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(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit
der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung
des Vertragspartners entfällt.
(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.«
(...)
17. In § 88 Abs. 1 wird das Wort »bekannten« gestrichen. Folgender Satz 2 wird angefügt:
»§ 31 a findet keine Anwendung; § 32 c ist entsprechend anzuwenden.«
18. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
» (1) Der Filmhersteller erwirbt das ausschließliche Recht, das Filmwerk sowie die im Filmwerk
aufgegangenen, nach diesem Gesetz geschützten Beiträge der Urheber, die sich zur Mitwirkung
bei der Herstellung des Filmwerkes verpflichtet haben, auf alle Nutzungsarten zu nutzen, es sei
denn, der Urheber hat sich bestimmte Rechte ausdrücklich vorbehalten. Eingeschlossen ist das
Recht der Bearbeitung oder Umgestaltung des Filmwerks sowie der Beiträge zum Zweck der Filmauswertung. § 31 a findet keine Anwendung; § 32 c ist entsprechend anzuwenden.«
II. Auszug aus dem Entwurf der Bundesregierung vom 22. März 2006 (BT-
Drucks. 16/18281318)
Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774; 2004, S. 312), wird wie folgt
geändert:
(...)
3. § 31 Abs. 4 wird aufgehoben.
4. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:
»§ 31 a UrhG
Verträge über unbekannte Nutzungsarten
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich
dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die
Verpflichtung hierzu widerrufen, es sei denn, der andere hat bereits begonnen, das Werk in der
neuen Nutzungsart zu nutzen.
(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32 c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch,
1318 Auf einen Abdruck des 2. Referentenentwurfs (26. Januar 2006) wird hier verzichtet, da
dieser bezüglich der §§ 31 a, 32 c, 88, 89 UrhG mit dem späteren Regierungsentwurf identisch ist.
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wenn die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es
erlischt mit dem Tod des Urhebers.
(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in
der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder
Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und
Glauben ausüben.
(4) Auf die Rechte nach Abs. 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.«
(...)
6. Nach § 32 b wird der folgende § 32 c eingefügt:
»§ 32 c
Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31 a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich
zu unterrichten.
(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit
der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung
des Vertragspartners entfällt.
(3) Auf die Rechte nach Absatz 1 und 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber
kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.«
(...)
19. In § 88 Abs. 1 wird das Wort »bekannten« gestrichen und folgender Satz angefügt:
»31a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.«
20. In § 89 Abs. 1 wird das Wort »bekannten« gestrichen und folgender Satz angefügt:
»§ 31a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.«
III. Auszug aus der Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Mai 2006 (BR-Dr
257/06)
§ 31 a Abs. 1 Satz 2 Reg-E soll nach dem Vorschlag des Bundesrates durch folgende Sätze ersetzt
werden:
»Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die
beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt
bekannten Anschrift abgesendet hat.«
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References
Zusammenfassung
Seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Zweiter Korb“) am 1.1.2008 können Urheber nunmehr auch die Rechte zur Nutzung ihrer Werke in unbekannten Nutzungsarten wirksam übertragen.
Das Verbot solcher Verträge wurde ersetzt durch Bestimmungen zum Vertragsschluss und durch Einführung eines Widerrufsrechts sowie eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs zum Schutz der Urheber. Die Verfasserin stellt die Neuregelung sowie ihre Auswirkungen auf die Vertragspraxis vor. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Verwertungshemmnisse, die nach alter Rechtslage bestanden, im Wesentlichen überwunden sind, dass dabei aber auch die Interessen der Urheber aufgrund der neuen Bestimmungen angemessen gewahrt werden. Abschließend werden die Punkte zusammengefasst, an denen noch eine Nachbesserung des Gesetzgebers erfolgen sollte.
Die Autorin ist derzeit Mitglied der Kammer für Urhebersachen am LG Hamburg.