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zungsarten auch keine besondere Form vor. Im Gegenteil, das Erfordernis, die
Nutzungsart zu »erörtern«, zielte gerade auf eine mündliche Diskussion zwischen
den Parteien ab.420 Die mittlerweile überholte Risikogeschäftslehre hat demnach
keinerlei Auswirkungen auf das Schriftformerfordernis.
d) Ergebnis
Rechte an unbekannten Nutzungsarten können grundsätzlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam eingeräumt werden. Weder die §§ 305 ff. BGB noch
§ 126 Abs. 1, 2 BGB stehen der Wirksamkeit entgegen, sofern ein Formularvertrag vorliegt oder eine konkrete Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.
II. Zeitpunkt der Entstehung des Nutzungsrechts für künftige Nutzungsarten;
Insolvenz des Urhebers
Ebenso wie Verfügungen über künftige Werke (§ 40 UrhG) hat auch die Einräumung der Rechte an künftigen Nutzungsarten eine sofortige dingliche Wirkung421
und begründet ein Anwartschaftsrecht, welches mit der Entstehung der neuen
Nutzungsart zum Vollrecht erstarkt. Voraussetzung ist wie bei jeder Vorausverfügung eine hinreichende Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des eingeräumten
Rechts.422 Dies hat jedoch nur auf den ersten Blick positive Auswirkungen im
Falle einer Insolvenz des Urhebers. Man könnte annehmen, dass der Verwerter
besser gestellt sei, wenn er das Anwartschaftsrecht bzw. das dingliche Nutzungsrecht erlangt hat und nicht nur einen obligatorischen Anspruch auf Einräumung
des Nutzungsrechts, welcher in der Insolvenz nur quotenmäßig zu bedienen wäre.
Anwartschaftsrecht bzw. Nutzungsrecht fallen anders als obligatorische Ansprüche nicht in die Insolvenzmasse, so dass dem Verwerter ein Aussonderungsrecht
nach § 47 InsO zusteht.423 Bei einer solchen Betrachtungsweise würde jedoch
übersehen, dass der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die Erfüllung des Nutzungsrechtsvertrages ablehnen kann und damit nach der Rechtsprechung des
420 Fromm/Nordemann/Hertin, §§ 31/32 UrhG Rn. 11.
421 Die dingliche Wirkung der Rechtseinräumung ist jedenfalls bei ausschließlichen Nutzungsrechten unstreitig (siehe oben Teil 3/B/I/1/a).
422 Berger, GRUR 2005, 907, 908 f.; für Verfügungen bzgl. künftiger Werke: RGZ 140, 231,
250 - Tonfilm; Wandtke/Bullinger/Block, vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 34; Schricker/Schricker,
vor §§ 28 ff. UrhG Rn. 46; von Gamm, § 31 UrhG Rn. 7; § 40 UrhG Rn. 4; a.A. Haberstumpf, Rn. 392. Zur Bestimmbarkeit siehe oben, Teil 3/B/I/1/a.
423 Loewenheim/Kreuzer/Schwarz, § 95 Rn. 70; Berger, GRUR 2005, 907, 908 f.
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BGH die Beendigung des schuldrechtlichen Nutzungsvertrages eintritt.424 Nimmt
man mit der herrschenden Auffassung an, dass das Abstraktionsprinzip im Urheberrecht keine Anwendung findet,425 fällt das Nutzungsrecht folglich automatisch
an den Urheber zurück und der Lizenznehmer verliert sein Aussonderungsrecht.426 Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO soll nach überwiegender Ansicht während der gesamten Dauer des Nutzungsrechtsvertrages
gelten, da es sich bei diesem in aller Regel um ein pachtähnliches Dauerschuldverhältnis und damit um einen »offenen Vertrag« handelt.427 Dies dürfte auf Verträge über unbekannte Nutzungsarten in besonderem Maße zutreffen: Von Seiten
des Verwerters ist der Vertrag solange nicht erfüllt, bis er die geschuldete Vergütung an den Urheber entrichtet, was oftmals erst dann der Fall sein wird, wenn der
Anspruch aus § 32 c UrhG entstanden ist, sprich, wenn der Verwerter die Nutzung
aufgenommen hat. Aber auch seitens des Urhebers wird erst dann eine vollständige Erfüllung im Sinne des § 103 InsO angenommen werden können, wenn eine
Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr möglich ist. Es bleibt damit festzuhalten, dass die Einräumung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten
zwar eine sofortige dingliche Wirkung hat, sie aber dennoch nicht insolvenzfest
ist. Will der Verwerter sich für den Fall einer Insolvenz des Urhebers absichern,
kann er dies daher nur über eine vertragliche Lösung erreichen.428
III. Weiterübertragung der Nutzungsrechte, Einräumung weiterer
Nutzungsrechte (§§ 34, 35 UrhG)
Oftmals wird der Vertragspartner des Urhebers die Nutzung in unbekannten Nutzungsarten nicht oder nur zum Teil selbst aufnehmen. Vielmehr wird er die ihm
eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte weiterübertragen (§ 34 UrhG) oder wei-
424 Loewenheim/Kreuzer/Schwarz, § 95 Rn. 70. Nach einer Mindermeinung sollen Lizenzverträge dagegen analog § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO im Insolvenzfall fortbestehen (Fezer,
WRP 2004, 793, 799 ff.; Plesser, FS Raue, S. 611, 623 ff.). Nach einem Reg-E vom
22.8.2007 soll in einem neu einzufügenden § 108a InsO künftig ausdrücklich ein Ausnahmetatbestand für Lizenzverträge vorgesehen werden (dazu: Trips-Hebert, ZRP 2007, 225
ff.).
425 OLG Hamburg, GRUR 2002, 335, 336 – Kinderfernseh-Sendereihe; Schricker/Schricker,
vor §§ 28 ff. UrhG Rn. 61; Fromm/Nordemann/Hertin, vor § 31 UrhG Rn. 10; Dreier/
Schulze/Schulze, § 31 UrhG Rn. 18; Loewenheim/Loewenheim/J.B. Nordemann, § 26 Rn.
3; Ulmer § 92 I 3 (S. 391); a.A. von Gamm, Einf. Rn. 70; Schack, Rn. 525 f.
426 Loewenheim/Kreuzer/Schwarz, § 95 Rn. 70; Berger, GRUR 2004, 20; a.A. Kellenter, FS
Tilmann, S. 807, 821 f.
427 HK-InsO/Marotzke, § 108 InsO Rn. 7, § 112 InsO Rn. 23; Loewenheim/Kreuzer/Schwarz,
§ 95 Rn. 73 ff.; Westrick/Bubenzer, FS Hertin, S. 287, 314 ff.; Hausmann, ZUM 1999, 914,
915; Berger, GRUR 2004, 20; differenzierend: Castendyk, ZUM 2007, 169, 175 f. Nach
h.M. soll § 103 InsO aber selbst bei kaufvertragsähnlichen Vertragsgestaltungen gelten
(Loewenheim/Kreuzer/Schwarz, § 95 Rn. 106, die selbst jedoch eine Beschränkung des
Wahlrechts aus § 103 InsO befürworten).
428 Zu möglichen Vertragsgestaltungen: Berger, GRUR 2004, 20 ff.
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References
Zusammenfassung
Seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Zweiter Korb“) am 1.1.2008 können Urheber nunmehr auch die Rechte zur Nutzung ihrer Werke in unbekannten Nutzungsarten wirksam übertragen.
Das Verbot solcher Verträge wurde ersetzt durch Bestimmungen zum Vertragsschluss und durch Einführung eines Widerrufsrechts sowie eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs zum Schutz der Urheber. Die Verfasserin stellt die Neuregelung sowie ihre Auswirkungen auf die Vertragspraxis vor. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Verwertungshemmnisse, die nach alter Rechtslage bestanden, im Wesentlichen überwunden sind, dass dabei aber auch die Interessen der Urheber aufgrund der neuen Bestimmungen angemessen gewahrt werden. Abschließend werden die Punkte zusammengefasst, an denen noch eine Nachbesserung des Gesetzgebers erfolgen sollte.
Die Autorin ist derzeit Mitglied der Kammer für Urhebersachen am LG Hamburg.