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und erkenntnisorientierte »Faktor« im Gesetzgebungsverfahren sein muss. Fordert die Verfassung einen distanzierten Abgeordneten oder einen Parlamentarier,
der engagiert für die Interessen bestimmter Wähler eintritt?
Das Grundgesetz selbst trifft in den Art. 76 ff. GG keine eindeutige Aussage
über den Umgang mit Partikularinteressen. Es ergibt sich weder zwingend, dass
der Gedanke eines unparteiischen Gesetzgebers dem Grundgesetz zuwiderläuft,
noch dass er ihm entspricht.
5. Exkurs: Demokratie als Konkurrenzkampf
Die Vorstellung eines Schleiers des Nichtwissens könnte jedoch aus demokratietheoretischen Überlegungen mit dem Grundgesetz unvereinbar sein. Im Rahmen
der vergleichenden Demokratieforschung wird zwischen Konkurrenz- und Konkordanzdemokratie unterschieden. Als Konkurrenzdemokratie wird vor allem das
anglo-amerikanische Staatssystem angesehen. Es bestehe hier ein Wettbewerb
politischer Eliten, die um Gefolgschaft werben.1532 Konflikte würden im Wesentlichen mit Hilfe des Mehrheitsprinzips gelöst.1533
Der Gedanke eines unparteiischen Gesetzgebers scheint mit einer solchen
demokratietheoretischen Sichtweise zu kollidieren. Der Schleier des Nichtwissens integriert Rawls’ Grundgedanken einer Gerechtigkeit als Fairness in das
Gesetzgebungsverfahren und will eine Chancengleichheit aller Gesellschaftsmitglieder beziehungsweise ihrer Lebenspläne absichern. Wie schon in anderen
Abschnitten der Untersuchung angesprochen, lehnt Rawls einen Vergleich zwischen idealem Markt und idealer Gesetzgebung ab. Er spricht sich dagegen aus,
ökonomische Theorien auf die Arbeitsweise staatlicher Institutionen zu übertragen.1534
Innerhalb der Politikwissenschaft wird die Bundesrepublik nicht als eine reine
Konkurrenzdemokratie eingeordnet. Sie stelle eine Mischform dar.1535 Auch aus
Sicht der vergleichenden Demokratieforschung ist folglich die Vorstellung eines
unparteiischen Gesetzgebers nicht per se mit dem Grundgesetz (als Basis für das
politische System) unvereinbar.
An dieser Stelle kann noch einmal eine Verbindungslinie zum Maßstäbe –
Urteil gezogen werden. In den Urteilskritiken drückt sich größtenteils ein
Befremden darüber aus, dass das Bundesverfassungsgericht gerade im Bereich
1532 Vgl. Meßerschmidt, Gesetzgebungsermessen 2000, 485 mit Verweis auf Röhrich (Hrsg.),
»Demokratische« Elitenherrschaft, 1975; Sartori, Demokratietheorie, 1992; Zolo, Die
demokratische Fürstenherrschaft, 1997.
1533 Vgl. vertiefend hierzu Herder-Dorneich, Konkurrenz- und Verhandlungstheorie, 2. Auflage, 1980. Im Überblick Schmidt, Demokratietheorien, 3. Auflage, 2000, 328 mit weiteren
Nachweisen.
1534 Vgl. Rawls, TG, Abschnitt 54, 397 insbesondere Fussnote 18, innerhalb derer er explizit
auf ökonomische Theorien zur Demokratie verweist und die Vorstellung einer Konkurrenzdemokratie ablehnt.
1535 Vgl. Schmidt, Demokratietheorien, 3. Auflage, 2000, 329 mit weiteren Nachweisen.
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des Finanzausgleichs auf eine Gerechtigkeitstheorie Bezug nimmt. Denn es
besteht innerhalb der Dogmatik eher eine Tendenz, ökonomische Ansätze in den
Finanzausgleich zu integrieren. Stimmen in der Literatur fordern zunehmend
einen Wettbewerbsföderalismus. Das Gericht greift diese Überlegungen in seinem Urteil jedoch nicht auf, sondern legt seinen Ausführungen weiter das Modell
eines kooperativen Föderalismus zugrunde. Innerhalb eines solchen Bildes stellt
eine unparteiische und damit die verschiedenen Länderinteressen gleichermaßen
berücksichtigende Gesetzgebung keinen »Fremdkörper« dar.
6. Filterwirkung der Parteien
Gegen eine Vereinbarkeit des Schleiers mit dem Grundgesetz könnte jedoch sprechen, dass dieses sich für einen Parteienstaat entschieden hat.1536 Den Parteien
wird die Aufgabe zugesprochen, zwischen Staat und Gesellschaft zu vermitteln.
Sie nehmen die Interessen der Bürger auf und bringen sie in den staatlichen Entscheidungsprozess ein.1537 Indem die Abgeordneten im Parlament einer Partei beziehungsweise einer Fraktion angehören, werden sie zu Interessenvertretern. Sie
richten ihre Entscheidung an der Linie ihrer Partei aus.
Doch ist der Schleier des Nichtwissens tatsächlich nicht mit einem Parteienstaat vereinbar? Hiergegen spricht schon, dass Rawls in Eine Theorie der Gerechtigkeit an verschiedenen Stellen die Rolle politischer Parteien in seine Überlegungen einbezieht. Bereits im dritten Teil der Untersuchung wurde auf Rawls’ Ausführungen zur Größe der Wahlkreise Bezug genommen. Dort beschreibt er ausdrücklich, dass die politischen Parteien die Wahlkreise festlegen. Im Rahmen
einer idealen Gesetzgebung besitzen sie hierfür keine Kenntnisse über aktuelle
Wählerstatistiken.1538 Rawls charakterisiert die politischen Parteien als Bestandteil seiner idealen Theorie wie folgt:
»Die politischen Parteien sind auch keine bloßen Interessengruppen, die Eingaben
an die Regierung in ihrem Interesse machen, um ein Mandat zu erlangen, sie müssen
vielmehr eine Vorstellung vom öffentlichen Wohl entwickeln.«1539
Möglicherweise ähnelt die Arbeitsweise der Parteien im Parlament sogar der Wirkungsweise des Schleiers. Indem die Abgeordneten Mitglieder einer Fraktion
sind, unterliegen sie bei ihren Entscheidungen der Fraktionsdisziplin. Nicht allein
ihre persönlichen, ihre individuellen Interessen stehen im Vordergrund. Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses stellt die Fraktionsdisziplin ein Instrument dar,
1536 Vgl. dieser Ansicht Helbig, Maßstäbe als Grundsätze, KJ 2000, 433, 440.
1537 Vgl. zum Parteienstaat aus staatsrechtlicher Sicht grundlegend: Leibholz, Strukturwandel
der modernen Demorkratie, in: Leibholz, Strukturprobleme der modernen Demokratie,
1958, 78 ff., Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Rolle und Funktion der
Parteien in: BVerfGE 2, 1 (11); BVerGE 44, 125 (145); BVerfGE 73, 40 (85).
1538 Vgl. Rawls, TG, Abschnitt 36, 254.
1539 Vgl. Rawls, TG, Abschnitt 36, 252.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
In seiner Entscheidung zum Länderfinanzausgleich hat das Bundesverfassungsgericht 1999 auf eine rechtsphilosophische Figur, John Rawls’ berühmten „Schleier des Nichtwissens“, zurückgegriffen. Dieser „Schleier“ ist in Rawls’ Werken Teil eines fiktiven Urzustands und bewirkt, dass die Entscheidungsträger ihre eigenen Interessen nicht kennen. Wenig beachtet wurde jedoch der Umstand, dass Rawls auch im Bereich der idealen Gesetzgebung auf diese Gedankenfigur verweist.
Die Arbeit setzt sich zunächst intensiv mit diesen Textpassagen auseinander, um in einem nächsten Schritt zu untersuchen, inwieweit Gesetzgebung unter dem Grundgesetz mit dem Gedanken eines unparteilichen Abgeordneten vereinbar ist.
Das Werk richtet sich an Verfassungsjuristen und Rechtsphilosophen.