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Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 entsprechende Anwendung. Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht
für noch nicht bekannte Nutzungsarten an einen Dritten übertragen, so haftet dieser für die angemessene weitere Vergütung, die dem Urheber im Falle des Satzes 2 zu zahlen ist. Die Haftung
des Vertragspartners entfällt. (...)
§ 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert:1312
Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung des Filmwerkes zu benutzen und das Werk sowie Übersetzungen und
andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen.(...)
§ 89 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Das ausschließliche Recht zur Nutzung des Filmwerkes sowie der im Filmwerk aufgegangenen,
nach diesem Gesetz geschützten Beiträge der Urheber, die sich zur Mitwirkung bei der Herstellung des Filmwerks verpflichtet haben, erwirbt der Filmhersteller, es sei denn, der Urheber hat
sich bestimmte Rechte ausdrücklich vorbehalten. Eingeschlossen ist das Recht zur Bearbeitung
oder Umgestaltung des Filmwerks sowie der Beiträge zum Zweck der Filmauswertung. Dies gilt
entsprechend für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung des Filmwerkes
entstehenden Lichtbilder. Ansprüche aus §§ 32 und 32 a bleiben unberührt.
II. Vorschlag von Zscherpe1313
»§ 31 a – Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten/Anspruch auf angemessene Vergütung
Sofern sich die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung auch auf
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten bezieht, hat der Urheber
einen gesetzlichen Anspruch auf eine nach Art und Umfang der Werknutzung angemessene Vergütung und auf die zu seiner Geltendmachung erforderlichen Auskünfte.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung ist der Zeitpunkt der Vornahme der Nutzungshandlungen.
Die angemessene Vergütung muss proportional zu den mit der Verwertung erzielten Einnahmen
bemessen sein; als Einnahmen in diesem Sinne gilt die Gesamtsumme der bei der Verwertung
gewöhnlich zu erzielenden Verkaufspreise.
Wird später in einem Tarifvertrag oder einer gemeinsamen Vergütungsregelung im Sinne des
§ 36 eine Vergütung für die neue Nutzungsart festgelegt, so wird ihre Angemessenheit vermutet.«
1312 Die Änderungen in §§ 88, 89 UrhG sind eine Folge der vorgeschlagenen Neuregelung in
§ 31 Abs. 4 bzw. § 90 UrhG.
1313 Zscherpe, S. 238 f.
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III. Auszug aus dem Nordemann-Vorschlag1314
»§ 88 Abs. 1 UrhG wird wie folgt neu gefasst:
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die
Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder
Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerks zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten
zu nutzen.
§ 89 Abs. 1 UrhG wird wie folgt neu gefasst:
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt dabei für den
Fall, dass er ein Urheberrecht an dem Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen
und Umgestaltungen auf alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen.
§ 90 UrhG wird durch Abs. 2 ergänzt, die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Abs. 1:
(2) § 31 Abs. 4 UrhG gilt nicht für die in § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Hat
der Urheber einem anderen Rechte an unbekannten Nutzungsarten eingeräumt, so hat der Inhaber der Nutzungsrechte dem Urheber für deren Nutzung eine angemessene Vergütung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Der Vergütungsanspruch kann
nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Satz 5 gilt nicht, wenn der Urheber nach Bekanntwerden der Nutzungsart mit dem Inhaber der Nutzungsrechte eine Vereinbarung geschlossen hat.«
IV. Auszug aus den Vorschlägen des Börsenvereins des Deutschen
Buchhandels1315
§ 31 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
»Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind wirksam, soweit sie in schriftlicher Form erfolgen. Sofern die Nutzung zur
Erlangung eines geldwerten Vorteils durch den Vertragspartner führt, hat der Urheber einen Anspruch auf angemessene Beteiligung, auf den er im Voraus nicht verzichten kann.
1314 Vorschlag von J.B. und W. Nordemann im Rahmen der Initiative »Pro Filmwirtschaft« von
»Film 20«, abgedruckt in: GRUR 2003, 947 ff.
1315 A.a.O. (Fn. 55).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Zweiter Korb“) am 1.1.2008 können Urheber nunmehr auch die Rechte zur Nutzung ihrer Werke in unbekannten Nutzungsarten wirksam übertragen.
Das Verbot solcher Verträge wurde ersetzt durch Bestimmungen zum Vertragsschluss und durch Einführung eines Widerrufsrechts sowie eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs zum Schutz der Urheber. Die Verfasserin stellt die Neuregelung sowie ihre Auswirkungen auf die Vertragspraxis vor. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Verwertungshemmnisse, die nach alter Rechtslage bestanden, im Wesentlichen überwunden sind, dass dabei aber auch die Interessen der Urheber aufgrund der neuen Bestimmungen angemessen gewahrt werden. Abschließend werden die Punkte zusammengefasst, an denen noch eine Nachbesserung des Gesetzgebers erfolgen sollte.
Die Autorin ist derzeit Mitglied der Kammer für Urhebersachen am LG Hamburg.