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erscheint offen, ob und in welchem Umfang das Gericht seine Kontrollmöglichkeiten in Zukunft nutzen wird.1315
3. Mittelbarer Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz
Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch die Befürworter eines inneren
Gesetzgebungsverfahrens werden in ihren Überlegungen von Art. 3 I GG beeinflusst. Indem das Bundesverfassungsgericht einen distanzierten Gesetzgeber fordert, will es garantieren, dass der Gesetzgebungsprozess nicht von den kurzfristigen individuellen Finanzierungsinteressen der Länder dominiert wird. Bereits in
der Einleitung der vorliegenden Arbeit wurde angesprochen, dass das Gericht mit
dem Gedanken eines Nichtwissens ein Anknüpfungsverbot im Hinblick auf partikulare Interessen entwickelt.
Auch wenn das Gericht seine Argumentation nicht unmittelbar auf die Gleichheitsdogmatik stützt, so greift es doch einen Ansatz aus seinen früheren Urteilen
auf, der in engem Zusammenhang zum Gleichheitsgebot steht. In den vorherigen
Finanzverfassungsurteilen hatten es die Richter zwar abgelehnt, Art. 107 II GG
zusätzliche Verfahrensanforderungen zu entnehmen. Der Bundesgesetzgeber sei
jedoch bei der Umsetzung der Gesetzgebungsaufträge an ein föderales Gleichbehandlungsgebot gebunden.1316 Diesen Gleichheitsaspekt wertet das Gericht noch
mehr auf und entwickelt ein verändertes Gesetzgebungsverfahren.1317
Für ein inneres Gesetzgebungsverfahren als Verfassungspflicht wird ebenfalls
der Gedanke des Grundrechtsschutzes herangezogen. Die Grundrechtsrelevanz
von gesetzlichen Entscheidungsmaterien müsse sich auch auf das Gesetzgebungsverfahren auswirken.1318 Grundrechtseingriffe dürften nur dann zulässig
sein, wenn das Gesetzgebungsverfahren so rational wie möglich ablaufe.1319 Der
Bezug zur Gleichheit nach Art. 3 I GG ist allerdings auch hier nicht unmittelbar.
Es wird weniger auf den Gehalt dieses Grundrechts, sondern vielmehr darauf
abgestellt, dass grundrechtsrelevantes staatliches Handeln einem erhöhten Rechtfertigungsanspruch unterliegt.
Insoweit besteht eine strukturelle Ähnlichkeit zwischen den Ausführungen des
Gerichts im Maßstäbe-Urteil und der Diskussion um ein inneres Gesetzgebungsverfahren. Art. 3 I GG wird nicht ausdrücklich herangezogen, um zusätzliche
Pflichten des Gesetzgebers zu rechtfertigen. Jedoch wird der allgemeine Gedanke
1315 Vgl. Hanebeck, Zurückhaltung und Maßstäbegesetz, KJ 2000, 262, 271.
1316 Vgl. 5. Teil, III, 1., e).
1317 Vgl. ebenso Hanebeck, Der demokratische Bundesstaat des Grundgesetzes, 2004, 336, der
noch weiter gehend davon spricht, dass das föderative Gleichbehandlungsgebot den
»eigentlichen Grund« dafür bilde, dass der Finanzausgleichsgesetzgeber Maßstäbe formulieren müsse.
1318 Vgl. Hill, Rechtsdogmatische Probleme der Gesetzgebung, Jura 1986, 286, 291.
1319 Vgl. Bottke, Materielle und formelle Verfahrensgerechtigkeit, 1991, 73; Schwerdtfeger,
Optimale Methodik der Gesetzgebung als Verfassungspflicht, FS Ipsen, 1970, 173, 177.
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einer Gleichbehandlung verwandt, um eine Berechenbarkeit, eine Willkürfreiheit
des Entscheidungsprozesses zu fordern. Die Gleichheitsdogmatik besitzt, in der
grundrechtlichen Terminologie gesprochen, eine »Ausstrahlungswirkung« auf
die Gesetzgebung.
4. Ableitung von Verfahrensregeln aus dem Rechtsstaatsprinzip
Im Maßstäbe-Urteil spricht das Gericht zudem davon, dem Gesetz wieder seine
herkömmliche rechtsstaatliche Funktion zuzuweisen.1320 Das veränderte Gesetzgebungsverfahren solle die rechtsstaatliche Transparenz der Mittelverteilung sichern.1321 Basis für die neuen Überlegungen des Gerichts ist folglich das Rechtsstaatsprinzip. Auch die Figur eines inneren Gesetzgebungsverfahrens wird auf
dieses Staatsprinzip zurückgeführt. Die Idee einer transparenten und damit nachvollziehbaren Entscheidung stellt das »Herzstück« der Argumentation dar. Der
Rechtsstaatscharakter garantiere Grundregeln, wie ein Verfahren innerlich ausgestaltet sein müsse.1322 Der Bürger solle darauf vertrauen können, dass Gesetze, denen er sich zu unterwerfen hat, nach rechtsstaatlich-demokratischen Verfahrensweisen zustande gekommen seien.1323
5. Beschränkte Aussagekraft des Maßstäbe-Urteils
Insgesamt stellt das Bundesverfassungsgericht in dem MaßstäbeUrteil Bezüge zu
Verfassungsgrundsätzen her (Gleichheit, Rechtsstaatsprinzip), die auch bei der
Diskussion um das innere Gesetzgebungsverfahren eine wichtige Rolle spielen.
Der dogmatische Hintergrund, aus dem heraus das Gericht im Maßstäbe-Urteil
zusätzliche Verfahrensanforderungen aufstellt, stimmt folglich in großen Teilen
mit den Ansätzen der Gesetzgebungswissenschaft überein.
Bereits an anderer Stelle wurde jedoch angesprochen, dass die Gesetzgebungslehre eine generalisierte Betrachtungsweise einnimmt. Sie beschäftigt sich mit
der Staatsfunktion Gesetzgebung, losgelöst von einzelnen Entscheidungsmaterien. Das Bundesverfassungsgericht hingegen betrachtet die Gesetzgebung nicht
allgemein, sondern bezogen auf die Spezialmaterie Finanzausgleich. Für diesen
Ausschnitt legislativer Tätigkeit entwickelt es zusätzliche Verfahrensanforderungen. Es finden sich im Urteil keine Hinweise dafür, dass das Gericht seine Aussagen auf den gesamten Bereich der Gesetzgebung erstreckt.
1320 Vgl. BVerfGE 101, 158 (218).
1321 Vgl. BVerfGE 101, 158 (219).
1322 Vgl. Mengel, Gesetzgebung und Verfahren, 1997, 265.
1323 Vgl. Mengel, Gesetzgebung und Verfahren, 1997, 266.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
In seiner Entscheidung zum Länderfinanzausgleich hat das Bundesverfassungsgericht 1999 auf eine rechtsphilosophische Figur, John Rawls’ berühmten „Schleier des Nichtwissens“, zurückgegriffen. Dieser „Schleier“ ist in Rawls’ Werken Teil eines fiktiven Urzustands und bewirkt, dass die Entscheidungsträger ihre eigenen Interessen nicht kennen. Wenig beachtet wurde jedoch der Umstand, dass Rawls auch im Bereich der idealen Gesetzgebung auf diese Gedankenfigur verweist.
Die Arbeit setzt sich zunächst intensiv mit diesen Textpassagen auseinander, um in einem nächsten Schritt zu untersuchen, inwieweit Gesetzgebung unter dem Grundgesetz mit dem Gedanken eines unparteilichen Abgeordneten vereinbar ist.
Das Werk richtet sich an Verfassungsjuristen und Rechtsphilosophen.