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f) Konsequenz Elite als Gesetzgeber
Die Forderung nach einem informierten und altruistischen Gesetzgeber könnte jedoch auch dazu führen, dass nur wenige Personen befähigt sind, dieses Amt auszuüben.
In der Sekundärliteratur zu Bentham wird betont, dass dieser nicht wie Rousseau einen gottähnlichen Gesetzgeber fordere.272 Er verlange nicht mehr umfassende Weisheit, sondern allein logisches Denken.273 Auch stünden sich in den
Werken Benthams zwei Gestalten gegenüber, der »große Gesetzgeber« einerseits
und Gesetzgebung als ein politischer, parlamentarischer Prozess andererseits.
Aus diesem Grund seien seine Werke schwierig zu interpretieren.274
Die Position des klassischen Utilitarismus führt folglich nicht zu dem Bild
eines einzelnen weisen Gesetzgebers. Anders als Rousseau schreibt Bentham seinem Gesetzgeber Fähigkeiten zu, die jeder Mensch erwerben kann. Die Begabung
zu logischem Denken mag ein Mensch in höherem Maße als ein anderer besitzen.
Jedoch besitzt jeder von uns eine grundsätzliche Fähigkeit zu logischer Analyse,
die durch Übung ausgebildet / verbessert / perfektioniert werden kann. Insoweit
verändert Bentham das Bild des klassischen Gesetzgebers. Er nimmt dieser Vorstellung den »übernatürlichen« Charakter. Gesetzgebung erfordert zwar auch
nach seiner Konzeption eine besondere Befähigung, diese ist jedoch nicht »gegeben« und damit mystisch überhöht. Das Wissen des Gesetzgebers bei Bentham ist
kein metaphysisches Wissen. Er beschreibt keinen Herrscher, der als einziger eine
Vorstellung von dem Guten für die Menschen besitzt.
Nicht die Anforderungen an das Wissen, sondern der moralische Anspruch
schränkt den »Bewerberkreis« um das Amt des Gesetzgebers ein. Indem die klassischen Utilitaristen eine altruistische Grundhaltung verlangen, stellen sie hohe
moralische Anforderungen an den Gesetzgeber. Sie zeichnen das Bild einer Person, die anders als der »normale« Mensch uneigennützig handelt.
IV. Abschließende Betrachtung
Welche Schlüsse können aus diesem Einblick in die Philosophiegeschichte gezogen werden? Es wird deutlich, dass das Bild des Gesetzgebers sich aus verschiedenen Facetten zusammensetzt. Die zu Beginn gestellte Frage, über welche Art
des Wissens er verfügen soll, kann aus diesem Grund nicht pauschal beantwortet
werden. Es kann jedoch ein Katalog von Kriterien aufgestellt werden, der die verschiedenen Überlegungen der Philosophen systematisch zusammenfasst. Er spiegelt die verschiedenen Blickwinkel wider, unter denen die Verbindung »Wissen
und gesetzgeberische Entscheidung« betrachtet werden kann. Dadurch kann er
272 Vgl. Rosenblum, Bentham´s Theory of the modern State, 1978, 9, 15.
273 Vgl. Rosenblum, Bentham´s Theory of the modern State, 1978, 9, 23.
274 Vgl. Rosenblum, Bentham´s Theory of the modern State, 1978, 9, 20.
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als »Prüfstein« für die Konzeption von John Rawls dienen, die Mittelpunkt der
weiteren Untersuchung sein wird. Setzt sich die Konzeption von Rawls mit den
verschiedenen Aspekten der Problematik auseinander, die in der Philosophiegeschichte bislang aufgezeigt wurden?
Person des Gesetzgebers
Wie schon zu Beginn angedeutet, ist die Wahl eines bestimmten Gesetzgebers eng
mit der Frage des notwendigen Wissens verbunden. Werden nur bestimmte Menschen als geeignete Entscheidungsträger angesehen, so ist damit die Aussage verbunden, dass ihr Sonderwissen, ihre besonderen Fähigkeiten unverzichtbar sind.
Die Philosophiegeschichte hat drei verschiedene »Modelle« aufgezeigt. Bei Platon und Rousseau agiert ein einzelner weiser Gesetzgeber, der Utilitarismus sieht
eine gesellschaftliche Elite als geeignet an, während Kant und Thomas jeden
Menschen als möglichen Gesetzgeber einstufn. Grundsätzlich kann festgehalten
werden, je weniger Menschen die Rolle des Gesetzgebers einnehmen können,
desto höher sind die Anforderungen an ihr Wissen.
Die Auswahl der Person ist demnach untrennbar mit dem Faktor Qualität des
Wissens verbunden. Der einzelne Gesetzgeber und die gesellschaftliche Elite
legitimieren sich durch ein Sonderwissen, ein Expertenwissen. Besonders deutlich wird dies bei Platon, der eine scharfe Trennung von Wissen und bloßer Meinung vornimmt. Sein Philosophenkönig verfügt mit dem Ideenwissen über ein
Herrschaftswissen. Auch die Vertreter des Utilitarismus verlangen einen Gesetzgeber, der eine Bilanz über alle Freuden und Leiden der Menschen aufstellen
kann. Der ideale Gesetzgeber besitzt für sie ein Kalkül, er kann die verschiedenen
Formen des Glückes bewerten und in Beziehung zueinander setzen.
Im Gegensatz hierzu steht die Konzeption Kants, der nicht auf das Sonderwissen oder eine besondere Voraussicht einzelner abstellt, sondern an die Vernunftbegabung jedes einzelnen Menschen anknüpft.
Wissen und Wollen
Die Vernunftbegabung ist Stichwort für das nächste Kriterium: Muss von dem
idealen Gesetzgeber nur ein bestimmtes Wissen verlangt werden oder muss auch
das Wollen in die Überlegungen einbezogen werden? Wodurch wird die gesetzgeberische Entscheidung maßgeblich bestimmt, nur von dem Wissen oder auch
von dem Willen der Menschen? Bei Platon spiegelt sich an diesem Punkt der griechische Intellektualismus wider. Eine Entscheidung ist allein das Ergebnis vernünftiger Überlegung. Der Wille ist nur Folge der richtigen Erkenntnis, mit seiner
Hilfe wird das erkannte »Gute« umgesetzt.275 Hieraus folgt für die Gesetzgebung:
275 Vgl. Welzel, Naturrecht und materiale Gerechtigkeit, 1980, 49.
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Aus dem »richtigen Wissen«ergibt sich zwingend die richtige Entscheidung. Wer
das Gute sieht, will auch das Gute. Diese Sichtweise findet sich auch bei Thomas
von Aquin: Die Menschen können mit Hilfe ihrer Vernunft Gottes Plan zumindest
teilweise erkennen und diesen umsetzen.
Mit der Neuzeit gewinnt jedoch das Individuum, der einzelne Mensch mit seinen Eigenschaften an Bedeutung. Das Eigeninteresse, der Egoismus der Menschen wird zu einem Faktor, der in der politischen Philosophie berücksichtigt
werden muss. Das auf den eigenen Vorteil gerichtete Wollen der Menschen muss
in die Konzeptionen integriert werden. Es kann nicht länger vorausgesetzt werden, dass derjenige, der die richtigen Prinzipien erkennt, auch automatisch seine
(gesetzgeberischen) Entscheidungen nach ihnen ausrichtet. Dies wird insbesondere bei Rousseau deutlich: »Die Einzelnen sehen das Gute und weisen es
zurück«.276 Das Ideenwissen allein reicht nicht mehr aus, damit ein einzelner
Mensch zu einem idealen Gesetzgeber wird.
Wissen und Moral
Die aufgezeigte Entwicklung hat zur Folge, dass das überlegene Wissen durch besondere moralische Fähigkeiten ergänzt wird. Gesetzgeber kann nur derjenige
sein, dessen Eigennutz mit dem Gemeinwohlinteresse übereinstimmt oder der
noch weitergehend völlig uneigennützig handelt. Diese Verbindung von Wissen
und Altruismus ist Kennzeichen der Konzeption von Rousseau und den klassischen Utilitaristen.277 Im Gegensatz hierzu steht wiederum die Position Kants, der
auch ein »Volk von Teufeln« als potentiellen Gesetzgeber ansieht. Wie erörtert
kann jedoch seiner Theorie unterstellt werden, dass auch sie ein Mindestmaß an
Moralität voraussetzt. Diese liegt darin, dass die Menschen für Kant zu einem
sittlichen Handeln fähig und dadurch gleichzeitig verpflichtet sind: Sie sind an
den kategorischen Imperativ und an seine Spezialform, das Rechtsgesetz, gebunden.
Entscheidungsebenen
Die Anforderungen an das Wissen des Gesetzgebers sind des Weiteren auch davon abhängig, ob zwischen Verfassungsgebung und einfacher Gesetzgebung unterschieden wird. Bei Rousseau sind die Ansprüche an den Gesetzgeber auf den
beiden Ebenen unterschiedlich. Die besonderen Qualitäten des Legislateurs werden nur auf der Verfassungsebene benötigt. Ein besonderes Wissen ist notwendig,
um eine Rahmenordnung zu entwerfen und die Menschen auf ihre Aufgabe als
Staatsbürger vorzubereiten.
276 Rousseau, Contrat Social II, 6. Kapitel, 42.
277 Ähnlich für den klassischen Utilitarismus, Rawls, TG, Abschnitt 5, 45.
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Eine andere Sichtweise deutet sich bei David Hume an. Auch er betrachtet die
Entscheidungsebenen zwar differenziert, die Vereinbarung über die Entstehung
der Rechtsordnung wird jedoch nach seiner Theorie wechselseitig von allen Menschen geschlossen. Durch eine objektive Knappheit an Gütern wird diese Entscheidungssituation an alle Menschen herangetragen und von ihnen durch einen
Beschluss gelöst. Eine Elite mit Sonderwissen benötigt Hume dagegen, um
Gesetze innerhalb der Rechtsordnung zu erlassen. Seine Aussagen könnten dahin
gehend verstanden werden, dass für eine einmalige Volksabstimmung das Wissen
von jedermann ausreichend ist. Die einfache Gesetzgebung jedoch muss in Händen von Personen liegen, die dauerhaft das Gemeinwohl verfolgen.
Verfahrensrechtliche Anforderungen
Das Wissen des Gesetzgebers erlangt zudem in unterschiedlichen Phasen der Gesetzgebung Bedeutung. Bei Rousseau besitzt der Legislateur nur ein Vorschlagsrecht, seine Kenntnisse prägen den Verfassungsentwurf. Bevor er diesen Entwurf
erstellt, hat er die Aufgabe, die Besonderheiten des jeweiligen Volkes zu untersuchen. Sein Wissen ist folglich auf die Vorbereitung einer Verfassung abgestimmt, es wird verfahrensrechtlich eingebunden. Eine solche Verbindung von
Wissen und Verfahren besteht auch bei der Konzeption von Bentham. Sein Gesetzgeber erstellt mit Hilfe des Glückskalküls eine Bilanz. Der Gesetzgeber verfügt über ein Wissen, mit dessen Hilfe er die Freuden und Leiden der Menschen
bewerten und in einem zweiten Schritt quasi gegeneinander aufrechnen kann.
Sein Wissen ist Bedingung für ein Verfahren, an dessen Ende die gesetzgeberische Entscheidung steht.
Insgesamt ist allen Ansätzen in der Philosophiegeschichte gemeinsam: Die
ideale Entscheidung soll von einer »neutralen Instanz« getroffen werden. Gesetzgebung soll nicht einzelne persönliche Interessen verwirklichen. Wie kann dieses
Ziel erreicht werden?
Ein möglicher Weg besteht darin, einen Gesetzgeber zu konstruieren, der nicht
in einen Konflikt zwischen persönlichen Interessen und dem Gemeinwohl geraten
kann. Er soll eine Beobachterstellung einnehmen können, die verschiedenen
Bedürfnisse der Menschen als Außenstehender betrachten. Eine solche Beobachterposition kann auf zwei Wegen erreicht werden: Die Theorie von Rousseau deutet eine verfahrensrechtliche Konstruktion an. Der Gesetzgeber steht außerhalb
der Verfassung, sein Amt ist nicht mit Machtbefugnissen verknüpft. Er kann seine
persönlichen Interessen nicht unmittelbar durchsetzen, sondern besitzt nur ein
Vorschlagsrecht. Eine moralische Konstruktion liegt bei den klassischen Utilitaristen vor: Der Gesetzgeber wird zu einem Beobachter, weil sein individuelles
Interesse mit dem Allgemeinwohl identisch ist. Ein Interessenkonflikt kann nicht
auftreten.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
In seiner Entscheidung zum Länderfinanzausgleich hat das Bundesverfassungsgericht 1999 auf eine rechtsphilosophische Figur, John Rawls’ berühmten „Schleier des Nichtwissens“, zurückgegriffen. Dieser „Schleier“ ist in Rawls’ Werken Teil eines fiktiven Urzustands und bewirkt, dass die Entscheidungsträger ihre eigenen Interessen nicht kennen. Wenig beachtet wurde jedoch der Umstand, dass Rawls auch im Bereich der idealen Gesetzgebung auf diese Gedankenfigur verweist.
Die Arbeit setzt sich zunächst intensiv mit diesen Textpassagen auseinander, um in einem nächsten Schritt zu untersuchen, inwieweit Gesetzgebung unter dem Grundgesetz mit dem Gedanken eines unparteilichen Abgeordneten vereinbar ist.
Das Werk richtet sich an Verfassungsjuristen und Rechtsphilosophen.