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einer Gleichbehandlung verwandt, um eine Berechenbarkeit, eine Willkürfreiheit
des Entscheidungsprozesses zu fordern. Die Gleichheitsdogmatik besitzt, in der
grundrechtlichen Terminologie gesprochen, eine »Ausstrahlungswirkung« auf
die Gesetzgebung.
4. Ableitung von Verfahrensregeln aus dem Rechtsstaatsprinzip
Im Maßstäbe-Urteil spricht das Gericht zudem davon, dem Gesetz wieder seine
herkömmliche rechtsstaatliche Funktion zuzuweisen.1320 Das veränderte Gesetzgebungsverfahren solle die rechtsstaatliche Transparenz der Mittelverteilung sichern.1321 Basis für die neuen Überlegungen des Gerichts ist folglich das Rechtsstaatsprinzip. Auch die Figur eines inneren Gesetzgebungsverfahrens wird auf
dieses Staatsprinzip zurückgeführt. Die Idee einer transparenten und damit nachvollziehbaren Entscheidung stellt das »Herzstück« der Argumentation dar. Der
Rechtsstaatscharakter garantiere Grundregeln, wie ein Verfahren innerlich ausgestaltet sein müsse.1322 Der Bürger solle darauf vertrauen können, dass Gesetze, denen er sich zu unterwerfen hat, nach rechtsstaatlich-demokratischen Verfahrensweisen zustande gekommen seien.1323
5. Beschränkte Aussagekraft des Maßstäbe-Urteils
Insgesamt stellt das Bundesverfassungsgericht in dem MaßstäbeUrteil Bezüge zu
Verfassungsgrundsätzen her (Gleichheit, Rechtsstaatsprinzip), die auch bei der
Diskussion um das innere Gesetzgebungsverfahren eine wichtige Rolle spielen.
Der dogmatische Hintergrund, aus dem heraus das Gericht im Maßstäbe-Urteil
zusätzliche Verfahrensanforderungen aufstellt, stimmt folglich in großen Teilen
mit den Ansätzen der Gesetzgebungswissenschaft überein.
Bereits an anderer Stelle wurde jedoch angesprochen, dass die Gesetzgebungslehre eine generalisierte Betrachtungsweise einnimmt. Sie beschäftigt sich mit
der Staatsfunktion Gesetzgebung, losgelöst von einzelnen Entscheidungsmaterien. Das Bundesverfassungsgericht hingegen betrachtet die Gesetzgebung nicht
allgemein, sondern bezogen auf die Spezialmaterie Finanzausgleich. Für diesen
Ausschnitt legislativer Tätigkeit entwickelt es zusätzliche Verfahrensanforderungen. Es finden sich im Urteil keine Hinweise dafür, dass das Gericht seine Aussagen auf den gesamten Bereich der Gesetzgebung erstreckt.
1320 Vgl. BVerfGE 101, 158 (218).
1321 Vgl. BVerfGE 101, 158 (219).
1322 Vgl. Mengel, Gesetzgebung und Verfahren, 1997, 265.
1323 Vgl. Mengel, Gesetzgebung und Verfahren, 1997, 266.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
In seiner Entscheidung zum Länderfinanzausgleich hat das Bundesverfassungsgericht 1999 auf eine rechtsphilosophische Figur, John Rawls’ berühmten „Schleier des Nichtwissens“, zurückgegriffen. Dieser „Schleier“ ist in Rawls’ Werken Teil eines fiktiven Urzustands und bewirkt, dass die Entscheidungsträger ihre eigenen Interessen nicht kennen. Wenig beachtet wurde jedoch der Umstand, dass Rawls auch im Bereich der idealen Gesetzgebung auf diese Gedankenfigur verweist.
Die Arbeit setzt sich zunächst intensiv mit diesen Textpassagen auseinander, um in einem nächsten Schritt zu untersuchen, inwieweit Gesetzgebung unter dem Grundgesetz mit dem Gedanken eines unparteilichen Abgeordneten vereinbar ist.
Das Werk richtet sich an Verfassungsjuristen und Rechtsphilosophen.