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Verzeichnis der betroffenen Richter
Aufgeführt sind die Fundstellen zu den Richtern, mit denen sich die im Abschnitt
B. analysierten Entscheidungen ausdrücklich befassen – auch insofern sich anhand dieser argumentative Entwicklungslinien nachzeichnen lassen, die Richter
also zu den diskutierten Topoi Stellung bezogen haben:
Benda 37, 39, 56, 61, 63, 65, 72, 75, 77, 80
Böckenförde 47, 48, 49
Di Fabio 58, 59
Dieterich 45
Franßen 45, 50
Geiger 21, 35, 39
Herzog 40, 49, 53
Heußner 44
Hirsch 34, 37, 38, 78
Jaeger 50
Jentsch 52, 53, 55, 56, 57, 62
Kirchhof 11, 39, 45, 46, 47, 51, 53, 54, 55, 58, 59, 62, 64, 65
Klein 20, 32, 39, 47, 52, 72, 74, 76
Kruis 45
Leibholz 7, 21, 25, 26, 27, 28, 32, 34, 35, 38, 41, 52, 60, 62, 65, 70, 71, 72, 78
Limbach 11, 49, 50, 51, 53, 57
Papier 51, 52, 54, 57, 58, 59
Rottmann 29, 30, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 42, 43, 61, 65, 76, 77
Seuffert 34, 35, 36, 38
Simon 7, 15, 19, 33, 41, 42, 43, 44, 61
Söllner 47
Steinberger 44
Steiner 50, 51, 54
Träger 38, 78
v.Schlabrendorff 28, 29, 30, 35, 37, 40, 42, 58, 61
Zeidler 44
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References
Zusammenfassung
Bundesverfassungsrichter müssen fachlich hervorragend geeignet sein und vor ihrer Wahl durch profilierte Meinungsäußerungen auf sich aufmerksam gemacht haben – was folgt hieraus für die unvoreingenommene Beurteilung der ihnen vorgelegten Fragen? Der Leser gewinnt einen kritischen Überblick über die Chronologie der bundesverfassungsrichterlichen Befangenheit und Ausgeschlossenheit.
Die Untersuchung entwickelt aus etwa 50 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts selbst und unter Anlehnung an den Topos der Verfassungsorgantreue Lösungsvorschläge für problematische Konstellationen. Sie trägt zur Meinungsbildung darüber bei, wann von einer unvoreingenommenen Entscheidungsfindung ausgegangen werden kann und macht das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Verfassungsorgane für diese Fragen nutzbar.