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gerade der Bereich, aus dem das Problem vor allem geläufig ist, dann aber von
§ 31 a Abs. 3 UrhG ausgenommen und einer strengeren Regelung unterstellt werden, begründet der Regierungsentwurf nicht. Das hohe finanzielle Risiko, das der
Filmhersteller eingeht, wäre in diesem Zusammenhang jedenfalls ein äußerst
schwaches Argument, da zum Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung in einer
neuen Nutzungsart bereits Jahre, wenn nicht Jahrzehnte seit der Filmherstellung
vergangen sein dürften.1305 Genauso wenig kann aus der Einschränkung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befugnisse nach § 90 UrhG abgeleitet werden, dass
die ideellen Interessen der am Filmwerk beteiligten Urheber generell zurücktreten müssen.1306 Anders als beim insofern ausgeschlossenen Rückruf wegen
gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG) geht es hier um Beeinträchtigungen des
Werkes von außen. Diese muss der Urheber zumindest grundsätzlich abwehren
können. Bemerkenswert ist zudem, dass ein entsprechender Ausschluss des in der
Übergangsregelung normierten Widerspruchsrechts fehlt. Für Altverträge gilt
demnach nur die in § 137 l Abs. 4 UrhG vorgesehene – § 31 a Abs. 3 UrhG entsprechende – generelle Einschränkung des Widerspruchsrechts.
Über die generelle Regelung des § 31 a Abs. 3 UrhG ließen sich die ideellen
Interessen des Urhebers mit den finanziellen Interessen des Filmherstellers angemessen in Einklang bringen. Auf diese Weise könnte das Urheberpersönlichkeitsrecht auch dann berücksichtigt werden, wenn die hohen Anforderungen der
§§ 14, 93 UrhG nicht erfüllt sind. Andererseits würden Auswertungsblockaden
dadurch vermieden, dass das Widerrufsrecht nach § 31 a Abs. 3 UrhG nicht wider
Treu und Glauben ausgeübt werden kann. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung können die besondere Komplexität von Filmwerken und die starken finanziellen Interessen an ihrer Auswertung vollumfänglich berücksichtigt werden.
Nach alledem ist es zu begrüßen, dass der Bundestag gleichzeitig mit dem
Zweiten Korb einen Entschließungsantrag beschlossen hat, der eine Arbeitsagenda für einen »Dritten Korb« enthält, in der unter anderem die Prüfung des
gesetzgeberischen Handlungsbedarfs hinsichtlich einer Widerrufsmöglichkeit
von Filmurhebern bei den unbekannten Nutzungsarten vorgesehen ist.1307
E. Schlussbetrachtung
Ziel der Reform der Bestimmungen zu unbekannten Nutzungsarten war es, die
Auswertung von Werken in neuen Technologien künftig zu erleichtern.1308 Als
1305 Frey/Rudolph, ZUM 2007, 13, 20 f.
1306 J.B. Nordemann/Nordemann, GRUR 2003, 947, 948.
1307 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5939, S. 4. Ob
damit zusammenhängend auch die Einführung eines Widerrufsrechts für die Urheber vorbestehender Werke geprüft werden soll, ist angesichts der Wortlauts des Entschließungsantrags unklar.
1308 Vgl. amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 16/1828, S. 22.
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Hemmnis hatten sich nach alter Rechtslage insofern die faktischen Schwierigkeiten und prohibitiven Kosten beim Nacherwerb der Nutzungsrechte, die Möglichkeit der Blockade durch einzelne Beteiligte sowie die Rechtsunsicherheit bezüglich der Frage, ob überhaupt eine neue Nutzungsart vorliegt, erwiesen.1309 Durch
Streichung des § 31 Abs. 4 UrhG a.F. und Einführung der §§ 31 a, 32 c, 88, 89
UrhG sind diese Probleme nun im Wesentlichen überwunden. Ein Nacherwerb ist
grundsätzlich nicht mehr erforderlich, da der Verwerter sich nunmehr die Rechte
an unbekannten Nutzungsarten bereits mit Abschluss des Nutzungsvertrages einräumen lassen kann. Das Gesetz bietet ihm in § 31 a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1
und 2 UrhG verschiedene Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass er diese
Rechte auch behält und sie nicht durch einen späteren Widerruf des Urhebers wieder verliert. Die Möglichkeit einer Blockade durch einzelne Urheber wird durch
§§ 31 a Abs. 3, 88 Abs. 1 Satz 2, 89 Abs. 1 Satz 2 UrhG ausgeschlossen. Die
Rechtsunsicherheit darüber, ob man es mit einer bislang unbekannten Nutzungsart zu tun hat, wird dagegen auch künftig fortbestehen – allerdings auf anderer
Ebene: Während es früher darum ging, ob der Verwerter aufgrund des Nutzungsrechtsvertrages zu einer bestimmten Auswertung berechtigt war, wird es heute in
erster Linie darum gehen, ob der Urheber Anspruch auf eine gesonderte Vergütung nach § 32 c UrhG hat. Zwar knüpft auch das Widerrufsrecht an den Begriff
der unbekannten Nutzungsart an, so dass dieser – indirekt – nach wie vor Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Nutzung haben kann. Der Verwerter, der
unsicher ist, ob eine neue Auswertungsform überhaupt eine neue Nutzungsart
darstellt, kann sich aber auch in derartigen Zweifelsfällen oftmals bereits durch
das schlichte Absenden einer Mitteilung nach § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG Rechtssicherheit verschaffen. Ein Zustand jahrelanger Rechtsunsicherheit darüber, ob
mit dem Einsatz einer neuen Technologie begonnen werden darf oder nicht, wird
in Zukunft daher weitestgehend vermieden.
Das Ziel des Gesetzgebers, mit der Neuregelung die Interessen von Urhebern,
Verwertern und Allgemeinheit in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen,1310 ist
bei der Auslegung der §§ 31 a, 32 c, 88, 89 UrhG zu Grunde zu legen. In den meisten Fällen, in denen diese Bestimmungen dem Wortlaut nach die Interessen eines
Beteiligten nicht ausreichend berücksichtigen, kann die jeweilige Lücke im Wege
der Auslegung geschlossen werden. An einigen Stellen ist jedoch eine Nachbesserung durch den Gesetzgeber selbst erforderlich:
Entweder in § 31 a Abs. 1 UrhG oder in § 31 Abs. 5 UrhG ist klarzustellen,
dass die Zweckübertragungslehre der pauschalen Einräumung der Rechte an
unbekannten Nutzungsarten nicht entgegensteht. Andernfalls besteht die Gefahr,
dass über § 31 Abs. 5 UrhG eine neue Hürde für die Einräumung der Rechte an
unbekannten Nutzungsarten eingeführt wird.
§ 31 a Abs. 4 UrhG steht nach seinem derzeitigen Wortlaut nur einem Verzicht
auf das Widerrufsrecht entgegen. Zum Schutz des Urhebers sollte daneben – nach
dem Vorbild des § 42 Abs. 2 Satz 2 UrhG – gesetzlich auch verankert werden,
1309 Siehe oben Teil 1/A.
1310 Amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 16/1828, S. 22.
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dass die Ausübung des Widerrufsrechts vertraglich nicht ausgeschlossen werden
kann. Derartige Vereinbarungen können nach jetziger Rechtslage allenfalls aufgrund des allgemeinen Umgehungsverbotes unzulässig sein.
Gleiches gilt im Hinblick auf § 32 c Abs. 3 UrhG. Auch hier sind nach dem derzeitigen Wortlaut verschiedenste Vertragsgestaltungen denkbar, mit denen ein
Verwerter versuchen könnte, das Verbot des Vorausverzichts nach § 32 c Abs. 3
Satz 1 UrhG zu umgehen. Um den zusätzlichen Vergütungsanspruch des Urhebers
aus § 32 c Abs. 1 und 2 UrhG wirksam abzusichern, sollte § 32 c Abs. 3 Satz 1
UrhG durch eine § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 UrhG entsprechende Regelung ersetzt
werden.
Schließlich besteht kein Bedürfnis für einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts im Filmbereich. Die Interessen von Urhebern und Filmherstellern lassen sich über die Beschränkung des Widerrufsrechts nach § 31 a Abs. 3 UrhG in
einen angemessenen Ausgleich bringen. Der Gesetzgeber ist hier in seinem
Bestreben, Auswertungsblockaden durch einzelne Urheber in Zukunft zu verhindern, übers Ziel hinausgeschossen. §§ 88 Abs. 1 Satz 2, 89 Abs. 1 Satz 2 UrhG
sind demnach wieder zu streichen.
Abgesehen von den genannten Punkten ist die Neugestaltung der Bestimmungen zu unbekannten Nutzungsarten durchaus als ein gelungener Kompromiss
anzusehen, mit dem die Interessen von Urhebern, Verwertern und Allgemeinheit
gleichermaßen berücksichtigt werden. Abzuwarten bleibt nun, wie sich das
Widerrufsrecht und der gesetzliche Vergütungsanspruch in der Praxis bewähren
werden.
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References
Zusammenfassung
Seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Zweiter Korb“) am 1.1.2008 können Urheber nunmehr auch die Rechte zur Nutzung ihrer Werke in unbekannten Nutzungsarten wirksam übertragen.
Das Verbot solcher Verträge wurde ersetzt durch Bestimmungen zum Vertragsschluss und durch Einführung eines Widerrufsrechts sowie eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs zum Schutz der Urheber. Die Verfasserin stellt die Neuregelung sowie ihre Auswirkungen auf die Vertragspraxis vor. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Verwertungshemmnisse, die nach alter Rechtslage bestanden, im Wesentlichen überwunden sind, dass dabei aber auch die Interessen der Urheber aufgrund der neuen Bestimmungen angemessen gewahrt werden. Abschließend werden die Punkte zusammengefasst, an denen noch eine Nachbesserung des Gesetzgebers erfolgen sollte.
Die Autorin ist derzeit Mitglied der Kammer für Urhebersachen am LG Hamburg.