188
4. Übergang der Unterrichtungspflicht bei Weiterübertragung und –
einräumung des Nutzungsrechts (§§ 34, 35 UrhG)
Es wurde vereinzelt darauf hingewiesen, dass in § 32 c Abs. 2 UrhG, der die Haftung bei Weiterübertragung der Rechte an unbekannten Nutzungsarten (§ 34
UrhG) regelt,1160 keine Unterrichtungspflicht in Bezug auf den Erwerber vorgesehen ist. Daraus folge, dass der Erwerber – anders als der Vertragspartner – den
Urheber nicht über die Aufnahme der Werknutzung unterrichten müsse.1161 Dem
Urheber werde die effektive Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs daher mit
der Übertragung der Rechte auf einen Dritten unmöglich gemacht.1162 Derartige
Befürchtungen sind unberechtigt. Wie dargelegt, ist die Unterrichtungspflicht ein
akzessorisches »Anhängsel« zum Vergütungsanspruch. Als Voraussetzung zur
Geltendmachung des Vergütungsanspruchs hängt sie untrennbar mit diesem zusammen. Sofern in § 32 c Abs. 2 UrhG die Rede davon ist, dass der Erwerber des
Nutzungsrechts für »die Vergütung nach Absatz 1« haftet, schließt dieser Verweis
daher die Unterrichtungspflicht mit ein. Zu beachten ist allerdings, dass etwaige
vertragliche Ausgestaltungen der Unterrichtungspflicht (z.B. Benennung eines
Empfangsbevollmächtigten) nur im Falle einer Schuld- oder Vertragsübernahme
oder unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 UrhG für den Erwerber gelten.
Hat der Vertragspartner des Urhebers einem Dritten lediglich weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so haftet er weiterhin nach § 32 c Abs. 1 UrhG für die
Vergütung. Dementsprechend geht auch die Unterrichtungspflicht nicht auf den
Dritten über.1163 Der Vertragspartner steht daher vor dem Problem, dass er einerseits den Urheber nach § 32 c Abs. 1 Satz 3 UrhG über die Aufnahme der Nutzung
unterrichten muss, andererseits aber gar keinen Einblick in die Verwertungsaktivitäten des Dritten hat. In dieser Situation sollte der Vertragspartner des Urhebers
dem Dritten seinerseits eine entsprechende – vertragliche – Unterrichtungspflicht
auferlegen, die dieser entweder durch Erteilung der erforderlichen Informationen
an den Vertragspartner oder direkt an den Urheber erfüllen kann.
III. Übergang der Haftung auf Dritte, § 32 c Abs. 2 UrhG
Hat der Vertragspartner das Recht zur Nutzung des Werkes in einer neuen Nutzungsart einem Dritten i.S.v. § 34 UrhG weiterübertragen, so haftet nach § 32 c
Abs. 2 UrhG allein der Dritte mit Nutzungsaufnahme für den gesetzlichen Ver-
1160 Dazu unter Teil 3/C/III.
1161 Nordemann, FS Raue, S. 587, 589 f.; Rudolph/Frey, ZUM 2007, 13, 20; Hoeren, MMR
2007, 615, 616.
1162 Nordemann, FS Raue, S. 587, 589 f.
1163 Die Mitteilung nach § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG wird dagegen derjenige absenden, der sich
vor Nutzungsbeginn Rechtssicherheit verschaffen will. Dies kann auch der Inhaber eines
abgeleiteten Nutzungsrechts i.S.d. § 35 UrhG sein (siehe oben Teil 3/B/IV/6/a/dd).
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gütungsanspruch des Urhebers aus § 32 c Abs. 1 UrhG. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.
Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs sollte mit § 32 c Abs.
2 UrhG die entsprechende Regelung des § 32 a Abs. 2 UrhG übernommen werden.1164 Gemeinsam haben die beiden Regelungen, dass dem Urheber jeweils ein
selbstständiger direkter Anspruch gegen den Dritten zusteht.1165 Im Übrigen
unterscheiden sich beide Normen jedoch in wesentlichen Punkten:
Während der Urheber den Anspruch auf weitere Beteiligung aus § 32 a Abs. 2
UrhG grundsätzlich gegenüber jedem Dritten geltend machen kann, der aufgrund
eines abgeleiteten Rechts aus der Nutzung des Werkes Erträge oder Vorteile
zieht,1166 richtet sich der Anspruch aus § 32 c Abs. 2 UrhG nur gegen Dritte, denen
das Nutzungsrecht gem. § 34 UrhG übertragen wurde. Wurden einem Dritten nur
weitere Nutzungsrechte (sog. »Enkelrechte«) eingeräumt, bleibt es bei der Haftung des Vertragspartners des Urhebers gemäß § 32 c Abs. 1 UrhG. Auch der
Zusatz in § 32 a Abs. 2 UrhG, nach dem der Dritte »unter Berücksichtigung der
vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette« hafte, fehlt in § 32 c Abs. 2 UrhG.
Anders als § 32 a Abs. 2 UrhG knüpft § 32 c Abs. 2 UrhG ferner nicht an die
Erträgnisse oder Vorteile des Dritten an, sondern allein an den Tatbestand der
Nutzungsaufnahme. Ein ganz wesentlicher Unterschied zwischen den beiden
Regelungen besteht schließlich darin, dass die Entstehung des Anspruchs aus
§ 32 a Abs. 2 UrhG nicht absehbar ist, da dieser voraussetzt, dass ein »auffälliges
Missverhältnis« zwischen vereinbarter Gegenleistung und Erträgen bzw. Vorteilen aus der Nutzung eintritt. Der Anspruch aus § 32 c Abs. 2 UrhG, der lediglich
die Aufnahme der Nutzung erfordert, ist dagegen – jedenfalls dem Grunde nach
– durchaus vorhersehbar, was Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung zwischen
Veräußerer und Erwerber hat.
Angesichts dieser Unterschiede ist Zurückhaltung dabei geboten, die zahlreichen Auslegungsfragen,1167 die im Rahmen des § 32 a Abs. 2 UrhG diskutiert werden, auf § 32 c Abs. 2 UrhG zu übertragen.
1. Anwendungsbereich
Die Durchgriffshaftung des § 32 c Abs. 2 UrhG gilt nur im Hinblick auf den gesetzlichen Vergütungsanspruch. Wer für eine etwaig vereinbarte vertragliche Vergütung haftet, ergibt sich unverändert aus § 34 Abs. 4 UrhG bzw. der Parteivereinbarung.1168 Die Kritik, dass mit der Regelung in § 32 c Abs. 2 UrhG ohne Not
von den allgemeinen Haftungsgrundsätzen bei der Übertragung von Nutzungs-
1164 BT-Drucks. 16/1828, S. 25.
1165 Vgl. Dreier/Schulze/Schulze, § 32 a UrhG Rn. 46; Berger, GRUR 2003, 675, 680.
1166 Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, § 32 a UrhG Rn. 26.
1167 Diese werden ausführlich von Hasselbrink (S. 203 ff.) dargestellt.
1168 Siehe oben Teil 3/B/IV/6/b/dd.
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rechten aus § 34 Abs. 4 UrhG abgewichen werde,1169 ist unberechtigt. Denn einerseits gilt § 34 Abs. 4 UrhG weiterhin in Bezug auf die vertragliche Vergütung
und andererseits würden sich die allgemeinen Haftungsgrundsätze nach § 34 Abs.
4 UrhG auch nicht auf den gesetzlichen Anspruch aus § 32 c UrhG erstrecken. Voraussetzung für die Anwendung des § 34 Abs. 4 UrhG ist nämlich, dass die Verbindlichkeiten des Veräußerers schon vor der Übertragung des Nutzungsrechts
entstanden sind.1170 Der Anspruch aus § 32 c UrhG entsteht jedoch erst mit Nutzungsaufnahme. Diese wird regelmäßig noch nicht durch den Vertragspartner
selbst erfolgen, sondern durch den Erwerber des Nutzungsrechts.
Wie bereits erwähnt, gilt § 32 c Abs. 2 UrhG zudem nur im Falle der Weiterübertragung der Nutzungsrechte (§ 34 UrhG). Räumt der Vertragspartner des
Urhebers lediglich weitere Nutzungsrechte ein, so haftet er nach § 32 c Abs. 1
UrhG.
Dem Wortlaut nach erfasst § 32 c Abs. 2 UrhG nur die erste Übertragung der
Rechte an unbekannten Nutzungsarten durch den Vertragspartner des Urhebers.
Für jede weitere Übertragung wäre die Norm somit unanwendbar. Der Gesetzgeber hatte hier – wie auch schon bei § 32 a Abs. 2 UrhG – allein dreigliedrige
Lizenzketten im Blick und hat komplexe mehrgliedrige Lizenzketten nicht
berücksichtigt.1171 Solche mehrstufigen Nutzungsrechtseinräumungen kommen
in der Praxis jedoch sehr häufig vor.1172 Nach dem Wortlaut würde in derartigen
Lizenzketten stets der »erste Dritte« (nicht hingegen der Vertragspartner des
Urhebers) für den gesetzlichen Vergütungsanspruch haften. Dies ist nach Sinn
und Zweck des § 32 c Abs. 2 UrhG weder notwendig noch sinnvoll. Die Norm soll
lediglich verhindern, dass der Veräußerer, der seine Rechtsposition vollständig
übertragen hat und somit in keiner Weise mehr an der Nutzung beteiligt ist, für
Erträge haftet, die der aktuelle Rechtsinhaber (oder ein i.S.d. § 35 UrhG von diesem unterlizenzierter Dritte) aus dieser Nutzung generiert.1173 Vielmehr soll der
aktuelle Rechtsinhaber selbst haften. Dies gilt auf jeder Stufe der Lizenzkette.
Auch der Schutz des Urhebers gebietet es nicht, dass stets der »erste Dritte« haftet, den er sich ebenso wenig wie jeden weiteren Dritten als Partner des Nutzungsrechtsverhältnisses ausgesucht hat. Im Gegenteil: Ist nur der aktuelle Rechtsinhaber solvent, hat der Urheber ein Interesse daran, gerade diesen in Anspruch zu
nehmen. Dies ist erst recht dann der Fall, wenn der »erste Dritte« gar nicht mehr
existiert.1174 § 32 c Abs. 2 UrhG gilt somit auch für die weiteren Glieder in der
Lizenzkette, denen das Nutzungsrecht nach § 34 UrhG übertragen wurde. Vom
Wortlaut der Norm, die vom »Vertragspartner« des Urhebers spricht, ist diese
1169 Spindler/Heckmann, GRUR 2006, 620, 630; GRUR-Stellungnahme vom 12.11.2004,
GRUR 2005, 743, 744.
1170 Hasselbrink, S. 228.
1171 Vgl. Brauner, ZUM 2004, 96, 102.
1172 Loewenheim/Loewenheim/J.B. Nordemann, § 25 Rn. 9; Hasselbrink, S. 214.
1173 Vgl. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, § 32 a UrhG Rn. 30; Berger, Rn. 303; Hasselbrink, S. 263 ff.; Reinhard/Distelkötter, ZUM 2003, 269, 273.
1174 Vgl. amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 16/1828, S. 34 (zur Übergangsregelung in
§ 137 l Abs. 2 UrhG).
191
Auslegung freilich nicht mehr gedeckt.1175 § 32 c Abs. 2 UrhG ist für die weiteren
Glieder in der Lizenzkette somit lediglich analog anwendbar.
§ 32 c Abs. 2 UrhG gilt im Übrigen nur dann, wenn die Weiterübertragung des
Nutzungsrechts auch wirksam ist.1176 Andernfalls richtet sich die Haftung des
Dritten allein nach §§ 97 ff. UrhG.1177
§ 32 c Abs. 2 UrhG ist ferner sowohl dann anwendbar, wenn der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen hat, ohne die Nutzung zuvor
selbst aufgenommen zu haben, als auch dann, wenn der Vertragspartner das Werk
zuvor bereits selbst eine Zeit lang in der fraglichen neuen Nutzungsart genutzt
hat. Letzteres führt jedoch dazu, dass Vertragspartner und Dritter getrennt jeweils
für den Teil der Erträge haften, die bei ihnen selbst angefallen sind.1178
2. Haftung des Vertragspartners (§ 32 c Abs. 2 Satz 2 UrhG)
Nach § 32 c Abs. 2 Satz 2 UrhG entfällt die Haftung des Vertragspartners.1179 Wie
im vorherigen Abschnitt dargelegt, ist Sinn und Zweck des § 32 c Abs. 2 UrhG,
dass der Vertragspartner des Urhebers, der seine Rechtsposition voll auf einen
Dritten übertragen hat, nicht für eine Nutzung haften soll, an der er selbst nicht
beteiligt ist.1180 Daraus folgt zugleich, dass § 32 c Abs. 2 Satz 2 UrhG einer Haftung des Vertragspartners für solche Erträge, die er aus einer eigenen Nutzung vor
der Weiterübertragung erzielt hat, nicht entgegensteht.1181 Insofern bleibt es bei
seiner Haftung aus § 32 c Abs. 1 UrhG. Eine gesamtschuldnerische Haftung von
Veräußerer und Erwerber scheidet hierbei mangels Leistungsidentität aus.1182 Der
jeweilige Schuldner haftet nur für die eigenen Nutzungshandlungen.1183
§ 32 c Abs. 2 Satz 2 UrhG führt im Übrigen nur dazu, dass der gesetzliche Vergütungsanspruch gegen den Vertragspartner entfällt. Für etwaige vertragliche
Vergütungsansprüche haftet der Vertragspartner dagegen weiterhin, sofern keine
Schuld- oder Vertragsübernahme durch den Erwerber vereinbart wurde.1184 Dies
folgt daraus, dass § 32 c UrhG nur den gesetzlichen, nicht aber auch den vertrag-
1175 Vgl. Höckelmann, ZUM 2005, 526, 531 f.; allgemein zum möglichen Wortlautsinn als
Grenze der Auslegung: Larenz, S. 322 ff.
1176 Siehe hierzu oben Teil 3/B/III.
1177 Vgl. Dreier/Schulze/Schulze, § 32 a UrhG Rn. 47; Berger, Rn. 294.
1178 Dazu sogleich (Teil 3/C/III/2).
1179 § 32 c Abs. 2 Satz 2 UrhG gilt wiederum analog in Lizenzketten. Auch hier entfällt die
Haftung des Veräußerers.
1180 Vgl. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, § 32 a UrhG Rn. 30; Berger, Rn. 303; Hasselbrink, S. 263 ff.; Reinhard/Distelkötter, ZUM 2003, 269, 273.
1181 Gleiches gilt für eine Nutzung durch einen Dritten vor der Weiterübertragung, dem der
Vertragspartner ein weiteres Nutzungsrecht i.S.d. § 35 UrhG eingeräumt hat.
1182 Vgl. Hasselbrink, S. 254; Berger, GRUR 2003, 675, 680.
1183 Bzw. die Nutzungshandlungen eines Dritten, dem er weitere Nutzungsrechte i.S.d. § 35
UrhG eingeräumt hat.
1184 Siehe oben Teil 3/B/IV/6/b/dd.
192
lichen Anspruch regelt. Hat der Urheber von seinem Vertragspartner in diesem
Fall bereits die vertragliche Vergütung erhalten, so kann der Erwerber ihm dies
bei einer Inanspruchnahme nach § 32 c Abs. 2 UrhG entgegenhalten.1185
Anzumerken ist noch, dass der Haftungsausschluss nach § 32 c Abs. 2 Satz 2
UrhG nicht davon abhängt, ob der Urheber seinen Anspruch erfolgreich gegen
den Dritten durchsetzen kann. Eine subsidiäre Haftung des Vertragspartners
kommt insofern schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzung des
Anspruchs (Nutzungsaufnahme) in seiner Person nicht erfüllt ist. 1186
3. Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses zwischen Veräußerer und
Erwerber
Der Vertragspartner des Urhebers erhält im Gegenzug für die Weiterübertragung
des Nutzungsrechts entweder eine Pauschalsumme oder er partizipiert anteilig an
der späteren Werknutzung.1187 Der Erwerber muss für die Nutzungsmöglichkeit
also bereits eine Vergütung an den Veräußerer entrichten. Es stellt sich daher die
Frage, ob und ggf. wie verhindert werden kann, dass der Erwerber im Ergebnis
doppelt zahlt.
Im Rahmen des § 32 a Abs. 2 UrhG werden hierzu im Wesentlichen die beiden
folgenden Lösungsmöglichkeiten vertreten:
In Betracht kommt zunächst, dass der Erwerber dem Urheber seine Aufwendungen für den Erwerb des Nutzungsrechts anspruchsmindernd entgegenhalten
kann.1188 Konkret bedeutet dies, dass die bei der Bemessung des Anspruchs aus
§ 32 a UrhG relevanten Erträge bzw. Vorteile um den Betrag, den der Verwerter
für den Rechtserwerb aufwenden musste, geschmälert sind. Der Urheber soll den
entsprechenden Teilbetrag bei seinem Vertragspartner geltend machen, da zu dessen Erträgen i.S.d. § 32 a Abs. 1 UrhG auch Lizenzerlöse gezählt werden.1189
Nach anderer Auffassung sollen sich die Aufwendungen für den Rechtserwerb im
Verhältnis zum Urheber dagegen nicht anspruchsmindernd auswirken. Der Ver-
äußerer soll vielmehr neben dem Erwerber im Hinblick auf den Teil des Gesamtbetrages, der an ihn als Lizenzgebühr abgeführt wird, als (Teil-)Gesamtschuldner
haften.1190 Der Ausgleich im Innenverhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer
1185 Siehe oben Teil 3/C/I/2/c.
1186 Vgl. Schricker/Schricker, § 32 a UrhG Rn. 33; Hasselbrink, S. 270; Haas, Rn. 314; a.A.
Höckelmann, ZUM 2005, 526, 531.
1187 Dreier/Schulze/Schulze, § 32 a UrhG Rn. 51; Loewenheim/J.B. Nordemann, § 75 Rn. 275
ff. (speziell für den Filmverleihvertrag); Hasselbrink, S. 219.
1188 Vgl. Schricker/Schricker, § 32 a UrhG Rn. 33; Haas, Rn. 312; Berger, Rn. 302; Ory, AfP
2002, 93, 100.
1189 Zu Lizenzerlösen als Erträge i.S.d. § 32 a UrhG: Schricker/Schricker, § 32 a UrhG Rn. 32;
Hasselbrink, S. 218 ff.; Brauner, ZUM 2004, 96, 97; einschränkend: Hegemann, S. 83 (zu
§ 36 UrhG a.F.).
1190 Nordemann, S. 101 f.; Höckelmann, ZUM 2005, 526, 531; Reinhard/Distelkötter, ZUM
2003, 269, 270 f.; ablehnend: Hasselbrink, S. 224 ff. (nach dem allein der Dritte haftet).
193
findet dann nach § 426 Abs. 2 BGB statt.1191 § 32 a Abs. 2 Satz 2 UrhG stehe einer
Inanspruchnahme des Vertragspartners nicht entgegen, da seine Haftung hiernach
lediglich für den Teil der Erträge ausgeschlossen werde, der nicht vom Dritten an
ihn weitergereicht wird, sondern ausschließlich bei diesem verbleibt.1192
Welcher dieser Ansätze vorzugswürdig ist, braucht hier nicht entschieden zu
werden, da sie beide zumindest im Rahmen des § 32 c Abs. 2 UrhG nicht vertretbar sind. Entstehung und Umfang des Anspruchs aus § 32 a UrhG hängen davon
ab, ob und in welcher Höhe zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen bzw. Vorteilen aus der Nutzung seines Werkes ein auffälliges Missverhältnis
entstanden ist. Der Anspruch aus § 32 c UrhG knüpft dagegen allein an die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an. Wie an anderer Stelle dargelegt, ist
hierfür die konkrete Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe
maßgeblich. Allein die Übertragung der Rechte an unbekannten Nutzungsarten
löst den gesetzlichen Vergütungsanspruch gerade noch nicht aus.1193 Angesichts
dieser von § 32 a UrhG abweichenden Tatbestandsvoraussetzungen haftet der
Vertragspartner gegenüber dem Urheber im Rahmen des § 32 c UrhG weder allein
noch als Gesamtschuldner für den Anteil des Ertrages, der ihm aufgrund seiner
vertraglichen Vereinbarung mit dem Dritten zufließt. Dafür spricht auch, dass in
§ 32 c Abs. 2 UrhG anders als in § 32 a Abs. 2 UrhG der Zusatz »unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette« fehlt.
Der erste Ansatz, nach dem sich der Aufwand des Dritten für den Rechtserwerb
anspruchsschmälernd auf den Urheber auswirken würde, wäre im Übrigen nicht
mit dem Schutzzweck des § 32 c Abs. 2 UrhG zu vereinbaren.1194 Der Urheber soll
seine angemessene Vergütung nach § 32 c UrhG nicht »zusammenklagen«,1195
sondern grundsätzlich allein bei dem aktuellen Inhaber des Nutzungsrechts geltend machen müssen. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass der Inhaber des
»Tochterrechts«1196 dann weiter für die Nutzung haftet, wenn diese nicht durch
ihn selbst, sondern durch einen Dritten erfolgt, dem er lediglich »Enkelrechte«1197
nach § 35 UrhG eingeräumt hat. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der
Urheber seinen Vergütungsanspruch aus § 32 c UrhG nicht bei mehreren Schuldnern »zusammenklagen« muss, gilt nur dann, wenn der Vertragspartner des Urhebers die Nutzung zuvor bereits selbst aufgenommen hat. In allen anderen Fällen
ist dem Urheber das Risiko mehrerer Prozesse nicht zuzumuten.1198
1191 Reinhard/Distelkötter, ZUM 2003, 269, 271.
1192 Nordemann, S. 101 f.; Reinhard/Distelkötter, ZUM 2003, 269, 271.
1193 Siehe oben Teil 3/C/I/4.
1194 Vgl. Hasselbrink, S. 211 ff.; Reinhard/Distelkötter, ZUM 2003, 269, 270.
1195 Vgl. Hasselbrink, S. 213.
1196 Mit dem »Tochterrecht« wird das auf primärer Ebene vom Urheber auf seinen Vertragspartner übertragene Nutzungsrecht bezeichnet, siehe oben Teil 3/B/III.
1197 »Enkelrechte« sind Ausschnitte des auf primärer Ebene eingeräumten Nutzungsrechts, die
der Vertragspartner Dritten einräumt. Das Stamm-Nutzungsrecht verbleibt dabei beim Vertragspartner, siehe oben Teil 3/B/III.
1198 Vgl. Hasselbrink, S. 211 ff.
194
Festzuhalten ist somit, dass der Aufwand, den der Erwerber für den Rechtserwerb getätigt hat, im Außenverhältnis zum Urheber keine Bedeutung erlangt. Die
Lizenzgebühr, die der Erwerber an den Vertragspartner entrichtet, führt weder zu
einer Kürzung des Anspruchs aus § 32 c Abs. 2 UrhG noch zu einer (gesamtschuldnerischen) Haftung des Vertragspartners nach § 32 c Abs. 1 UrhG. Der
Urheber muss sich stets an den Inhaber des von ihm eingeräumten »Tochterrechts« halten, der die Nutzung i.S.d. §§ 15 ff. UrhG selbst aufnimmt. Hat dieser
weitere Nutzungsrechte nach § 35 UrhG eingeräumt, wird ihm die jeweilige Nutzungsaufnahme durch den Inhaber des »Enkelrechts« praktisch zugerechnet.1199
Erst diese löst den gesetzlichen Vergütungsanspruch aus. Bemessungsgrundlage
ist dementsprechend auch hier nicht der Lizenzerlös des Vertragspartners, sondern der aus der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe zu
generierende Ertrag. Andernfalls wäre der Urheber auf Verhandlungsmacht und
-geschick seines Vertragspartners im Verhältnis zu Dritten angewiesen.
Diese Haftungsverteilung im Außenverhältnis zum Urheber benachteiligt den
Dritten auch nicht unzumutbar. Anders als bei § 32 a UrhG weiß er bei Erwerb
des Nutzungsrechts sicher, dass der gesetzliche Vergütungsanspruch mit Nutzungsaufnahme entsteht. Will er vermeiden, im Ergebnis doppelt für die Nutzung
zu bezahlen, so muss er sich hiervor durch entsprechende Freistellungsklauseln
im Vertrag mit dem Veräußerer schützen.1200 Derartige Freistellungsklauseln, mit
denen sich der Veräußerer dazu verpflichtet, den Erwerber von etwaigen Ansprüchen aus § 32 c Abs. 2 UrhG freizustellen, sind nicht nach § 32 c Abs. 2 Satz 2
i.V.m. § 134 BGB unwirksam.1201 § 32 c Abs. 2 Satz 2 UrhG betrifft lediglich das
Außenverhältnis zum Urheber, enthält aber keine Aussage darüber, wer im Innenverhältnis letztlich für die Vergütung des Urhebers aufkommt.1202 Je nachdem wie
sich die Machtverhältnisse gestalten, können Freistellungsklauseln, mit denen
der Erwerber versucht, den gesetzlichen Vergütungsanspruch auf den Veräußerer
abzuwälzen, jedoch sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB sein.1203 Bei der Beurteilung
der Sittenwidrigkeit sind die gesamten Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien mit einzubeziehen1204, insbesondere die vereinbarte Risikoverteilung.1205
Dabei ist auch zu berücksichtigen, wer für etwaige vertragliche Vergütungsansprüche des Urhebers haftet. Im Gegensatz zum Nachforderungsanspruch aus
§ 32 a UrhG werden die Vertragsparteien den Anspruch aus § 32 c UrhG im Übrigen regelmäßig bei der Bemessung der Lizenzgebühr berücksichtigen, so dass es
selten so sein wird, dass der Veräußerer im Ergebnis allein für die gesetzliche Ver-
1199 Vgl. Hegemann, S. 83.
1200 Vgl. Hasselbrink, S. 213; Höckelmann, ZUM 2005, 526, 531.
1201 Vgl. Hasselbrink, S. 234 ff.; Reinhard/Distelkötter, ZUM 2003, 269, 274; a.A. HK/Kotthoff, § 32 a UrhG Rn. 37; Brauner, ZUM 2004, 96, 101.
1202 Vgl. Hasselbrink, S. 235; Reinhard/Distelkötter, ZUM 2003, 269, 274.
1203 Vgl. Dreier/Schulze/Schulze, § 32 a UrhG Rn. 55; Nordemann, S. 102; Hoeren, FS Nordemann, S. 181, 187 f.; Höckelmann, ZUM 2005, 526, 531; Reinhard/Distelkötter, ZUM
2003, 269, 274.
1204 BGH, GRUR 1962, 256, 257 – Im weißen Rössl.
1205 Vgl. Hasselbrink, S. 240; Reinhard/Distelkötter, ZUM 2003, 269, 274.
195
gütung des Urhebers aufkommen muss, der Erwerber aber alle Vorteile aus der
Nutzung zieht.1206 Hinsichtlich der Vergütung für unbekannte Nutzungsarten werden Freistellungsklauseln daher seltener dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit ausgesetzt sein als bezüglich der weiteren Beteiligung nach § 32 a UrhG.
Bedenken bestehen jedoch gegen eine Vereinbarung von Freistellungsklauseln
in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach dem Grundgedanken des § 32 c
Abs. 2 Satz 2 UrhG haftet nach der Weiterübertragung der Nutzungsrechte nur
noch der Erwerber für den gesetzlichen Vergütungsanspruch. Durch formularmä-
ßige Abweichungen hiervon würde die Haftung des Vertragspartners aber letztlich doch zur Regel. In allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Freistellungsklauseln sind daher als unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu beurteilen.1207
Räumt der Vertragspartner des Urhebers einem Dritten lediglich weitere Nutzungsrechte ein, so dass er weiter für die Vergütung nach § 32 c Abs. 1 UrhG haftet, kommt er umgekehrt selbst als Begünstigter einer Freistellungsklausel in
Betracht.
IV. Unverzichtbarkeit des Anspruchs, § 32 c Abs. 3 UrhG
Gemäß § 32 c Abs. 3 Satz 1 UrhG kann auf die Rechte nach den Absätzen 1 und
2 im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen (§ 32 c Abs. 3 Satz 2 UrhG).
Vorbild für diese Regelung war nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs § 32 a Abs. 3 UrhG.1208 § 32 c Abs. 3 Satz 1 UrhG entspricht im
Übrigen aber auch § 63 a Satz 1 UrhG, der den Vorausverzicht auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche des 6. Abschnitts verbietet.1209 Der Urheber soll hierdurch gewissermaßen vor sich selbst geschützt werden.1210
Die Formulierung »im Voraus« bedeutet, dass der Urheber lediglich vor der
Entstehung des Anspruchs nicht auf diesen verzichten kann, insbesondere also
noch nicht bei Abschluss des Nutzungsrechtsvertrages. Mit der Nutzungsaufnahme, die den Anspruch aus § 32 c Abs. 1 Satz 1 UrhG auslöst und zugleich konkretisiert, gilt die Beschränkung des § 32 c Abs. 3 Satz 1 UrhG dagegen nicht
mehr.1211 Die Nutzungsaufnahme bildet somit hinsichtlich der Verzichtbarkeit
eine Zäsur.1212 Da der Urheber bei einem nachträglichen Verzicht genau beurteilen
1206 Vgl. Hasselbrink, S. 241 f.
1207 Hasselbrink, S. 239, 243; Hoeren, FS Nordemann, S. 181, 188; Castendyk, ZUM 2007,
169, 176 f.
1208 BT-Drucks. 16/1828, S. 25.
1209 Siehe oben Teil 3/C/I/3.
1210 Vgl. Dreier/Schulze/Schulze, § 63 a UrhG Rn. 10.
1211 Vgl. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, § 32 a UrhG Rn. 32; HK/Kotthoff, § 32 a
UrhG Rn. 38; Schricker/Schricker, § 63 a UrhG Rn. 6; Haas, Rn. 78.
1212 Vgl. Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 63 a UrhG Rn. 4.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Zweiter Korb“) am 1.1.2008 können Urheber nunmehr auch die Rechte zur Nutzung ihrer Werke in unbekannten Nutzungsarten wirksam übertragen.
Das Verbot solcher Verträge wurde ersetzt durch Bestimmungen zum Vertragsschluss und durch Einführung eines Widerrufsrechts sowie eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs zum Schutz der Urheber. Die Verfasserin stellt die Neuregelung sowie ihre Auswirkungen auf die Vertragspraxis vor. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Verwertungshemmnisse, die nach alter Rechtslage bestanden, im Wesentlichen überwunden sind, dass dabei aber auch die Interessen der Urheber aufgrund der neuen Bestimmungen angemessen gewahrt werden. Abschließend werden die Punkte zusammengefasst, an denen noch eine Nachbesserung des Gesetzgebers erfolgen sollte.
Die Autorin ist derzeit Mitglied der Kammer für Urhebersachen am LG Hamburg.