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C. Verfassungsrechtliche Betrachtungen
Die Untersuchung widmete sich bislang ausschließlich der verfassungsprozessual, d.h. einfachgesetzlich normierten Behandlung der potentiellen Voreingenommenheit eines Richters. Allein sie spielte in der bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur und der Literatur eine Rolle, weshalb es notwendig erschien, sie
zunächst innerhalb ihres eigenen dogmatischen Rahmens beleuchtet zu haben. Jedoch führen neben den Vorgaben der §§ 18, 19 auch die verfassungsrechtlichen
Erwägungen, denen sich dieser Abschnitt widmet, zu Grenzen der Zulässigkeit
bundesverfassungsrichterlicher Positionierungen. Hierbei ist zunächst die Stellung der Verfassungsrichter als Richter im Sinne des Art. 97 GG zu erwähnen (unter 1.), bevor dann die Rolle des BVerfG als Verfassungsorgan und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu untersuchen sind (unter 2.). Die hier vorgeschlagenen Rechtsfolgen schließen an die der zuvor analysierten Normen der
§§ 18, 19 an, ohne die unter B. unterbreiteten legislativen und judikativen Vorschläge obsolet zu machen – sie erweitern vielmehr die juristische Behandlung
des Phänomens potentieller Voreingenommenheit um verfassungsrechtliche Erwägungen.
1. Bundesverfassungsrichter als Richter
Zunächst ist zu beachten, dass die Bundesverfassungsrichter Richter im Sinne des
Art. 97 GG sind. Art. 97 GG gewährt dem Richter subjektiv öffentliche Rechte
im Sinne einer Abwehrfunktion gegen die Exekutive und Legislative,247 die seine
Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen dürfen. Das so verstandene Richteramt garantiert und verlangt neben der organisatorischen Selbstständigkeit und der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit des Richters dessen prinzipielle Neutralität.248 Sachlich sind die Richter unabhängig, wenn und weil sie an Weisungen
nicht gebunden sind.249 Die persönliche Unabhängigkeit schützt den Richter davor, gegen seinen Willen versetzt oder entlassen zu werden.250 Beide Aspekte sind
abwehrrechtlich ausgestaltet.251 Es wäre verfehlt, Adressat und Schutzobjekt umzukehren und aus der Unabhängigkeitsgarantie zu Gunsten des Richters eine
Pflicht, etwa sie, sich in jeder Hinsicht »neutral« zu verhalten, zu seinen Lasten
247 Vgl. Steffen Detterbeck, in: Michael Sachs, Grundgesetz-Kommentar, Art. 97 Rn. 7.
248 Steffen Detterbeck, aaO, Art. 92 Rn. 25 und Art. 97 Rn. 1.
249 Vgl. Steffen Detterbeck, aaO, Art. 97 Rn. 11.
250 Vgl. Steffen Detterbeck, aaO, Art. 97 Rn. 22.
251 Wenngleich keine Grundrechte, weil der Richter durch Art. 97 GG in seiner Eigenschaft
als Organ der Rechtspflege und nicht als der gesellschaftlichen Sphäre zuzurechnender
Bürger geschützt ist.
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zu kreieren. Die Funktion, den Wirkungs- und Positionskreis des Richters zu begrenzen, übernehmen vielmehr die Regelungen der Inkompatibilität, der Befangenheit und des Dienstrechts. Festzuhalten bleibt jedoch, dass die Verfassung die
Unabhängigkeit des Richters schätzt und schützt und es ihm daher nahe legt, sie
in jeder Hinsicht auszuüben.252
2. Stellung des Bundesverfassungsgerichts
Ein im Zusammenhang mit der Freiheit von Bundesverfassungsrichtern zur Äu-
ßerung potenziell verfahrensrelevanter Meinungen gravierender Topos ist die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts im Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere kommt die Verfassungsorgantreue sowohl als
grundsätzlich justiziable Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit als auch
als Anknüpfungspunkt für richterliche kommunikative Selbstzurückhaltung in
Frage.
Dass dieser Topos bislang nicht diskutiert worden ist, dürfte drei Gründe
haben. Erstens knüpft die Beschäftigung des Gerichts und der Literatur mit der
potentiellen Voreingenommenheit von Richtern historisch an den prozessualen
Befangenheitsbegriff an, der schon deutlich länger existiert als der der Verfassungsorgantreue – im konkreten Fall der verfassungsprozessualen Befangenheit
seit dem ersten Verfahren vor dem Zweiten Senat im Jahr 1951253, während die
Verfassungsorgantreue erst gut ein Vierteljahrhundert später, 1977, entwickelt
worden ist. Zweitens gilt die Verfassungsorgantreue – zu Unrecht, wie zu zeigen
sein wird – als schwer justiziabel. Drittens und vor allem dürfte es an der einige
Zeit umstrittenen Stellung des BVerfG als Verfassungsorgan (hierzu siehe a.)
sowie der herausgehobenen Stellung des Gerichts als Wächter über alle (anderen)
Verfassungsorgane liegen, die eine gewisse Scheu begründet haben mag, die Verfassungsorgantreue, die ganz überwiegend zwischen initiativ agierenden Verfassungsorganen und allenfalls zum Schutz des Bundesverfassungsgerichts in Stellung gebracht worden ist, zur Beschränkung der Aktionsfreiheit der Bundesverfassungsrichter heranzuziehen. Insbesondere der dritten Erwägung läge jedoch
ein Missverständnis zu Grunde: Zwar befindet sich das BVerfG als solches tatsächlich in einer ausschließlich re-aktiven Stellung, insofern es nur auf Antrag
bzw. aufgrund einer Klage tätig wird. Die Bundesverfassungsrichter allerdings
agieren durchaus selbstinitiativ, hierin durchaus ähnlich wie die Bundesregierung
oder das Parlament. Daher ist es nicht nur nahe liegend, sondern unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung aller Verfassungsorgane auch geboten, auch das
BVerfG mit den Beschränkungen durch die Verfassungsorgantreue zu konfrontieren, womit sich die folgenden Erwägungen beschäftigen. Hierzu ist zunächst die
252 Hieraus folgt jedoch kein Appell zur generellen persönlichen Meinungslosigkeit. Die
Unabhängigkeit steht im engen Verhältnis zur Ausübung des Richterdienstes; auch nur
insofern kommt ihr gegenüber dem Richter ein appellativer Charakter zu.
253 Siehe B.2.a).
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References
Zusammenfassung
Bundesverfassungsrichter müssen fachlich hervorragend geeignet sein und vor ihrer Wahl durch profilierte Meinungsäußerungen auf sich aufmerksam gemacht haben – was folgt hieraus für die unvoreingenommene Beurteilung der ihnen vorgelegten Fragen? Der Leser gewinnt einen kritischen Überblick über die Chronologie der bundesverfassungsrichterlichen Befangenheit und Ausgeschlossenheit.
Die Untersuchung entwickelt aus etwa 50 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts selbst und unter Anlehnung an den Topos der Verfassungsorgantreue Lösungsvorschläge für problematische Konstellationen. Sie trägt zur Meinungsbildung darüber bei, wann von einer unvoreingenommenen Entscheidungsfindung ausgegangen werden kann und macht das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Verfassungsorgane für diese Fragen nutzbar.