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Nutzungsrechte).451 Sofern nicht vereinbart wurde, dass der Erwerber die vertraglichen Verpflichtungen des Veräußerers übernimmt452, ist dieser jedoch unter den
Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 UrhG zur Beachtung schuldrechtlicher Ausübungsregeln verpflichtet. Bei einer Lizenzierung der Nutzungsrechte i.S.d. § 35
UrhG kann der Urheber sich dagegen nur an seinen Vertragspartner halten, es sei
denn, der Erwerber hat sich ausnahmsweise vertraglich zu einer gesamtschuldnerischen Haftung verpflichtet.453
Die Weiterübertragung bzw. Weitereinräumung der Rechte an unbekannten
Nutzungsarten zieht eine Reihe von Folgeproblemen nach sich. So ist fraglich,
welche Auswirkungen derartige Rechtsgeschäfte auf das Widerrufsrecht des
Urhebers haben, insbesondere wem gegenüber ein etwaiger Widerruf erklärt werden muss und ob eine Mitteilung i.S.d. § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG auch im Hinblick auf andere Beteiligte in der Lizenzkette Konsequenzen hat. Unklar ist
zudem, ob und unter welchen Voraussetzungen der Erwerber in bestehende vertragliche Vergütungsvereinbarungen, die der Urheber mit seinem Vertragspartner
getroffen hat, eintritt. Dies wird vor allem dann relevant, wenn die betroffene Vereinbarung unter § 31 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 UrhG fällt und damit zum Ausschluss
des Widerrufsrechts führt. Besondere Aufmerksamkeit verdient schließlich die
Haftung des Dritten nach § 32 c Abs. 2 UrhG im Hinblick auf den gesetzlichen
Vergütungsanspruch sowie – damit zusammenhängend – die Frage, ob auch für
ihn die Unterrichtungspflicht des § 32 c Abs. 1 Satz 3 UrhG gilt. Die genannten
Probleme werden in ihrem jeweiligen Zusammenhang erörtert.
IV. Widerrufsrecht, § 31 a Abs. 1 S. 3 und 4, Abs. 2 bis 4 UrhG
Nach § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG kann der Urheber die Einräumung von Rechten
an unbekannten Nutzungsarten oder die Verpflichtung hierzu widerrufen.454 Dieses im deutschen Urheberrecht neue Widerrufsrecht wirft eine Reihe von Fragen
auf: So ist umstritten, welche Urheberinteressen das Widerrufsrecht primär
schützt (1.). Auch die konkrete Rechtsnatur des Widerrufsrechts (2.) ist bislang
ebenso unklar wie die Frage, ob seine Ausübung an das Vorliegen eines berech-
451 Schricker/Schricker, § 34 UrhG Rn. 23.
452 Näher dazu unter Teil 3/B/IV/6/b/dd.
453 Hierzu: Dreier/Schulze/Schulze, § 35 UrhG Rn. 20 f.
454 In der Übergangsregelung des § 137 l Abs. 1 UrhG wird demgegenüber der Begriff »Widerspruch« verwendet. Überwiegend wird diese abweichende Terminologie ignoriert und
davon ausgegangen, dass mit »Widerruf« und »Widerspruch« das Gleiche gemeint ist (vgl.
Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/1828, S. 45; Berger, ZUM 2005, 907, 911;
GRUR-Stellungnahme vom 12.11.2004, GRUR 2005, 743, 746). Schack hält den Ausdruck
»Widerspruch« in jedem Fall für falsch (Stellungnahme zum Reg-E anlässlich der Anhörung im Rechtsausschuss am 29.11.2006, S. 3, abrufbar unter: www.bundestag.de /ausschuesse/a06/anhoerungen/10_5Urheberrecht2_V/04_StN/ Prof_Dr_Schack.pdf (Stand:
1.12.2007)) und kann ihn sich nur damit erklären, dass in § 137 l UrhG eine fiktive Rechtseinräumung zugrunde liegt (Schack, Rn. 549d, Fn. 90).
(2.
76
tigten Interesses des Urhebers geknüpft werden sollte (3.). Problematisch ist ferner die Anwendbarkeit des Widerrufsrechts im Arbeitsverhältnis (4.). Da ein Widerrufsrecht im Urhebergesetz bisher unbekannt ist, sind weiter Form, Umfang
und Rechtsfolgen der Rechtsausübung erörterungsbedürftig (5.). Schließlich ist
das Widerrufsrecht in bestimmten Fällen ausgeschlossen oder beschränkt (6.).
1. Schutzzweck des Widerrufsrechts
Während zum Teil vertreten wird, dass § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG ausschließlich
die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers schütze455, sehen andere in der Norm
ein Zugeständnis des Gesetzgebers an die Auffassung, die bereits § 31 Abs. 4
UrhG a.F. für eine Ausprägung des Urheberpersönlichkeitsrechts im weiteren
Sinne hielt456. Die Systematik des § 31 a UrhG deutet dagegen darauf hin, dass
das Widerrufsrecht zwar in erster Linie die persönlichkeitsrechtlichen, daneben
aber auch die vermögensrechtlichen Interessen des Urhebers schützt. Insofern
handelt es sich um eine für das Urheberrecht typische Verklammerung materieller
und ideeller Urheberinteressen.457
Dass das Widerrufsrecht insbesondere den ideellen Interessen des Urhebers
dient, kommt vor allem durch § 31 a Abs. 2 Satz 3 UrhG zum Ausdruck, nach welchem das Widerrufsrecht mit dem Tod des Urhebers erlischt.
Das Urheberrecht geht nach der dem deutschen Urhebergesetz zugrunde liegenden monistischen Lehre gem. § 28 Abs. 1 UrhG als Ganzes auf den Erben bzw.
die Erbengemeinschaft über. Die Vererbung umfasst also sowohl Urheberverwertungsrechte als auch Urheberpersönlichkeitsrechte.458 Die Erben haben damit
nach § 30 UrhG grundsätzlich die dem Urheber zustehenden Rechte. Bezüglich
des Urheberpersönlichkeitsrechts im weiteren Sinne gibt es dabei gewisse Einschränkungen, aufgrund derer die Erben bestimmte Befugnisse nicht in gleichem
Maße wie der Urheber selbst ausüben können.459 Eben eine solche Einschränkung
enthält § 31 a Abs. 2 Satz 3 UrhG.460 Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs461 liegt in dieser Einschränkung ein Kernelement des Ausgleichs
der Interessen von Verwertern und Allgemeinheit an dem Einsatz neuer Nutzungsarten mit den Interessen der Urheber. »Dabei spricht die Interessenabwägung noch dafür, dem Urheber selbst Vorrang bei der Entscheidung einzuräumen,
ob dies möglich sein soll oder nicht. Bei den Erben jedoch – die über die Entschädigung von der neuen Nutzungsart profitieren sollen – rechtfertigt es sich, diesen
455 GRUR-Stellungnahme vom 12.11.2004, GRUR 2005, 743, 744; in diese Richtung auch:
Hoeren, MMR 2007, 615, 616.
456 Schwarz/Evers, ZUM 2005, 113, 114.
457 Vgl. Schricker/Dietz, § 42 UrhG Rn. 1.
458 Wandtke/Bullinger/Block, § 28 UrhG Rn. 8.
459 Schricker/Dietz, vor §§ 12 ff. UrhG Rn. 30; Loewenheim/A. Nordemann, § 23 Rn. 22.
460 Siehe unten Teil 3/B/IV/6/c.
461 Amtl. Begründung des Reg-E, BT- Drucks. 16/1828, S. 24.
77
Schutz des Urhebers zu beenden.«462 Erst das Zusammenwirken von ideellen und
wirtschaftlichen Interessen des Urhebers wiegt demnach schwer genug, um die
Einräumung eines Widerrufsrechts zu rechtfertigen. Den eigenen ideellen Interessen der Erben, nach deren Maßgabe diese nach herrschender Auffassung das
Urheberpersönlichkeitsrecht ausüben können,463 misst der Gesetzgeber demgegenüber eine geringere Bedeutung bei. Diesen soll allein der Anspruch nach § 32
c UrhG zustehen.464 Der Ausschluss des Widerrufsrechts für die Erben ist damit
eine Konsequenz aus dessen primär urheberpersönlichkeitsrechtlicher Schutzrichtung.465
Für diese primäre Schutzrichtung spricht auch die Ersetzung des ursprünglich
vorgesehenen § 31 a Abs. 1 Satz 2 Reg-E durch § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG. Der
Grund hierfür war die Erkenntnis, dass der Schutz der Planungs- und Investitionsinteressen des Verwerters nicht dazu führen dürfe, dass der Urheber sein
Widerrufsrecht verliert, bevor er überhaupt von der Entwicklung einer neuen Nutzungsart erfahren hat.466 Auf diese Weise hätte er keine wirkliche Entscheidungsmöglichkeit bezüglich der Frage, ob er einer Verwertung seines Werkes in einer
konkreten neuen Nutzungsart grundsätzlich zustimmen wolle.467 Aus dieser
Begründung lässt sich ablesen, dass dem Urheber vor Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG vor allem Gelegenheit gegeben werden
solle, etwaige persönlichkeitsrechtliche Bedenken gegen die betroffene Nutzungsart anzumelden.
Allerdings dient das Widerrufsrecht offenbar nicht allein den ideellen Urheberinteressen. Der Schutz auch der vermögensrechtlichen Interessen des Urhebers kommt in § 31 a Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG zum Ausdruck, wonach das
Widerrufsrecht dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart468 auf eine Vergütung nach § 32 c Abs. 1 UrhG
geeinigt haben. Zwar wird in der Gesetzesbegründung als Motiv für den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 31 a Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG der Grundsatz
462 Amtl. Begründung des Reg-E, BT- Drucks. 16/1828, S. 24.
463 Schricker/Dietz, vor §§ 12 ff. UrhG Rn. 31; Wandtke/Bullinger/Block, § 30 UrhG Rn. 13;
Fromm/Nordemann/Hertin, § 30 UrhG Rn. 1; Möhring/Nicolini/Spautz, § 30 UrhG Rn. 1;
a.A. von Gamm, § 11 UrhG Rn. 7; Schack, Rn. 577.
464 Amtl. Begründung des Reg-E, BT- Drucks. 16/1828, S. 24.
465 Vgl. von Gamm, § 41 Rn. 8. Von Gamm folgert aus dem uneingeschränkten Übergang des
Rückrufsrechts nach § 41 UrhG gegenüber dem nur eingeschränkten Übergang des Rechts
nach § 42 UrhG auf die Erben, dass das Rückrufsrecht aus § 41 UrhG urheberpersönlichkeits- und vermögensrechtlicher Natur, das Recht aus § 42 UrhG dagegen rein urheberpersönlichkeitsrechtlicher Natur ist. Eine derart weitgehende Schlussfolgerung ist im Hinblick auf das Widerrufsrecht wegen § 31 a Abs. 2 UrhG nicht möglich.
466 Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/1828, S. 38 = BR-Drucks. 257/06, S. 4;
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5939, S. 44.
467 Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/1828, S. 38 = BR-Drucks. 257/06, S. 4.
468 Die Vereinbarung der Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 31 a Abs. 2
Satz 2 UrhG) kann auch schon vor Bekanntwerden der Nutzungsart zum Entfallen des
Widerrufsrechts führen, siehe unten Teil 3/B/IV/6/b/bb/(3).
78
pacta sunt servanda (»Verträge müssen eingehalten werden«, Prinzip der Vertragstreue469) angegeben.470 Dies deutet darauf hin, dass es dem Gesetzgeber hier
offenbar in erster Linie darum geht, dass der Urheber sich nach Treu und Glauben
an abgeschlossene Vergütungsvereinbarungen halten muss und nur in zweiter
Linie darum, dass seine Vergütung gesichert ist. Letzteres Motiv kann allerdings
auch nicht völlig vernachlässigt werden – schließlich entfällt das Widerrufsrecht
nach § 31 a Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG nicht bei jeglicher Vereinbarung, sondern
nur in Fällen, in denen die Parteien sich auf eine »angemessene« Vergütung geeinigt haben.471 So heißt es in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs
zu § 137 l Abs. 3 UrhG, der inhaltlich dem § 31 a Abs. 2 UrhG entspricht472: »Hat
sich der Urheber nach Bekanntwerden der Nutzungsart mit dem Verwerter über
eine angemessene Vergütung geeinigt, ist er nicht mehr schützenswert.473« Würde
das Widerrufsrecht ausschließlich den Schutz der ideellen Urheberinteressen
bezwecken, dürfte die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung auf das
Bestehen des Widerrufsrechts keinerlei Auswirkungen haben. Nach der gesetzgeberischen Konzeption sollen demnach durch das Zusammenspiel von Widerrufsrecht und Vergütungsanspruch auch die vermögensrechtlichen Interessen des
Urhebers gesichert werden.
§ 31 a Abs. 1 Satz 2 UrhG kann damit ein Schutz der vermögensrechtlichen
Urheberinteressen nicht abgesprochen werden. Die Regelung ergänzt insofern
den gesetzlichen Vergütungsanspruch aus § 32 c UrhG, durch den die angemessene Beteiligung des Urhebers (§ 11 Satz 2 UrhG) primär sichergestellt werden
soll. Wie bei anderen Normen, die dem Urheberpersönlichkeitsrecht im weiteren
Sinne dienen, lässt sich damit auch § 31 a Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht ausschließlich
dem Schutz der ideellen Interessen des Urhebers zuordnen.474
2. Rechtsnatur des Widerrufsrechts
a) Besondere Gestaltungsrechte im Urheber- und Verlagsrecht
Im deutschen Urhebergesetz gab es bislang nicht die Möglichkeit eines »Widerrufs« von Rechten. In den §§ 34 Abs. 3 Satz 2475, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 UrhG ist
lediglich ein Rückrufsrecht für besondere Fälle und in § 40 Abs. 1 Satz 2 UrhG
ein Kündigungsrecht vorgesehen. Im Gesetz über das Verlagsrecht gibt es außer-
469 Vgl. Staudinger/Olzen, Einl. zu §§ 241 ff. BGB Rn. 65.
470 Amtl. Begründung des Reg-E, BT- Drucks. 16/1828, S. 24.
471 Siehe unten Teil 3/B/IV/6/b.
472 Amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 16/1828, S. 34.
473 Amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 16/1828, S. 34.
474 Vgl. Schricker/Dietz, vor §§ 12 ff. UrhG Rn. 10.
475 § 34 Abs. 3 Satz 2 UrhG wurde erst im Jahre 2002 mit dem Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern eingeführt (BGBl. 2002 I, S.
1155).
79
dem sowohl für den Verleger als auch für den Verfasser Rücktrittsrechte (§§ 30
ff. VerlG476). Neben diesen speziellen Rechten kommen subsidiär auch die allgemeinen zivilrechtlichen Gestaltungsrechte zur Anwendung (insbesondere die
§§ 119 ff., 313 Abs. 3477, 314, 323 ff. BGB), wobei aber grundsätzlich die gesetzgeberischen Wertungen, die in der Ausgestaltung der besonderen Rechte zum
Ausdruck kommen, zu beachten sind.478 Gemeinsam ist all diesen Rechten, dass
sie dem Urheber die Befugnis verleihen, durch einseitiges Rechtsgeschäft ein
Recht aufzuheben bzw. zu ändern.479
Zur Bestimmung von Rechtsnatur und Wirkung des Widerrufs in § 31 a Abs.
1 Satz 3 UrhG ist zunächst ein Blick auf Voraussetzungen und Rechtsfolgen der
genannten besonderen Gestaltungsrechte des Urhebers bzw. Verfassers hilfreich:
Die Kündigung eines Vertrages über künftige Werke (§ 40 Abs. 1 Satz 2 UrhG)
beendet den schuldrechtlichen Vertrag mit ex nunc-Wirkung.480 Der Vertrag ist
nach §§ 812 ff. BGB auf den Kündigungszeitpunkt abzuwickeln.481 Für die Zeit
davor bleibt der Vertrag bestehen. Mit der Beendigung des Vertrages werden Verfügungen hinsichtlich derjenigen künftigen Werke unwirksam, die zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind (§ 40 Abs. 3 UrhG). Verfügungen, die auf
dem bestehen bleibenden Vertragsteil basieren, bleiben dagegen wirksam.482 Eine
Kündigung des Vertrages über künftige Werke ist erst nach Ablauf von fünf Jahren und nur mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich, sofern die Parteien keine kürzere Frist vereinbart haben (§ 40 Abs. 1 Satz 2, 3 UrhG).
Der »Rückruf« von Nutzungsrechten ist eine Besonderheit des Urheberrechts.483 Die besondere Bezeichnung dieses Gestaltungsrechts484 rechtfertigt sich
daraus, dass es sich um eine vertragsauflösende Erklärung eigener Art handelt,
die vom Rücktritt zu unterscheiden ist.485 Es handelt sich um »ein dingliches
Recht mit auch schuldrechtlicher Wirkung«, eine Art »actus contrarius« zur Einräumung des Nutzungsrechts.486 Der Rückruf hat unmittelbar verfügende Wirkung, d.h. das Nutzungsrecht fällt im Falle des Rückrufs automatisch ex nunc487
476 Daneben gibt es in §§ 18, 45 VerlG auch noch das Recht zur Kündigung des Verlagsvertrages, auf das hier jedoch nicht näher eingegangen werden soll.
477 Zur Anwendung der Lehre von der Geschäftsgrundlage im Urheberrecht: Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 18 f.
478 Schricker/Schricker, § 41 UrhG Rn. 12; Schricker, Verlagsrecht, § 35 VerlG Rn. 28 (S.
627). Zum Verhältnis des Widerrufsrechts zu den allgemeinen zivilrechtlichen Gestaltungsrechten siehe unten Teil 3/B/IV/7/c.
479 Palandt/Heinrichs, § 194 BGB Rn. 3.
480 Schricker/Schricker, § 40 UrhG Rn. 16.
481 Schricker/Schricker, § 40 UrhG Rn. 16; Möhring/Nicolini/Spautz, § 40 UrhG Rn. 15.
482 Schricker/Schricker, § 40 UrhG Rn. 17.
483 BGHZ 15, 249, 258 – Cosima Wagner; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 41 UrhG Rn.1.
484 Von Gamm, § 41 UrhG Rn. 7; Schack, Rn. 559a.
485 Fromm/Nordemann/Nordemann, § 41 UrhG Rn. 1; Schricker/Schricker, § 41 UrhG Rn. 4;
a.A. von Gamm, § 41 UrhG Rn. 7 (Sonderform des Rücktritts vom Vertrag).
486 Koch-Sembdner, S. 97; ders., AfP 2004, 211, 213; ähnlich: Grünberger, Rn. 728.
487 Dreier/Schulze/Schulze, § 42 UrhG Rn. 28.
80
an den Urheber zurück (§§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 5 UrhG488). Insofern unterscheidet
sich der Rückruf vom Rücktritt, welcher zunächst nur ein schuldrechtliches
Abwicklungsverhältnis begründet (s.u.).489 In der Folge erlangt der Urheber die
volle Verfügungsfreiheit über sein Werk wieder, nicht jedoch über bereits in Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke.490 Mit dem Rückruf wird zugleich auch
der zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag aufgelöst, wobei umstritten ist,
ob dies mit ex tunc491- oder ex nunc492- Wirkung geschieht.493 Der Rückruf setzt
stets bestimmte Umstände voraus, aufgrund derer dem Urheber die Verwertung
bzw. das Festhalten an einem bestimmten Verwerter nicht mehr zugemutet werden kann (§§ 34 Abs. 3 Satz 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 UrhG). Zusätzlich ist der
Urheber entschädigungspflichtig, wenn dies der Billigkeit entspricht bzw. wenn
die Umstände, die zum Rückruf führen, in der Sphäre des Urhebers liegen (§§ 41
Abs. 6, 42 Abs. 3 UrhG). Sofern man mit der herrschenden Meinung eine ex nunc-
Wirkung des Rückrufs annimmt, findet keine Rückgewähr empfangener Leistungen statt, etwaige Honoraransprüche oder Rückzahlungsansprüche wegen im
Voraus gezahlten Honorars sind im Rahmen der Entschädigung zu berücksichtigen.494
Ein Rücktrittsrecht des Verfassers ist wiederum im VerlG insbesondere für den
Fall einer nicht vertragsgemäßen Leistung des Verlegers (§ 32 VerlG)495 sowie bei
veränderten Umständen (§ 35 VerlG)496 vorgesehen. Durch die Ausübung des
Rücktrittsrechts wandelt sich der Verlagsvertrag in ein auf rückwirkende Abwicklung gerichtetes Rückgewährschuldverhältnis um.497 Beim Rücktritt wegen ver-
änderter Umstände ist der Verfasser dem Verleger nach § 35 Abs. 2 VerlG zum
Ersatz der getätigten Aufwendungen verpflichtet, bei anderweitiger Herausgabe
gegebenenfalls auch zum Schadensersatz.
488 Dies gilt ebenso für den Rückruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 UrhG (Schricker/Schricker, § 34
UrhG Rn. 20 e). Nach a.A. fällt das Nutzungsrecht in diesem Fall an den Veräußerer zurück,
da hierdurch dieselbe Ausgangslage hergestellt werde, die der Urheber zuvor freiwillig
eingegangen ist (Berger, FS Schricker (70), S. 223, 232 f.; dagegen: Dreier/Schulze/
Schulze, § 34 UrhG Rn. 39; Grünberger, Rn. 720).
489 Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 41 UrhG Rn. 8.
490 OLG Celle, ZUM 2000, 325, 326 – Herausgabe von Dissertationsexemplaren.
491 Von Gamm, § 41 UrhG Rn. 7, 14.
492 Schricker/Dietz, § 42 UrhG Rn. 33; Schricker, Verlagsrecht, § 32 VerlG Rn. 9 (S. 583);
Dreier/Schulze/Schulze, § 42 UrhG Rn. 28; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 41 UrhG Rn.
28.
493 Schricker/Schricker, § 41 UrhG Rn. 24.
494 Schricker/Dietz, § 42 UrhG Rn. 33; ebenso: von Gamm, § 41 UrhG Rn. 14 (obwohl er eine
ex tunc-Wirkung des Rückrufs annimmt).
495 Hieran knüpft das Rückrufsrecht wegen unzureichender Ausübung (§ 41 UrhG) an.
496 Dieses Rücktrittsrecht wurde durch das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
(§ 42 UrhG) weiter ausgebaut.
497 Schricker, Verlagsrecht, § 35 VerlG Rn. 35 (S. 620).
81
b) Das Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht kennt man bislang insbesondere in Form des sog. »verbraucherschützenden Widerrufsrechts« des BGB (§§ 312, 312 d, 485, 495 BGB, § 4
FernUSG), bei dem es sich um ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht handelt. Die Ausübung des Widerrufsrechts führt zur Umwandlung des zunächst
»schwebend wirksamen« Vertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis, so
dass die beiderseitigen Leistungen nach §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren sind
(§ 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 346 ff. BGB).498 Das »verbraucherschützende Widerrufsrecht« soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher
übereilt eingegangen ist, da der Vertrag in einer bestimmten Situation geschlossen
wurde (z.B. als Haustürgeschäft) oder für den Verbraucher schwierig zu durchschauen ist (insbesondere beim Verbraucherkreditvertrag).499
Ob das Widerrufsrecht in § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG in der Sache ebenfalls ein
Rücktrittsrecht ist, geht weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der (»nachlässig« formulierten500) amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs eindeutig
hervor. Nach der gesetzlichen Formulierung kann der Urheber die Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Richtigerweise spricht man aber
von einem Rückruf dinglicher Nutzungsrechte und einem Widerruf schuldrechtlicher Verpflichtungen.501 In der Begründung wird dann sowohl das Wort »Rücktritt« als auch »Rückruf« als Synonym für den Widerruf verwendet.502 Dies beides
deutet darauf hin, dass der Widerruf wahlweise gegenüber der Verpflichtung oder
gegenüber der Rechtseinräumung erklärt werden kann und damit gleichzeitig eine
»Doppelnatur« hat: Bezogen auf die Verpflichtung wäre er in der Sache ein Rücktritt, bezogen auf die Rechtseinräumung dagegen ein Rückruf. Dies folgt daraus,
dass ein Rücktritt mit den in §§ 346 ff. BGB genannten Rechtsfolgen nur von
schuldrechtlichen, nicht dagegen von dinglichen Verträgen möglich ist.503 Der
Rückruf bezieht sich demgegenüber zunächst stets allein auf das jeweilige Nutzungsrecht und führt erst in der Folge zur Auflösung des Vertrages, da sich eine
fortbestehende vertragliche Verpflichtung mit dem »Heimfall«504 des Nutzungsrechts nicht vereinbaren lässt.505 Nimmt man Gesetzeswortlaut und amtliche
Begründung also ernst, so ist der Widerruf sowohl Rücktritt als auch Rückruf –
je nachdem, worauf er sich bezieht.
Ob der Gesetzgeber tatsächlich bewusst ein Widerrufsrecht mit einer »Doppelnatur« einführen wollte, ist unklar. Immerhin beziehen sich die bisher im Urheberrecht bekannten besonderen Gestaltungsrechte allesamt entweder auf die
498 Palandt/Grüneberg, § 357 BGB Rn. 2.
499 Palandt/Grüneberg, § 355 BGB Rn. 3.
500 Schack, Stellungnahme zum Reg-E, S. 3, a.a.O. (Fn. 454).
501 Schack, Stellungnahme zum Reg-E, S. 3, a.a.O. (Fn. 454).
502 Amtl. Begründung des Reg-E, BT- Drucks. 16/1828, S. 24.
503 MüKo/Gaier, § 346 BGB Rn. 11; Palandt/Grüneberg, Einf. v. § 346 BGB Rn. 7.
504 Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 42 UrhG Rn. 15.
505 Grünberger, Rn. 725, 728; Koch-Sembdner, S. 97.
82
schuldrechtliche Verpflichtung (Rücktritt, Kündigung) oder auf die Nutzungsrechtseinräumung selbst (Rückruf506) und bringen dann erst im Anschluss das
jeweils andere Geschäft mit zu Fall.
Auch mit § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG hat der Gesetzgeber möglicherweise lediglich ein weiteres Rückrufsrecht einführen wollen, welches aber – vielleicht aufgrund der bekanntlich geringen Bedeutung der §§ 41, 42 UrhG507 – terminologisch von den bereits bekannten Rückrufsrechten abgegrenzt werden sollte. Hierfür spricht auch die amtliche Begründung, in welcher erläutert wird, dass infolge
des Widerrufs die pauschale Rechtseinräumung über die bekannten Nutzungsarten hinaus im schriftlichen Vertrag entfällt, der Rest des Vertrages aber Bestand
hat.508 Damit werden aber gerade die Rechtsfolgen des Rückrufs beschrieben: Das
eingeräumte Recht fällt automatisch und ohne weitere Zwischenschritte an den
Urheber zurück und der entsprechende Teil des schuldrechtlichen Vertrags wird
aufgelöst. Diese Rechtsfolgen würden dagegen nicht eintreten, wenn isoliert der
Widerruf vom schuldrechtlichen Vertrag erklärt würde. In diesem Fall würde sich
der Nutzungsrechtsvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis i.S. der §§ 346 ff.
BGB umwandeln. Das eingeräumte Nutzungsrecht würde nicht unmittelbar an
den Urheber zurückfallen, sondern allenfalls über den »Umweg nach § 9
VerlG«509 bzw. über § 9 VerlG analog, sofern man davon ausgeht, dass das Abstraktionsprinzip im Urheberrecht nicht gilt.510 Hält man das Abstraktionsprinzip
auch im Urheberrecht für anwendbar, so würde der Urheber das Nutzungsrecht
erst aufgrund der Rückgewährung gem. § 346 Abs. 1 BGB durch den Verwerter
wiedererlangen. Da der Gesetzgeber also offenbar davon ausgeht, dass mit der
Ausübung des Widerrufs automatisch Verpflichtung und Verfügungswirkung hinsichtlich der betroffenen Nutzungsart enden, ist anzunehmen, dass es sich bei dem
Widerruf ausschließlich um ein weiteres Rückrufsrecht des Urhebers handelt.
Dass diese in der amtlichen Begründung beschriebenen Rechtsfolgen nicht explizit im Gesetz enthalten sind, steht dem nicht im Wege: Gleiches trifft auch auf das
jüngst eingefügte Rückrufsrecht in § 34 Abs. 3 Satz 2 UrhG zu, bei dem ebenfalls
eine ausdrückliche kausale Verknüpfung im Sinne von §§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 5
UrhG fehlt. Auch hier führt der Rückruf aber zu einem automatischen »Heimfall«
des Nutzungsrechts.511 Im Übrigen ist die nachfolgende (Teil-) Auflösung des
Nutzungsrechtsvertrages auch zwingend: Würde nämlich ausschließlich die
506 Worauf sich der Rückruf genau bezieht ist streitig: Zum Teil wird vertreten, dass er primär
auf die Auflösung des Vertrages gerichtet sei (Fromm/Nordemann/Nordemann, § 41 UrhG
Rn. 1), nach a.A. erfasst der Rückruf nur die Ebene der Verfügung (Koch-Sembdner, AfP
2004, 211, 213; ders., S. 104).
507 Zumindest § 42 UrhG wird allgemein als »stumpfes Schwert« angesehen: Schricker/Dietz,
§ 42 UrhG Rn. 3, 10, 35; Dreier/Schulze/Schulze, § 42 UrhG Rn. 3; Wandkte/Bullinger/
Wandtke, § 41 UrhG Rn. 30, § 42 UrhG Rn. 11; Loewenheim/Dietz, § 16 Rn. 15; Koch-
Sembdner, AfP 2004, 211, 214.
508 Amtl. Begründung des Reg-E, BT- Drucks. 16/1828, S. 24.
509 Koch-Sembdner, AfP 2004, 211, 213.
510 Siehe hierzu oben, Teil 3/B/II.
511 Dreier/Schulze/Schulze, § 34 UrhG Rn. 39; Koch-Sembdner, S. 97.
83
Rechtseinräumung entfallen, die schuldrechtliche Verpflichtung aber weiterhin
Bestand haben, würde der Urheber sich wegen (teilweiser) Nichterfüllung des
Vertrages schadensersatzpflichtig machen.512
Dafür, dass es sich bei dem Widerrufsrecht um ein weiteres Rückrufsrecht handelt, spricht schließlich auch die folgende Erwägung: Die bekannten Rückrufsrechte dienen nach herrschender Auffassung in erster Linie dem Schutz der ideellen und nur in zweiter Linie dem Schutz der materiellen Interessen des Urhebers.513 Kündigungs- und Rücktrittsrechte sind dagegen – mit Ausnahme von § 35
VerlG – in stärkerem Maße auf den Schutz der wirtschaftlichen Belange des Urhebers ausgerichtet.514 Wie bereits dargestellt wurde, ist auch das Widerrufsrecht
primär eine Ausprägung des Urheberpersönlichkeitsrechts.515
Nach alledem bleibt die Frage, warum der Gesetzeswortlaut einen Widerruf der
Rechtseinräumung oder der Verpflichtung hierzu vorsieht. Entweder man tut
diese Formulierung als gesetzgeberisches Versehen ab und stellt sich auf den
Standpunkt, dass sich der Wortlaut entsprechend den sonstigen Rückrufsrechten
richtigerweise allein auf die Rechtseinräumung beziehen müsste. Oder aber man
begreift die »Oder«-Formulierung als eine Art gesetzlich festgeschriebene »laiengünstige Auslegung« und damit einen weiteren Schutzmechanismus zugunsten
des Urhebers. Ein wichtiger Anwendungsfall der sog. »laiengünstigen Auslegung« ist die Anfechtungserklärung des juristischen Laien bei sog. Fehleridentität. Leiden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft an demselben Willensmangel (insbesondere bei §§ 119, 123 BGB), so braucht der Laie nur eine einzige
Anfechtungserklärung abzugeben, um alle vom Irrtum oder von der Täuschung
beeinflussten Erklärungen zu beseitigen.516 Die »laiengünstige Auslegung« führt
zudem dazu, dass es im Rahmen der Anfechtungserklärung i.S.d. § 143 BGB ausreicht, wenn erkennbar wird, dass der Anfechtende das Geschäft wegen eines
Willensmangels nicht gelten lassen will.517 Sieht man hierin die Bedeutung der
»Oder«- Formulierung, so müsste der Urheber zwar richtigerweise den Widerruf
(d.h. den Rückruf) des entsprechenden Nutzungsrechts erklären. Tut er dies aber
nicht, sondern widerruft er stattdessen seine auf den Abschluss des Nutzungsrechtsvertrages gerichtete Willenserklärung, so soll ihm dies nicht zum Nachteil
gereichen. Bei einer solchen Auslegung des § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG treten die
dargelegten Rechtsfolgen des Widerrufs stets ein, wenn der Urheber irgendwie
512 Vgl. Koch-Sembdner, S. 97.
513 Für § 34 Abs. 3 UrhG: Wandtke/Grunert in Wandkte/Bullinger, § 34 UrhG Rn. 24; Schricker/Schricker, § 34 UrhG Rn. 20 a; Joppich, K&R 2003, 211, 213; für § 42 UrhG: Schricker/Dietz, § 42 UrhG Rn. 1. Lediglich bei § 41 UrhG dürften sich beide Aspekte die
Waage halten (Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 41 UrhG Rn. 2; Schricker/Schricker, § 41
UrhG Rn. 4; von Gamm, § 41 UrhG Rn. 8; a.A. Ulmer, § 87 I (S. 372 f.) – rein urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ursprung).
514 Schricker/Schricker, § 40 UrhG Rn. 2; Dreier/Schulze/Schulze, § 40 UrhG Rn. 1; vgl.
§§ 30 ff. VerlG.
515 Siehe oben Teil 3/B/IV/1.
516 Erman/H. Palm, § 142 BGB Rn. 8.
517 BGH, NJW-RR 1995, 859.
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kundtut, dass er an seiner Entscheidung, dem Verwerter die Nutzung des Werkes
in künftigen Nutzungsarten zu ermöglichen, nicht mehr festhalten will.
Festzuhalten ist damit, dass das Widerrufsrecht des § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG
tatsächlich nichts anderes als ein weiteres Rückrufsrecht ist. Die Bezeichnung als
»Widerruf«, die eher auf ein besonderes Rücktrittsrecht hindeutet, ist insofern
unglücklich. Allerdings muss sich die Widerrufserklärung nicht zwangsläufig auf
die Nutzungsrechtseinräumung beziehen. Die Rechtsfolgen des Widerrufs treten
aufgrund einer gesetzlich angeordneten laiengünstigen Auslegung vielmehr auch
dann ein, wenn der Urheber explizit den Widerruf der entsprechenden vertraglichen Verpflichtung erklärt.
Ein besonderer Widerrufsgrund ist im Rahmen des § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG
nicht erforderlich. Das Widerrufsrecht des § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG geht damit
wesentlich über die im UrhG und VerlG bereits bekannten Kündigungs-, Rücktritts- und Rückrufsrechte hinaus. Sämtliche dieser Rechte erfordern entweder
das Vorliegen besonderer Umstände oder zumindest die Einhaltung bestimmter
Fristen. Für den Widerruf nach § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG sind dagegen nur die
in § 31 a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 UrhG genannten Beschränkungen explizit
vorgesehen.518
3. Teleologische Reduktion des § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG?
Nach dem Wortlaut des § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG ist das Widerrufsrecht also
grundsätzlich nicht vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig. Lediglich bei Werkzusammenfassungen darf die Ausübung des Widerrufsrechts durch
einen Urheber nicht wider Treu und Glauben erfolgen (§ 31 a Abs. 3 UrhG).519
Die Einführung eines solchen voraussetzungslosen Widerrufsrechts ist als zu
weitgehend kritisiert worden.520 Für den Verwerter, der den Nutzungsrechtsvertrag möglicherweise gerade im Hinblick auf die neue Nutzungsart geschlossen
habe, sei eine gewisse Planungssicherheit unverzichtbar. Eine solche lasse sich
bei einer freien Widerruflichkeit der Rechtseinräumung jedoch nicht erreichen.521
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens war deshalb eine Ergänzung des § 31 a
Abs. 1 Satz 3 UrhG um die Voraussetzung gefordert worden, dass das Widerrufsrecht nur bei Vorliegen eines »berechtigten Interesses« ausgeübt werden dürfe.522
Da dieser Vorschlag nun im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat, stellt sich
die Frage, ob eine entsprechende »ungeschriebene« Voraussetzung in § 31 a Abs.
1 Satz 3 UrhG hineingelesen werden kann. Dogmatisch würde es sich hierbei um
eine teleologische Reduktion handeln, da die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut
518 Zur Frage, ob eine teleologische Reduktion des § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG sowie eine Einschränkung für Arbeitnehmer geboten ist, siehe unten Teil 3/B/IV/3 und Teil 3/B/IV/4.
519 Hierzu ausführlich unter Teil 3/B/IV/6/d/bb.
520 Berger, GRUR 2005, 907, 909; vgl. auch Castendyk/Kirchherr, ZUM 2003, 751, 764 f.
521 Berger, GRUR 2005, 907, 909.
522 Berger, GRUR 2005, 907, 909; Castendyk/Kirchherr, ZUM 2003, 751, 764 f.
85
hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar erklärt
würde.523 Erforderlich wäre hierzu jedoch, dass Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Gesamtzusammenhang des § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG gegen dessen
uneingeschränkte Anwendung sprechen.524 Dies ist indes nicht der Fall. Die Gesetzessystematik und der Wille des Gesetzgebers stehen einer teleologischen Reduktion eindeutig entgegen: Während § 31 a Abs. 3 UrhG explizit eine Ausübung
wider Treu und Glauben verbietet und damit letztlich ein berechtigtes Interesse
des Urhebers am Widerruf verlangt, ist ein solches in § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG
– trotz entgegenstehender Forderungen (s.o.) – gerade nicht aufgenommen worden. Der Urheber soll damit grundsätzlich frei darin sein, die Rechtseinräumung
zu widerrufen. Nur in den Fällen, wo außer den Interessen des Verwerters auch
die Interessen anderer Urheber durch den Widerruf betroffen sind, gilt eine Einschränkung.
Zwar hat der Gesetzgeber erkannt, dass auch den Interessen des Verwerters an
Planungs- und Investitionssicherheit Rechnung getragen werden muss.525 Diese
sollen aber nach der gesetzlichen Konzeption abschließend in § 31 a Abs. 2 Satz
1 und 2 UrhG sowie vor allem in § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG berücksichtigt werden.
Danach hat der Verwerter es durch das schlichte Absenden einer Mitteilung über
die beabsichtigte Nutzungsaufnahme selbst in der Hand, das Widerrufsrecht hinsichtlich einer konkreten neuen Nutzungsart zum Erlöschen zu bringen. Auf diese
Weise kann er sich Rechtssicherheit verschaffen, bevor er im Hinblick auf eine
bestimmte Nutzungsart Investitionen tätigt.526 In Fällen, in denen der Verwerter
den Nutzungsvertrag gerade mit der Aussicht auf eine konkrete, wirtschaftlich
noch unbekannte Nutzungsart abschließt, kann er einen späteren Widerruf zudem
durch eine an § 31 a Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 UrhG orientierte Vertragsgestaltung ausschließen.
Es bleibt also dabei, dass die Ausübung des Widerrufsrechts grundsätzlich an
keinerlei Voraussetzungen gebunden ist. Welche Motive den Urheber zum Widerruf bewegen, ist somit unerheblich. Insbesondere kann der Widerruf angesichts
des Schutzzwecks des § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG sowohl aus urheberpersönlichkeitsrechtlichen als auch aus vermögensrechtlichen Erwägungen527 heraus erklärt
werden.
523 BVerfG NJW 1997, 2230; Palandt/Heinrichs, Einl. Rn. 49.
524 Zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion: BVerfG NJW 1997, 2230;
Palandt/Heinrichs, Einl. Rn. 49.
525 Vgl. insbesondere Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks.
16/5939, S. 44.
526 Siehe unten Teil 3/B/IV/6/a.
527 Kritisch: Berger, GRUR 2005, 907, 909.
86
4. Besonderheiten bei Arbeitsverhältnissen, § 43 UrhG
Bislang ungeklärt ist die Frage, ob das Widerrufsrecht auch dem Arbeitnehmer-
Urheber zusteht oder ob dies mit Wesen bzw. Inhalt des Arbeitsverhältnisses nach
§ 43 UrhG unvereinbar wäre.528 Dass das Widerrufsrecht nach § 31 a Abs. 4 UrhG
unverzichtbar ist, steht einer Nichtanwendung im Geltungsbereich des § 43 UrhG
jedenfalls nicht per se entgegen.529
Bei der folgenden Betrachtung ist zwischen sog. »Pflichtwerken« und »freien
Werken« des Arbeitnehmers zu unterscheiden.
a) Pflichtwerke
Pflichtwerke sind all jene Werke, die der Arbeitnehmer »in Erfüllung« seines Arbeitsvertrages geschaffen hat, also Werke, deren Schaffung Gegenstand des Arbeitsvertrages sind.530 Nur diese fallen in den Anwendungsbereich des § 43
UrhG.531 Wie bereits an anderer Stelle gesehen, ist der angestellte Urheber aufgrund des Arbeitsvertrages dazu verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Nutzungsrechte einzuräumen, die dieser nach dem bei Vertragsschluss erkennbaren Betriebszweck benötigt.532 Sofern dieser Betriebszweck technisch schon bekannte,
wirtschaftlich aber noch unbekannte Nutzungsarten umfasst, scheidet ein Widerruf des Urhebers praktisch bereits deshalb aus, weil er hierdurch gegen seine
Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen und sich schadensersatzpflichtig machen würde. Der Widerruf der Rechte, die der Arbeitgeber nach dem bei Vertragsschluss erkennbaren Betriebszweck benötigt, würde insofern im Widerspruch
zum ansonsten fortbestehenden Arbeitsvertrag stehen.533 In diesem Fall kommt
ein Widerruf damit auch nach § 43 UrhG nicht in Betracht. Ein Widerruf scheidet
analog § 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG ebenfalls aus, soweit die Vergütung für unbekannte Nutzungsarten in einem sachlich einschlägigen Tarifvertrag festgelegt ist,
der unmittelbar bzw. aufgrund individualvertraglicher Bezugnahme gilt.534 Gleiches gilt bei anderweitiger individueller Vereinbarung der Vergütung im Arbeitsvertrag unter den Voraussetzungen des § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG sowie beim Ver-
528 Die nachfolgenden Ausführungen gelten entsprechend im Dienstverhältnis, welches ebenfalls von § 43 UrhG erfasst wird. Da im Dienstverhältnis aber die »hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums« i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG gelten, haben Beamte hier größere
Beschränkungen hinzunehmen als Arbeitnehmer.
529 Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 36; Berger, ZUM 2003, 173, 177.
530 Mathis, S. 65; Kraßer, FS Schricker (60), S. 77, 89; Zirkel, ZUM 2004, 626, 627.
531 Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 9; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 21, 100;
Schack, Rn. 982.
532 Siehe oben Teil 3/B/II/2/c.
533 Vgl. Kraßer, FS Schricker (60), S. 77, 93; Ulmer, § 95 III 1 (S. 404); Zöllner, FS Hubmann,
S. 523, 535 (alle zum Kündigungsrecht nach §§ 40 Abs. 1 Satz 2, 43 UrhG).
534 Siehe unten Teil 3/B/IV/6/b/cc.
87
weis auf eine mangels Existenz eines vorrangigen Tarifvertrages anwendbare gemeinsame Vergütungsregel (§ 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG).535
Ein genereller Ausschluss des Widerrufsrechts bei Pflichtwerken auch in allen
sonstigen Fällen kann dagegen nicht angenommen werden.536 Zwar ist ein Interesse des Arbeitgebers an einer ungestörten Verwertung der im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses geschaffenen Werke grundsätzlich anzuerkennen.537 Es gibt
jedoch keine generelle Pflicht des Arbeitnehmer-Urhebers, seinem Arbeitgeber
auch die Rechte an bei Vertragsschluss unbekannten Nutzungsarten einzuräumen.
Einer solchen Pflicht würde jedoch ein kompletter Ausschluss des Widerrufsrechts im Bereich des § 43 UrhG entsprechen. Wirtschaftliche und ideelle Interessen des Urhebers können indes auch im Arbeitsverhältnis einem Ausschluss des
Widerrufsrechts bzw. einer Pflicht zur Einräumung der Nutzungsrechte entgegenstehen. Auch der Arbeitnehmer-Urheber bedarf daher des Schutzes dieser Interessen durch das Widerrufsrecht i.S.d. § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG. Bei der Bemessung des Arbeitslohnes wird die Einräumung der Rechte an unbekannten Nutzungsarten häufig nicht angemessen berücksichtigt sein, da sich deren Wert bei
Abschluss des Arbeitsvertrages nicht zuverlässig prognostizieren lässt.538 Die im
Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung wird dementsprechend zumeist auf der
Grundlage der bereits bekannten Nutzungsarten ausgehandelt.539 Daher kann der
Arbeitnehmer-Urheber in diesen Fällen – ergänzend zu seinem Arbeitslohn –
grundsätzlich auch den Vergütungsanspruch aus § 32 c UrhG geltend machen.540
Auch im Arbeitsverhältnis ist somit anzunehmen, dass die Vergütung erst dann
derart gesichert ist, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts gerechtfertigt ist,
wenn die Parteien im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung i.S.d. § 31 a Abs. 2 Satz
1 bzw. 2 UrhG getroffen haben oder wenn ein sachlich einschlägiger Tarifvertrag
die Vergütung für die Nutzung in neuen Nutzungsarten bestimmt (§ 31 a Abs. 2
Satz 2 UrhG analog). Ferner kann auch nicht angenommen werden, dass die ideellen Interessen des Urhebers im Arbeitsverhältnis generell zurückgedrängt werden.541 Zwar lässt sich eine Beeinträchtigung solcher Interessen ausschließen,
wenn der Arbeitnehmer das Werk nach genauen Vorgaben seines Arbeitgebers
und unabhängig von seiner eigenen künstlerischen Auffassung geschaffen hat.542
Wenn ein Werk des Arbeitnehmer-Urhebers jedoch eine besondere Schöpfungshöhe und eine starke persönliche Prägung aufweist, dürfen seine ideellen Inter-
535 Siehe unten Teil 3/B/IV/6/b/aa und bb.
536 Für einen solchen Ausschluss jedoch: Berger, GRUR 2005, 907, 909.
537 Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 51.
538 Zirkel, ZUM 2004, 626, 630; ders., WRP 2003, 59, 62. Zur »Einheits«- bzw. »Abgeltungslehre« siehe unten Teil 3/C/I/8/a.
539 Zscherpe, S. 43 f.; vgl. auch BGH, GRUR 1991, 133, 135 – Videozweitauswertung I.
540 Sofern keine »Saldierung« mit dem auf bekannte Nutzungsarten entfallenden Lohnanteil
stattfindet (siehe unten Teil 3/C/I/8/a).
541 Vgl. Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 34; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG
Rn. 84.
542 BGH GRUR 1956, 234, 235 – Herstellung eines Kunstwerks; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG
Rn. 94; von Gamm, § 42 UrhG Rn. 6.
88
essen daran, dass sein Werk in einer bestimmten Nutzungsart nicht verwertet
wird, nicht unberücksichtigt bleiben. Auch dem Arbeitnehmer-Urheber ist daher
das Widerrufsrecht des § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG grundsätzlich zuzubilligen.
Eine Einschränkung muss allerdings dann gelten, wenn der Arbeitnehmer die
eingeräumten Rechte an unbekannten Nutzungsarten zurückruft, um diese selbst
auszuüben bzw. an einen Dritten weiterzuveräußern und hierdurch unmittelbar
oder mittelbar in Konkurrenz zum Arbeitgeber tritt. Der Ausschluss des Widerrufsrechts belastet den Arbeitnehmer-Urheber in diesem Fall nicht unangemessen, weil er sich bei anderweitiger Verwertung aufgrund eines Verstoßes gegen
das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot ohnehin schadensersatzpflichtig
machen würde.543 Im Übrigen gibt er hier auch zu erkennen, dass er seine ideellen
Interessen durch die Nutzung seines Werkes in der künftigen Nutzungsart nicht
beeinträchtigt sieht. Seine wirtschaftlichen Interessen werden ebenfalls hinreichend berücksichtigt. Will er das Werk nämlich überhaupt in der künftigen Nutzungsart verwerten, um hierdurch zusätzliche Einnahmen zu erzielen, so bleibt
ihm nichts anderes übrig, als dies über seinen Arbeitgeber zu tun.544
Der Arbeitnehmer-Urheber kann damit letztlich in zwei Fällen vom Widerrufsrecht Gebrauch machen: Erstens, wenn er generell eine Verwertung seines Werkes in künftigen Nutzungsarten verhindern will (dies wird freilich nicht allzu häufig vorkommen, da der Urheber dann nämlich auch keine zusätzliche Vergütung
nach § 32 c UrhG erlangen kann). Zweitens, wenn der Arbeitgeber an einer Nutzung des Werkes in einer bestimmten künftigen Nutzungsart überhaupt kein Interesse zeigt.545 In diesem Fall muss der Arbeitnehmer-Urheber das Recht an der
Nutzungsart widerrufen können, um das Werk insofern selbst oder durch einen
Dritten zu nutzen und so eine zusätzliche Vergütung zu erhalten. Da eine eigenständige Nutzungsart nach Auffassung des BGH nur dann vorliegt, wenn diese
Form der Werknutzung nicht eine andere, bereits bekannte Form substituiert546,
wird der Arbeitnehmer-Urheber hierdurch auch nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber treten, der das Werk weiterhin in herkömmlichen Nutzungsarten auswertet.
Bezogen auf den letzten Fall tritt das Widerrufsrecht des § 31 a Abs. 1 Satz 3
UrhG neben das restriktivere Rückrufsrecht wegen Nichtausübung gem. § 41
UrhG.547
Im Übrigen führt auch im Arbeitsverhältnis die Ausübung des Widerrufsrechts
nicht zur Auflösung des gesamten (Arbeits-)Vertrages, sondern nur zur Beendigung der Rechtseinräumung für die betroffenen Nutzungsrechte.548
543 Vgl. Loewenheim/A. Nordemann, § 63 Rn. 26 f.; MünchArbR Hdb./Sack, § 102 Rn. 38;
Schack, Rn. 982; Bayreuther, GRUR 2003, 570, 578 (alle zur Anbietungspflicht des Arbeitnehmers bei freien Werken).
544 Vgl. Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 27.
545 Vgl. Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 38.
546 BGH, GRUR 2005, 937, 939 f. – Der Zauberberg.
547 Siehe unten Teil 3/B/IV/7/a.
548 Vgl. Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 115 (zum Rückrufsrecht).
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b) Freie Werke
Auf außervertraglich geschaffene, sog. »freie Werke« des Urhebers findet § 43
UrhG keine Anwendung.549 Hierunter fallen verschiedene Konstellationen – angefangen mit vom Arbeitgeber übertragenen Tätigkeiten, die nicht mehr vom
konkreten arbeitsvertraglichen Aufgabenkreis umfasst sind, bis hin zu Werken,
die der Urheber in seiner Freizeit schafft und die in keinerlei Zusammenhang zu
seiner beruflichen Tätigkeit stehen.550 Ob der Arbeitnehmer-Urheber verpflichtet
ist, diese sog. freien Werke seinem Arbeitgeber zur Nutzung anzubieten, ist stark
umstritten. Nach zutreffender Ansicht kann sich eine Anbietungspflicht allein aus
dem arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbot ergeben. Der Arbeitnehmer-Urheber
ist danach nur bezüglich solcher Werke, durch deren Verwertung er in Konkurrenz
zu seinem Arbeitgeber treten würde, diesem gegenüber zur Anbietung verpflichtet.551 Hat der Urheber dem Arbeitgeber bei Bestehen einer solchen begrenzten
Anbietungspflicht die Rechte an unbekannten Nutzungsarten an einem freien
Werk eingeräumt, so gelten die oben zu Pflichtwerken dargelegten Grundsätze
entsprechend. War der Urheber seinem Arbeitgeber jedoch nicht zur Anbietung
des Werkes verpflichtet, da er es ohne Verstoß gegen das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot anderweitig hätte verwerten können, so steht ihm ein uneingeschränktes Widerrufsrecht zu. In diesem Fall unterscheidet sich das Verhältnis
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer-Urheber nicht von demjenigen zwischen sonstigen Verwertern und Urhebern.
5. Form, Umfang, Rechtsfolge und zeitliche Grenzen des Widerrufs
a) Form, Wirksamkeit
Hinsichtlich Form und Wirksamkeit gilt das Gleiche wie für die Ausübung der
Rückrufsrechte nach §§ 34 Abs. 3 Satz 2, 41, 42 UrhG: Die Widerrufserklärung
ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gem. § 130 BGB mit
ihrem Zugang wirksam wird, sofern die Voraussetzungen des Widerrufs vorliegen.552 Ist der Widerruf aus einem der in § 31 a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 3 UrhG genannten Gründe ausgeschlossen, so ist er wirkungslos.553 Zum Schutz des Urhe-
549 Möhring/Nicolini/Spautz, § 43 UrhG Rn. 3; Loewenheim/A. Nordemann, § 63 Rn. 24 f.;
Kraßer, FS Schricker (60), S. 77, 103.
550 Zu den in Betracht kommenden Sachverhalten: Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 100. Die
Bezeichnung der möglichen Sachverhalte variiert, der Einfachheit halber soll hier pauschal
die Rede von »freien Werken« (Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 22 ff.) sein.
551 MünchArbR Hdb./Sack, § 102 Rn. 38; Schack, Rn. 982; Kraßer, FS Schricker (60), 77, S.
104; Ullmann, GRUR 1986, 6, 9.
552 Für das Rückrufsrecht: Dreier/Schulze/Schulze, § 41 UrhG Rn. 2.
553 Vgl. BGH, GRUR 1986, 613, 614 – Ligäa (Wirkungslosigkeit des Rückrufs nach § 41
UrhG aufgrund von § 41 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
90
bers wird es ausreichen müssen, dass sein Wille, die Rechtseinräumung hinsichtlich sämtlicher oder bestimmter künftiger Nutzungsarten zu revidieren, eindeutig
aus seiner Erklärung hervorgeht. Das Wort »Widerruf« muss er demgemäß nicht
verwenden.554 Ebenso ist es unerheblich, ob der Urheber explizit den Widerruf der
Rechtseinräumung oder der Verpflichtung hierzu erklärt. Die Rechtsfolgen des
Widerrufs treten aufgrund einer laiengünstigen Auslegung seiner Erklärung in jedem Fall ein.555 Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für den Widerruf nicht
vor. Wie auch bei der formlos möglichen Kündigung eines schriftlich zu schlie-
ßenden Vertrages über künftige Werke556, besteht hier somit keine Entsprechung
zwischen der Form des Vertragsschlusses (Schriftform)557 und dem Widerruf. Der
Widerruf kann daher auch mündlich erklärt werden. Aus Beweisgründen wird der
Urheber hier aber wohl in der Regel die Schriftform (§ 126 UrhG) wählen.558 Als
Gestaltungsrecht ist das Widerrufsrecht schließlich bedingungsfeindlich.559
b) Umfang
Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs kann der Urheber seinen Widerruf umfassend in Bezug auf alle künftig entstehenden Nutzungsarten
erklären oder aber auf einzelne neue Nutzungsarten beschränken.560 Für das
Rückrufsrecht in § 41 UrhG nimmt eine Mindermeinung dagegen an, dass ein
Teil-Rückruf bezüglich eines Ausschnitts der eingeräumten Nutzungsrechte am
gleichen Werk grundsätzlich unzulässig sei, da das Vertragsverhältnis von den
Parteien regelmäßig als einheitliches Rechtsverhältnis gewollt sei.561 Diese Ansicht ist mit Blick auf den zunehmenden Buy-Out aller nur erdenklichen Rechte
ohnehin äußerst zweifelhaft, lässt sich aber zumindest für das Widerrufsrecht
nach § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG keinesfalls vertreten. Die Parteien können bei Vertragsschluss nicht absehen, welche künftigen Nutzungsarten noch entstehen werden. Dass der Vertrag mit der Einräumung einer noch nicht näher konkretisierten
künftigen Nutzungsart stehen und fallen soll, kann somit regelmäßig nicht angenommen werden. Es ist durchaus möglich, dass der Verwerter gar kein Interesse
daran hat, die Nutzung in jedweder künftigen Nutzungsart aufzunehmen. Im Übrigen wäre der Ausschluss eines Teil-Widerrufs auch für die Verwerterseite äu-
ßerst nachteilig. Sofern der Urheber lediglich die Nutzung in einer bestimmten
554 Für die Ausübung des Rückrufsrechts: von Gamm, § 42 UrhG Rn. 4.
555 Siehe oben Teil 3/B/IV/2/b.
556 Schricker/Schricker, § 40 UrhG Rn. 15.
557 Siehe oben Teil 3/B/II/2.
558 Ebenso für das Rückrufsrecht: Schricker/Schricker, § 41 UrhG Rn. 22.
559 Für das rechtsgestaltende Rücktrittsrecht: Schricker, Verlagsrecht, §§ 37/38 VerlG Rn. 2
(S.655).
560 Amtl. Begründung des Reg-E, BT- Drucks. 16/1828, S. 24.
561 Von Gamm, § 41 UrhG Rn. 12. Anders die h.M. (Schricker, Verlagsrecht, § 32 VerlG Rn.
9 (S. 580 f.); Fromm/Nordemann/Nordemann, § 41 UrhG Rn. 2; Dreier/Schulze/Schulze,
§ 41 UrhG Rn. 10).
91
Nutzungsart verhindern möchte, wäre er dann nämlich gezwungen, sämtliche
Rechte an unbekannten Nutzungsarten zu widerrufen.
Der Urheber muss aus diesen Gründen auch die Möglichkeit haben, von seinem
Widerrufsrecht nur im Hinblick auf einzelne Nutzungsarten Gebrauch zu machen.
c) Widerruf bei Weiterübertragung bzw. Weitereinräumung der Rechte an
unbekannten Nutzungsarten (§§ 34, 35 UrhG)
Wie bereits dargelegt wurde, können die Rechte zur Nutzung des Werkes in unbekannten Nutzungsarten an Dritte weiterübertragen bzw. abgespaltene weitere
Nutzungsrechte eingeräumt werden.562 Auf die Berechtigung des Urhebers zum
Widerruf hat die Weiterübertragung bzw. Weitereinräumung selbstverständlich
keinerlei Auswirkungen, da ihm durch die Rechtsübertragung kein Nachteil entstehen darf.563 Sofern der Urheber sein Widerrufsrecht somit nicht bereits nach
§ 31 a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 UrhG eingebüßt hat, kann er (allein)
die Rechte weiterhin widerrufen. Der Vertragspartner des Urhebers ist dagegen
auch nach der Weiterübertragung bzw. Weitereinräumung nicht zum Widerruf
(gegenüber dem Dritten) berechtigt, da das Widerrufsrecht ausschließlich dem
Schutz des Urhebers dient.564
Häufig werden die Parteien des Nutzungsrechtsvertrages das Zustimmungserfordernis nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 UrhG abbedingen bzw. vereinbaren, dass
der Urheber vorab pauschal seine Zustimmung erteilt. Der Urheber muss hier
nicht über die konkrete Übertragung oder Weitereinräumung informiert werden.
Gleiches gilt bei der Unternehmensveräußerung nach § 34 Abs. 3 UrhG, bei welcher dem Urheber lediglich ein Rückrufs-, aber kein Zustimmungsrecht
zusteht,565 sowie im Hinblick auf die Urheber der einzelnen Beiträge zu einem
Sammelwerk (§§ 34 Abs. 2, 35 Abs. 2 UrhG ). Bei der Ausübung des Widerrufsrechts kann der Urheber daher vor dem Problem stehen, dass er den oder die aktuellen Inhaber des Nutzungsrechts nicht kennt.
Für die Frage, wem gegenüber der Urheber in dieser Situation den Widerruf
erklären muss, ist zwischen der Weiterübertragung (§ 34 UrhG) und der Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35 UrhG) zu unterscheiden.
Bei der Weiterübertragung der Nutzungsrechte begibt sich der Vertragspartner
des Urhebers seiner (dinglichen) Rechtsposition vollständig.566 Die Übertragung
562 Siehe oben, Teil 3/B/III.
563 Vgl. BGH, NJW 1956, 257; Palandt/Grüneberg, § 404 BGB Rn. 1; Staudinger/Busche,
§ 404 BGB Rn. 2.
564 Vgl. Spindler/Heckmann, ZUM 2006, 620, 628.
565 Im Rahmen des § 34 Abs. 3 UrhG wird eine Information des Urhebers von der Unternehmensveräußerung lediglich im Zusammenhang mit einer etwaigen Ausschlussfrist für den
Rückruf diskutiert (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, § 34 UrhG Rn. 39; Koch-Sembdner, AfP
2004, 211, 214).
566 Schricker/Schricker, § 34 UrhG Rn. 7; § 35 UrhG Rn. 1; von Gamm, § 34 Rn. 18.
92
i.S.d. § 34 UrhG bedeutet eine volle Änderung der Rechtszuständigkeit.567 Da der
Veräußerer nicht mehr Rechte übertragen kann als er selbst hat, könnte man aber
dennoch vertreten, dass ein Widerruf gegenüber Letzterem ausreichen müsse,
damit das Nutzungsrecht automatisch an den Urheber zurückfällt.568 Hiergegen
spricht jedoch, dass in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der »Widerspruch« i.S.d. § 137 l UrhG
gegenüber dem Erwerber zu erklären ist.569 Dies folgt indirekt auch aus dem Wortlaut von § 137 l Abs. 2 Satz 2 UrhG570, nach dem der Veräußerer dem Urheber die
hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat. Es ist nicht ersichtlich, warum
der Widerruf hinsichtlich der in »Neuverträgen« eingeräumten Rechte an einen
anderen Adressaten gerichtet werden sollte als der Widerspruch bezüglich der in
»Altverträgen« übertragenen Rechte. Auch das Rückrufsrecht bei Unternehmensveräußerung i.S.d. § 34 Abs. 3 UrhG ist im Übrigen bei einer Änderung der
Rechtszuständigkeit gegenüber dem Erwerber auszuüben.571 Der Widerruf ist
daher im Fall der Weiterübertragung des Nutzungsrechts an den aktuellen Rechtsinhaber zu richten.
Um dem Urheber nun aus dem Dilemma zu verhelfen, dass er den aktuellen
Rechtsinhaber nicht kennt, könnte man weiter erwägen, ob ein gegenüber dem
Vertragspartner erklärter Widerruf nach § 407 BGB, der über § 413 BGB entsprechend anwendbar ist572, auch im Verhältnis zum Erwerber wirksam sein sollte.
Nach § 407 BGB kann der Schuldner, der keine Kenntnis vom Wechsel der
Rechtszuständigkeit hat, wirksam einseitige Rechtsgeschäfte gegenüber seinem
Vertragspartner vornehmen. Einer entsprechenden Anwendung des § 407 BGB
steht vorliegend jedoch der Gesetzeszweck entgegen. Auf eine Erklärung des
Widerrufs gegenüber dem jeweiligen Inhaber des Nutzungsrechts kann danach
nicht verzichtet werden. Nur auf diese Weise kann der Urheber die ihm unerwünschte Nutzung seines Werkes in der neuen Nutzungsart wirksam verhindern.
Bei einem Widerruf gegenüber dem früheren Rechtsinhaber wäre nicht sichergestellt, dass der aktuelle Inhaber des Rechts vor Nutzungsbeginn von dem Widerruf
Kenntnis erlangt. Dem Urheber bliebe dann, nachdem das »Kind in den Brunnen
gefallen ist«, nur der Anspruch aus § 97 UrhG, mit dem er die Nutzung lediglich
567 Schricker/Schricker, § 34 UrhG Rn. 7.
568 So soll beispielsweise die Kündigung des primären Nutzungsvertrages durch den Urheber
dazu führen, dass auch die weiterübertragenen Nutzungsrechte an den Urheber zurückfallen (Dreier/Schulze/Schulze, § 34 UrhG Rn. 24; Fromm/Nordemann/Hertin, § 34 UrhG
Rn. 15; Schricker/Schricker, § 34 UrhG Rn. 22).
569 BT-Drucks. 16/1828, S. 34. Dazu: Spindler/Heckmann, ZUM 2006, 620, 628; Frey/
Rudolph, ZUM 2007, 13, 22.
570 § 137 l Abs. 2 lautet: »Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich eingeräumte Nutzungsrechte einem Dritten übertragen, so gilt Absatz 1 für den Dritten entsprechend. Erklärt der
Urheber den Widerspruch gegenüber seinem ursprünglichen Vertragspartner, hat ihm dieser unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte über den Dritten zu erteilen.«
571 Dreier/Schulze/Schulze, § 34 UrhG Rn. 39; Schricker/Schricker, § 34 UrhG Rn. 20, 20 e.
572 Palandt/Grüneberg, § 413 BGB Rn. 2; Schricker/Schricker, vor §§ 28 ff. UrhG Rn. 63;
Ulmer, § 83 III (S. 360); Staudinger/Busche, § 413 BGB Rn. 19.
93
noch für die Zukunft verhindern könnte. Im Übrigen folgt wiederum aus § 137
Abs. 2 Satz 2 UrhG, dass der Widerruf gegenüber dem Vertragspartner noch keine
Wirkung entfaltet, denn andernfalls wäre die Erteilung von Auskünften über den
Dritten nicht erforderlich.
Damit der Urheber, der von der Weiterübertragung keine Kenntnis hat und der
daher den Widerruf zunächst gegenüber dem ursprünglichen Rechtsinhaber
erklärt, in die Lage versetzt wird, sein Widerrufsrecht wirksam auszuüben, muss
er jedoch auch im Rahmen des § 31 a UrhG einen Anspruch auf Auskunft gegen
seinen Vertragspartner haben. Dieser lässt sich dogmatisch entweder über eine
entsprechende vertragliche Nebenpflicht des Nutzungsvertrages, Treu und Glauben573 oder eine analoge Anwendung des § 137 l Abs. 2 Satz 2 UrhG begründen.
In allen Fällen, in denen der Urheber der Weiterübertragung der Nutzungsrechte ausdrücklich nach § 34 Abs. 1 UrhG zugestimmt hat, besteht kein
Anspruch auf Auskunftserteilung gegen den Vertragspartner. Hier hat der Urheber bereits aufgrund seiner Zustimmung die erforderliche Kenntnis bezüglich des
Erwerbers.
Anders zu beurteilen ist die Frage, wem gegenüber der Widerruf zu erklären
ist im Falle der Einräumung weiterer Nutzungsrechte nach § 35 UrhG. Hier bleibt
das Nutzungsrecht weiterhin an den Vertragspartner des Urhebers gebunden, dem
Erwerber wird von diesem lediglich die Nutzung gestattet.574 Der Vertragspartner
des Urhebers ist somit nach wie vor Rechtsinhaber.575 Ein (vollständiger) Wechsel
der Rechtszuständigkeit findet nicht statt.576 Würde der Urheber den Widerruf
allein an den Inhaber weiterer Nutzungsrechte richten, so wäre deshalb nicht
gewährleistet, dass die Nutzung in einer neuen Nutzungsart künftig tatsächlich
unterbleibt. Der Vertragspartner des Urhebers könnte anschließend erneut weitere
Nutzungsrechte einräumen oder die Nutzung selbst aufnehmen, da das ihm eingeräumte Nutzungsrecht durch den Widerruf gegenüber dem Erwerber nicht
erlischt. Um die Nutzung in einer neuen Nutzungsart wirksam zu verhindern,
muss der Widerruf daher hier sogar an den Vertragspartner gerichtet werden.
Fraglich ist, ob der Widerruf daneben zusätzlich gegenüber dem Erwerber bzw.
den Erwerbern (falls der Vertragspartner mehrere einfache Nutzungsrechte eingeräumt hat) zu erklären ist. Angesichts der Anzahl potentieller Widerrufsgegner
wird man dies dem Urheber jedenfalls dann nicht zumuten können, wenn er der
konkreten Weitereinräumung nicht ausdrücklich zugestimmt hat und somit keine
Kenntnis vom Dritten hat. In diesem Fall ist es vielmehr Aufgabe des Vertragspartners den oder die Dritten über den Widerruf zu informieren. Da das »Enkelrecht«577 nach herrschender Meinung in seinem Bestand vom »Tochterrecht«
573 Spindler/Heckmann, ZUM 2006, 620, 628 (nach denen es der spezialgesetzlichen Kodifizierung in § 137 l Abs. 2 Satz 2 UrhG nicht bedurft hätte).
574 Dreier/Schulze/Schulze, § 34 UrhG Rn. 5.
575 Schricker/Schricker, § 35 UrhG Rn. 1.
576 Schricker/Schricker, § 35 UrhG Rn. 1.
577 »Enkelrechte« sind Ausschnitte des auf primärer Ebene eingeräumten Nutzungsrechts
(sog. »Tochterrecht«), die der Vertragspartner Dritten einräumt, siehe oben Teil 3/B/III.
94
abhängig ist und deshalb gleichzeitig mit diesem erlischt (sofern die Parteien
nichts Abweichendes vereinbart haben),578 begehen Dritte nach erfolgtem Widerruf Urheberrechtsverletzungen, wenn sie das Werk in der neuen Nutzungsart nutzen. Werden sie deswegen vom Urheber auf Unterlassung und Schadensersatz in
Anspruch genommen, können sie beim Vertragspartner, der sie nicht über den
Widerruf informiert hat, Regress nehmen. Hat der Urheber der konkreten Weiter-
übertragung ausdrücklich zugestimmt, wird er die – dann regelmäßig überschaubaren – Inhaber weiterer Nutzungsrechte kennen, so dass er in diesem Fall auch
ihnen gegenüber jeweils widerrufen muss.
Fraglich ist, ob der Erwerber darüber hinaus bei einem Widerruf der ihm weiterübertragenen bzw. –eingeräumten Rechte stets einen Schadensersatzanspruch
gegen den Veräußerer hat. Unabhängig davon, ob man annimmt, dass der fehlende
Bestand des übertragenen Rechts einen Rechtsmangel begründet und der Veräu-
ßerer somit aus §§ 453, 435, 437 Nr. 3, 280 ff. bzw. 311 a BGB haftet579 oder ob
man von einer Nichterfüllung der Rechtsverschaffungspflicht ausgeht und die
Haftung daher dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht entnimmt580 (§§ 280
Abs. 1, 3, 280 ff. bzw. 311 a BGB direkt), so ist seit der Schuldrechtsreform in
jedem Fall ein Vertretenmüssen des Veräußerers erforderlich.581 Das Risiko des
späteren Widerrufs ist den Rechten an unbekannten Nutzungsarten jedoch praktisch immanent, so dass es sachgerecht ist, dass es der jeweilige Inhaber der Nutzungsrechte prinzipiell selbst zu tragen hat. Etwas anderes gilt allerdings, wenn
der Veräußerer dem Erwerber gegenüber (bewusst oder unbewusst) wahrheitswidrig erklärt hat, dass das Widerrufsrecht bereits nach § 31 a Abs. 1 Satz 4, Abs.
2 UrhG erloschen sei. In diesem Fall hat er für den Bestand des Nutzungsrechts
einzustehen. Daneben haftet der Veräußerer im Falle des Widerrufs auch dann,
wenn die Parteien eine entsprechende verschuldensunabhängige Rechtsbestandsgarantie vereinbart haben.582 So kann das Risiko eines späteren Widerrufs etwa
auf die Weise bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden, dass der Veräu-
ßerer erst dann die Vergütung für die Weiterübertragung bzw. -einräumung der
Rechte erhält, wenn ein Widerruf durch den Urheber ausgeschlossen ist.583
578 Ausführlich zum Meinungsstand: Schricker/Schricker, § 35 UrhG Rn. 11.
579 Eidenmüller, ZGS 2002, 290, 293.
580 Palandt/Weidenkaff, § 453 BGB Rn. 19, 20 a; Staudinger/Beckmann, § 453 BGB Rn. 6;
Loewenheim/J.B. Nordemann, § 62 Rn. 4 f.
581 Staudinger/Beckmann, § 453 BGB Rn. 6; Eidenmüller, ZGS 2002, 290, 292; zweifelnd:
Zimmer/Eckhold, Jura 2002, 145, 146 (welche die sich vor der Schuldrechtsreform aus
§ 437 Abs. 1 BGB a.F. ergebende verschuldensunabhängige Haftung für den Bestand des
Rechts nun regelmäßig aus der Parteivereinbarung herleiten wollen).
582 Vgl. Loewenheim/J.B. Nordemann, § 62 Rn. 7.
583 Vgl. zum Rückrufsrecht bei der Unternehmensveräußerung: Koch-Semdner, S. 153 f.
95
d) Rechtsfolgen
Ein umfassender Widerruf der Rechte an künftigen Nutzungsarten führt dazu,
dass die pauschale Rechtseinräumung über die bekannten Nutzungsarten hinaus
entfällt und zugleich der entsprechende Teil des schuldrechtlichen Nutzungsrechtsvertrags aufgelöst wird.584 Im Übrigen bleibt der Vertrag jedoch unberührt.
§ 139 BGB soll insofern ausdrücklich keine Anwendung finden.585 Dies gilt erst
recht, wenn nur der Widerruf bezüglich einer einzelnen neuen Nutzungsart erklärt
wird. In diesem Fall entfällt die Rechtseinräumung nur im Hinblick auf diese Nutzungsart und auch der Nutzungsvertrag bleibt außer in Bezug auf die betroffene
Nutzungsart unverändert bestehen. Die jeweiligen Nutzungsrechte fallen an den
Urheber zurück, d.h. sie vereinigen sich wieder mit dem Urheberrecht.586
Die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs betont, dass die spätere
Ausübung des Widerrufsrechts durch den Urheber auf die dazwischen liegende
Vertragsbeziehung ohne negativen Einfluss bleibt.587 Dies deutet darauf hin, dass
der entsprechende Teil des Nutzungsrechtsvertrages lediglich mit ex nunc-Wirkung aufgelöst wird, was auch im Hinblick auf den Rückruf der herrschenden
Meinung entspricht.588 Für eine ex nunc-Wirkung spricht im Übrigen auch das
Bedürfnis nach Rechtssicherheit: Bei einer Auflösung des Vertrages ex tunc würden aus berechtigten Nutzungen im Nachhinein auf einmal Urheberrechtsverletzungen.589 Erklärt der Urheber den Widerruf daher nach Nutzungsbeginn,590 hat
dies auf die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Nutzung richtigerweise keinen Einfluss. Nur wenn der Verwerter die Nutzung trotz des Widerrufs fortsetzt,
begeht er eine Urheberrechtsverletzung (s.u.).
Hat der Verwerter dem Urheber bereits einen Vorschuss für die Nutzung des
Werkes in künftigen Nutzungsarten gezahlt, ist dieser Vorschuss zurückzuzahlen,
soweit der Urheber die Nutzung durch seinen Widerruf verhindert.591 Problematisch ist hier die Rechtsgrundlage des Rückzahlungsanspruchs. Für die bekannten
Rückrufsrechte soll nach verbreiteter Ansicht keine Rückgewähr bereits empfangener Hauptleistungen stattfinden592 und die Rückzahlung eines etwaigen Vorschusses stattdessen als Teil der Entschädigung erfolgen (§§ 41 Abs. 6, 42 Abs.
3 UrhG).593 Eine Pflicht zur Entschädigung trifft den Urheber jedoch bei Ausü-
584 BT-Drucks. 16/1828, S. 24.
585 Berger, GRUR 2005, 907, 909.
586 Vgl. Loewenheim/Dietz, § 16 Rn. 23 (zu § 42 UrhG).
587 Amtl. Begründung des Reg-E, BT- Drucks. 16/1828, S. 24.
588 Siehe unter Teil 3/B/IV/2/a.
589 Schricker/Schricker, § 41 UrhG Rn. 24; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 41 UrhG Rn. 28.
590 Dies wäre nach dem ursprünglich vorgesehenen § 31 a Abs. 1 Satz 2 Reg-E, der einen Ausschluss des Widerrufsrechts mit Nutzungsbeginn vorsah, nicht möglich gewesen.
591 Für Verträge über künftige Werke: Schricker/Schricker, § 40 UrhG Rn. 16.
592 Schricker/Dietz, § 42 UrhG Rn. 33 a (bezüglich des übergebenen Werkexemplars nimmt
Dietz jedoch als Nebenpflicht im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses eine Rückgabepflicht an); Loewenheim/Dietz, § 16 Rn. 23; von Gamm, § 41 UrhG Rn. 14.
593 Schricker/Dietz, § 42 UrhG Rn. 33 a; Loewenheim/Dietz, § 16 Rn. 23.
96
bung des Widerrufsrechts nach § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht (dazu sogleich).594
Eine Rückgewähr des für das Nutzungsrecht im Voraus gezahlten Honorars muss
daher entweder über §§ 346 ff. BGB oder über §§ 812 ff. BGB erfolgen. Da der
Nutzungsrechtsvertrag im Regelfall außer in Bezug auf die vom Widerruf betroffene Nutzungsart bestehen bleibt, erscheint die Umwandlung in ein vertragliches
Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB 595 sachgerechter als die
Begründung eines neuen gesetzlichen Schuldverhältnisses.596 Im Übrigen würde
die Anwendung der milderen Bereicherungshaftung597 nach §§ 812 ff. BGB mit
der Möglichkeit des Urhebers, sich auf eine Entreicherung zu berufen (§ 818 Abs.
3 BGB), den Verwerter in diesem Fall auch zu Unrecht benachteiligen. Entsprechend den §§ 37, 38 VerlG muss sich die Rückabwicklung also grundsätzlich
nach §§ 346 ff. BGB richten. Haben die Parteien über die im Voraus gezahlte Vergütung zuvor eine Einigung i.S.d. § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG erzielt, ist der Widerruf bereits ausgeschlossen598 und eine Rückzahlung kommt ohnehin nicht in
Betracht.
Zinsen schuldet der Urheber nach § 347 S. 1 BGB nur dann, wenn ihm eine entsprechende Nutzung, d.h. insbesondere die Erzielung von Anlagezinsen, nach den
Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft möglich gewesen wäre.599 Da sich der
Widerruf immer nur auf die Rechte an unbekannten Nutzungsarten bezieht, der
Nutzungsrechtsvertrag aber im Übrigen bestehen bleibt, wird es sonstige Leistungen bzw. Hilfsmittel (z.B. das Manuskript), welche zurückgewährt werden müssten, kaum geben.
Eine Pflicht zur Entschädigung des Verwerters analog §§ 41 Abs. 6, 42 Abs. 3
UrhG, 35 Abs. 2 VerlG trifft den Urheber dagegen nicht. Es fehlt sowohl die für
eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke als auch die vergleichbare Interessenlage.600 Durch die Entschädigungspflicht sollen die Aufwendungen ausgeglichen werden, die der Verwerter im Vertrauen auf den Nutzungsvertrag getätigt hat.601 Dies sind insbesondere die Kosten für Druck bzw. Herstellung
sowie Werbung und Vertrieb.602 Die Investitionsinteressen des Verwerters sind
nach der Konzeption des § 31 a UrhG bereits abschließend in § 31 a Abs. 1 Satz
4, Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG berücksichtigt. Danach hat er es durch die Absendung
einer Mitteilung über die geplante Nutzungsaufnahme bzw. über den Abschluss
von Vergütungsvereinbarungen selbst in der Hand, vergebliche Aufwendungen zu
594 Auch beim Rückruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 UrhG trifft den Urheber keine Entschädigungspflicht, so dass hier ebenfalls eine Rückzahlung zu erfolgen hat (Haas, Rn. 115; a.A.
Koch-Sembdner, S. 106 f.).
595 Hierzu: Palandt/Grüneberg, Einf. v. § 346 BGB Rn. 6.
596 MüKo/Gaier, Vorbemerkung § 346 ff. BGB Rn. 4; Staudinger/Kaiser, Vorbem. zu §§ 346-
354 Rn. 108.
597 Palandt/Sprau, § 812 BGB Rn. 78; MüKo/Gaier, Vorbemerkung § 346 ff. BGB Rn. 4.
598 Siehe unten Teil 3/B/IV/6/b/aa.
599 MüKo/Gaier, § 346 BGB Rn. 25; § 347 BGB Rn. 8.
600 Palandt/Heinrichs, Einl. Rn. 48.
601 Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 41 UrhG Rn. 30.
602 Schricker/Dietz, § 42 UrhG Rn. 30; Dreier/Schulze/Schulze, § 42 UrhG Rn. 24.
97
verhindern. Investitionen, die der Verwerter tätigt, ohne zuvor die genannten
Möglichkeiten zum Ausschluss des Widerrufsrechts genutzt zu haben, werden
vom Gesetz nicht als schutzwürdig erachtet. Im Übrigen würde eine Entschädigungsklausel den Schutzzweck, den der Gesetzgeber mit der Einführung des
Widerrufsrechts verfolgt hat, faktisch aushöhlen: Wie die Erfahrung mit den
§§ 41, 42 UrhG zeigt, verringert die Einführung einer Entschädigungspflicht die
praktische Bedeutung der Rückrufsrechte erheblich.603 Das Widerrufsrecht soll
den Urheber aber gerade vor einem »stärkeren Vertragspartner schützen, wenn er
ihm die Nutzungsrechte seinerzeit (...) einräumen musste«.604 Es soll damit also
gerade die »schwachen« Urheber, die zumeist gleichzeitig weniger vermögend
sind, sichern. Diese könnten sich den Widerruf bei Statuierung einer Entschädigungspflicht nicht leisten.
Wie bereits dargestellt, erlischt das Nutzungsrecht ex nunc mit Wirksamwerden des Widerrufs, d.h. mit dem Zugang der Widerrufserklärung beim Verwerter.
Dies führt dazu, dass der Verwerter sich im Falle eines Rechtsstreits über die
Wirksamkeit des Widerrufs (beispielsweise, weil unklar ist, ob der Widerruf vor
oder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG erfolgt ist)
schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er die Verwertung während des
Rechtsstreits fortsetzt. Das Gericht stellt die Wirksamkeit des Widerrufs rückwirkend auf den Tag seiner Erklärung fest,605 so dass die Nutzung sich im Nachhinein
ab diesem Zeitpunkt (s.o.) als unrechtmäßig erweist. Das Ignorieren eines erfolgten Widerrufs ist dabei für den Verletzer nicht ohne finanzielles und strafrechtliches Risiko. Wegen der unrechtmäßigen Nutzung ist er dem Urheber gegenüber
nach § 97 Abs. 1 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Rechtsprechung
lehnt zwar einen «pauschalen Verletzerzuschlag” grundsätzlich ab606 und auch der
Gesetzgeber ist Forderungen nach Einführung einer doppelten Lizenzgebühr als
Schadensersatz bei der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie entgegengetreten.607 Hiervon werden jedoch zum einen Ausnahmen für die GEMA (und vereinzelt für andere Verwertungsgesellschaften) gemacht, die zur Abgeltung ihres
Kontroll- und Überwachungsaufwandes den doppelten Tarif geltend machen
kann.608 Zum anderen kann der Schadensersatzanspruch auch ansonsten im Einzelfall über das hinausgehen, was der Verwerter dem Urheber im Falle einer
603 Schricker/Dietz, § 42 UrhG Rn. 32; Koch-Sembdner, AfP 2004, 211, 214.
604 Amtl. Begründung des Reg-E, BT- Drucks. 16/1828, S. 24.
605 Für das Rückrufsrecht: Fromm/Nordemann/Nordemann, § 41 UrhG Rn. 11.
606 BGH, GRUR 1980, 841, 844 – Tolbutamid.
607 Amtl. Begründung des Reg-E für ein Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 124; kritisch: Stellungnahme des
Bundesrates, BR-Drucks. 64/1/07, S. 3 f. Zur Einführung eines doppelten Schadensersatzes im Urheberrecht siehe auch: Ehrhardt/Flechsig, ZRP 2006, S. 103.
608 BGH NJW 1973, 96 f. – Doppelte Tarifgebühr; Schricker/Wild, § 97 UrhG Rn. 64. Derartige Ausnahmen sollen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch weiterhin möglich sein (Amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 16/5048, S. 124).
98
rechtmäßigen Nutzung nach § 32 c UrhG zahlen müsste.609 Erfolgt der Widerruf
aus urheberpersönlichkeitsrechtlichen Gründen, etwa weil der Urheber befürchtet, dass sein Werk durch die Nutzung in der neuen Nutzungsart »verramscht«
werden könnte, kann neben den Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens im
Extremfall auch ein Anspruch auf Geldentschädigung nach § 97 Abs. 2 UrhG treten. Schließlich werden mit Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs sämtliche vom Verwerter zwischenzeitlich getätigte Investitionen nutzlos. Eine Entschädigungspflicht des Urhebers besteht im Fall des Widerrufs nach § 31 a Abs.
1 Satz 3 UrhG gerade nicht (s.o.). Es dürfte sich damit für den Verwerter finanziell
nicht lohnen, einen Widerruf des Urhebers zu ignorieren. Nimmt der Verwerter
die Nutzung nach erfolgtem Widerruf auf, droht zudem eine strafrechtliche Haftung nach § 106 UrhG. Geht er dabei davon aus, dass die Voraussetzungen des
Widerrufs vorliegen, handelt er mit direktem Vorsatz, hält er dies nur für möglich,
kann immerhin Eventualvorsatz gegeben sein.
e) Zeitliche Grenzen
Als Gestaltungsrecht unterliegt das Widerrufsrecht nicht der Verjährung (arg. aus
§ 194 BGB).610 Auch eine generelle Ausschlussfrist für die Ausübung des Widerrufs ist im Gesetz nicht vorgesehen. Zwar wird für das Rückrufsrecht nach § 34
Abs. 3 Satz 2 UrhG, bei dem im Gesetz ebenfalls keine zeitliche Grenze der Aus-
übung bestimmt ist, eine Befristung insbesondere nach § 613 a BGB analog diskutiert.611 Grund hierfür ist, dass es für den Erwerber des Unternehmens von besonderem Interesse ist, schnellstmöglich zu erfahren, welche Nutzungsrechte er
künftig einsetzen kann und welche nicht.612 Im Rahmen des Widerrufs der Rechte
an unbekannten Nutzungsarten ist indes angesichts der Regelung in § 31 a Abs.
1 Satz 4 UrhG kein Raum für eine solche generelle Ausschlussfrist. Danach kann
das Widerrufsrecht nur dann durch bloßen Zeitablauf erlöschen, wenn der Verwerter zuvor eine Mitteilung über die beabsichtigte Nutzungsaufnahme an die
letzte bekannte Anschrift des Urhebers abgesendet hat. Im Umkehrschluss folgt
hieraus, dass eine Ausschlussfrist in allen anderen Fällen abzulehnen ist. Der Gesetzgeber hat für den Widerruf bewusst einen sehr weiten zeitlichen Rahmen gesteckt: Der Urheber soll »auf lange Sicht in der Lage sein, seine Entscheidung (...)
zu revidieren613.«
609 So können bestimmte Faktoren wie beispielsweise die Kosten der Rechtsverfolgung im
Rahmen der Lizenzanalogie erhöhend zu berücksichtigen sein (BGH, GRUR 1993, 55, 58
– Tchibo/Rolex II; Möhring/Nicolini/Lütje, § 97 UrhG Rn. 207 ff.; Schricker/Wild, § 97
UrhG Rn. 71; Wandtke/Bullinger/v. Wolf, § 97 UrhG Rn. 79).
610 Palandt/Heinrichs, § 194 BGB Rn. 3.
611 Dreier/Schulze/Schulze, § 34 UrhG Rn. 39; Koch-Sembdner, S. 101 ff.; Berger, FS Schricker (70), S. 223, 231 f.; Partsch/Reich, NJW 2002, 3286, 3287 f.; Koch-Sembdner, AfP
2004, 211, 213 f.
612 Partsch/Reich, NJW 2002, 3286, 3288; Koch-Sembdner, AfP 2004, 211, 213.
613 Amtl. Begründung des Reg-E, BT- Drucks. 16/1828, S. 24.
99
Aus diesen Gründen kommt auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts als
zeitliche Grenze für die Rechtsausübung nicht in Betracht. Die Möglichkeit der
Verwirkung ist für das Rückrufsrecht zwar von der h.M. anerkannt.614 Für den
Widerruf der Rechte an unbekannten Nutzungsarten ist in § 31 a Abs. 1 Satz 4
UrhG jedoch abschließend normiert, unter welchen Voraussetzungen sich der
Verwerter nach Ablauf einer gewissen Zeit darauf einstellen darf, dass der Urheber sein Recht aus § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG auch in Zukunft nicht mehr geltend
machen wird (sog. »Zeit- und Umstandsmoment«615).616
6. Ausschluss bzw. Einschränkung des Widerrufsrechts
Das Gesetz sieht vier Fälle vor, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist
bzw. nur eingeschränkt gilt:
Nach § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG erlischt das Widerrufsrecht nach Ablauf von
drei Monaten, nachdem der Verwerter eine Mitteilung über die beabsichtigte Nutzungsaufnahme an den Urheber abgesendet hat (a).
Davon unabhängig entfällt das Widerrufsrecht gemäß § 31 a Abs. 2 Satz 1 und
2 UrhG auch, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der Nutzungsart auf
eine Vergütung nach § 32 c Abs. 1 UrhG einigen oder wenn sie die Vergütung
nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbaren (b). Im ersten Fall ist der
Widerruf ebenso wie bei § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG lediglich in Bezug auf eine
konkrete Nutzungsart ausgeschlossen. Die Vereinbarung der Vergütung nach
einer gemeinsamen Vergütungsregel ist hingegen auch »abstrakt« vor Bekanntwerden neuer Nutzungsarten möglich (etwa in Form einer prozentualen Beteiligung)617 und muss sich demnach nicht auf eine konkrete Nutzungsart beziehen.
Haben die Parteien eine solche Regelung pauschal für die Rechte an sämtlichen
unbekannten Nutzungsarten getroffen, entfällt das Widerrufsrecht im Ganzen.
Nach § 31 Abs. 2 Satz 3 UrhG entfällt das Widerrufsrecht ebenfalls komplett
mit dem Tod des Urhebers (c).
Schließlich ist der Urheber in der Ausübung des Widerrufsrechts im Falle von
Werkgesamtheiten beschränkt. Liegen die Voraussetzungen des § 31 a Abs. 3
UrhG vor, so darf er das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben
(d).
614 Schricker/Schricker, § 41 UrhG, Rn. 21; Schricker/Dietz, § 42 UrhG Rn. 28; von Gamm,
§ 42 UrhG Rn. 3; a.A. Fromm/Nordemann/Nordemann, § 42 UrhG, Rn. 12.; bei § 34 Abs.
3 Satz 2 UrhG ist dagegen nach überwiegender Auffassung bereits eine Ausschlussfrist
anzunehmen (s.o. Fn. 607).
615 Vgl. Palandt/Heinrichs, § 242 BGB Rn. 93 ff.
616 Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5939, S.
44.
617 Amtl. Begründung des Reg-E, BT- Drucks. 16/1828, S. 24.
100
Keinerlei Auswirkungen auf den Bestand des Widerrufsrechts hat dagegen
gem. § 31 a Abs. 4 UrhG ein etwaiger Verzicht des Urhebers (e).
a) Mitteilung über die beabsichtigte Nutzungsaufnahme, § 31 a Abs. 1 Satz 4
UrhG
Die Möglichkeit des Verwerters, das Widerrufsrecht des Urhebers durch Absenden einer Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung zum Erlöschen zu bringen, ist erst in letzter Minute des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der Formulierungshilfe des Rechtsausschusses in § 31 a Abs.
1 Satz 4 UrhG ergänzt worden. Zuvor war in § 31 a Abs. 1 Satz 2 Reg-E618 noch
vorgesehen, dass das Widerrufsrecht mit Beginn der Nutzung in einer neuen Nutzungsart ausgeschlossen ist – und zwar unabhängig von einer vorherigen Benachrichtigung des Urhebers. Die in § 31 a Abs. 1 Satz 2 Reg-E vorgeschlagene Regelung war jedoch auf erhebliche Kritik gestoßen, da sie faktisch verhindern
würde, dass der Urheber sein Widerrufsrecht überhaupt wirksam ausüben
könne.619 Eine »Pflicht« zur Benachrichtigung des Urhebers vor Nutzungsbeginn
sei unabdingbar, da der Verwerter, der regelmäßig wirtschaftlich erfahrener als
der Urheber sei, andernfalls längst mit der Nutzung begonnen und der Urheber somit sein Widerrufsrecht bereits verloren habe, wenn er von der neuen Nutzungsart
erführe.620 Der Urheber habe somit keine wirkliche Entscheidungsmöglichkeit, ob
er einer Verwertung seines Werkes in der neuen Nutzungsart grundsätzlich zustimmen wolle.621 Es ging also vor allem darum, dem Urheber vor Ausschluss des
Widerrufsrechts Gelegenheit zu geben, etwaige persönlichkeitsrechtliche Bedenken gegen die Nutzung anzumelden. Die Bundesregierung hat die Einführung einer »Benachrichtigungspflicht« (bzw. »Mitteilungspflicht«)622 zunächst mit dem
Hinweis auf den hierdurch entstehenden zusätzlichen bürokratischen Aufwand
abgelehnt.623 Letzlich hat sich die Kritik dann aber doch durchgesetzt, so dass die
Interessen des Verwerters an Planungs- und Investitionssicherheit nun (neben
§ 31 a Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG) nicht mehr über § 31 a Abs. 1 Satz 2 Reg-E,
618 BT-Drucks. 16/1828, auszugsweise abgedruckt im Anhang.
619 GRUR-Stellungnahme vom 12.11.2004, GRUR 2005, 743 sowie GRUR-Stellungnahme
vom 28.4.2006, GRUR 2006, 483; Nordemann, FS Raue, S. 587, 589 f.; Hoeren/Köcher
in: Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, S. 12, 14. Der Bundesrat hat diese Kritik
in seiner Stellungnahme aufgegriffen, vgl. BT-Drucks. 16/1828, S. 38 = BR-Drucks. 257/
06, S. 4.
620 Nordemann, FS Raue, S. 587, 589 f.; Hoeren/Köcher in: Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, S. 12, 14; Vogel, FAZ vom 25.10.2004, S. 35.
621 Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/1828, S. 38 = BR-Drucks. 257/06, S. 4.
622 Die Begriffe »Benachrichtigungspflicht« und »Mitteilungspflicht« werden hier synonym
für die Information des Urhebers vor Nutzungsaufnahme nach § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG
verwendet. Der Terminus »Unterrichtungspflicht« ist dagegen § 32 c Abs. 1 Satz 3 UrhG
vorbehalten.
623 Vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/1828, S. 46.
101
sondern stattdessen über § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG berücksichtigt werden.624 Vorbild dieser Regelung war offenbar § 46 Abs. 3 UrhG, der eine Mitteilung über die
beabsichtigte Vervielfältigung für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch
vorsieht, durch welche der Urheber in die Lage versetzt werden soll, ggf. sein
Verbotsrecht wegen gewandelter Überzeugung nach § 46 Abs. 5 UrhG auszuüben.625
aa) Rechtsnatur; Abgrenzung zur Unterrichtungspflicht (§ 32 c Abs. 1 Satz 3
UrhG)
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte zum Teil der Hinweis darauf,
dass eine »Pflicht« zur Benachrichtigung des Urhebers den Verwerter angesichts
der ohnehin vorgesehenen Unterrichtungspflicht in § 32 c Abs. 1 Satz 3 UrhG
nicht zusätzlich belasten würde.626 Sollte sich dahinter die Vorstellung verbergen,
dass die Benachrichtigung oder Mitteilung vor Nutzungsaufnahme das Gleiche
sei wie die Unterrichtung nach Nutzungsbeginn, ist dem entschieden zu widersprechen. Zunächst einmal begründet § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG – anders als § 32
c Abs. 1 Satz 3 UrhG – keine Pflicht des Verwerters, sondern lediglich eine Obliegenheit. Der Urheber hat keinen Anspruch auf Benachrichtigung vor Nutzungsaufnahme, den er ggf. einklagen könnte. Dementsprechend könnte er allein
aufgrund einer unterbliebenen Benachrichtigung auch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Verwerter geltend machen. Anders als bei der unterbliebenen
Mitteilung i.S.d. § 46 Abs. 3 UrhG liegt hier noch nicht per se eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn der Verwerter die Nutzung ohne vorherige Mitteilung aufnimmt.627 Die Benachrichtigung erfolgt vielmehr allein im Interesse des Verwerters, der sich auf diese Weise Rechtssicherheit verschaffen kann, indem er die
dreimonatige Ausschlussfrist zur Ausübung des Widerrufsrechts in Gang setzt.628
Unterbleibt sie, besteht das Widerrufsrecht fort (sofern es nicht nach § 31 a Abs.
2 UrhG entfällt) und der Verwerter riskiert, dass der Urheber die Rechtseinräumung rückgängig macht, nachdem er erhebliche Investitionen getätigt hat. All
624 Vgl. Berger, GRUR 2005, 907, 909 (zu § 31 a Abs. 1 Satz 2 Reg-E); Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5939, S. 44.
625 Dreier/Schulze/Dreier, § 46 UrhG Rn. 16.
626 Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/1828, S. 38 = BR-Drucks. 257/06, S. 4.
627 Vgl. die h.M. zu § 46 Abs. 3 UrhG: Dreier/Schulze/Dreier, § 46 UrhG Rn. 19; Möhring/
Nicolini/Nicolini, § 46 UrhG Rn. 32; Schricker/Melichar, § 46 UrhG Rn. 24. Nach a.A.
liegt hingegen aufgrund des Umstandes, dass es sich bei § 46 UrhG um eine gesetzliche
Lizenz handelt, nur dann eine Verletzung vor, wenn der Urheber das Verbotsrecht des § 46
Abs. 5 UrhG hätte ausüben können (HK/Dreyer, § 46 UrhG Rn. 31; von Gamm, § 46 UrhG
Rn. 17).
628 Die Unterrichtung nach § 32 c Abs. 1 Satz 3 UrhG erfolgt hingegen allein im Interesse
des Urhebers, da er andernfalls nicht in der Lage wäre, seinen Vergütungsanspruch geltend
zu machen (siehe unten Teil 3/C/II/1/a).
102
dies ist charakteristisch für eine Obliegenheit.629 Während § 32 c Abs. 1 Satz 3
UrhG also eine – notfalls einklagbare – Verpflichtung des Urhebers enthält630,
sieht § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG richtigerweise lediglich eine »Benachrichtigungsobliegenheit« vor.631
bb) Kritik
Der Verweis auf die ohnehin bestehende Pflicht zur Unterrichtung nach § 32 c
Abs. 1 Satz 3 UrhG ist aber auch deshalb verfehlt, weil diese nach der Gesetzeskonzeption zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem das Widerrufsrecht bereits
ausgeschlossen ist. Dies ist bei der Mitteilung nach § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG
aber gerade anders, was einen gewaltigen Unterschied macht. Der Verwerter, der
sich vor Nutzungsaufnahme Rechtssicherheit verschaffen will, muss den Urheber
nun praktisch auf sein Widerrufsrecht hinweisen.632 Dies erscheint angesichts des
Grundsatzes pacta sunt servanda, der bereits durch die Voraussetzungslosigkeit
des Widerrufsrechts erheblich eingeschränkt wird, nicht unbedenklich. Immerhin
hat der Urheber dem Verwerter die Rechte an unbekannten Nutzungsarten ja zuvor vertraglich eingeräumt.
Man hätte Urheber- und Verwerterinteressen auch bei einem Ausschluss des
Widerrufsrechts mit Nutzungsbeginn gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 2 Reg-E angemessen in Einklang bringen können. So wäre über eine analoge Anwendung des § 162
BGB633 bzw. über § 242 BGB die sachgerechte Lösung von Fällen möglich gewesen, in denen der Verwerter die rechtzeitige Ausübung des Widerrufsrechts durch
den Urheber dadurch treuwidrig vereitelt, dass er den Nutzungsbeginn durch
»aktive Vertuschungsmaßnahmen« vor dem Urheber geheim hält (beispielsweise
indem er auf Nachfrage den bevorstehenden Nutzungsbeginn leugnet). Im Übrigen erscheint es auch problematisch, dem Urheber, der »sehenden Auges« Rechte
an unbekannten Nutzungsarten eingeräumt hat, jegliche Verantwortung bezüglich
der Beobachtung neuer technischer Entwicklungen abzusprechen.
Zuzugestehen ist der nun erfolgten Regelung in § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG
allerdings, dass sie dem Verwerter in stärkerem Umfang als § 31 a Abs. 1 Satz 2
Reg-E Planungs- und Investitionssicherheit bietet. Während er nach der
ursprünglich vorgeschlagenen Regelung erst mit Vornahme einer Nutzungshandlung i.S.d. §§ 15 ff. UrhG sicher sein konnte, dass der Urheber die benötigten
Rechte nicht mehr widerruft, kann er sich diese Sicherheit nun auch für die Vor-
629 Vgl. Palandt/Heinrichs, Einl. v. § 241 BGB Rn. 13.
630 Siehe unten Teil 3/C/II/1/a.
631 Die Begründung der Formulierungshilfe ist daher missverständlich, wenn die Rede davon
ist, dass der Verwerter in § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG zu einer Information des Urhebers
»verpflichtet« wird (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-
Drucks. 16/5939, S. 44).
632 Vgl. Berger, GRUR 2005, 907, 910.
633 Vgl. BGH, NJW-RR 1991, 177 (Verhinderung des Rücktritts durch falsche Erklärungen).
103
bereitungsphase verschaffen, in der er u.U. bereits erhebliche Investitionen tätigt.
Im Gegenzug muss er freilich das Risiko eingehen, dass er die Rechte wieder verliert.
cc) Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilung
§ 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG sieht vor, dass der Verwerter die »Mitteilung über die
beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung« an den Urheber absendet. Aus dem Wortlaut folgt zunächst, dass sich die Mitteilung immer nur auf eine
konkrete neue Nutzungsart erstreckt. Dementsprechend erlischt auch das Widerrufsrecht nur bezüglich dieser konkreten neuen Nutzungsart.
Der Verwerter muss im Rahmen des § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG selbst einschätzen, ob eine neue technische Entwicklung zu einer neuen Nutzungsart führt oder
ob es sich lediglich um eine Facette einer bereits bekannten Nutzungsart handelt.634 Im Zweifelsfall muss er sich also entscheiden, ob er die Nutzung einfach
aufnimmt (und einen nachträglichen Widerruf riskiert) oder ob er den Urheber
zuvor benachrichtigt.
Berücksichtigt man, dass Beweggrund für die Ersetzung des § 31 a Abs. 1 Satz
2 Reg-E durch § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG war, dass der Urheber sein Widerrufsrecht nicht verlieren solle, bevor er von einer bestimmten neuen Nutzungsart
Kenntnis erlangt und entsprechende grundsätzliche Einwände prüfen kann, ergibt
sich hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Mitteilung Folgendes:
Der Verwerter muss den Urheber lediglich darüber informieren, dass er die
Aufnahme einer bestimmten neuen Nutzungsart635 beabsichtigt. Anders als im
Rahmen der Unterrichtungspflicht636 ist er nicht gehalten, Angaben bezüglich des
geplanten Nutzungsumfangs zu machen, was ihm häufig im Vorfeld der Nutzungsaufnahme auch schwer fallen dürfte. Beabsichtigt er die Aufnahme einer
Nutzungsart, die gerade erst technisch bekannt geworden ist, kann es allenfalls
geboten sein, dass er diese grob skizziert, damit sich der Urheber insofern eine
ungefähre Vorstellung machen kann. Dies genügt, um dem Urheber eine letzte
Gelegenheit zu geben, die Nutzung in einer konkreten neuen Nutzungsart, gegen
die er ideelle Vorbehalte hat, zu verhindern.
Von einer »beabsichtigten« Nutzungsaufnahme kann nicht erst dann gesprochen werden, wenn die Nutzung i.S.d. §§ 15 ff. UrhG unmittelbar bevorsteht.
Dies würde weder den Interessen des Verwerters an Planungs- und Investitionssicherheit gerecht noch ist dies zum Schutz des Urhebers erforderlich. Bereits die
Herausbildung konkreter Nutzungspläne ist häufig nämlich mit erheblichen Kosten verbunden, so dass der Verwerter schon in diesem Stadium auf Rechtssicherheit angewiesen ist. Ein umfassender Planungs- und Investitionsschutz ist somit
634 Scheja/Mantz, CR 2007, 715, 716.
635 Zum Begriff der Nutzungsaufnahme, der auch in § 32 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG
verwendet wird, siehe unten Teil 3/C/I/4.
636 Siehe unten Teil 3/C/II/1/c.
104
nur gewährleistet, wenn der Verwerter die Mitteilung nach § 31 a Abs. 1 Satz 4
UrhG auch ohne konkrete Nutzungspläne direkt nach technischem Bekanntwerden einer Nutzungsart absenden kann. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die
Drei-Monats-Frist angesichts der Schnelllebigkeit neuer technischer Entwicklungen sehr großzügig bemessen ist (zum Vergleich: § 46 Abs. 3 Satz 1 UrhG sieht
eine zweiwöchige Frist vor). Der Urheber ist bereits nach technischem Bekanntwerden einer Nutzungsart in der Lage, zu beurteilen, ob er grundsätzliche Einwände gegen die Nutzung hat. Seinem Interesse daran, dass der Verwerter alsbald
nach der Mitteilung von den eingeräumten Rechten Gebrauch macht (und er so
einen Anspruch aus § 32 c Abs. 1 UrhG erlangt), kann über § 41 UrhG angemessen Rechnung getragen werden.637
Fraglich ist, ob die Mitteilung eine Art Belehrung bezüglich des Widerrufsrechts enthalten muss, verbunden mit der Aufforderung, sich binnen einer Frist
von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Absendung zu erklären.638 Der Wortlaut
des § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG bietet hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Man wird
dem Verwerter eine solche Belehrung bzw. Aufforderung aber auch nicht aufgrund einer erweiterten Auslegung der Norm zumuten können. Seine wirtschaftlichen Interessen daran, von den ihm immerhin vertraglich eingeräumten Rechten
Gebrauch zu machen, würden hierdurch in unangemessener Weise zurückgedrängt.
dd) »Zuletzt bekannte Anschrift«; Form der Mitteilung
Damit das Widerrufsrecht erlischt, muss der Verwerter die Mitteilung über die geplante Werknutzung an den Urheber »unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift«
absenden. Nach der Begründung der Formulierungshilfe gelten dabei auch solche
Adressen als bekannt, die der Verwerter durch eine Nachfrage bei der entsprechenden Verwertungsgesellschaft ermitteln kann.639 Will sich der Verwerter nicht
später vorwerfen lassen müssen, dass er die Mitteilung nicht an die »zuletzt bekannte Anschrift« abgesendet hat (und das Widerrufsrecht damit fortbesteht),
sollte er seinen Adressbestand insbesondere dann mit demjenigen der Verwertungsgesellschaften abgleichen, wenn er längere Zeit keinen Kontakt mehr zum
Urheber hatte. Weitergehende Nachforschungen müssen allerdings nicht unternommen werden. Eine übermäßige »bürokratische Last« wird den Verwertern
demnach nicht aufgebürdet.640
637 Siehe unten Teil 3/B/IV/7/a.
638 Vgl. GRUR-Stellungnahme vom 12.11.2004, GRUR 2005, 743, 744 sowie GRUR-Stellungnahme vom 28.4.2006, GRUR 2006, 483 (Aufforderung an den Urheber, sich binnen
einer gesetzlichen Frist von zwei Monaten zu erklären).
639 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5939, S. 44.
640 So die Bedenken der Bundesregierung (Gegenäußerung, BT-Drucks. 16/1828, S. 46).
Dafür wird nun wiederum kritisiert, dass stattdessen dem Urheber die Verantwortung auf
105
Aus den Worten »Anschrift« und »abgesendet« sowie aus der Orientierung an
§ 46 Abs. 3 Satz 1 UrhG folgt, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 31 a
Abs. 1 Satz 4 UrhG offenbar die schriftliche Mitteilung auf dem Postweg vor
Augen hatte. Die Erklärungsform des eingeschriebenen Briefes ist hier allerdings
anders als in § 46 Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht explizit vorgeschrieben. In keinem
Fall führen nach dem Gesetzeswortlaut mündliche Benachrichtigungen zum Erlöschen des Widerrufsrechts. Der Verwerter, der im Streitfall beweisen muss, dass
er den Urheber benachrichtigt hat,641 würde sich hiermit aber auch kaum begnügen. Die Mitteilung per E-Mail wird man schon angesichts des Wortlauts des § 31
a Abs. 1 Satz 4 UrhG nicht ausreichen lassen können. Nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch wird mit der »Anschrift« der Aufenthaltsort einer Person
bezeichnet.642 Im Übrigen verfügen viele Menschen über mehrere E-Mail-Adressen und wechseln diese zudem häufiger als ihren Wohn- oder Geschäftssitz. Die
Erreichbarkeit des Urhebers wäre deshalb bei der Mitteilung per E-Mail nicht in
hinreichendem Maße gewährleistet. Gibt der Urheber aber ausdrücklich zu erkennen (was notfalls zu beweisen ist), dass ihn die Mitteilung per E-Mail erreicht hat
und erklärt er sich daraufhin nicht oder sogar zustimmend, so wäre eine spätere
Berufung auf den Formmangel missbräuchlich. Ein vorab erklärtes Einverständnis mit der Mitteilung per E-Mail wäre jedoch aufgrund von § 31 a Abs. 4 UrhG
unwirksam.
Nicht gegen das Verbot des Vorausverzichts verstößt es dagegen, wenn der
Urheber eine Verwertungsgesellschaft als Empfangsbevollmächtigte für die Mitteilung benennt, da ihm die Ausübung des Widerrufsrechts hierdurch nicht
erschwert wird. Dies ist zwar nicht vom Wortlaut des § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG
gedeckt, entspricht aber der Praxis zu § 46 Abs. 3 Satz 1 UrhG (vgl. § 1 Nr. 6
Wahrnehmungsvertrag der VG Wort), dessen Wortlaut eine Entgegennahme
durch die Verwertungsgesellschaft ebenfalls nicht erfasst.643
Absender der Mitteilung an den Urheber ist derjenige, der die Aufnahme einer
neuen Art der Werknutzung plant und sich diesbezüglich Rechtssicherheit verschaffen will. Insofern unterscheidet sich die Mitteilung wiederum von der Unterrichtung nach § 32 c Abs. 1 Satz 3 UrhG, da letztere aufgrund ihrer Akzessorietät
zum Vergütungsanspruch durch denjenigen zu erfolgen hat, der auch die Vergütung schuldet. Dieser muss jedoch nicht zwangsläufig mit demjenigen identisch
sein, der die neue Art der Werknutzung selbst aufnimmt.644
641 erlegt wird, den Verwerter über seinen Aufenthaltsort auf dem Laufenden zu halten (vgl.
Langhoff/Oberndörfer/Jani, ZUM 2007, 593, 599; Hoeren, MMR 2007, 615, 616).
641 Siehe unten Teil 3/B/IV/6/a/ee.
642 Vgl. Das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache des 20. Jahrhunderts, www.dwds.de
(Stand: 1.12.2007).
643 Vgl. Dreier/Schulze/Dreier, § 46 UrhG Rn. 18; Schricker/Melichar, § 46 UrhG Rn. 23;
Neumann, S. 116, 119 f. Auch die Unterrichtung nach § 32 c Abs. 1 Satz 3 UrhG kann
gegenüber der Verwertungsgesellschaft erfolgen bzw. dort hinterlegt werden (ausführlich
hierzu unten Teil 3/C/II/2).
644 Siehe unten Teil 3/C/II/4.
106
ee) Rechtsfolge: Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt mit Ablauf von drei Monaten nach Absendung der
Mitteilung. Ein Zugang der Mitteilung ist also nicht erforderlich.645 Damit soll
verhindert werden, dass der Verwerter im Falle der Unauffindbarkeit des Urhebers noch Jahre nach Nutzungsbeginn mit einem Widerruf rechnen muss.646 Angesichts der Rechtsnatur des Widerrufsrechts als Gestaltungsrecht handelt es sich
bei der dreimonatigen Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts um eine Ausschlussfrist647, die nach §§ 187, 188 BGB zu berechnen ist648.
Kommt es zum Streit um die Rechtmäßigkeit der Werknutzung, trägt der Verwerter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Mitteilung an die letzte
bekannte Anschrift des Urhebers abgesendet hat und die Drei-Monats-Frist ohne
einen Widerruf verstrichen ist.649 Dies folgt daraus, dass es sich bei § 31 a Abs. 1
Satz 4 UrhG um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt.650 Es empfiehlt
sich deshalb, die Mitteilung – entsprechend § 46 Abs. 3 Satz 1 UrhG – per eingeschriebenem Brief zu versenden.651
Der Gesetzgeber scheint von dem Grundfall auszugehen, dass der Urheber
innerhalb der drei Monate entweder gar nicht reagiert oder aber widerruft. Bei
einem Widerruf erlischt grundsätzlich nur das Recht an der konkreten neuen Nutzungsart, die Gegenstand der Mitteilung war (§§ 133, 157 BGB). Im Übrigen
bleiben dem Verwerter die Rechte an unbekannten Nutzungsarten erhalten. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn der Urheber die Mitteilung ausdrücklich zum Anlass
nimmt, seinen Widerruf in einem umfassenden Sinne zu erklären.
Fraglich ist, wie der Fall zu beurteilen ist, dass der Urheber bereits kurz nach
der Absendung seine ausdrückliche Zustimmung erteilt, dann jedoch später, aber
noch vor Ablauf der Drei-Monats-Frist seine Meinung wieder ändert. Richtigerweise bleibt das Widerrufsrecht hier ausgeschlossen, wenn der Verwerter sein
Vertrauen auf die zuvor erklärte Zustimmung bereits betätigt hat. Hat er also
schon wirtschaftliche Dispositionen getroffen, so ist ihm ein »Hin und Her« nicht
zuzumuten. Die in § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG genannte Drei-Monats-Frist ist demnach regelmäßig als eine »Maximalfrist« zu verstehen, die nur dann gilt, wenn der
Urheber vorher nicht reagiert. Ein Sinneswandel vor Ablauf der Drei-Monats-
Frist ist dem Urheber nach § 242 BGB allerdings dann ausnahmsweise zuzugestehen, wenn auf Seiten des Verwerters kein schutzwürdiges Vertrauen besteht,
wenn dieser also die Zustimmung des Urhebers lediglich zur Kenntnis genommen
hat, auf ihrer Grundlage aber noch keinerlei Dispositionen vorgenommen hat.
645 Vgl. Schricker/Melichar, § 46 UrhG Rn. 21.
646 Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5939, S.
44.
647 Palandt/Heinrichs, Überbl.v. § 194 BGB Rn. 13.
648 Palandt/Heinrichs, § 186 BGB Rn. 3.
649 Hoeren, MMR 2007, 615, 616; Scheja/Mantz, CR 2007, 715, 716.
650 Vgl. Zöller/Greger, vor § 284 ZPO Rn. 17 a.
651 Vgl. Schricker/Melichar, § 46 UrhG Rn. 21. Dies ist allerdings – anders als bei § 46 Abs.
3 Satz 1 UrhG - nicht zwingend (siehe oben Teil 3/B/IV/6/a/dd).
107
Hat der Urheber sein Widerrufsrecht bereits infolge einer Mitteilung seines
Vertragspartners nach § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG verloren, kann dieser das betroffene Nutzungsrecht »unbelastet« an Dritte weiterübertragen bzw. weitere Nutzungsrechte einräumen. Der Urheber kann das Widerrufsrecht auch gegenüber
diesen Dritten später nicht mehr ausüben. Es ist nicht ersichtlich, warum der Ausschluss des Widerrufsrechts sich hier auf das Verhältnis zum Vertragspartner
beschränken sollte. Das Interesse des Urhebers, darüber zu entscheiden, in wessen Hand die Verwertung seines Werkes liegt, wird abschließend durch §§ 34
Abs. 1, 35 Abs. 1 UrhG geschützt,652 nicht aber durch das Widerrufsrecht. Dies
gilt ebenso im Hinblick auf weitere Nutzungsrechte, die der Vertragspartner
bereits vor Absendung der Mitteilung bzw. Fristablauf eingeräumt hat.
Problematisch ist, ob umgekehrt der Inhaber eines abgeleiteten weiteren Nutzungsrechts durch eine Mitteilung i.S.d. § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG das Widerrufsrecht insgesamt zu Fall bringen kann. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil zwar
das abgeleitete weitere Nutzungsrecht (auch »Enkelrecht« genannt)653 vom
Bestand des »Stammnutzungsrechts« (sog. »Tochterrecht«)654 abhängig ist, eine
Abhängigkeit im umgekehrten Sinne aber nicht besteht. So kann durch den
Widerruf allein eines weiteren Nutzungsrechts nicht die Nutzung insgesamt verhindert werden.655 Dementsprechend wird man hier annehmen müssen, dass die
Mitteilung nach § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG nur einen Widerruf in Bezug auf das
konkrete abgeleitete weitere Nutzungsrecht ausschließt. Dieses bleibt infolgedessen auch dann bestehen, wenn der Urheber sein Widerrufsrecht später gegenüber
dem Inhaber des »Stammnutzungsrechts« ausübt. Zu häufig vorkommen dürfte
diese Konstellation indes nicht. Sofern der Urheber auf die Mitteilung durch den
Inhaber eines weiteren Nutzungsrechts nicht reagiert, wird er regelmäßig keine
grundsätzlichen Einwände gegen die Nutzung seines Werkes in der konkreten
neuen Nutzungsart haben.
b) Vergütungsvereinbarungen, § 31 a Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG
Gemäß § 31 a Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG entfällt das Widerrufsrecht auch, wenn
sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung
nach § 32 c Abs. 1 UrhG geeinigt (Satz 1) oder die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben (Satz 2).656
652 Fromm/Nordemann/Hertin, § 34 UrhG Rn. 2.
653 Siehe oben Teil 3/B/III.
654 Siehe oben Teil 3/B/III.
655 Siehe oben Teil 3/B/IV/5/c.
656 Einzelheiten zum Vergütungsanspruch nach § 32 c UrhG werden im Abschnitt C ausführlich behandelt, auf den zur Vermeidung doppelter Ausführungen an entsprechender Stelle
Bezug genommen wird.
108
Im Umkehrschluss folgt aus der Regelung in § 31 a Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG
zugleich, dass die Wirksamkeit der Rechtseinräumung und somit die Rechtmä-
ßigkeit der Nutzung nicht von der vorherigen Vereinbarung oder Gewährung einer
Vergütung abhängig ist.657 Aus Verwertersicht ist eine Vergütungsvereinbarung
vor Nutzungsaufnahme somit zwar nicht zwingend notwendig, im Interesse der
Planungs- und Investitionssicherheit jedoch eventuell empfehlenswert.
§ 32 c Abs. 1 UrhG, nach dem der gesetzliche Vergütungsanspruch erst mit
Nutzungsaufnahme entsteht, schließt vorab getroffene vertragliche Vergütungsvereinbarungen nicht aus.658 Gesetzlicher und vertraglicher Anspruch sind unabhängig voneinander.659
Problematisch ist, welche formellen und inhaltlichen Anforderungen an Vergütungsvereinbarungen im Sinne des § 31 a Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG zu stellen
sind und zu welchem Zeitpunkt sie getroffen werden müssen, damit sie zu einem
Ausschluss des Widerrufsrechts führen. Bezüglich der Vereinbarung der Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (Satz 2) stellt sich zudem die
Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit. Schließlich ist zu prüfen, ob das Widerrufsrecht auch dann nach § 31 a Abs. 2 UrhG entfällt, wenn die Vergütung in
einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt ist.
aa) »Einigung auf eine Vergütung nach § 32 c Abs. 1 UrhG« (§ 31 a Abs. 2
Satz 1 UrhG)
Nach § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG entfällt das Widerrufsrecht, »wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32
c Abs. 1 UrhG geeinigt haben«.
(1) Angemessenheit der vereinbarten Vergütung?
Zunächst drängt sich die Frage auf, ob das Widerrufsrecht nur dann entfällt, wenn
die vereinbarte Vergütung angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist
oder ob es bereits ausreichen soll, dass die Parteien überhaupt eine Vereinbarung
getroffen haben – egal, welchen Inhalts.660 Bei der Beantwortung dieser Frage ist
zunächst der aus der Gesetzesbegründung folgende Sinn und Zweck der Norm zu
berücksichtigen. § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG ist danach Ausdruck des Grundsatzes
pacta sunt servanda,661 was dafür sprechen könnte, dass der Urheber sich an jeglicher Vereinbarung festhalten lassen muss. Andererseits wird in der amtlichen
657 Dies war im Zuge der Reform vereinzelt gefordert worden, vgl. Vorschlag von Lindner/
Evers, abgedruckt bei: Schwarz, ZUM 2003, 733, 742; Schulze, GRUR 2005, 828, 833 f.
658 Berger, GRUR 2005, 907, 910; Schwarz/Evers, ZUM 2005, 113, 115.
659 Siehe unten Teil 3/C/I/2.
660 Berger, GRUR 2005, 907, 909.
661 Amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 16/1828, S. 24.
109
Begründung zu § 137 l Abs. 3 UrhG, der inhaltlich dem § 31 a Abs. 2 UrhG entspricht,662 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Urheber (nur) dann nicht
mehr schützenswert sei, wenn er sich mit dem Verwerter über eine angemessene
Vergütung geeinigt habe. Hinzu kommt, dass eine »Vergütung nach § 32 c Abs.
1 UrhG« vereinbart werden muss. Wie sich später noch zeigen wird, gewährt § 32
c Abs. 1 UrhG aber einen gesetzlichen Anspruch, der grundsätzlich unabhängig
neben etwaige vertragliche Vereinbarungen tritt663 und der gemäß § 32 c Abs. 3
UrhG zumindest im Voraus nicht zum Nachteil des Urhebers abbedungen werden
kann.664 Die Vereinbarung einer »Vergütung nach § 32 c Abs. 1 UrhG« bedeutet
daher nicht etwa, dass die Parteien sich über das Entstehen des gesetzlichen Vergütungsanspruchs dem Grunde nach einigen, sondern vielmehr, dass Urheber und
Verwerter speziell für den Fall der Nutzung des Werkes in der neuen Nutzungsart
eine Vergütung vereinbaren, die inhaltlich den Anforderungen des § 32 c Abs. 1
UrhG entspricht. Die Vereinbarung einer »Vergütung nach § 32 c Abs. 1« schließt
dabei zugleich den Verweis des § 32 c Abs. 1 Satz 2 UrhG auf § 32 Abs. 2 und 4
UrhG ein, was ebenfalls dafür spricht, dass nur die Einigung auf eine angemessene Vergütung zum Entfallen des Widerrufsrechts nach § 31 a Abs. 2 Satz 1
UrhG führt. Schließlich kann die Vereinbarung irgendeiner Vergütung auch angesichts der Gleichsetzung des § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG mit § 31 a Abs. 2 Satz
2 UrhG nicht genügen. Gemeinsame Vergütungsregeln entfalten nämlich eine unwiderlegliche Vermutung bzw. zumindest eine Indizwirkung in Bezug auf die Angemessenheit der in ihnen festgelegten Vergütung.665 Die vereinbarte Vergütung
muss aus diesen Gründen angemessen sein, damit das Widerrufsrecht nach § 31
a Abs. 2 Satz 1 UrhG entfällt. Hierdurch wird zugleich deutlich, dass das Widerrufsrecht ergänzend zu § 32 c UrhG auch die Funktion hat, die vermögensrechtlichen Interessen des Urhebers abzusichern.666 Bei einer vertraglichen Vereinbarung der angemessenen Vergütung besteht kein Bedürfnis mehr für diesen zusätzlichen Schutz des Urhebers.
Fraglich ist allerdings, ob die Angemessenheit hier nach dem gleichen Maßstab wie bei § 32 c Abs. 1 UrhG zu beurteilen ist. Wie sich später nämlich noch
zeigen wird, ist für die Bestimmung der angemessenen Vergütung bei § 32 c Abs.
1 UrhG (abweichend von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG) der Zeitpunkt des Beginns der
Nutzung entscheidend.667 Die in § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG gemeinten Vergütungsvereinbarungen werden jedoch regelmäßig bereits vorher (häufig im Rahmen des Nutzungsvertrages) getroffen, um auf diese Weise möglichst frühzeitig
einen Widerruf auszuschließen. Zur Zeit der Vereinbarung ist die Prognose über
künftig zu erwartende Erträge aber noch erheblich unsicherer als bei der Nut-
662 Amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 16/1828, S. 34.
663 Siehe unten Teil 3/C/I.
664 Siehe unten Teil 3/C/IV.
665 Siehe ausführlich unten Teil 3/C/I/5/a.
666 Siehe oben Teil 3/B/IV/1.
667 Siehe unten Teil 3/C/I/5/b/bb/(1).
110
zungsaufnahme i.S.d. § 32 c Abs. 1 Satz 1 UrhG.668 Diese Unsicherheit wird zwar
dadurch relativiert, dass von § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG nur solche Einigungen
erfasst werden, die nach dem technischen Bekanntwerden669 einer neuen Nutzungsart getroffen werden. Dennoch ist es leicht möglich, dass sich die Beurteilung der Angemessenheit zwischen Abschluss der Vergütungsvereinbarung und
Nutzungsbeginn ändert. Würde daher für die Angemessenheit bei § 31 a Abs. 2
Satz 1 UrhG der gleiche Zeitpunkt wie bei § 32 c Abs. 1 UrhG maßgeblich sein,
würden derartige Veränderungen dazu führen, dass das Widerrufsrecht wieder
auflebt, da ja keine Vereinbarung einer angemessenen Vergütung mehr vorliegen
würde. Dies Ergebnis würde jedoch erhebliche Rechtsunsicherheit heraufbeschwören und kann vom Gesetzgeber kaum beabsichtigt sein. Dem Verwerter, der
sich immerhin mit dem Urheber an den Verhandlungstisch gesetzt hat, darf nicht
nachträglich wieder die Planungs- und Investitionsgrundlage entzogen werden.
Für den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG wird man
es deshalb ausreichen lassen müssen, dass sich die Parteien auf eine Vergütung
einigen, die aus einer auf den Zeitpunkt der Vereinbarung bezogenen ex ante-
Sicht angemessen ist. Letztlich wird damit der bei § 32 c Abs. 1 UrhG nach hinten
verlagerte maßgebliche Zeitpunkt670 im Rahmen des § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG
wieder vorverlagert, so dass er sich im Ergebnis wieder mit dem in § 32 Abs. 2
Satz 2 UrhG genannten Zeitpunkt deckt. Der Urheber erleidet bei dieser Auslegung des § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG keinen wesentlichen Nachteil: Er kann weiterhin die vertraglich vereinbarte Vergütung geltend machen und ergänzend (bzw.
stattdessen)671 den möglicherweise höheren gesetzlichen Anspruch aus § 32 c
Abs. 1 UrhG einfordern.
(2) Zeitpunkt der Vereinbarung
Nach dem Wortlaut des § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG führen nur solche Vergütungsvereinbarungen zum Entfallen des Widerrufsrechts, die die Parteien »nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart« getroffen haben. Fraglich ist jedoch, wann
man davon sprechen kann, dass eine Nutzungsart bekannt geworden ist. Genügt
hierzu allein ihre technische Bekanntheit oder gehört zum Bekanntwerden bereits
auch das Erreichen von wirtschaftlicher Bekanntheit (wie im Rahmen des § 31
Abs. 4 UrhG a.F.)?
Das Erfordernis des »Bekanntwerdens« der Nutzungsart hat im Rahmen des
§ 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG ersichtlich die Funktion, eine möglichst angemessene
Vergütung des Urhebers sicherzustellen. Die aufgrund der neuen Nutzungsart zu
erzielenden Erträge lassen sich für ihn umso besser abschätzen, je mehr Erfah-
668 Siehe unten Teil 3/C/I/5/b/bb/(1).
669 Näher zum Begriff der »Bekanntheit« im nächsten Abschnitt.
670 Siehe unten Teil 3/C/I/5/b/bb/(1).
671 Siehe unten, Teil 3/C/I/2/a.
111
rungen bereits mit der Nutzung gesammelt wurden.672 Vor diesem Hintergrund
könnte man den Begriff des »Bekanntwerdens« in § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG im
Sinne der Herausbildung einer sowohl technischen als auch wirtschaftlichen
Bekanntheit interpretieren. Dafür spricht vor allem auch die übereinstimmende
Interpretation des Begriffs der »Bekanntheit« in § 31 Abs. 4 UrhG a.F.673 sowie
die hierzu passende Auslegung des Begriffs der »Unbekanntheit« in § 31 a UrhG
(in § 31 a Abs. 1 UrhG gelten als »unbekannt« auch diejenigen Nutzungsarten,
die zwar technisch bereits bekannt, wirtschaftlich aber noch bedeutungslos
sind)674.
Allerdings hätte § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG bei einer derartigen Auslegung
einen vom Gesetzgeber kaum beabsichtigten sehr begrenzten Anwendungsbereich. Verwerter könnten sich nämlich über den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen i.S.d. § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG regelmäßig keine Rechtssicherheit vor
Aufnahme der Nutzung verschaffen. Dies beruht einmal darauf, dass eine Nutzungsart erst dann wirtschaftlich bekannt geworden ist, wenn bereits viele Verwerter längst mit der Nutzung begonnen haben und zum anderen darauf, dass der
Zeitpunkt des wirtschaftlichen Bekanntwerdens in höchstem Maße unbestimmt
ist.675 Durch das Abstellen auf das wirtschaftliche Bekanntwerden in § 31 a Abs.
2 Satz 1 UrhG würde erneut die vielfach beklagte Rechtsunsicherheit heraufbeschworen, die ein Grund für die Abschaffung des § 31 Abs. 4 UrhG a.F. war.676
Sofern ein Verwerter vor Nutzungsbeginn Rechtssicherheit will, müsste er sich
diese deshalb in den allermeisten Fällen über § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG (oder § 31
a Abs. 2 Satz 2 UrhG) verschaffen. Der Ausschlussgrund des § 31 a Abs. 2 Satz
1 UrhG würde damit im Ergebnis leer laufen.
Schließlich würde gegenüber der alten Rechtslage sogar eine Erschwerung des
Rechtserwerbs eintreten, wenn man auch das Erreichen von wirtschaftlicher
Bekanntheit voraussetzte: Nach der Risikogeschäftslehre konnten unter bestimmten Voraussetzungen Rechte an erst technisch, aber wirtschaftlich noch unbekannten Nutzungsarten eingeräumt werden.677 Eine spezielle Widerrufsmöglichkeit war nicht vorgesehen. Die Anforderungen, welche die Risikogeschäftslehre
an die entsprechenden Verträge stellte (konkrete Benennung und ausdrückliche
Vereinbarung der neuen, wirtschaftlich noch bedeutungslosen Nutzungsart, die
von den Vertragsparteien erörtert und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht wird678), werden auch bei einer individuellen
Vereinbarung nach § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG in den meisten Fällen erfüllt. Dennoch wäre ein Widerruf weiterhin möglich, wenn die Vereinbarung vor Erreichen
der Schwelle zur wirtschaftlichen Bekanntheit getroffen würde. Die Abschaffung
672 Vgl. Dreier/Schulze/Schulze, § 31 UrhG Rn. 66; Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 26
(zu § 31 Abs. 4 UrhG a.F.).
673 Siehe oben Teil 2/B/II.
674 Siehe oben Teil 3/B/I/1.
675 Siehe oben Teil 2/B/II und Teil 2/C.
676 Siehe oben Teil 1/A.
677 Siehe oben Teil 2/B/III.
678 BGH, GRUR 1995, 212, 214 – Videozweitauswertung III.
112
des § 31 Abs. 4 UrhG a.F. sollte aber gerade den Rechtserwerb erleichtern und
nicht erschweren.
Für das Entfallen des Widerrufsrechts nach § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG genügt
es nach alledem, wenn die Vergütungsvereinbarung nach dem technischen
Bekanntwerden der neuen Nutzungsart getroffen wird. Vergütungsabreden vor
diesem Zeitraum sind selbstverständlich möglich, haben jedoch keine Auswirkungen auf das Widerrufsrecht (mit Ausnahme des in § 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG
genannten Falles).
(3) Form, Beweislast
§ 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG sieht keine bestimmte Form für die Vergütungsvereinbarung vor. Um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte die Einigung
der Beteiligten jedoch stets schriftlich erfolgen.679 Die Beweislast dafür, dass
nach technischem Bekanntwerden und vor Ausübung des Widerrufsrechts eine
aus ex ante-Sicht angemessene Vergütung vereinbart wurde, trägt im Streit um die
Rechtmäßigkeit der Werknutzung der Verwerter, da es sich bei § 31 a Abs. 2 Satz
1 UrhG um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt.680
(4) Vereinbarung der Vergütung in AGB
In den meisten Fällen werden Vergütungsvereinbarungen voraussichtlich sowohl
in Bezug auf bekannte als auch auf unbekannte Nutzungsarten bereits im Nutzungsrechtsvertrag getroffen (wobei die Rechtsfolge des § 31 a Abs. 2 Satz 1
UrhG nur hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt schon technisch bekannten Nutzungsarten eintritt)681. Dabei wird auch in den die urheberrechtliche Vertragspraxis beherrschenden Vertragsmustern und Formularverträgen682 die Vergütung
häufig individuell vereinbart, so dass die Vergütungsabrede selbst schon keine
Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB darstellt. In diesem Fall
ist der sachliche Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle von vornherein nicht
eröffnet.683 Hinsichtlich kleinerer Beiträge ist die Festlegung der Vergütung durch
AGB allerdings durchaus gängig.684 Auch hier findet aber aus den folgenden
Gründen keine Kontrolle der Vergütungsvereinbarungen nach §§ 307 ff. BGB
statt:
679 Vgl. GRUR-Stellungnahme vom 12.11.2004, GRUR 2005, 743, 744.
680 Vgl. Zöller/Greger, vor § 284 ZPO Rn. 17 a.
681 Siehe oben, Teil 3/B/IV/6/b/aa/(2).
682 Schricker/Schricker, vor §§ 28 ff. UrhG Rn. 9. Zur Einräumung der Rechte an unbekannten
Nutzungsarten in allgemeinen Geschäftsbedingungen siehe oben, Teil 3/B/II/3.
683 Jani, S. 243.
684 Jani, S. 243 f.
113
Der gesetzliche Vergütungsanspruch aus § 32 c Abs. 1 und 2 UrhG ist zwingend (vgl. § 32 c Abs. 3 Satz 1 UrhG). Maßstab und Beurteilungskriterium der
Inhaltskontrolle ist jedoch nur das dispositive, nicht das zwingende Recht.685 Eine
Inhaltskontrolle scheidet daher aus, soweit eine den Vertrag determinierende
gesetzliche Regelung durch zwingendes Recht getroffen wird.686 Aufgrund des
zwingenden Charakters des § 32 c Abs. 1 und 2 UrhG sind Vereinbarungen über
die Vergütung für die Rechte an unbekannten Nutzungsarten also von vornherein
der Inhaltskontrolle entzogen.687
Im Übrigen ist aber auch gemäß § 307 Abs. 3 BGB eine AGB-rechtliche Kontrolle von Klauseln, die den eigentlichen Leistungsgegenstand festlegen, ausgeschlossen.688 Die unmittelbare Bestimmung der vertragsgegenständlichen Leistungen soll der Vertragsfreiheit überlassen bleiben.689 Hierzu zählen auch Preisvereinbarungen, soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regeln.690
Lediglich sog. Preisnebenabreden, die sich nur mittelbar auf den Preis auswirken
(wie z.B. Fälligkeitsklauseln), sind der Inhaltskontrolle unterworfen.691 Unmittelbare Preisabreden unterliegen nur ausnahmsweise dann der Inhaltskontrolle,
wenn sie von einer einschlägigen gesetzlichen Preisregelung (z.B. RVG, HOAI)
abweichen.692 Bei der in § 32 c UrhG vorgesehenen angemessenen Vergütung
handelt es sich jedoch nicht um eine derartige feste Größe, sondern vielmehr um
einen Rahmen, innerhalb dessen sich die Vergütung bewegen muss.693 Im Gegensatz zu den Gebührenordnungen lässt sich aus dem urheberrechtlichen Angemessenheitsgebot keine konkrete Vergütung für eine bestimmte Leistung ableiten.694
Auch gemeinsame Vergütungsregeln können nicht mit Gebührenordnungen und
-gesetzen gleichgesetzt werden, da sie privatautonom von den Marktakteuren ausgehandelt sind und keinen Gesetzesrang haben (sondern nur eine »quasi-normative Wirkung«695 entfalten). Weicht eine vertragliche Vergütungsabrede daher von
einer einschlägigen gemeinsamen Vergütungsregel ab, ändert dies nichts daran,
dass sie nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen ist.
Da der gesetzliche Vergütungsanspruch aus § 32 c UrhG dem Urheber in jedem
Fall zusteht, besteht für die AGB-Kontrolle urheberrechtlicher Vergütungsvereinbarungen auch gar kein Bedürfnis. Sobald der Verwerter mit der Nutzung beginnt,
kann der Urheber den Anspruch aus § 32 c UrhG geltend machen. Eine unbillige
685 Palandt/Heinrichs, § 307 BGB Rn. 8, 25 f.; Staudinger/Coester, § 307 BGB Rn. 19, 232.
686 Jani, S. 326.
687 Vgl. Jani, S. 326 (zu §§ 32, 32 a UrhG).
688 BGH, GRUR 1984, 45, 48. – Honorarbedingungen; Palandt/Heinrichs, § 307 BGB Rn.
54; Ulmer/Brandner/Hensen/A.Fuchs, § 307 BGB Rn. 14.
689 Vgl. die amtl. Begründung des Reg-E zum AGBG, BT-Drucks. 7/3919, S. 22; Ulmer/
Brandner/Hensen/A.Fuchs, § 307 BGB Rn. 18 f.
690 BGH, NJW 2002, 2386; Palandt/Heinrichs, § 307 BGB Rn. 59.
691 BGH, NJW 1989, 222, 223; BGH, NJW 2002, 2386; Palandt/Heinrichs, § 307 BGB Rn. 60.
692 Ulmer/Brander/Hensen/A.Fuchs, § 307 BGB Rn. 72.
693 Siehe unten Teil 3/C/I/5/a.
694 Jani, S. 244 f.
695 Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, § 36 UrhG Rn. 2.
114
Benachteiligung des Urhebers im Sinne des AGB-Rechts wird durch diesen
Anspruch von Gesetzes wegen beseitigt.696
Gegen die Vereinbarung der Vergütung für die Rechte an unbekannten Nutzungsarten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen somit keine Bedenken.
bb) Vereinbarung der Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel
i.S. von § 36 UrhG (§ 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG)
Gemäß § 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG entfällt das Widerrufsrecht auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben.
(1) Gemeinsame Vergütungsregeln i.S.d. § 36 UrhG
Die Einführung der Vorschriften über gemeinsame Vergütungsregeln in §§ 36, 36
a UrhG war ein Kernstück der Urheberrechtsreform 2002.697 Ziel der Regelungen
ist es, dass von den betroffenen Urheber- und Verwerterkreisen, also von den
Marktteilnehmern selbst, angemessene Vergütungsbedingungen »auf Augenhöhe«698 ausgehandelt und festgelegt werden.699 Auf diese Weise sollen durch
Selbstregulierung bestimmte Standards herausgebildet werden.700 Vorbild der Regelungen in §§ 36, 36 a UrhG waren erkennbar Tarifverträge.701 Durch die Ermöglichung gemeinsamer Vergütungsregeln wollte der Gesetzgeber vor allem auch
für freischaffende Urheber, die nicht »tariffähig« sind, einen ähnlichen Rechtsrahmen schaffen.702 Allerdings können auch Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Personen grundsätzlich in den Anwendungsbereich einer gemeinsamen Vergütungsregel fallen.703 Sind die Vertragsparteien dagegen an einen einschlägigen Tarifvertrag gebunden, so ist ausschließlich dieser anwendbar, da Tarifverträge gegenüber gemeinsamen Vergütungsregeln Vorrang genießen (§ 36
Abs. 1 Satz 3 UrhG).
Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG wird die Angemessenheit einer nach einer
gemeinsamen Vergütungsregel ermittelten Vergütung (ebenso wie bei einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung) unwiderleglich vermutet.704 Entspricht
696 Jani, S. 326; Castendyk, ZUM 2007, 169, 174 (jeweils zu §§ 32, 32 a UrhG).
697 Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, § 36 UrhG Rn. 1.
698 Schack, GRUR 2002, 853, 857.
699 Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, § 36 UrhG Rn. 2.
700 Zentek/Meinke, S. 84; amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 14/6433, S. 16.
701 Hucko, S. 15; Ory, AfP 2002, 93, 101.
702 Vgl. Zentek/Meinke, S. 54.
703 Schricker/Dietz, § 36 UrhG Rn. 43; Zentek/Meinke, S. 54; a.A. Loewenheim/von Becker,
§ 29 Rn. 99; Berger, Rn. 41, 44, 155.
704 Vgl. zur Vermutungswirkung gemeinsamer Vergütungsregeln auch Teil 3/C/I/5/a und b/aa.
115
die vom Verwerter gezahlte Vergütung einer gemeinsamen Vergütungsregel bzw.
bewegt sie sich in einem von dieser vorgegebenen Rahmen, so steht für die
Gerichte die Angemessenheit der Vergütung bindend fest.705 Gemeinsame Vergütungsregeln gelten zwar nicht wie Tarifverträge normativ, haben aber aufgrund
ihrer Vermutungswirkung eine »quasi-normative Wirkung«706 bzw. »normausfüllenden Charakter«707. Voraussetzung ist zunächst, dass die Vergütungsregel wirksam zustande gekommen ist.708 Insbesondere müssen die an ihrer Aufstellung
beteiligten Vereinigungen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein (vgl. § 36 Abs. 2 UrhG). Was den Inhalt
der Vergütungsregeln betrifft, gibt das Gesetz in § 36 Abs. 1 Satz 2 UrhG lediglich vor, dass sie die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen
sollen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. Grundsätzlich steht es
Urheber- und Verwerterverbänden frei, das Verfahren zur Aufstellung der
gemeinsamen Vergütungsregeln zu gestalten. Kommt eine Einigung jedoch nicht
zustande bzw. wollen die Parteien sogleich die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen,
so wird ein Schlichtungsverfahren nach §§ 36 Abs. 3 und 4, 36 a UrhG durchgeführt.709 Es besteht allerdings – entgegen dem ursprünglich vorgesehenen Vorschlag – kein Zwang zum Abschluss gemeinsamer Vergütungsregeln.710
Die beschriebene Bindungswirkung des § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG greift nur
dann ein, wenn eine gemeinsame Vergütungsregel auch einschlägig ist.711 Dies
setzt voraus, dass das fragliche Nutzungsverhältnis in den Regelungsbereich der
gemeinsamen Vergütungsregel fällt.712 Dazu muss die Vergütung für die Einräumung des konkreten Nutzungsrechts ausdrücklich geregelt sein.713 Darüber hinaus ist problematisch, ob Vergütungsregeln in persönlicher Hinsicht nur dann
anwendbar sind, wenn die Parteien Mitglieder einer der die Vergütungsregel aufstellenden Vereinigungen sind714 oder ob sie auch für »Außenseiter« gelten, also
für Nutzer bzw. Urheber, die im von der Vergütungsregel erfassten Bereich tätig
sind, aber nicht den jeweiligen Vereinigungen angehören.715 In zeitlicher Hinsicht
setzt die Vermutungswirkung der Vergütungsregel voraus, dass sie zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses bereits vorhanden war.716 Diskutiert wird weiterhin, ob die
705 Berger, Rn. 184.
706 Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, § 36 UrhG Rn. 2.
707 Schricker/Dietz, § 36 UrhG Rn. 29.
708 Dreier/Schulze/Schulze, § 32 UrhG Rn. 31.
709 Ausführlich hierzu: Schricker/Dietz, § 36 UrhG Rn. 74 ff.; § 36 a UrhG Rn. 1 ff.
710 Haas, Rn. 228; Thüsing, GRUR 2002, 203, 204.
711 Schricker/Schricker, § 32 UrhG Rn. 28; Haas, Rn. 171; Ory, AfP 2002, 93, 98.
712 Schricker/Schricker, § 32 UrhG Rn. 28.
713 Dreier/Schulze/Schulze, § 32 UrhG Rn. 32.
714 Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, § 32 UrhG Rn. 26; HK/Kotthoff, § 32 UrhG Rn.
21 f.; Erdmann, GRUR 2002, 923, 924 f.
715 Schricker/Schricker, § 32 UrhG Rn. 28; Dreier/Schulze/Schulze, § 32 UrhG Rn. 31, 46;
Haas, Rn. 170; Berger, Rn. 145; Zentek/Meinke, S. 54; Hoeren, FS Nordemann, S. 181,
183; D. Berger, ZUM 2003, 521, 528; Jacobs, NJW 2002, 1905, 1907; Ory, AfP 2002, 93,
96 (letzterer jedenfalls in Bezug auf die Urheber).
716 Schricker/Schricker, § 32 UrhG Rn. 28; HK/Kotthoff, § 32 UrhG Rn. 20; Jani, S. 297.
116
Anwendung einer gemeinsamen Vergütungsregel (sowohl für die beteiligten
Urheber- und Verwerterkreise als auch für Außenseiter) davon abhängt, dass im
Individualvertrag auf sie Bezug genommen wird.717 Schließlich kann es in einzelnen Bereichen zur Konkurrenz mehrerer gemeinsamer Vergütungsregeln kommen, so dass sich die Frage stellt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine der
in Betracht kommenden Vergütungsregeln Vorrang genießt.718 Eine ausführliche
Darstellung dieser und weiterer bei der Auslegung der §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 36,
36 a UrhG bestehenden Unklarheiten und Streitigkeiten würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen, so dass insofern nur auf die einschlägige Kommentar- und
Zeitschriftenliteratur verwiesen werden kann.719
Bis zur Fertigstellung dieser Arbeit wurden erst in einer Branche gemeinsame
Vergütungsregeln aufgestellt.720 Entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers lässt
sich also die angemessene Vergütung über die gemeinsamen Vergütungsregeln
bislang nicht garantieren.721 Auch im Bereich der literarischen Übersetzer, die im
Gesetzgebungsverfahren zu § 32 UrhG als Beispiel für eine Branche, in der die
übliche Honorierung nicht der Redlichkeit entspricht, genannt wurden,722 ist trotz
eines gemeinsamen Vorschlags der Publikumsverlage bisher keine Einigung
erzielt worden.723
Die Vermutung, dass § 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG dazu führen könne, dass Urhebern im Regelfall kein Widerrufsrecht zustehe,724 ist damit derzeit völlig unbegründet.
(2) Verstoß gegen § 1 GWB, Art. 81 Abs. 1 EG?
Da selbstständige Urheber Unternehmer im kartellrechtlichen Sinne sind und damit dem Kartellverbot des § 1 GWB unterliegen, konnten sie in der Vergangenheit
weder selbst noch durch Zusammenschlüsse zu Verbänden kollektivrechtliche
Vergütungsregeln treffen.725 Durch Einführung der kartellrechtlich notwendigen
717 Näher dazu unten Teil 3/B/IV/6/b/bb/(3).
718 Ausführlich hierzu: Zentek/Meinke, S. 85 f.; Ory, AfP 2002, 93, 96.
719 Vgl. insbesondere Schricker/Dietz, § 36 UrhG Rn. 1 ff.; Berger, Rn. 144 ff., 161 ff.; Haas,
Rn. 166 ff., 213 ff.; Ory, ZUM 2001, 195 ff.; ders., AfP 2002, 93 ff.; ders., ZUM 2006,
914 ff.; Thüsing, GRUR 2002, 203 ff.
720 »Gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache«
vom 9.6.2005 (Text abrufbar unter: www.bmj.de/files/-/962/GemVerguetungsreg.pdf
(Stand: 1.12.2007)); vgl. zu den praktischen Erfahrungen mit §§ 36, 36 a UrhG: Schricker/
Schricker, § 36 UrhG Rn. 95; Schulze, GRUR 2005, 828, 830.
721 Schulze, GRUR 2005, 828, 832.
722 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 18.
723 Hierzu: von Becker, ZUM 2007, 249 ff.
724 Frey/Rudolph, ZUM 2007, 13, 19.
725 Zentek/Meinke, S. 83; allgemein zum Verhältnis Urhebervertragsrecht/Kartellrecht: Fikentscher, FS Schricker (60), S. 149 ff.; J.B. Nordemann, GRUR 2007, S. 203 ff.
117
Ermächtigungsgrundlage in § 36 UrhG wird diese Hürde überwunden.726 Heftig
umstritten ist jedoch, ob die Regelung in § 36 UrhG ihrerseits sowie die auf ihrer
Grundlage zustande kommenden gemeinsamen Vergütungsregeln im Einklang
mit Art. 81 Abs. 1 EG stehen oder ob es sich um (vom Staat vorgegebene) unzulässige »Preiskartelle« handelt.727
Vereinzelt wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass § 36 UrhG lediglich Regelungen zur Ermittlung der Vergütung nach § 32 UrhG, nicht aber nach
§ 32 a UrhG umfasse und gemeinsame Vergütungsregeln bezüglich der weiteren
angemessenen Beteiligung aus diesem Grunde mangels Ermächtigungsgrundlage
nicht wirksam aufgestellt werden könnten.728 Diese Erwägungen ließen sich auch
auf § 32 c UrhG übertragen. Der Gesetzgeber hat in § 32 a Abs. 4 UrhG sowie nun
in § 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG aber eindeutig zu erkennen gegeben, dass er gemeinsame Vergütungsregeln auch in Bezug auf die Ansprüche aus §§ 32 a, 32 c UrhG
nicht nur für zulässig erachtet, sondern sogar befürwortet. Hinzu kommt, dass der
Begriff der »Angemessenheit« zentral in § 32 UrhG geregelt ist, auf dessen
Absätze 2 und 4 in § 32 c Abs. 1 Satz 2 UrhG ausdrücklich Bezug genommen
wird. § 36 Abs. 1 UrhG kann somit als einheitliche kartellrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Ansprüche aus §§ 32, 32 a, 32 c UrhG ausgelegt werden.
Sofern man davon ausgeht, dass die erwähnten Bedenken bezüglich Art. 81
Abs. 1 EGV unbegründet sind, ermöglicht § 36 UrhG somit auch im Hinblick auf
die Vergütung für unbekannte Nutzungsarten eine kartellrechtskonforme Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln.
(3) »Vereinbarung« der Vergütung
Damit das Widerrufsrecht nach § 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG entfällt, müssen die
Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel »vereinbart«
haben. Insofern weicht der Wortlaut des Gesetzes von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG
ab, nach dem eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel »ermittelte« Vergütung angemessen ist. Dieser sprachliche Unterschied ist deshalb bemerkenswert,
weil im Rahmen des § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG äußerst umstritten ist, wie das Merk-
726 Amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 14/6433, S. 12.
727 Schmitt, GRUR 2003, 294 ff. (Europarechtswidrigkeit des § 36 UrhG); kritisch auch:
Schack, GRUR 2002, 853, 857 und zuletzt J.B. Nordemann, GRUR 2007, 203, 210. Im
Vorfeld der Urhebervertragsrechtsreform waren im Auftrag der Medienwirtschaft sowie
im Auftrag von ver.di und dem DJV zwei Gutachten erstellt worden, in denen u.a. eine
europarechtliche Bewertung des § 36 Reg-E vorgenommen wurde (Gounalakis/Heinze/
Dörr, Urhebervertragsrecht, Berlin 2001 (Gutachten im Auftrag der Medienwirtschaft -
Verstoß gegen Art. 81 EG), Schlink/Poscher, Verfassungsfragen der Reform des Urhebervertragsrechts, Bonn/Berlin 2002 (Gutachten im Auftrag von DJV. und ver.di - kein Verstoß
gegen Art. 81 EG)). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Diskussion um die Europarechtswidrigkeit würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen.
728 Zentek/Meinke, S. 84.
118
mal »ermitteln« auszulegen ist. Zum Teil wird angenommen, dass allein die bloße
Existenz einer wirksam zustande gekommenen Vergütungsregel in ihrem Anwendungsbereich die Angemessenheitsvermutung begründe.729 Die »Ermittlung« beziehe sich nur auf die – erforderlichenfalls durch das Gericht vorzunehmende –
Angemessenheitsprüfung.730 Nach anderer Ansicht soll die in § 32 Abs. 2 Satz 1
UrhG beschriebene Vermutungswirkung dagegen nur dann eingreifen, wenn die
Geltung der gemeinsamen Vergütungsregel von den Vertragsparteien vereinbart
wurde oder diese ausdrücklich bzw. zumindest konkludent auf sie Bezug genommen haben.731 In jedem Fall müssen aber Parteien auf die gemeinsame Vergütungsregel verweisen, die an sich nicht von deren sachlichen Anwendungsbereich
erfasst werden.732 Gleiches gilt, wenn man die Erstreckung gemeinsamer Vergütungsregeln auf Außenseiter ablehnt, die zwar sachlich, aber nicht persönlich in
den Anwendungsbereich einer gemeinsamen Vergütungsregel fallen (s.o.).733
Umstritten ist hierbei dann jedoch wiederum, ob die Vergütungsregel durch die
Inbezugnahme die in § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG genannte Angemessenheitsvermutung entfaltet734 oder ob sie lediglich als Indiz für die Angemessenheit nach § 32
Abs. 2 Satz 2 UrhG dient.735 Richtigerweise ist hierfür die Sachnähe der Vergütungsregel entscheidend: Nimmt man schon nicht an, dass sich gemeinsame Vergütungsregeln per se auch auf Außenseiter erstrecken, so geht von ihnen doch angesichts ihrer sachlichen Einschlägigkeit zumindest dann die Angemessenheitsvermutung des § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG aus, wenn sich die Außenseiter ausdrücklich für eine Geltung der Vergütungsregel aussprechen. Eine in Bezug genommene sachlich nicht einschlägige Vergütungsregel kann die Angemessenheit dagegen allenfalls indizieren – und auch dies nur dann, wenn sie die Vergütung für
vergleichbare Nutzungstatbestände736 regelt.
Der im Rahmen des § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG bestehende Streit darüber, ob auf
eine gemeinsame Vergütungsregel im Individualvertrag Bezug genommen werden muss oder nicht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Wortlaut des
§ 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG ist insofern eindeutig: Das Widerrufsrecht entfällt nicht
allein aufgrund der bloßen Existenz einer einschlägigen Vergütungsregel, sondern erst dann, wenn die Vergütung nach dieser gemeinsamen Vergütungsregel
»vereinbart« wurde. Während bei § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG argumentiert wird,
729 Schricker/Schricker, § 32 UrhG Rn. 28; Schricker/Dietz, § 36 UrhG Rn. 16; Haas, S. 167
ff.
730 Schricker/Schricker, § 32 UrhG Rn. 28.
731 Loewenheim/von Becker, § 29 Rn. 81; Hucko, S. 12; Jani, S. 296, Fn. 852; Erdmann,
GRUR 2002, 923, 925; Schmidt, ZUM 2002, 781, 784; D. Berger, ZUM 2003, 521, 528.
732 Schricker/Schricker, § 32 UrhG Rn. 28; Ory, AfP 2002, 93, 96, 98 f.
733 Erdmann, GRUR 2002, 923, 926.
734 So: Mestmäcker/Schulze/Lindner, § 32 UrhG Rn. 33; Erdmann, GRUR 2002, 923, 926.
735 Für letztgenannte Wirkung: Schricker/Schricker, § 32 UrhG Rn. 28.
736 OLG München, ZUM 2007, 142, 148 – Unangemessene Übersetzervergütung (Vergleichbarkeit des Verhältnisses Übersetzer/Verlage mit dem Verhältnis der Autoren/ Verlage);
Mestmäcker/Schulze/Lindner, § 32 UrhG Rn. 33 (die allerdings eine Angemessenheitsvermutung annimmt); Ory, AfP 2002, 93, 96, 98.
119
dass es die Wirkung der Vergütungsregeln (und damit die Position des Urhebers)
wesentlich schwächen würde, wenn ihre Anwendung vom Individualvertrag
abhängig wäre, kommt dies Erfordernis im Rahmen des § 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG
dem Urheber sogar (auch) zugute, da er bei unterbliebener Bezugnahme auf eine
Vergütungsregel sein Widerrufsrecht behält.
Die Vertragsparteien müssen demnach im Individualvertrag auf eine gemeinsame Vergütungsregel Bezug nehmen, damit die Wirkung des § 31 a Abs. 2 Satz
2 UrhG eintritt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass § 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG insofern erleichterte Voraussetzungen gegenüber § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG enthält,
als dass auch solche Vereinbarungen genügen, die bereits vor Bekanntwerden
einer neuen Nutzungsart getroffen werden.737 Anders als bei § 31 a Abs. 2 Satz 1
UrhG ist hier also nicht einmal die technische Bekanntheit erforderlich. Dies
kommt zum einen in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zum
Ausdruck, in der für den Fall der Vereinbarung vor Bekanntwerden beispielhaft
die – abstrakte – Regelung einer prozentualen Beteiligung angeführt wird.738 Zum
anderen hätte es aber auch gar keiner gesonderten Normierung in § 31 a Abs. 2
Satz 2 UrhG bedurft, wenn auch die Vereinbarung der Vergütung nach einer
gemeinsamen Vergütungsregel erst nach (technischem) Bekanntwerden einer
neuen Nutzungsart zum Ausschluss des Widerrufsrechts führen sollte. Dies hätte
sich nämlich ohnehin schon aus § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG ergeben, da sich die
Parteien auch bei der Vereinbarung einer Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel auf eine »Vergütung nach § 32 c Abs. 1 UrhG« einigen. Die gegen-
über § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG geringeren Anforderungen sind jedoch nur dann
gerechtfertigt, wenn der Verweis auf die gemeinsame Vergütungsregel tatsächlich
dazu führt, dass die Angemessenheit der Vergütung in stärkerem Maße als bei
einer Individualvereinbarung gewährleistet ist. Die Vereinbarung der Vergütung
nach irgendeiner beliebigen Vergütungsregel kann deshalb für das Eingreifen des
§ 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG nicht genügen. Mit Blick auf die Abstufungen, die im
Rahmen des § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG für die Reichweite der Angemessenheitsvermutung gemacht werden, ist deshalb wie folgt zu differenzieren:
In jedem Fall zum Ausschluss des Widerrufsrechts führt danach die Vereinbarung der Vergütung nach einer sachlich einschlägigen gemeinsamen Vergütungsregel (durch Mitglieder der abschließenden Vereinigungen oder durch Außenseiter), die die Vergütung für eine konkrete neue Nutzungsart ausdrücklich
bestimmt. In diesem Fall greift die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ein.739 Dies ist allerdings nur hinsichtlich solcher Nutzungsarten möglich, die bereits technisch bekannt sind.
Bei Nutzungsarten, die weder wirtschaftlich noch technisch bekannt sind, ist
eine derartige Konkretisierung naturgemäß ausgeschlossen.740 Dennoch kann eine
in Bezug genommene gemeinsame Vergütungsregel aufgrund des bei ihrer Auf-
737 Amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 16/1828, S. 24.
738 Amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 16/1828, S. 24.
739 Siehe hierzu Teil 3/C/5/b/aa.
740 Siehe hierzu Teil 3/C/5/b/aa.
120
stellung bestehenden Verhandlungsgleichgewichts auch in den Fällen, in denen
die Vergütung für unbekannte Nutzungsarten nur abstrakt festgelegt ist, die Angemessenheit zumindest indizieren und somit eine höhere Gewähr als eine Individualvereinbarung dafür bieten, dass der Urheber angemessen an der Werknutzung
beteiligt wird.741 Dies setzt allerdings voraus, dass die Vergütungsregel sachlich
einschlägig und wirksam ist. Der Verweis auf Vergütungsregeln, an deren Aufstellung Vereinigungen beteiligt waren, denen die Vertragsparteien angehören,
genügt danach auch dann für den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 31 a
Abs. 2 Satz 2 UrhG, wenn die neue Nutzungsart nicht konkret bezeichnet wird.
Gleiches muss gelten, wenn die Parteien »Außenseiter« sind, da sie auch hier
zumindest in den sachlichen Anwendungsbereich der Vergütungsregel fallen.
Vereinbaren die Parteien dagegen die Vergütung nach einer sachfremden Vergütungsregel (also beispielsweise die Anwendung einer für freie Zeitungsmitarbeiter geltenden gemeinsamen Vergütungsregel für Übersetzer)742, ist es grundsätzlich interessengerechter, den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 31 a
Abs. 2 Satz 1 UrhG zu beurteilen. Die in einer Branche als angemessen anzusehende Vergütung kann in einer anderen Branche durchaus unangemessen sein
(vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 UrhG).743 Derartige Verweise auf gemeinsame Vergütungsregeln können demnach nur dann zum Entfallen des Widerrufsrechts führen,
wenn das jeweilige Nutzungsrecht bereits technisch bekannt ist und sie dem
Urheber eine angemessene Vergütung gewähren.744 Dies dürfte regelmäßig nur
dann der Fall sein, wenn die Vergütungsregel zumindest vergleichbare Nutzungstatbestände betrifft.745
Die in Bezug genommene einschlägige Vergütungsregel muss darüber hinaus
auch wirksam zustande gekommen sein. Ist eine Vergütungsregel beispielsweise
mangels Repräsentativität der abschließenden Vereinigung unwirksam, so greift
§ 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG nicht ein. Gleiches gilt für gemeinsame Vergütungsregeln, die von der Schlichtungsstelle vorgeschlagen wurden, jedoch am Widerspruch einer Partei gescheitert sind (siehe § 36 Abs. 4 UrhG). Von derartigen Vorschlägen kann allenfalls dann eine Indizwirkung in Bezug auf die Angemessenheit der Vergütung ausgehen, wenn sie die Nutzungsrechte konkret bezeichnen.746
Orientieren sich die Parteien bei der pauschalen Vereinbarung der Vergütung für
gänzlich unbekannte Nutzungsarten an einem nicht angenommenen Vorschlag,
beurteilt sich der Ausschluss des Widerrufsrechts deshalb ebenfalls allein nach
§ 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG. Gleiches gilt, wenn der nicht angenommene Vorschlag
das Nutzungsrecht zwar konkret bezeichnet, aber sachlich nicht einschlägig ist.
741 Dreier/Schulze/Schulze, § 32 UrhG Rn. 32.
742 Berger, Rn. 145.
743 Vgl. Schricker/Dietz, § 36 UrhG Rn. 69; Dreier/Schulze/Schulze, § 36 UrhG Rn. 13.
744 Siehe oben Teil 3/B/IV/6/b/aa.
745 Vgl. OLG München, ZUM 2007, 142, 148 – Unangemessene Übersetzervergütung.
746 Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S.
20; Hucko, S.16; gegen eine Indizwirkung: Berger, Rn. 242; Ory, AfP 2002, 93, 99; ders.,
ZUM 2006, 914, 916.
121
Ist die Vereinbarung der Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, stellt sich wiederum die
Frage der wirksamen Einbeziehung nach §§ 305 ff. BGB. Als Preisvereinbarungen sind weder gemeinsame Vergütungsregeln selbst noch die entsprechenden
formularmäßigen Verweise der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen
(§ 307 Abs. 3 BGB).747 Für gemeinsame Vergütungsregeln folgt dies auch bereits
aus ihrem »quasi-normativen« bzw. »normausfüllenden Charakter«.748 Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um Tarifverträge i.S.d § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, eine
Kontrolle würde hier jedoch im Widerspruch zur gesetzgeberischen Wertung der
§ 31 a Abs. 2 Satz 2, § 32 c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG stehen.749
Eine nähere Prüfung der wirksamen Einbeziehung könnte allenfalls bei einem
formularmäßigen Verweis auf eine sachfremde oder unwirksame Vergütungsregel
erforderlich sein.750 Zwar ist auch hier wegen § 307 Abs. 3 BGB sowie des zwingenden Charakters von § 32 c UrhG eine Inhaltskontrolle ausgeschlossen.751 Die
formularmäßige Verweisung auf sachfremde bzw. unwirksame Regeln kann aber
im Einzelfall durchaus als überraschende Klausel i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB bzw.
wegen fehlender Transparenz nach §§ 307 Abs. 3 Satz 2, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
unwirksam sein.752 Die Rechtsposition des Urhebers wird hierdurch allerdings im
Ergebnis nicht verbessert. An die Stelle einer nicht einbezogenen bzw. unwirksamen Vergütungsklausel tritt nach § 306 Abs. 2 BGB grundsätzlich das entsprechende dispositive Gesetzesrecht.753 Im Urhebergesetz gibt es jedoch keine dispositiven Regelungen zur Vergütung der Rechte an unbekannten Nutzungsarten,
sondern stattdessen den gesetzlichen Anspruch aus § 32 c Abs. 1 bzw. 2 UrhG.
Dieser steht dem Urheber aber ohnehin, d.h. unabhängig von der vertraglichen
Regelung, zu. Angesichts der Normierung des Anspruchs in § 32 c UrhG ist auch
für eine ergänzende Vertragsauslegung754 kein Raum. Die Überprüfung anhand
der §§ 305 c, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann also nur dazu führen, dass der Urheber
statt des ursprünglich vorgesehenen vertraglichen Anspruchs den gesetzlichen
Anspruch aus § 32 c UrhG geltend macht. Diesen hätte er aber aufgrund des Konkurrenzverhältnisses von vertraglichem und gesetzlichem Anspruch sowieso die
ganze Zeit über einfordern können.755
747 Siehe oben Teil 3/B/IV/6/b/aa/(4).
748 Schricker/Dietz, § 36 UrhG Rn. 29.
749 Vgl. Ory, AfP 2002, 93, 103.
750 Auch wenn der Verweis auf eine sachfremde bzw. unwirksame Vergütungsregel nicht nach
§ 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG zum Entfallen des Widerrufsrechts führt, können die Parteien
selbstverständlich privatautonom vereinbaren, dass sich die Vergütung nach einer solchen
Regel richten soll.
751 Siehe oben Teil 3/B/IV/6/b/aa/(4).
752 Vgl. HK/Kotthoff, § 32 UrhG Rn. 15; Ory, AfP 2002, 93, 103.
753 Palandt/Heinrichs, § 306 BGB Rn. 6.
754 Palandt/Heinrichs, § 306 BGB Rn. 7.
755 Siehe unten Teil 3/C/I/2/a.
122
Ob die Festlegung bestimmter Vergütungssätze für unbekannte Nutzungsarten
in gemeinsamen Vergütungsregeln tatsächlich sinnvoll ist und sich in der Praxis
durchsetzen wird, kann angesichts der in diesen Fällen ungewissen Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Erträge durchaus bezweifelt werden.756 Wie bereits
dargelegt, lässt sich im Hinblick auf solche Nutzungsarten, die bei Aufstellen der
Vergütungsregel nicht einmal technisch bekannt sind, nur pauschal ein bestimmter Beteiligungssatz757 (eventuell auch eine gestaffelte Pauschale)758 angeben.
Auch wenn eine Nutzungsart bereits technisch bekannt ist, dürfte die Einigung
auf eine Vergütung häufig schwer fallen, da angesichts der fehlenden Erfahrung
mit der Nutzungsart nicht absehbar ist, in welchem Ausmaß sich mit ihr zusätzliche Einnahmen erzielen lassen. Es werden deshalb bei der abstrakt-generellen
Festlegung der Vergütung für unbekannte Nutzungsarten voraussichtlich vergleichbare Probleme auftreten wie bei der Bestimmung der weiteren angemessenen Beteiligung i.S.d. § 32 a UrhG in gemeinsamen Vergütungsregeln.759
(4) Form, Beweislast
Hinsichtlich Form und Beweislast gelten die obigen Ausführungen zu § 31 a Abs.
2 Satz 1 UrhG entsprechend.760 Insbesondere muss ein Verwerter, der sich auf die
Vereinbarung der Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel beruft,
ggf. auch darlegen und beweisen, dass die Vergütungsregel wirksam zustande gekommen und sachlich einschlägig ist.761
cc) Tarifvertragliche Bestimmung der Vergütung
In § 31 a Abs. 2 UrhG nicht erwähnt ist die tarifvertragliche Bestimmung der Vergütung. Berücksichtigt man, dass die in § 31 a Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG geregelten Fälle jeweils Vereinbarungen zum Gegenstand haben, die eine bestimmte Gewähr für die angemessene Beteiligung des Urhebers bieten, so ist die fehlende Erwähnung von Tarifverträgen nicht nachvollziehbar.762 Da Tarifverträge von im
Wesentlichen gleich starken Verhandlungspartnern ausgehandelt werden, sichern
756 Berger, GRUR 2005, 907, 910.
757 Amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 16/1828, S. 24.
758 Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S.
20 (zu § 32 a UrhG).
759 Hierzu: Nordemann, S. 103; Zentek/Meinke, S. 72; Ory, AfP 2002, 93, 99.
760 Teil 3/B/IV/6/b/aa/(3).
761 Vgl. Dreier/Schulze/Schulze, § 36 UrhG Rn. 16; Nordemann, S. 119.
762 Seibold, ZUM 2005, 130, 134 (der Weber zitiert); ARD/ZDF-Stellungnahme zum Reg-E
anlässlich der Anhörung im Rechtsausschuss am 29.11.2006, S. 1 f., abrufbar unter:
www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/10_5Urheberrecht2_V/04_StN/
ZDF_Hr_Weber.pdf (Stand: 1.12.2007).
123
sie die Angemessenheit der Vergütung gerade in besonderem Maße.763 Es ist daher eine analoge Anwendung des § 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG in Erwägung zu ziehen. Hierzu sind zunächst die unterschiedlichen Konstellationen, in denen sich
die Vergütung für unbekannte Nutzungsarten nach einem Tarifvertrag richten
kann, zu unterscheiden764:
Sind die Vertragsparteien gem. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden, so gelten die
tarifvertraglichen Bestimmungen nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar. Aufgrund der
normativen Wirkung des Tarifvertrages ist eine einzelvertragliche Bezugnahme
nicht erforderlich. Gleiches gilt bei der Allgemeinverbindlicherklärung eines
Tarifvertrages i.S.d. § 5 TVG, die aber bei Vergütungstarifverträgen regelmäßig
nicht erfolgt.765 Im Hinblick auf die konkret bezeichneten Nutzungsrechte entfaltet der Tarifvertrag die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit (vgl.
§§ 32 c Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 UrhG). Für nicht einmal technisch bekannte Nutzungsarten wird nur pauschal ein Tarif angegeben werden können. Dieser kann
die Angemessenheit lediglich indizieren.766
Sofern Urheber und Verwerter nicht tarifgebunden sind, können sie durch individualvertragliche Bezugnahme die Geltung des Tarifvertrages vereinbaren.767
Wird auf einen sachlich einschlägigen Tarifvertrag verwiesen, so entfaltet der
Tarifvertrag auch hier eine Angemessenheitsvermutung bezüglich der konkret
bezeichneten Nutzungsrechte.768 Sachlich nicht einschlägige Tarifverträge können die Angemessenheit allenfalls indizieren.769 Gleiches gilt bei einer nur pauschalen Regelung hinsichtlich der Nutzung in unbekannten Nutzungsarten in
einem sachlich einschlägigen Tarifvertrag.
Der letztgenannte Fall der individualvertraglichen Bezugnahme auf einen
sachlich einschlägigen Tarifvertrag unterscheidet sich praktisch nicht von dem in
§ 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG genannten Fall. Die angemessene Beteiligung des
Urhebers wird hier ebenfalls ergänzend zu § 32 c UrhG durch die Bezugnahme
auf eine Kollektivregelung gesichert. Der Fortbestand des Widerrufsrechts ist
deshalb nicht gerechtfertigt, da die vermögensrechtlichen Interessen des Urhebers hinreichend geschützt sind. Das Schweigen des Gesetzes hinsichtlich der
Bezugnahme auf einen Tarifvertrag stellt deshalb eine planwidrige Regelungslücke dar, die angesichts der vergleichbaren Interessenlage durch eine analoge
Anwendung des § 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG zu schließen ist.770 Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Tarifverträge bewusst nicht mit in die
Regelung aufgenommen hat.
763 Barthel, S. 92; siehe auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-
Drucks. 14/8058, S. 19.
764 Siehe hierzu ausführlich unten Teil 3/C/I/5/a und b/aa.
765 Schack, Rn. 953; Zentek/Meinke, S. 82.
766 Siehe unten, Teil 3/C/I/5/b/aa.
767 Zentek/Meinke, S. 53; Barthel, S. 93.
768 Vgl. Thüsing, GRUR 2002, 203, 210; Bayreuther, GRUR 2003, 570, 575.
769 Schricker/Schricker, § 32 UrhG Rn. 23.
770 Zum Ausfüllen von Regelungslücken im Wege der Analogie: Larenz, S. 370 ff.
124
Wird auf einen sachfremden Tarifvertrag verwiesen, so beurteilt sich der Ausschluss des Widerrufsrechts dagegen nach § 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG, da die kollektive Regelung hier gegenüber der individualvertraglichen Vereinbarung keine
erhöhte Gewähr im Hinblick auf die angemessene Vergütung bietet.
Sind die Vertragspartner tarifgebunden, ist eine individualvertragliche Bezugnahme zwar nicht erforderlich, erfolgt aber gleichwohl recht häufig.771
Ob die Parteien – rein deklaratorisch772 – auf den Tarifvertrag verweisen oder
nicht, kann jedoch nicht über die analoge Anwendung des § 31 a Abs. 2 Satz 2
UrhG entscheiden. § 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG kann in der Zusammenschau mit
§ 31 a Abs. 2 Satz 1 UrhG vielmehr der übergeordnete Grundsatz entnommen
werden, dass immer dann, wenn die angemessene Beteiligung des Urhebers an
der Nutzung seines Werkes in neuen Nutzungsarten durch eine Individual- oder
Kollektivvereinbarung ergänzend zu § 32 c UrhG gesichert ist, das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Eine zusätzliche Absicherung aufgrund einer Kollektivregelung erfolgt bei einer tarifvertraglichen Festlegung der Vergütung ebenso wie
bei der in § 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG explizit erwähnten Vereinbarung der Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel. Es bedarf hier nicht des Schutzes,
den das Widerrufsrecht in Ergänzung zu § 32 c UrhG bezweckt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Tarifvertrag bereits konkret die Vergütung für eine schon
technisch bekannte Nutzungsart regelt, da der Anspruch aus § 32 c UrhG in diesem Fall gar nicht besteht und somit auch nicht abgesichert werden müsste (vgl.
§§ 32 c Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 UrhG).773 Sofern die Vergütung für unbekannte
Nutzungsarten also – konkret oder pauschal – in einem Tarifvertrag geregelt ist,
an den die Parteien nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden sind, entfällt das Widerrufsrecht analog § 31 Abs. 2 Satz 2 UrhG.
Auf Tarifverträge selbst sind die §§ 305 ff. BGB unanwendbar (vgl. § 310 Abs.
4 Satz 1 BGB). Wird in einem Vertrag zwischen nicht tarifgebundenen Parteien
formularmäßig auf einen Tarifvertrag Bezug genommen, so unterliegt dieser Teil
des Vertrages wegen § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB nicht der Inhaltskontrolle.774 Im
Übrigen wird auf die Ausführungen zur Vereinbarung der Vergütung nach einer
gemeinsamen Vergütungsregel Bezug genommen.
Schließlich gelten die oben erwähnten Schwierigkeiten bei der abstrakten Festlegung von Vergütungssätzen in gemeinsamen Vergütungsregeln auch im Hinblick auf Tarifverträge.
771 Thüsing, GRUR 2002, 203, 210.
772 Schaub/Schaub, § 208 I.3.a (S. 2017).
773 Siehe unten Teil 3/C/I/5/b/aa.
774 Palandt/Heinrichs, § 310 BGB Rn. 51.
125
dd) Auswirkungen von Weiterübertragung und Weitereinräumung der
Nutzungsrechte (§§ 34, 35 UrhG)
Problematisch ist, welche Auswirkungen die Weiterübertragung bzw. -einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten auf etwaige zwischen Urheber
und Erstverwerter getroffene Vergütungsvereinbarungen hat. Dieses Problem
stellt sich grundsätzlich bezüglich jeder Vergütungsvereinbarung, ist aber bei
Vereinbarungen i.S.d. § 31 a Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG besonders relevant, da es
hier zugleich für den Bestand des Widerrufsrechts entscheidend ist.
Zu differenzieren ist wiederum zwischen der Weiterübertragung der Rechte
nach § 34 UrhG und der Einräumung weiterer »Enkelrechte« nach § 35 UrhG.
Allein durch die Weiterübertragung eines Nutzungsrechts i.S.d. § 34 UrhG
kommen noch keine vertraglichen Beziehungen zwischen Urheber und Erwerber
zustande. Vielmehr bleibt der Veräußerer Partner des zugrunde liegenden
schuldrechtlichen Vertrages.775
Sofern der Urheber der Weiterübertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich776 zugestimmt hat, haftet der Erwerber (unabdingbar)
gesamtschuldnerisch neben dem Veräußerer für die vertraglich vereinbarte Vergütung (§ 34 Abs. 4 UrhG). Unzutreffend wäre es, anzunehmen, dass sich die
Haftung hier nach § 32 c Abs. 2 UrhG bestimmt. § 32 c Abs. 2 UrhG sieht nur die
Haftung des Erwerbers für »die Vergütung nach Abs. 1«, also für den gesetzlichen
Vergütungsanspruch vor.777 Wer für die vertraglich vereinbarte Vergütung haftet,
beurteilt sich weiter nach § 34 Abs. 4 UrhG.778
Stimmt der Urheber der Weiterübertragung im Einzelfall ausdrücklich zu, entfällt die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers.779 Der Grund dafür ist,
dass der Urheber hier seine Zustimmung davon abhängig machen kann (und
sollte), dass der Erwerber die vertraglichen Verpflichtungen des Veräußerers
übernimmt.780 Dies kann entweder über einen Schuldbeitritt, eine befreiende
Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB) oder durch eine Vertragsübernahme
geschehen.781 Ist der Erwerber dabei – anders als der Veräußerer – nicht tarifgebunden i.S.d. § 3 Abs. 1 TVG, so gilt eine tarifvertraglich festgelegte Vergütung
nach dem Rechtsgedanken des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB individualvertraglich
775 Schricker/Schricker, § 34 UrhG Rn. 23; Dreier/Schulze/Schulze, § 34 UrhG Rn. 40.
776 Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonst pauschal erteilte Zustimmung reicht
hierfür nicht aus (Schricker/Schricker, § 34 UrhG Rn. 25; Wandtke/Grunert in Wandtke/
Bullinger, § 34 UrhG Rn. 33).
777 Siehe unten Teil 3/C/III.
778 Vgl. Berger, Rn. 293; ders., GRUR 2003, 675, 680 (zum Verhältnis von § 32 a Abs. 2 UrhG
zu § 34 Abs. 4 UrhG).
779 Dreier/Schulze/Schulze, § 34 UrhG Rn. 43.
780 Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, § 34 UrhG Rn. 33. Es widerspricht nicht Treu und
Glauben (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG), wenn der Urheber seine Zustimmung von der Übernahme der Haftung abhängig macht (Schricker/Schricker, § 34 UrhG Rn. 16).
781 Schricker/Schricker, § 34 UrhG Rn. 24.
126
weiter.782 Vereinbaren die Parteien keine Schuld- oder Vertragsübernahme des
Erwerbers, so haftet allein der Vertragspartner des Urhebers.
Die Weiterübertragung des Nutzungsrechts hat demnach keinen Einfluss auf
den Bestand zuvor getroffener vertraglicher Vergütungsvereinbarungen. Entweder kann der Urheber seinen Vertragspartner oder den Dritten (oder beide) auf die
vertragliche Vergütung in Anspruch nehmen. Da seine vermögensrechtlichen
Interessen somit weiterhin ergänzend zu § 32 c UrhG geschützt sind, bleibt das
Widerrufsrecht nach § 31 a Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG ausgeschlossen.
Räumt der Vertragspartner des Urhebers lediglich weitere Nutzungsrechte ein
(§ 35 UrhG), so haftet nach wie vor der Veräußerer für die vertraglich vereinbarte
Vergütung. § 34 Abs. 4 UrhG findet hier keine entsprechende Anwendung. Nur
dann, wenn die Parteien im Einzelfall vertraglich eine Schuld- oder Vertragsübernahme vereinbart haben, kann der Urheber die vertragliche Vergütung (auch) vom
Dritten einfordern.783 Auch hier bleibt die Vergütungsvereinbarung also weiterhin
bestehen und das Widerrufsrecht damit ausgeschlossen.
Eine andere Frage ist es, wer angesichts des Konkurrenzverhältnisses von vertraglichem und gesetzlichem Vergütungsanspruch im Ergebnis für die angemessene Beteiligung des Urhebers haftet und ob es insofern zu einer Haftung verschiedener Schuldner kommen kann. Hierauf wird an entsprechender Stelle eingegangen.784
c) Tod des Urhebers, § 31 a Abs. 2 Satz 3 UrhG
Nach §§ 28 Abs. 1 UrhG, 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB geht das Urheberrecht
als Ganzes auf die Erben über.785 Gemäß § 30 UrhG rücken diese dabei grundsätzlich in vollem Umfang in die Rechtsstellung des Urhebers ein, soweit nichts
anderes bestimmt ist.786 Ausnahmen von diesem Grundsatz betreffen allesamt das
Urheberpersönlichkeitsrecht im weiteren Sinne.787 Auch bei dem Erlöschen des
Widerrufsrechts mit dem Tod des Urhebers nach § 31 a Abs. 2 Satz 3 UrhG handelt es sich um eine solche Einschränkung des Grundsatzes aus § 30 UrhG, welche nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs durch das Interesse
der Verwerter sowie der Allgemeinheit an der Werknutzung in neuen Techniken
gerechtfertigt ist.788 Diese Interessen müssen aufgrund der kumulierten ideellen
und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers zu dessen Lebzeiten insofern zurücktreten, als dass diesem ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Nach dem Tod
782 Vgl. Palandt/Weidenkaff, § 613 a BGB Rn. 28.
783 Schricker/Schricker, § 35 UrhG Rn. 9; Dreier/Schulze/Schulze, § 35 UrhG Rn. 20 f.;
Haberstumpf/Hintermeier, § 22 III 2 (S. 198).
784 Siehe unten Teil 3/C/I/2/c und Teil 3/C/III.
785 Wandtke/Bullinger/Block, § 28 UrhG Rn. 6, 8.
786 Dreier/Schulze/Schulze, § 30 UrhG Rn. 3.
787 Schricker/Dietz, vor §§ 12 ff. UrhG Rn. 29.
788 BT- Drucks. 16/1828, S. 24.
127
des Urhebers verschiebt sich diese Interessenabwägung dann jedoch. Zwar steht
den Erben nach herrschender Auffassung auch das Urheberpersönlichkeitsrecht
in vollem Umfang zu und sie können dieses nach Maßgabe ihrer eigener Interessen ausüben.789 Der Gesetzgeber misst ihren ideellen Interessen hier allerdings
ein geringeres Gewicht als denjenigen des Urhebers selbst bei. Sie wiegen danach
nicht schwer genug, um ein Widerrufsrecht zu rechtfertigen. Der Schutz, den das
Widerrufsrecht dem Urheber bieten soll, endet daher mit seinem Tod.790 Den Erben bleibt damit nur der Vergütungsanspruch aus § 32 c UrhG.
Der Ausschluss des Widerrufsrechts für die Erben ist als systemfremd kritisiert
worden, da nach dem deutschen Urhebergesetz die Nutzungsrechte vollumfänglich auf die Erben übergingen.791 Auch diese müssten ein Verbotsrecht geltend
machen können, um in Vergütungsverhandlungen eine bessere Ausgangsposition
zu haben.792 Die Kritik an der Einführung des § 31 a Abs. 2 Satz 3 UrhG geht
jedoch deshalb fehl, weil sie übersieht, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption primär § 32 c UrhG die Aufgabe hat, die vermögensrechtlichen Interessen
des Urhebers zu wahren, während das Widerrufsrecht in erster Linie seinen ideellen Interessen zum Ausdruck verhelfen soll.793 Dies ist beim Widerspruchsrecht
nach § 137 l Abs. 1 UrhG übrigens anders. Da der Urheber hier zuvor nicht
bewusst die Rechte an unbekannten Nutzungsarten eingeräumt hat, übernimmt
das Widerspruchsrecht neben dem Vergütungsanspruch bei der Sicherung der
wirtschaftlichen Urheberinteressen eine entscheidende Funktion. Dementsprechend steht das Widerspruchsrecht auch den Erben zu. Eine § 31 a Abs. 2 Satz 3
UrhG vergleichbare Vorschrift fehlt konsequenterweise in § 137 l UrhG.
Die Erben sollten allerdings ausnahmsweise auch das Widerrufsrecht nach
§ 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG ausüben können, wenn sie analog § 42 Abs. 1 Satz 2
UrhG nachweisen können, dass der Urheber sich vor seinem Tod zum Widerruf
der Rechte an einzelnen oder sämtlichen künftigen Nutzungsarten entschlossen
hatte und an der Erklärung des Widerrufs nur gehindert war oder diesen letztwillig (durch Testament oder Erbvertrag) verfügt hat. In diesem Fall übt der Urheber
selbst gewissermaßen den Widerruf durch seine Erben aus.794 Da hier nach wie
vor die eigenen ideellen Interessen des Urhebers »auf der Waagschale liegen«, ist
nicht einzusehen, warum ein solcher Widerruf unberücksichtigt bleiben sollte.
789 Schricker/Dietz, vor §§ 12 ff. UrhG Rn. 31; Wandtke/Bullinger/Block, § 30 UrhG Rn. 13;
Fromm/Nordemann/Hertin, § 30 UrhG Rn. 1; Möhring/Nicolini/Spautz, § 30 UrhG Rn. 1;
a.A. von Gamm, § 11 UrhG Rn. 7; Schack, Rn. 577.
790 Vgl. Amtl. Begründung des Reg-E, BT- Drucks. 16/1828, S. 24.
791 GRUR-Stellungnahme vom 12.11.2004, GRUR 2005, 743, 744; Vogel, FAZ vom
25.10.2004, S. 35; Seibold, ZUM 2005, 130, 136 (der die Ansicht von Vogel wiedergibt).
792 Vogel, FAZ vom 25.10.2004, S. 35.
793 Siehe oben, Teil 3/B/IV/1.
794 Vgl. Dreier/Schulze/Schulze, § 42 UrhG Rn. 19.
128
d) Widerruf bei Werkgesamtheiten, § 31 a Abs. 3 UrhG
Nach § 31 a Abs. 3 UrhG kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu
und Glauben ausüben, wenn mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst sind, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener
Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten
lässt. Letztlich handelt es sich hierbei um eine Konkretisierung von § 242 BGB.795
Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs796 besteht ein besonderer Regelungsbedarf, wenn viele Mitwirkende einzeln über die Widerrufsrechte
verfügen und damit jeder Einzelne eine Auswertung in der neuen Nutzungsart –
unter Umständen entgegen den Interessen der Übrigen – verhindern könnte.
Durch die Regelung in § 31 a Abs. 3 UrhG sollen derartige Auswertungsblockaden vermieden werden.797 Der Gesetzgeber hielt zu Recht eine auf Filmwerke (an
denen typischerweise eine Vielzahl von Urhebern beteiligt ist) beschränkte Regelung nicht für ausreichend und führte stattdessen eine generelle, für sämtliche
Werkkategorien geltende Norm ein.798 Im »Multimediazeitalter« steigt die Zahl
möglicher Werkkombinationen beständig an, man denke nur an die Vielzahl von
verschiedenen Werken oder Werkbestandteilen, die auf Websites oder CD-ROMs
verwendet werden (Texte, Graphiken, Photographien, Musik, Logos etc.).799 Um
mit diesen Entwicklungen Schritt halten zu können, war eine für alle Werkkategorien geltende Regelung unabdingbar.
aa) Zusammenfassung mehrerer Werke oder Werkbeiträge zu einer
Gesamtheit
Die Beschränkung des Widerrufsrechts nach § 31 a Abs. 3 UrhG setzt voraus,
dass mehrere Werke oder Werkbeiträge derart zu einer Gesamtheit zusammengefasst sind, dass eine Verwertung in der neuen Nutzungsart nur unter Verwendung
sämtlicher Werke oder Werkbeiträge in angemessener Weise möglich ist. Was
konkret unter »angemessener« Verwertung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht
näher definiert, so dass ein Interpretationsspielraum besteht.
Gesetzlich geregelt sind bereits zwei Konstellationen, in denen Werke oder
Werkbeiträge derart eng miteinander verknüpft sind, dass die beteiligten (Mit-
)Urheber bezüglich der Verwertung zur gegenseitigen Rücksichtnahme800 ver-
795 Vgl. Dreier, FS Schricker (60), S. 193, 204.
796 BT-Drucks. 16/1828, S. 24 f.
797 § 137 l Abs. 4 UrhG enthält eine entsprechende Regelung für »Altverträge«.
798 Amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 16/1828, S. 24 f. Ausgerechnet im Filmbereich
gilt § 31 a Abs. 3 UrhG nach der jetzigen Regelung aber überhaupt nicht, da dem Urheber
hier generell kein Widerrufsrecht zusteht (vgl. §§ 88 Abs. 1 Satz 2, 89 Abs. 1 Satz 2 UrhG;
dazu unten Teil 3/D/III.
799 Zscherpe, S. 204.
800 Hierzu: Dreier/Schulze/Schulze, § 9 UrhG Rn. 18.
129
pflichtet sind: Schaffen mehrere Beteiligte ein einheitliches Werk gemeinsam und
lassen sich ihre jeweiligen Anteile nicht gesondert verwerten, folgt hieraus eine
Miturheberschaft im Sinne des § 8 UrhG. Werden mehrere selbstständige Werke
lediglich zum Zwecke der gemeinsamen Verwertung miteinander verbunden, so
handelt es sich um eine Werkverbindung im Sinne des § 9 UrhG, sofern die
Zusammenfügung durch die beteiligten Urheber selbst erfolgt ist. In diesen beiden Fällen ist eine »angemessene« Verwertung nur möglich, wenn das Werk oder
die verbundenen Werke als Ganzes verwendet werden dürfen. Ein in Miturheberschaft geschaffenes Werk zeichnet sich nämlich gerade dadurch aus, dass die einzelnen Beiträge nicht allein verkehrsfähig sind.801 Auch § 9 UrhG beruht auf der
Überlegung, dass sich die verbundenen Werke gerade in ihrer Verbindung am besten verwerten lassen.802 Verbundene Werke dürften sich somit ebenfalls in »angemessener Weise« nur einheitlich verwerten lassen.
Würde sich die Regelung des § 31 a Abs. 3 UrhG allerdings nur auf die Konstellationen der §§ 8, 9 UrhG beschränken, so würde sich die Bedeutung dieser
Norm in einer – wohl überflüssigen – Klarstellung erschöpfen. Der Ausschluss
eines treuwidrigen Widerrufs entspricht letztlich dem Einwilligungsanspruch in
§§ 8 Abs. 2 Satz 2, 9 UrhG.803 Es hätte demnach keiner gesonderten Normierung
in § 31 a UrhG bedurft. Der Gesetzgeber wollte aber auch gerade keine Beschränkung des Widerrufsrechts einführen, die lediglich die besonderen Konstellationen
der §§ 8, 9 UrhG umfasst. In den Anwendungsbereich soll vielmehr jede – auch
über den Verwerter erfolgende804 – Zusammenfügung von Beiträgen fallen. Ferner soll auch der Fall erfasst sein, dass ein oder mehrere Werke oder Werkbeiträge
mit anderen nach dem UrhG geschützten Schutzgegenständen zu einer Gesamtheit zusammengefasst sind.805 (Vom Wortlaut gedeckt ist diese Konstellation
jedoch streng genommen nicht: Dort ist nämlich nur die Rede von Werken oder
Werkbeiträgen.)
Die Intention des Gesetzgebers, einen möglichst weiten Anwendungsbereich
zu schaffen, kommt auch in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs
801 Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG Rn. 5; Loewenheim/Loewenheim, § 11 Rn. 3; Dreier/
Schulze/Schulze, § 8 UrhG Rn. 4; von Gamm, § 8 UrhG Rn. 11.
802 LG München I, GRUR 1979, 153, 154 - Exklusivvertrag; Schricker/Loewenheim, § 9 UrhG
Rn. 2, unter Hinweis auf die amtl. Begründung zum UrhG-E, BT-Drucks. IV/270, abgedruckt in: UFITA 45/1965, 240, 256.
803 Vgl. BGH, GRUR 1982, 743, 744 – Verbundene Werke: § 9 gilt auch für die Kündigung
eines Verwertungsvertrages, da diese ebenso wie der Vertragsabschluss auf die »Verwertung« des verbundenen Werkes abzielt.
804 Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass es der Verwerter in der Hand haben soll,
die Restriktion des Widerrufsrechts nach § 31 a Abs. 3 UrhG herbeizuführen, äußern Frey/
Rudolph (ZUM 2007, 13, 19).
805 Amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 16/1828, S. 25. In diesem Fall sind §§ 8, 9 UrhG
mangels schöpferischen Beitrags nicht einschlägig. Die Beschränkung des § 31 a Abs. 3
UrhG hat selbstverständlich nur Auswirkungen auf die beteiligten Urheber und diejenigen
Leistungsschutzberechtigte, denen das Widerrufsrecht nach § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG
kraft Verweisung auf Teil 1 des UrhG überhaupt zusteht (Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben, Lichtbildner, §§ 70, 72 UrhG).
130
zur Parallelnorm in § 137 Abs. 4 UrhG zum Ausdruck, wo die Rede von einer
»nur insgesamt sinnvoll auswertbaren Gesamtheit von Werken oder Werkbeiträgen« ist.806 Die »angemessene« Verwertung wird also mit dem noch weiteren
Begriff »sinnvoll« umschrieben. »Sinnvoll« wird die einheitliche Verwertung
einer Werkzusammenfassung in der neuen Nutzungsart jedoch immer sein.
Andernfalls wäre es nämlich nie zu der Zusammenfügung der einzelnen Werke
oder Werkbeiträge gekommen, da sich mit »sinnlosen« Werkzusammenfügungen
kein Geld verdienen lässt. Eine derart weite Auslegung entspricht auch dem
erklärten Ziel des Gesetzgebers, Auswertungsblockaden künftig so weit wie möglich auszuschließen.807 Sie führt allerdings dazu, dass die Anforderungen des § 31
a Abs. 3 UrhG ein (deutliches) »Minus« gegenüber den Konstellationen der §§ 8,
9 UrhG darstellen.808 Insbesondere fallen auch Sammelwerke (§ 4 UrhG) unter
die Regelung,809 was deshalb erstaunlich ist, weil zwischen den Urhebern der einzelnen Beiträge bisher keinerlei Rechtsbeziehungen, insbesondere keine urheberrechtlichen Bindungen, bestanden.810 So haben sie gegeneinander keinen unmittelbaren Anspruch auf Einwilligung zur Verwertung u.ä. nach § 9 UrhG, sondern
lediglich vertragliche Ansprüche gegen den Herausgeber oder Verleger.811 § 31 a
Abs. 3 UrhG führt nun auch für diese Urheber eine Bindung herbei, obwohl sie
häufig nicht das Geringste miteinander zu tun haben.
Es sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese vom Gesetzgeber
erzwungene »Schicksalsgemeinschaft« geäußert worden.812 Das Eigentumsrecht
des Urhebers hinge vom Verhalten der anderen Urheber ab, auf die er wenig oder
gar keinen Einfluss habe. Dies widerspreche auch der Zweckübertragungstheorie,
nach der es allein dem Urheber überlassen bleiben solle, über den Umfang der
Nutzung seines Werkes zu entscheiden. Die in § 31 a Abs. 3 UrhG statuierte
»Schicksalsgemeinschaft« sei insbesondere deshalb fragwürdig, weil nicht
geklärt sei, in welcher Rechtsbeziehung die Urheber (außerhalb des Bereichs der
§§ 8, 9 UrhG) zueinander stünden.813
Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass § 31 a Abs. 3 UrhG für Urheber, die
nicht unter §§ 8, 9 UrhG fallen und die auch sonst keinen Gesellschaftsvertrag
geschlossen haben, nicht zu einer »Zwangs-GbR« bzw. einer »Zwangs-Gesamthandsgemeinschaft« führt. Durch das Zusammenfügen verschiedener Beiträge
806 Amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 16/1828, S. 34.
807 Amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 16/1828, S. 22.
808 Spindler/Heckmann, ZUM 2006, 620, 629.
809 Spindler/Heckmann, ZUM 2006, 620, 629.
810 Fromm/Nordemann/Nordemann, § 9 UrhG Rn. 2; Schack, Rn. 278.
811 Schricker/Loewenheim, § 9 UrhG Rn. 6; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 4 UrhG Rn.
17.
812 Spindler/Heckmann, ZUM 2006, 620, 629.
813 Spindler/Heckmann, ZUM 2006, 620, 629.
131
ohne Beteiligung der Urheber kann keine GbR entstehen.814 Gerade der Widerruf
eines Urhebers verdeutlicht ja, dass die Beteiligten eben keinen gemeinsamen
Zweck verfolgen. Bei §§ 8, 9 UrhG folgt das Erfordernis, dass alle in die Verwertung einwilligen müssen, aus dem Wesen der Gesamthandsgemeinschaft815 bzw.
dem gesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip (§ 705 Abs. 1, 2. Halbs.
BGB)816. Auch § 31 a Abs. 3 UrhG geht davon aus, dass alle Beteiligten der Nutzung zustimmen müssen. Hieraus kann jedoch nicht im Umkehrsinn der Schluss
gezogen werden, dass zwischen ihnen stets eine Gesamthandsgemeinschaft
besteht. Das Zustimmungserfordernis folgt hier vielmehr aus dem Urheber- oder
Leistungsschutzrecht selbst. So können sich auch die Urheber der Beiträge zu
einem Sammelwerk gegen eine andere als die vereinbarte Verwertung817 sowie
gegen einen unerlaubten Nachdruck818 zur Wehr setzen. In diesem Fall begeht der
Urheber des Sammelwerks eine Urheberverletzung, wenn er die abredewidrige
Verwertungshandlung ohne die Zustimmung aller Urheber vornimmt.819 Dennoch
sind die Urheber, die Beiträge zu einem Sammelwerk liefern, nicht als Gesamthänder bzw. Gesellschafter miteinander verbunden.
Von einer »Zwangsvergemeinschaftung« kann also allenfalls in Bezug auf das
Widerrufsrecht selbst gesprochen werden. Damit es insofern nicht zu einer verfassungswidrigen Aushöhlung des in § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG geschützten
Eigentumsrechts kommt, muss bei der zur Bestimmung der Treuwidrigkeit notwendigen Interessenabwägung berücksichtigt werden, in welcher Beziehung die
beteiligten Urheber ansonsten zueinander stehen.820 Im Übrigen wird man auch
dann nicht davon sprechen können, dass eine »angemessene« Verwertung nur bei
Verwendung aller Werke oder Werkbeiträge möglich ist, wenn die Zusammenfügung durch den Verwerter nicht im Rahmen des vertraglich Zulässigen erfolgt
ist.821 Hat ein Verwerter ein Werk also in unerlaubter Weise mit einem anderen
Werk oder Werkbeitrag zusammengefasst, kann der betroffene Urheber uneingeschränkt das Recht zur Nutzung seines Werks in künftigen Nutzungsarten widerrufen. Gleiches muss gelten, wenn der Verwerter die Zusammenfassung erst im
814 Etwas anderes mag dann gelten, wenn verschiedene Beiträge in dem Wissen und zu dem
Zweck geleistet wurden, dass sie später durch den Verwerter mit einem anderen Werk verbunden werden sollen. In diesem Fall kommt eine Werkverbindung nach § 9 UrhG durch
Vermittlung des Verwerters zustande (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1994, 738, 739 – DEA-
Song; hierzu: Seibt/Wiechmann, GRUR 1995, 562 ff.).
815 Dreier/Schulze/Schulze, § 8 UrhG Rn. 16.
816 Nach h.M. entsteht bei Werkverbindungen im Sinne des § 9 UrhG eine GbR im Sinne der
§§ 705 ff. BGB (BGH, GRUR 1982, 743, 744 – Verbundene Werke; Schricker/Loewenheim,
§ 9 UrhG Rn. 9; von Becker, ZUM 2002, 581, 582 ff., jeweils m.w.N.; a.A. Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 9 UrhG Rn. 14 ff.; Wandtke/Bullinger/Thum, § 9 UrhG Rn. 7; Spindler, FS
Schricker (70), S. 539, 554).
817 Von Gamm, § 4 UrhG Rn. 10.
818 Ulmer, § 29 II 2 (S. 167).
819 RGZ 30, 292, 294, 295 - Die akademische Frau.
820 Siehe unten Teil 3/B/IV/6/d/bb.
821 GRUR-Stellungnahme vom 12.11.2004, GRUR 2005, 743, 744 (wonach der Zusatz »im
Rahmen des vertraglich Zulässigen« in § 31 a Abs. 3 UrhG eingefügt werden sollte).
132
Rahmen der neuen Nutzungsart herstellt.822 Andernfalls hätte es der Verwerter in
der Hand, das Widerrufsrecht eines Urhebers auszuschließen, welcher bei einer
isolierten Nutzung seines Werks in einer bestimmten neuen Nutzungsart das entsprechende Recht mit Sicherheit widerrufen hätte. Da die Zusammenfassung zu
einer Beschränkung des Widerrufsrechts führt, sind die betroffenen Urheber insoweit auch dann schutzbedürftig, wenn sie dem Verwerter im Nutzungsrechtsvertrag das Recht eingeräumt haben, das Werk mit anderen Werken zu verbinden.823
Letztlich spricht auch der Wortlaut des § 31 a Abs. 3 UrhG aufgrund seiner Präsensfassung (»Sind mehrere Werke....«) dafür, dass die Zusammenfassung bereits
auf der Basis bekannter Nutzungsarten erfolgt sein muss.824
bb) Ausübung wider Treu und Glauben
Liegen die Voraussetzungen des § 31 a Abs. 3 UrhG vor, so kann der Urheber das
Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben. Im ersten Referentenentwurf war als zusätzliche Beschränkung vorgesehen, dass der Widerruf nur durch
eine »repräsentative Gruppe« erfolgen könne.825 Dieses Kriterium wurde jedoch
im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu Recht fallen gelassen. Erstens würde hierdurch neben »Treu und Glauben« ein weiterer auslegungsbedürftiger Begriff eingeführt826, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen
würde, und zweitens wäre dies Kriterium in Gemengelagen unpraktikabel, beispielsweise beim Zusammentreffen eines Urhebers mit 25 Leistungsschutzberechtigten.827
Ob die Ausübung des Widerrufsrechts wider Treu und Glauben erfolgt, ist
anhand einer Interessenabwägung zu bestimmen.828
Problematisch ist, ob hierbei lediglich die Interessen der beteiligten Urheber
oder auch zusätzlich diejenigen des Verwerters zu berücksichtigen sind. Die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zur Parallelnorm in § 137 l Abs. 4
UrhG ist insofern etwas unklar, als dort beide Möglichkeiten angedeutet wer-
822 A.A. offenbar Berger, GRUR 2005, 907, 909 f.
823 Es sei denn, die Urheber haben ihr Werk gezielt für eine konkrete Werkverbindung geschaffen, so dass § 9 UrhG einschlägig ist (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1994, 738, 739 – DEA-
Song, s.o.).
824 Dies räumt Berger ein (GRUR 2005, 907, 910).
825 Referentenentwurf vom 27.9.2004, a.a.O. (Fn. 64).
826 Auch die Verweisung auf § 36 Abs. 2 UrhG in der Begründung zum Ref-E (S. 48), in dem
ebenfalls – jedoch in anderem Zusammenhang – das Merkmal »repräsentativ« verwendet
wird, führt nicht weit.
827 Seibold, ZUM 2005, 130, 136 (der Schäfer zitiert).
828 Vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2005, 337, 338 – Veröffentlichungsbefugnis einer Kamerafrau;
Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG Rn. 14; Sontag, S. 45 (jeweils zur Miturhebergemeinschaft).
133
den.829 Es besteht jedoch kein Grund, einen Verwerter, der eine Werkgesamtheit
in einer neuen Nutzungsart nutzen will, gegenüber einem Verwerter, der lediglich
ein Einzelwerk nutzen möchte, zu privilegieren. Letzterer muss grundsätzlich
jederzeit mit einem voraussetzungslosen Widerruf durch den Urheber rechnen.
Seine Interessen führen nur über § 31 a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 UrhG zu einer
Beschränkung des Widerrufsrechts. Auch bei der Abwägung im Rahmen des § 31
a Abs. 3 UrhG haben die Interessen des Verwerters daher außer Betracht zu bleiben.830 Freilich wirkt sich die Abwägung der Urheberinteressen jedoch reflexartig
auch zu seinen Gunsten aus,831 so dass auch er im Ergebnis gegenüber dem widerrufenden Urheber den Einwand der Treuwidrigkeit erheben kann.832
Unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Widerrufs gegen Treu und
Glauben verstößt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls.833 Dabei muss der Ausgangspunkt der vorzunehmenden Interessenabwägung das Verhältnis der Beteiligten untereinander sein. Handelt es sich um Miturheber oder um Urheber verbundener Werke, so ist zu berücksichtigen, dass diese bewusst eine Verwertungsgemeinschaft eingegangen sind, aus der sich wechselseitige Treuepflichten ergeben.834 Für die Abwägung nach § 31 a Abs. 3 UrhG gelten daher die gleichen
Maßstäbe wie bei der Abwägung nach §§ 8, 9 UrhG, wobei allerdings zu bedenken ist, dass die Beteiligten die konkrete neue Art der Werknutzung bei Erbringung ihrer Beiträge bzw. Verbindung ihrer Werke noch nicht absehen konnten. Im
Falle von Miturhebern sind neben etwaigen vertraglichen Abmachungen in erster
Linie die Ziele und Zwecke zu berücksichtigen, welche die Miturheber mit der
gemeinschaftlichen Werkschöpfung verfolgt haben.835 Bei der Interessenabwägung nach § 9 UrhG ist davon auszugehen, dass der Zweck der Werkverbindung
in der Verwertung liegt und dass die beteiligten Urheber verpflichtet sind, diesen
Zweck zu fördern.836 Vielfach werden die Urheber die Ausübung des Widerrufsrechts zudem auch vertraglich geregelt haben. Zu berücksichtigen ist im Übrigen,
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Widerruf die Verwertung der
Werkverbindung beeinträchtigt und in welchem Umfang die wirtschaftlichen
Interessen der Gesellschafter durch den Widerruf betroffen werden. Nicht nur auf
829 BT-Drucks. 16/1828, S. 34: »(...) Hierdurch werden die Auswertungschancen der anderen
Beteiligten erheblich gestört. In diesen Fällen soll der Widerspruch nur eingeschränkt möglich sein. Nur so kann dem Interesse der Verwerter und den Auswertungsinteressen der
anderen Beteiligten Rechnung getragen werden.«
830 Anders für § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG: Steffen, S. 71, Sontag, S. 50 (die auch Drittinteressen
berücksichtigen wollen, welche jedoch nur in Pattsituationen ausschlaggebend sein könnten).
831 Vgl. Dreier, FS Schricker (60), S. 193, 205 (zu § 9 UrhG).
832 Siehe unten, Teil 3/B/IV/6/d/cc.
833 Vgl. Wandtke/Bullinger/Thum, § 9 UrhG Rn. 19; Möhring/Nicolini/Ahlberg § 8 UrhG Rn.
36; Sontag, S. 45.
834 Schricker/Loewenheim, § 9 UrhG Rn. 10 f.; Spindler, FS Schricker (70), S. 539, 546; Seibt/
Wiechmann, GRUR 1995, 562, 564 (zu § 9 UrhG).
835 Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG Rn. 14; Ulmer, § 34 III 2 (S. 192); ausführlich zur Interessenabwägung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG: Sontag, S. 45 ff.
836 Schricker/Loewenheim, § 9 UrhG Rn. 15; Seibt/Wiechmann, GRUR 1995, 562, 565.
134
Seiten des widerrufenden Urhebers, sondern auch auf Seiten der anderen Beteiligten können moralische bzw. urheberpersönlichkeitsrechtliche Gründe in
Ansatz zu bringen sein.837 Generell sind urheberpersönlichkeitsrechtliche Interessen umso mehr zu berücksichtigen, je intensiver der schöpferische Anteil dessen, der sie in Anspruch nimmt, das Werk oder die Werkverbindung geprägt
hat.838 Angesichts des Zwecks von Miturhebergemeinschaft und Werkverbindung
und der damit verbundenen wechselseitigen Treuepflichten wird man häufig
einen »Abwägungsvorsprung« für das Interesse der anderen Urheber an der Nutzung in der neuen Nutzungsart annehmen können. Damit dürfte jedenfalls ein
pauschaler Widerruf der Rechte an unbekannten Nutzungsarten in den §§ 8, 9
UrhG zugrundeliegenden Konstellationen ausgeschlossen sein. In jedem Fall
treuwidrig wäre auch ein Widerruf, der auf einem unbedeutenden und unsachlichen Grund beruht.839 Nur wenn ein (Mit-)Urheber ernsthafte persönlichkeitsrechtliche Bedenken gegen die Verwertung in einer konkreten neuen Nutzungsart
hat, kann sein Widerruf im Einklang mit Treu und Glauben stehen.840 Als Beispiel
dafür lassen sich die – bereits bekannte – Nutzung einer Komposition als Handy-
Klingelton841 oder die Übertragung eines Spielfilms in Zweiminutensequenzen
per Handy-TV842 anführen. Aber auch hier wird der Umfang des schöpferischen
Anteils, den der Betroffene am Werk bzw. an der Werkverbindung hatte, zu
berücksichtigen sein.843 Allein vermögensrechtliche Interessen eines einzelnen
(Mit-)Urhebers dürften dagegen den Widerruf zumeist nicht rechtfertigen, da
diese zusätzlich durch § 32 c UrhG geschützt werden.
Bestehen jedoch außerhalb des § 31 a Abs. 3 UrhG zwischen den Beteiligten
keinerlei urheberrechtliche oder vertragliche Beziehungen, so sind hohe Anforderungen an die Treuwidrigkeit des Widerrufs zu stellen. Dies ist verfassungsrechtlich geboten, da andernfalls ein unangemessener Eingriff in das Eigentumsrecht der betroffenen Urheber vorliegen würde.844 In der Regel werden die beteiligten Urheber außerhalb von §§ 8, 9 UrhG ihre Beiträge gerade nicht im Wissen
um eine konkret geplante Werkverbindung übertragen haben. Zwar werden sie
dem Verwerter im Nutzungsrechtsvertrag häufig die generelle Befugnis eingeräumt haben, das Werk mit anderen Werken oder Schutzgegenständen zu verbin-
837 BGH, GRUR 1982, 743, 744 – Verbundene Werke; Seibt/Wiechmann, GRUR 1995, 562,
565.
838 Vgl. Steffen, S. 72 (zu § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG); von Gamm, § 39 UrhG Rn. 8.
839 Vgl. Sontag, S. 45 ; Steffen, S. 71. Vgl. auch die amtl. Begründung des UrhG-E zu § 8 UrhG
(»ohne triftigen Grund«), BT-Drucks. IV/270, abgedruckt in: UFITA 45/1965, 240, 255.
840 Vgl. Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG Rn. 14; Ulmer, § 34 III 2 (S. 192); Ahlberg, GRUR
2002, 313, 320.
841 Siehe oben Teil 2/A/I.
842 Breinersdorfer im Rahmen der Anhörung im Rechtsausschuss (Protokoll, S. 4, 42, abrufbar
unter: www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/10_5Urheberrecht2_V/ 05_Prot.
pdf (Stand: 1.12.2007)), wobei das Widerrufsrecht – bislang – im Filmbereich ohnehin
nach §§ 88 Abs. 1 Satz 2, 89 Abs. 1 Satz 2 UrhG ausgeschlossen ist.
843 Vgl. Dreier, FS Schricker (60), S. 193, 206 f., 219.
844 Vgl. Spindler/Heckmann, ZUM 2006, 620, 629.
135
den.845 Dies ist jedoch zumeist nicht primärer Zweck des Nutzungsrechtsvertrages. Der Urheber wird häufig die Nutzungsrechte lediglich in der Vorstellung
übertragen haben, dass sein Werk isoliert verwertet wird und nicht als Teil eines
größeren Ganzen. Unter Berücksichtigung der Zweckübertragungslehre, nach
welcher das Urheberrecht die Tendenz hat, soweit wie möglich beim Urheber zu
verbleiben,846 kann der Widerruf eines Beteiligten außerhalb der den §§ 8, 9 UrhG
zugrunde liegenden Konstellationen daher nur ausnahmsweise gegen Treu und
Glauben verstoßen.847 Zu beachten ist auch, dass § 31 a Abs. 3 UrhG hier bereits
über den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hinausgeht,
da dieser nur innerhalb rechtlicher Sonderverbindungen gilt.848 Nicht der Urheber, sondern der Verwerter bestimmt hier jedoch, welche Werke miteinander verbunden werden. Hat sich ein Urheber die anderen Beteiligten der Werkzusammenfassung aber nicht selbst ausgesucht, kann auch grundsätzlich keine Treuepflicht diesen gegenüber entstehen. Abgesehen von § 31 a Abs. 3 UrhG bleiben
die jeweiligen Nutzungsrechtsverträge mit dem Verwerter auch nach der Zusammenfügung weiterhin völlig unabhängig voneinander.
Ein Widerruf, der allein aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus erklärt wird,
kann im Hinblick auf § 32 c UrhG jedoch auch dann, wenn zwischen den beteiligten Urhebern keinerlei Beziehungen bestehen, im Einzelfall treuwidrig sein.
Zumindest kann der Urheber nicht einwenden, dass sein Werk in einer anderen
Werkkombination effizienter genutzt werden würde, da der Widerruf das eingeräumte Recht zur Verbindung mit anderen Werken unberührt lässt. Im Übrigen
steht auch hier ein Widerruf, der auf die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts gestützt wird, nicht per se im Einklang mit Treu und Glauben. Ist der
schöpferische Anteil des betroffenen Urhebers an der Werkzusammenfassung im
Vergleich zu den anderen Beteiligten nur marginal und haben diese überragende
wirtschaftliche Interessen, kann auch in den Fällen außerhalb der §§ 8, 9 UrhG
ein Widerruf aus ideellen Gründen im Einzelfall treuwidrig sein.849
Zu berücksichtigen ist schließlich auch, ob eine Verwertung ohne den Anteil
des widerrufenden Urhebers noch möglich, wenn auch weniger effizient ist. In
diesem Fall dürfte die Nutzung unter Ausklammerung des entsprechenden Beitrags als das mildere Mittel vorzugswürdig sein.
845 Ist dies nicht geschehen, ist § 31 a Abs. 3 UrhG nicht einschlägig, da sich die Werkzusammenfassung dann nicht im Rahmen des vertraglich Zulässigen bewegt (siehe oben Teil 3/
B/IV/6/d/aa).
846 Ulmer, § 84 III (S. 364 f.).
847 Vgl. Dreier/Schulze/Schulze, § 9 UrhG Rn. 18.
848 Palandt/Heinrichs, § 242 BGB Rn. 6. Zum weiteren Umfang der urheberrechtlichen gegen-
über der allgemeinen Treuepflicht vgl. auch Dreier, FS Schricker (60), S. 193, 209.
849 Vgl. Dreier, FS Schricker (60), S. 193, 219.
136
cc) Rechtsfolge eines treuwidrigen Widerrufs
Bei der Beschränkung des Widerrufsrechts nach § 31 a Abs. 3 UrhG handelt es
sich letztlich um eine Konkretisierung des allgemeinen, aus § 242 BGB folgenden Verbots der unzulässigen Rechtsausübung bzw. des Rechtsmissbrauchs.850
Die Rechtsfolge eines Rechtsmissbrauchs besteht darin, dass die Ausübung des
betroffenen Rechts unzulässig ist.851 Dementsprechend bestimmt auch § 31 a Abs.
3 UrhG, dass der Urheber den Widerruf nicht ausüben »kann«. Ein dennoch erklärter Widerruf ist wirkungslos.852 Problematisch ist jedoch, ob auch der Verwerter diese rechtsvernichtende Einrede853 gegenüber einem etwaigen Anspruch des
widerrufenden Urhebers aus § 97 UrhG erheben kann. Zur Beurteilung der Treuwidrigkeit des Widerrufs ist allein auf die Interessen der beteiligten Urheber abzustellen.854 Es erscheint daher widersprüchlich, dem Verwerter die Berufung auf
die Treuwidrigkeit zu ermöglichen. So hat der Einwand des Rechtsmissbrauchs
auch grundsätzlich keine Drittwirkung.855 Bei näherer Betrachtung stellt sich jedoch heraus, dass der Verwerter das Recht haben muss, die Treuwidrigkeit des
Widerrufs geltend zu machen. Insbesondere in den Fällen, in denen die Beteiligten der Werkzusammenfassung nicht vertraglich miteinander verbunden sind,
wird der betroffene Urheber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche stets
allein gegen den Verwerter richten. Kann dieser nun nicht auf die Beschränkung
nach § 31 a Abs. 3 UrhG verweisen, würde die Verwertung im Ergebnis trotz der
entgegenstehenden Interessen der anderen Beteiligten verhindert. Dogmatisch
lässt sich die Geltendmachung der Treuwidrigkeit durch den Verwerter darüber
begründen, dass man eine mit der Nutzungsrechts-einräumung verbundene stillschweigende Ermächtigung analog § 185 BGB durch die anderen Beteiligten annimmt. Diese bezieht sich auch auf die ggf. erforderliche Prozessführung durch
den Verwerter.
Möchte der Verwerter vor Beginn der Nutzung Rechtssicherheit, empfiehlt sich
die Erhebung einer Klage auf Feststellung, dass der Widerruf unwirksam ist.856
Da Gegenstand einer Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des BGH
auch ein Drittrechtsverhältnis sein kann, falls dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung hat,857 kann der Verwerter diese Klage
850 Vgl. Sontag, S. 45.
851 Staudinger/Looschelders/Olzen, § 242 BGB Rn. 226.
852 Vgl. BGH, GRUR 1986, 613, 614 – Ligäa; siehe auch Steffen, S. 69 (zur treuwidrigen Verweigerung der Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
853 Man könnte auch in Analogie zu § 226 BGB von einem Rechtfertigungsgrund sprechen
(vgl. Dreier/Schulze/Dreier, § 97 UrhG Rn. 15).
854 Siehe oben Teil 3/B/IV/6/d/bb.
855 Erman/G. Hohloch, § 242 BGB Rn. 132.
856 Im Falle der §§ 8, 9 UrhG kann sich dies auch für die anderen Beteiligten empfehlen, da
diese gegebenenfalls vertraglichen Ansprüchen ausgesetzt sein können.
857 BGH, WM 1990, 2128, 2130; BGH, NJW 1993, 2539, 2540; ablehnend: Zöller/Greger,
§ 256 ZPO Rn. 3 b, m.w.N.
137
erheben, ohne dass es hierzu einer gewillkürten Prozessstandschaft, also einer
Ermächtigung zur Prozessführung durch die anderen Beteiligten, bedürfte. Aufgrund der erwähnten stillschweigenden Ermächtigung zur Geltendmachung der
Einrede würden die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft im
Übrigen aber auch hinsichtlich der Feststellungsklage vorliegen.
Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Widerrufs gegen Treu und Glauben verstößt, trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des Widerrufs
beruft, also der Verwerter oder die anderen Beteiligten. Im Falle eines non liquet
ist der Widerruf damit wirksam.858
e) Unverzichtbarkeit des Widerrufsrechts, § 31 a Abs. 4 UrhG
Gemäß § 31 a Abs. 4 UrhG kann der Urheber auf »die Rechte« nach § 31 a Abs.
1 bis 3 UrhG nicht im Voraus verzichten. Da § 31 a Abs. 2 und 3 UrhG streng genommen keine Rechte begründen, sondern lediglich das Widerrufsrecht näher
ausgestalten, bedeutet § 31 a Abs. 4 UrhG im Kern, dass gerade das Widerrufsrecht des Urhebers unverzichtbar ist. Die Statuierung der Unverzichtbarkeit ist
wiederum ein Beleg dafür, dass es sich bei dem Widerrufsrecht um eine primär
urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnis handelt.859 Die Regelung dient dem
Schutz des Urhebers.860 Unklar bleibt, was die Formulierung »im Voraus« bedeuten soll. In anderem Zusammenhang ist damit stets gemeint, dass auf das jeweilige Gestaltungsrecht nur vor dessen Entstehung nicht verzichtet werden kann,
anschließend ein Verzicht jedoch möglich ist.861 Das Widerrufsrecht nach § 31 a
Abs. 1 Satz 3 UrhG entsteht aber bereits unmittelbar mit Einräumung der Rechte
an unbekannten Nutzungsarten, ohne dass es hierzu des Vorliegens weiterer Voraussetzungen bedürfte. Nimmt man die Fassung des § 31 a Abs. 4 UrhG daher
wörtlich, so wäre damit ab Einräumung der Rechte an unbekannten Nutzungsarten (bzw. eine »juristische Sekunde« später) ein Verzicht auf das Widerrufsrecht
möglich. Bei einer solchen Auslegung der Vorschrift ließe sich der von ihr bezweckte Schutz des Urhebers nicht realisieren. Sie dürfte deshalb auch kaum dem
Willen des Gesetzgebers entsprechen. Die Unverzichtbarkeit »im Voraus« könnte
auch bedeuten, dass ein Verzicht vor Bekanntwerden einer neuen Nutzungsart
ausgeschlossen ist. Auf welchen Zeitpunkt aber sollte in diesem Fall konkret abgestellt werden? Sollte insofern allein die technische Bekanntheit für die Zulässigkeit des Verzichts ausreichen? Das Interesse an größtmöglicher Rechtssicher-
858 Vgl. Fromm/Nordemann/Nordemann, § 8 UrhG Rn. 17; § 9 UrhG Rn. 7; Wandtke/ Bullinger/Thum, § 9 UrhG Rn. 20.
859 Vgl. Schricker/Schricker, § 29 UrhG Rn. 19; § 41 UrhG Rn. 21; Dreier/Schulze/Schulze,
§ 42 UrhG Rn. 20.
860 Vgl. Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 42 UrhG Rn. 10.
861 Vgl. Schricker/Schricker, § 40 UrhG Rn. 8; ders., § 41 UrhG Rn. 21; Möhring/Nicolini/
Spautz, § 42 UrhG Rn. 14.
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heit lässt angesichts dieser Ungewissheiten nur eine Interpretation des § 31 a Abs.
4 UrhG zu: Das Widerrufsrecht ist grundsätzlich unverzichtbar.
Möglich ist jedoch nach dem Gesetzeswortlaut eine Regelung der Ausübung
des Widerrufsrechts. Während vergleichbare Vorschriften neben der Unzulässigkeit des Vorausverzichts zum Teil auch anordnen, dass die Ausübung des Gestaltungsrechts nicht (unbegrenzt) ausgeschlossen werden kann (vgl. §§ 41 Abs. 4
Satz 2, 42 Abs. 2 Satz 2 UrhG), fehlt eine solche Anordnung in § 31 a Abs. 4
UrhG. Vereinbarungen, nach denen der Urheber das Widerrufsrecht niemals aus-
üben soll,862 werden vom Wortlaut des § 31 a Abs. 4 UrhG also nicht erfasst. Zwar
sind solche Abreden strenggenommen auch ohne ausdrückliche Anordnung
bereits aufgrund des allgemeinen Umgehungsverbots863 unwirksam. Ob die
Gerichte dies im Einzelfall ebenso beurteilen, kann jedoch nicht sicher vorausgesagt werden.864 Im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urhebers besteht hier
deshalb Nachbesserungsbedarf. Solange keine Anpassung des Gesetzes erfolgt,
wird von Seiten der Verwerter voraussichtlich auch versucht werden, eine Regelung der Ausübung des Widerrufsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu treffen.865 Eine entsprechende Klausel wäre jedoch mit dem Grundgedanken
des § 31 a UrhG nicht vereinbar und damit gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.866
f) Ergebnis
Es zeigt sich, dass dem Urheber das Widerrufsrecht aus § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG
nur dann zusteht, wenn kumulativ sowohl seine vermögensrechtlichen als auch
seine ideellen Interessen derart schutzbedürftig sind, dass entgegenstehende Interessen des Verwerters oder anderer Beteiligter hinter ihnen zurückzutreten haben. In den Fällen des § 31 a Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG sind die vermögensrechtlichen Interessen des Urhebers – ergänzend zu § 32 c UrhG – aufgrund der vertraglichen Vereinbarung hinreichend gesichert. Mit dem Tod des Urhebers entfallen seine eigenen, insofern maßgeblichen ideellen Interessen (§ 31 a Abs. 2 Satz
3 UrhG). Meldet der Urheber innerhalb von drei Monaten nach Absendung einer
Mitteilung i.S.d. § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG keine – vor allem persönlichkeitsrechtliche – Bedenken gegen die Nutzung an, so erachtet das Gesetz die Interessen des Verwerters als schutzbedürftiger. Im Rahmen des § 31 a Abs. 3 UrhG
schließlich müssen die Interessen des Urhebers ggf. hinter höher zu bewertenden
862 Vgl. Möhring/Nicolini/Spautz, § 42 UrhG Rn. 15.
863 Hierzu: Palandt/Heinrichs, § 134 BGB Rn. 28.
864 Vgl. Haas, Rn. 194.
865 Stellungnahme des Aktionsbündnisses »Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft« vom
26.11.2004, S. 37; www.urheberrecht/org/topic/Korb-2/st/referentw/AB_Urheberrecht_
BuW_261104_CC.pdf (Stand: 1.12.2007).
866 Stellungnahme des Aktionsbündnisses vom 26.11.2004, S. 37, a.a.O. (Fn. 865).
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vermögensrechtlichen und/oder ideellen Interessen anderer Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigter zurücktreten.
7. Anwendbarkeit anderer Gestaltungsrechte
a) Rückrufsrecht wegen Nichtausübung, § 41 UrhG
Sofern der Verwerter von einem ihm eingeräumten ausschließlichen Recht zur
Nutzung des Werkes in künftigen Nutzungsarten keinen Gebrauch macht, hat dies
für den Urheber den Nachteil, dass er keine entsprechende Vergütung erhält. Der
Anspruch aus § 32 c UrhG entsteht erst mit Aufnahme der Nutzung in der neuen
Nutzungsart. In diesem Fall hat der Urheber ein Interesse daran, sich das Nutzungsrecht »zurückzuholen«, um es anderweitig zu vergeben. Ermöglicht wird
ihm dies grundsätzlich über das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung nach § 41
UrhG, welches jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Fraglich ist nun,
ob der Urheber stattdessen auch von dem – voraussetzungslosen - Widerrufsrecht
nach § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG Gebrauch machen kann. Nach § 41 Abs. 7 UrhG
bleiben Rechte der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt.
Alle Vertragsbeendigungs- und -auflösungsgründe des UrhG stehen jedoch in einer gewissen Relation zueinander.867 Vom Gesetzgeber gewollte Beschränkungen
des Rückrufsrechts – etwa die Zeitgrenze des § 41 Abs. 2 UrhG – dürfen daher
nicht durch die Heranziehung allgemeiner Rechtsbehelfe übersprungen werden,
sofern nicht zusätzliche Umstände vorliegen, die dies rechtfertigen.868 Diese Erwägungen können jedoch bei solchen Rechten nicht durchgreifen, die zum Schutz
des Berechtigen bewusst voraussetzungslos ausgestaltet wurden, also jederzeit
und ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden können. Das Widerrufsrecht
nach § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG ist daher uneingeschränkt neben dem Rückrufsrecht aus § 41 UrhG anwendbar.
Ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, weil der Urheber den Widerruf nicht
innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG erklärt hat, eine
Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 31 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 UrhG getroffen
wurde oder weil der Urheber gestorben ist, so ist ausschließlich § 41 UrhG
anwendbar. Problematisch hierbei ist, dass die Wartefrist von maximal zwei Jahren ab Nutzungsrechtseinräumung (§ 41 Abs. 2 UrhG) häufig bereits abgelaufen
sein wird, bevor eine Nutzungsaufnahme durch den Verwerter überhaupt möglich
ist. Man könnte daher erwägen, die Frist erst ab dem Zeitpunkt der (technischen)
Bekanntheit der Nutzungsart zu berechnen. Hierfür besteht indes kein Bedürfnis.
Einerseits wäre hiermit erneut eine erhebliche Rechtsunsicherheit verbunden,
welche dem Urheber, der möglichst schnell an neuen technischen Entwicklungen
teilnehmen möchte, nicht zuzumuten ist. Der Verwerter soll nicht auf den Rechten
867 Von Gamm, § 41 UrhG Rn. 5.
868 Dreier/Schulze/Schulze, § 42 UrhG Rn. 40; Schricker/Schricker, § 41 UrhG Rn. 12.
140
an künftigen Nutzungsarten »sitzen« und so einen Anspruch des Urhebers aus
§ 32 c UrhG blockieren können.869 Andererseits können die Interessen des Verwerters, der zwar durchaus beabsichtigt, die neue Nutzungsart aufzunehmen,
diese jedoch bislang noch nicht technisch bewältigen konnte, durch die Bemessung der »angemessenen« Nachfrist gemäß § 41 Abs. 3 UrhG auch hinreichend
berücksichtigt werden.
Angesichts des Interesses des Urhebers, möglichst frühzeitig an – oftmals
schnelllebigen – neuen technischen Entwicklungen zu partizipieren, kann für die
Berechnung der Wartefrist auch nicht das Absenden der Mitteilung nach § 31 a
Abs. 1 Satz 4 UrhG oder der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 31
a Abs. 2 Satz 1 oder 2 UrhG maßgeblich sein. Die Berücksichtigung der Verwerterinteressen über § 41 Abs. 3 UrhG bietet hier wiederum flexiblere Lösungen
und ist deshalb vorzuziehen.
b) Sonstige urheberrechtliche Gestaltungsrechte, §§ 34 Abs. 3 Satz 2, 40 Abs.
1 Satz 2, 42 UrhG
Das Widerrufsrecht aus § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG und die sonstigen speziellen
Gestaltungsrechte des Urhebergesetzes sind ebenfalls uneingeschränkt nebeneinander anwendbar.
Zu einer Umgehung der besonderen Anforderungen der §§ 34 Abs. 3 Satz 2,
40 Abs. 1 Satz 2, 42 UrhG durch Rückgriff auf das voraussetzungslose Widerrufsrecht wird es hier kaum kommen. Während es dem Urheber nämlich beim
Rückruf nach § 41 UrhG – wie beim Widerruf nach § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG –
häufig darum geht, sich konkrete einzelne Nutzungsrechte zurückzuholen, ist ihm
bei Ausübung der anderen Gestaltungsrechte regelmäßig daran gelegen, die Nutzung seines Werkes (durch einen bestimmten Verwerter) insgesamt zu verhindern. Dieses Ziel kann der Urheber aber über den Widerruf nach § 31 a Abs. 1
Satz 3 UrhG nicht erreichen.
Umgekehrt kann der Urheber über die Gestaltungsrechte der §§ 34 Abs. 3 Satz
2, 40 Abs. 1 Satz 2, 42 UrhG selbst dann noch die Nutzung in neuen Nutzungsarten verhindern, wenn ein entsprechender Widerruf nach § 31 a Abs. 1 Satz 4,
Abs. 2 bzw. 3 UrhG ausgeschlossen ist:
Überträgt der Vertragspartner des Urhebers die Rechte an unbekannten Nutzungsarten im Rahmen einer Unternehmensveräußerung weiter, so tritt unter den
Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 2 UrhG neben das (fortgeltende870) Widerrufsrecht ein umfassendes Rückrufsrecht des Urhebers. Ist diesem die Ausübung
der Nutzungsrechte durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten,
kann er auch die Rechte an unbekannten Nutzungsarten selbst nach Entfallen des
Widerrufsrechts zurückrufen.
869 Spindler/Heckmann, ZUM 2006, 620, 626 (zu § 137 l UrhG); Breinersdorfer, ZUM 2003,
743, 745 f.
870 Siehe oben, Teil 3/B/IV/5/c.
141
Möchte der Urheber aufgrund eines Überzeugungswandels die Nutzung seines
Werkes künftig nicht nur im Hinblick auf neue Nutzungsarten, sondern insgesamt
verhindern, so kann er dies unter den in § 42 UrhG genannten Voraussetzungen
tun. Gegenstand des Rückrufs wegen gewandelter Überzeugung ist grundsätzlich
jedes Nutzungsrecht.871 Auf diese Weise kann der Urheber auch nach Entfallen
des Widerrufsrechts (unter anderem) die Rechte an unbekannten Nutzungsarten
zurückrufen.872
Völlig unabhängig vom Widerrufsrecht aus § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG ist das
Recht zur Kündigung von Verträgen über künftige Werke nach § 40 Abs. 1 Satz
2 UrhG, da dieses ein anderes Bezugsobjekt hat. Während sich das Widerrufrecht
auf das Recht bezieht, ein bereits hergestelltes und abgeliefertes Werk in neuen
Nutzungsarten zu nutzen, betrifft das Kündigungsrecht nach § 40 Abs. 1 Satz 2
UrhG sämtliche Rechte an bekannten wie unbekannten Nutzungsarten bezüglich
der noch nicht geschaffenen bzw. abgelieferten Werke.873 Mit der Kündigung fallen somit auch nach Ausschluss des Widerrufsrechts die Rechte an unbekannten
Nutzungsarten hinsichtlich der noch nicht abgelieferten Werke an den Urheber
zurück.
Eine Umgehung der Beschränkungen des Widerrufsrechts (§ 31 a Abs. 1 Satz
4, Abs. 2 und 3 UrhG) durch Berufung auf die genannten Rechte ist nicht zu
befürchten, da sie dem Urheber jeweils nur in engen Grenzen zustehen und da sie
sich zudem in erster Linie auf das (künftige) Werk und nicht auf eine bestimmte
Nutzungsart beziehen.
c) Allgemeine Gestaltungsrechte des BGB
Die allgemeinen Gestaltungsrechte des BGB (Anfechtung gemäß §§ 119 ff. BGB,
Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB,874 Rücktritt gemäß §§ 323
ff. BGB oder Lösung vom Vertrag gemäß § 313 Abs. 3 BGB875) sind gleichfalls
grundsätzlich auch nach Ausschluss des Widerrufsrechts anwendbar. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Grenzen des Widerrufsrechts (§ 31 a Abs. 1 Satz
4, Abs. 2 und 3 UrhG) nicht ausgehöhlt werden. So könnte sich der Urheber beispielsweise nicht einfach darauf berufen, dass die Nutzung seines Werkes in einer
bestimmten Nutzungsart seine ideellen Interessen verletze und deshalb ein Kündigungsgrund i.S.d. § 314 BGB bestehe, wenn er zuvor auf eine entsprechende
Mitteilung des Verwerters nicht innerhalb von drei Monaten reagiert hat. Dies
würde der Wertung des § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG zuwiderlaufen, nach welcher
mit Ablauf der dort genannten Ausschlussfrist die vermögensrechtlichen Interes-
871 Dreier/Schulze/Schulze, § 42 UrhG Rn. 10.
872 Bei einem Verlagsvertrag könnte er – bis zum Beginn der Vervielfältigung – auch nach
§ 35 VerlG zurücktreten.
873 Dreier/Schulze/Schulze, § 40 UrhG Rn. 25.
874 Vgl. BGH, GRUR 1982, 41 ff. – Musikverleger III.
875 Vgl. BGH, GRUR 1990, 1005 ff. – Salome.
142
sen des Verwerters die ideellen Urheberinteressen zurückdrängen. Ebenso wenig
kann der besondere Erfolg einer Nutzungsart Anlass zur Lösung vom Vertrag
nach § 313 Abs. 3 BGB sein. Die vermögensrechtlichen Interessen des Urhebers
werden hier nach Ausschluß des Widerrufsrechts weiterhin über § 32 c UrhG gesichert, so dass es zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses nicht kommen
kann.
8. Ergebnis
Bei dem Widerrufsrecht nach § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG handelt es sich in der Sache um ein Rückrufsrecht. Angesichts der vorzunehmenden »laiengünstigen Auslegung« ist es für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG allerdings unerheblich, ob der Urheber die Einräumung der Rechte an unbekannten
Nutzungsarten oder aber die entsprechende Verpflichtung hierzu widerruft. Das
Widerrufsrecht ist grundsätzlich voraussetzungslos ausgestaltet und geht damit
deutlich über die bisher im Urheberrecht bekannten Gestaltungsrechte hinaus. Es
dient primär, aber nicht ausschließlich dem Schutz der ideellen Urheberinteressen. Auch der Arbeitnehmer-Urheber kann das Widerrufsrecht geltend machen,
sofern das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot nicht entgegensteht. Der Widerruf, bei dem es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
handelt, kann umfassend oder nur bezüglich eines Teils der eingeräumten Rechte
an unbekannten Nutzungsarten erklärt werden. Hat der Vertragspartner des Urhebers die Rechte an unbekannten Nutzungsarten an einen Dritten weiterübertragen
(§ 34 UrhG) oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt (§ 35 UrhG), so gelten Besonderheiten in Bezug auf den Adressaten des Widerrufs.
Die Nutzungsrechte fallen mit Wirksamwerden des Widerrufs jeweils an den
Urheber zurück und der fragliche Teil des Nutzungsrechtsvertrages wird mit ex
nunc-Wirkung aufgelöst. Im Übrigen bleibt der Vertrag weiterhin bestehen.
Sofern der Urheber im Hinblick auf die widerrufenen Rechte schon eine Vergütung erhalten hat, ist diese über §§ 346 ff. BGB zurückzuzahlen, eine Pflicht zur
Entschädigung des Verwerters im Hinblick auf vergebliche Investitionen besteht
nicht. Trotzdem wird es sich für den Verwerter finanziell regelmäßig nicht lohnen, einen Widerruf des Urhebers zu ignorieren und die Nutzung fortzusetzen, da
er in diesem Fall Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen ausgesetzt ist
sowie im schlimmsten Fall eine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten hat.
Das Widerrufsrecht ist immer dann ausgeschlossen, wenn entweder die ideellen oder die vermögensrechtlichen Interessen des Urhebers diesen zusätzlichen
Schutz nicht erfordern oder wenn höher zu bewertende Interessen Dritter einem
Widerruf entgegenstehen. So räumt das Gesetz den Interessen des Verwerters an
Planungs- und Investitionssicherheit den Vorrang ein, wenn der Urheber auf eine
Mitteilung i.S.d. § 31 a Abs. 1 Satz 4 UrhG nicht innerhalb einer Ausschlussfrist
von drei Monaten reagiert. Das Widerrufsrecht entfällt weiterhin, wenn Urheber
und Verwerter eine Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 31 a Abs. 2 Satz 1 oder 2
143
UrhG treffen, die eine bestimmte Gewähr dafür bietet, dass der Urheber angemessen an der Nutzung seines Werkes in neuen Nutzungsarten beteiligt wird. Da dies
auch auf die Vereinbarung der Vergütung nach einem einschlägigen Tarifvertrag
zutrifft, ist insofern eine analoge Anwendung des § 31 a Abs. 2 Satz 2 UrhG geboten. Das Widerrufsrecht erlischt ferner mit dem Tod des Urhebers, da der Gesetzgeber den ideellen Interessen der Erben ein geringeres Gewicht als denjenigen des
Urhebers selbst beimisst (vgl. § 31 a Abs. 2 Satz 3 UrhG). Eine Einschränkung
erfährt das Widerrufsrecht schließlich im Falle von Werkzusammenfassungen
(§ 31 a Abs. 3 UrhG). Der Urheber kann es hier nicht wider Treu und Glauben
ausüben. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber Blockaden bei der Beteiligung mehrerer Urheber oder Leistungsschutzberechtigter entgegenwirken.
Zum Schutz des Urhebers kann auf das Widerrufsrecht generell – also auch
nach seiner Entstehung – nicht verzichtet werden. Das Gesetz verbietet derzeit
keine Regelungen zur Ausübung des Widerrufsrechts. Damit insofern Umgehungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden, sollte hier noch eine Klarstellung
erfolgen.
Das Widerrufsrecht lässt die Anwendung anderer speziell urheberrechtlicher
Gestaltungsrechte sowie der allgemeinen Gestaltungsrechte des BGB grundsätzlich unberührt.
C. Vergütung für später bekannte Nutzungsarten, § 32 c UrhG
Nach § 32 c Abs. 1 Satz 1 UrhG hat der Urheber einen Anspruch auf gesonderte
angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31 a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart,
aber noch unbekannt war (I.). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber denjenigen Stimmen Rechnung getragen, die das Verbot von Verträgen über unbekannte
Nutzungsarten nur dann aufheben wollten, wenn im Gegenzug ein Vergütungsanspruch des Urhebers eingeführt wird.876 Entgegen mancher Forderungen ist die
Wirksamkeit der Rechtseinräumung bzw. die Rechtmäßigkeit der Nutzung allerdings nicht von der Gewährung einer angemessenen Vergütung abhängig.877 Der
Verwerter kann daher auch ohne vorherige vertragliche Einräumung eines Vergütungsanspruchs bzw. Zahlung einer Vergütung mit der Nutzung beginnen.878
Damit der Urheber in die Lage versetzt wird, den Vergütungsanspruch geltend
zu machen, ist in § 32 c Abs. 1 Satz 3 UrhG vorgesehen, dass der Vertragspartner
876 Siehe oben, Teil 1/B.
877 Dies war im Zuge der Reform vereinzelt gefordert worden, vgl. Vorschlag von Lindner/
Evers, abgedruckt bei: Schwarz, ZUM 2003, 733, 742; Schulze, GRUR 2005, 828, 833 f.
878 Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ist für den Verwerter jedoch eine Möglichkeit, um vor der Investition in eine neue Nutzungsart sicherzustellen, dass kein Widerruf
des entsprechenden Nutzungsrechts mehr erfolgen wird (vgl. § 31 a Abs. 2 Satz 1 und 2
UrhG).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Zweiter Korb“) am 1.1.2008 können Urheber nunmehr auch die Rechte zur Nutzung ihrer Werke in unbekannten Nutzungsarten wirksam übertragen.
Das Verbot solcher Verträge wurde ersetzt durch Bestimmungen zum Vertragsschluss und durch Einführung eines Widerrufsrechts sowie eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs zum Schutz der Urheber. Die Verfasserin stellt die Neuregelung sowie ihre Auswirkungen auf die Vertragspraxis vor. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Verwertungshemmnisse, die nach alter Rechtslage bestanden, im Wesentlichen überwunden sind, dass dabei aber auch die Interessen der Urheber aufgrund der neuen Bestimmungen angemessen gewahrt werden. Abschließend werden die Punkte zusammengefasst, an denen noch eine Nachbesserung des Gesetzgebers erfolgen sollte.
Die Autorin ist derzeit Mitglied der Kammer für Urhebersachen am LG Hamburg.