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Gewissens dar. Sie verkörpern die entscheidenden moralischen Werte. Insoweit
radikalisiert Rawls mit dem Schleier des Nichtwissens die Überlegung eines
Abgeordneten-Ethos. Durch diese Gedankenfigur verengt er den Maßstab für die
Ausübung des Gewissens. Denn durch den Schleier tritt der Abgeordnete aus seiner individuellen Sphäre heraus und wird dazu gezwungen, die Gesetzesvorhaben
aus den verschiedensten gesellschaftlichen Perspektiven zu betrachten. Er handelt nicht als Einzelperson, sondern allein als »öffentliche« Person und damit als
Teil einer staatlichen Institution.
In Rawls’ Konzeption fallen Gewissensfreiheit und Gewissensbindung zusammen. Der Schleier des Nichtwissens radikalisiert den Gedanken der Unabhängigkeit des Abgeordneten. Die Parlamentarier sind nicht Interessenvertreter, sondern
Sachverständige; ihre Position gleicht derjenigen des Richters. Dies bedeutet auf
der einen Seite eine Gewissensfreiheit, weil sie sich durch das Informationsdefizit allein auf die Gerechtigkeitsgrundsätze als Maßstab konzentrieren können, auf
der anderen Seite aber auch Gewissensbindung, weil sie eben nicht maßstabslos
entscheiden, sondern die anspruchsvollen Vorgaben der Gerechtigkeitsgrundsätze möglichst weitgehend (= gewissenhaft) erfüllen sollen.
Die Forderung nach einem Abgeordnetenethos stellt jedoch innerhalb der
öffentlich-rechtlichen Dogmatik nicht herrschende Meinung dar. Wie aufgezeigt,
sieht diese Art. 38 I 2 GG als lex specialis zu Art. 4 I GG an und betont die Gewissensfreiheit des Abgeordneten. Der Begriff des Gewissens in Art. 38 I 2 GG könne durch den Begriff der »Überzeugung« ersetzt werden. Versteht man den Gehalt
der Gewissensformel derart, so stellt diese keinen »schwachen« Schleier des
Nichtwissens dar. Der Begriff des Gewissens entspräche dann den »wohlüberlegten Urteilen«1728 in der Rawlsschen Konzeption. Rawls definiert diese als Urteile,
die unter Bedingungen gefällt werden, die den Gerechtigkeitssinn zur Geltung
kommen lassen. Sie sind Basis für die Figur des Überlegungsgleichgewichts, mit
dessen Hilfe Rawls seine Urzustandsbeschreibung rechtfertigt.1729
6. Abschließende Stellungnahme zu Art. 38 I 2 GG
Wie zu Beginn dieses Abschnitts herausgearbeitet, ist es Rawls’ primäres Ziel,
eine Institutionenlehre zu entwickeln. Mit dem Vier-Stufen-Gang will er seinen
Lesern ein umfassendes Leitbild vor Augen führen. Er zeigt auf, wie die Gerechtigkeitsgrundsätze als übergeordnete Maßstäbe mit den folgenden Stufen Verfassungsgebung, Gesetzgebung, Einzelfallanwendung in Verbindung stehen. Es entsteht das Bild einer idealen Grundstruktur im Sinne einer gerechten Arbeitsweise
eines öffentlichen Regelsystems.1730 Die Tätigkeit des Verfassungs- und einfachen Gesetzgebers wird hierbei vom Schleier des Nichtwissens geprägt.
1728 Vgl. hierzu vertiefend Hahn, Überlegungsgleichgewichte, 2000, 33 ff.
1729 Vgl. Rawls, TG, Abschnitt 9, 67 ff.; Rawls, Gerechtigkeit als Fairness, 2003, 59 ff.
1730 Vgl. Rawls, TG, Abschnitt 19, 74.
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Rawls ordnet diese Gedankenfigur methodisch sehr abstrakt als eine Verfahrensbedingung ein. Das Bundesverfassungsgericht greift auf sie zurück, um ein
verändertes Gesetzgebungsverfahren zu rechtfertigen. Quasi beiläufig transportiert jedoch Rawls’ Vorstellung von einer idealen Gesetzgebung auch ein
bestimmtes Repräsentationsverständnis.
Er entwickelt nicht ausdrücklich eine Repräsentationstheorie, wirkt jedoch mit
dem Schleier des Nichtwissens grundlegend auf die Perspektive der Abgeordneten ein. Eine ideale Gesetzgebung basiert auf der Entscheidung unvoreingenommener und unparteilicher Organwalter. Insoweit liegt Rawls’ Überlegungen ein
moralisches Repräsentationsverständnis zugrunde. Anders als Leibholz und in
Ansätzen auch Krüger will er eine sittliche Grundhaltung jedoch nicht durch die
Auswahl besonders befähigter Personen absichern. Der Schleier des Nichtwissens bleibt eine Verfahrensbedingung. Rawls nähert sich der Gerechtigkeitsidee
über die Betrachtung der gesamten Institution Parlament und nicht über die Person des einzelnen Abgeordneten. Seine Ausführungen weisen insoweit eine grö-
ßere Nähe zu den Art. 76 ff. GG als zu Art. 38 I 2 GG auf.
Dennoch hat dieser Abschnitt der Untersuchung aufgezeigt, dass im Hinblick
auf Gerechtigkeitsfragen eine enge Verzahnung zwischen der Staatsfunktion
Gesetzgebung und dem Status der Abgeordneten besteht. Dies verwundert deshalb nicht, weil die Abgeordneten quasi die »Bausteine« des Parlaments, sein
»personales Substrat« darstellen. Erstaunlich ist dennoch die Ähnlichkeit der
dogmatischen Auseinandersetzungen. Grundlegende Fragen sind letztlich: Ist das
Staatshandeln der Legislative unter dem Grundgesetz allein an formelle Anforderungen gebunden oder lassen sich aus dem Verständnis der Verfassung hierüber
hinaus materielle Bindungen ableiten? Ist zu befürworten, dass im Bereich der
Gesetzgebung eine strikte Trennung zwischen Recht und Moral besteht, oder liegt
dem Grundgesetz nicht doch ein moralischer Horizont beziehungsweise in der
Terminologie von Rawls eine Hintergrundgerechtigkeit zugrunde?
Moralische Repräsentationstheorien und Gesetzgebungslehre nähern sich diesen Fragen aus unterschiedlichen Richtungen. Im Zusammenhang mit konkreten
Reformvorschlägen treffen sie sich jedoch in wesentlichen Punkten. So wird
sowohl im Rahmen der Interpretation der Gewissensformel als auch innerhalb der
Gesetzgebungswissenschaft diskutiert, inwieweit die Abgeordneten/das Parlament (hier allein zeigt sich die unterschiedliche Betrachtungsweise) eine Pflicht
zur Begründung ihrer Entscheidungen, also eine politische Rechenschaftspflicht
trifft.1731
1731 Vgl. zu Art. 38 I 2 GG und der Gewissensformel, Filmer, Das Gewissen als Argument im
Recht, 2000, 70, 71.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
In seiner Entscheidung zum Länderfinanzausgleich hat das Bundesverfassungsgericht 1999 auf eine rechtsphilosophische Figur, John Rawls’ berühmten „Schleier des Nichtwissens“, zurückgegriffen. Dieser „Schleier“ ist in Rawls’ Werken Teil eines fiktiven Urzustands und bewirkt, dass die Entscheidungsträger ihre eigenen Interessen nicht kennen. Wenig beachtet wurde jedoch der Umstand, dass Rawls auch im Bereich der idealen Gesetzgebung auf diese Gedankenfigur verweist.
Die Arbeit setzt sich zunächst intensiv mit diesen Textpassagen auseinander, um in einem nächsten Schritt zu untersuchen, inwieweit Gesetzgebung unter dem Grundgesetz mit dem Gedanken eines unparteilichen Abgeordneten vereinbar ist.
Das Werk richtet sich an Verfassungsjuristen und Rechtsphilosophen.