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Teil 3:
Verträge über unbekannte Nutzungsarten nach neuer Rechtslage
A. Anwendungsbereich der §§ 31 a, 32 c UrhG
Neben Urhebern können sich auch die in §§ 70, 72 UrhG genannten Leistungsschutzberechtigten auf die Neuregelungen der §§ 31 a, 32 c UrhG berufen, mithin
also die Gruppen, für die bislang auch § 31 Abs. 4 UrhG a.F. galt. Ausübende
Künstler fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des § 31 a UrhG, können
aber den Vergütungsanspruch aus § 32 c UrhG geltend machen, da dieser von der
Verweisung des § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG umfasst ist.250 Sie konnten sich bereits
nach alter Rechtslage – anders als sonstige Leistungsschutzberechtigte – auf die
Ansprüche aus §§ 32, 32 a UrhG berufen.251 Alle anderen Leistungsschutzberechtigten sind dagegen sowohl vom Anwendungsbereich des § 31 a UrhG als auch
des § 32 c UrhG ausgenommen. Der Gesetzgeber hat insoweit von einer Anpassung der Verweisungsnormen in §§ 81 Satz 2, 85 Abs. 2 Satz 3, 87 Abs. 2 Satz 3,
94 Abs. 2 Satz 3 UrhG abgesehen.
Im Rahmen der §§ 88 Abs. 1, 89 Abs. 1 UrhG findet lediglich das Schriftformerfordernis des § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG sowie die Vergütungsregel des § 32
c UrhG Anwendung. § 31 a Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 bis 4 ist nach §§ 88 Abs.
1, 89 Abs. 1 UrhG nicht anwendbar.252
In sachlicher Hinsicht gelten die §§ 31 a, 32 c UrhG sowohl für Verträge über
Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss noch gänzlich unbekannt sind, als auch
für Verträge über Nutzungsarten, die zu diesem Zeitpunkt zwar bereits technisch
bekannt, jedoch noch wirtschaftlich bedeutungslos sind. 253 Dies folgt aus der
Funktion der §§ 31 a, 32 c UrhG, die darin besteht, dem Urheber nach Aufhebung
des § 31 Abs. 4 UrhG a.F. einen dieser Norm vergleichbaren Schutz zu gewähren.254
B. Vertragliche Einräumung der Rechte an unbekannten Nutzungsarten,
§ 31 a UrhG
§ 31 a UrhG regelt die Voraussetzungen, unter denen die vertragliche Einräumung
der Rechte an unbekannten Nutzungsarten künftig wirksam ist. Dabei enthält § 31
250 Siehe oben Teil 2/A/III/1.
251 Vgl. zu §§ 32, 32 a UrhG: Dreier/Schulze/Schulze, § 32 UrhG Rn. 14; § 32 a UrhG Rn. 15.
252 Zu §§ 88, 89 UrhG siehe unten Teil 3/D.
253 Zu den Kriterien, auf die sich die Bekanntheit erstrecken muss, siehe oben Teil 2/B/II.
254 Vgl. amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 16/1828, S. 22.
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a Abs. 1 Satz 1 UrhG bestimmte Anforderungen an den Vertragsschluss (I.). Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wann die Einräumung der Rechte an unbekannten Nutzungsarten dinglich wirksam ist (II.) und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Rechte an unbekannten Nutzungsarten Gegenstand des »sekundären Urhebervertragsrechts255« (§§ 34, 35 UrhG) sein können (III.). Ein näher zu
betrachtendes Novum des deutschen Urhebergesetzes stellt schließlich das Recht
des Urhebers nach § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG dar, die Rechtseinräumung bzw. die
entsprechende Verpflichtung hierzu zu widerrufen (IV.).
I. Gesetzliche Anforderungen an den Vertragsschluss, § 31 a Abs. 1 Satz 1
und 2 UrhG
Nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG bedarf ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte
für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, der Schriftform. Eine Ausnahme vom Schriftformgebot enthält § 31 a Abs. 1 Satz 2 UrhG.
Im Folgenden soll zunächst geprüft werden, welche Anforderungen an die
Konkretisierung der übertragenen Rechte zu stellen sind (1.). Daran schließen
sich Ausführungen zu Schutzzweck, Anwendungsbereich und Umfang des
Schriftformerfordernisses an (2.). Schließlich soll der Frage nachgegangen werden, ob eine wirksame Regelung auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
erfolgen kann (3.).
1. Vertragliche Konkretisierung der übertragenen Rechte
Nach der Begründung zum Regierungsentwurf »versteht es sich von selbst, dass
eine Nutzungsart, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt ist, nicht im
Einzelnen bezeichnet werden kann.« Eine pauschale Rechtseinräumung soll deshalb möglich sein.256 Fraglich ist allerdings, ob dies im Hinblick auf den verfügungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz und die urheberrechtliche Zweckübertragungslehre tatsächlich so unproblematisch ist, wie es der Regierungsentwurf
suggeriert.
255 Dreier/Schulze/Schulze, vor § 31 UrhG Rn. 27.
256 Amtl. Begründung des Reg-E, BT- Drucks. 16/1828, S. 24.
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a) Verfügungsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz
Jedenfalls im Hinblick auf die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte ist
unstreitig, dass diese ein Verfügungsgeschäft darstellt.257 Insofern gelten über
§ 413 BGB die §§ 398 ff. BGB entsprechend; insbesondere ist der verfügungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Danach ist das abgetretene Recht
so zu individualisieren, dass über den Gegenstand der Abtretung keine Zweifel
bestehen können.258 Die abzutretende Forderung als Verfügungsgegenstand muss
zum Zeitpunkt, in dem sie übergehen soll, individuell hinreichend bestimmt oder
bestimmbar sein.259 Gegenstand und Umfang der Forderung sowie die Person des
Schuldners müssen sich durch Auslegung des Verfügungsgeschäfts ermitteln lassen.260 Auch künftige Forderungen können grundsätzlich abgetreten werden, sofern bei der Abtretung der anspruchsbegründende Tatbestand schon gelegt ist
bzw. die Entstehung der Forderung zumindest möglich erscheint.261 Hierzu genügt grundsätzlich auch die Umschreibung des für die Entstehung der Forderung
maßgeblichen Lebenssachverhalts.262
Den Parteien eines Nutzungsrechtsvertrages wird jedenfalls im Hinblick auf
solche Nutzungsarten, die zur Zeit des Vertragsschlusses nicht einmal technisch
bekannt sind, eine konkrete Bezeichnung nicht möglich sein. Wollen sie daher
auch vorgreiflich für die Zukunft sicherstellen, dass eine Nutzung des Werks
uneingeschränkt möglich ist, bleibt ihnen nichts anderes übrig, als die Rechtseinräumung pauschal auf alle künftigen Nutzungsrechte zu erstrecken. Dabei ist das
übertragene Recht, d.h. die Nutzung in einer künftig erst entstehenden Nutzungsart, nach den oben genannten Grundsätzen auch bestimmbar.263 Der Schuldner des
Nutzungsrechts sowie das Werk stehen bei Vertragsschluss fest, so dass der
Lebenssachverhalt, aus dem das Recht zur Nutzung in der neuen Nutzungsart später entstehen soll, bereits hinreichend individualisiert ist. Sobald die Nutzung des
Werkes in der neuen Nutzungsart möglich wird, konkretisiert sich die pauschale
Einräumung der Rechte an künftigen Nutzungsarten auf diese neu entstandene
Art der Werknutzung.264 Ab diesem Zeitpunkt hat die ursprünglich unbestimmte
Verpflichtung des Urhebers einen vollstreckbaren Inhalt bekommen.265 Ein »Mindestmaß an Bestimmbarkeit« ist somit durchaus gegeben.266 Eine ähnliche Kon-
257 Schricker/Schricker, vor §§ 28 ff. UrhG Rn. 48 f. m.w.N. zum Meinungsstand. Nach einer
Ansicht sollen einfache Nutzungsrechte rein schuldrechtlicher Natur sein (Fromm/Nordemann/Hertin, §§ 31/32 UrhG Rn. 2).
258 Staudinger/Busche, § 398 BGB Rn. 7.
259 BGH, NJW 1995, 1669; BGH, NJW 2000, 276.
260 Staudinger/Busche, § 398 BGB Rn. 53.
261 Staudinger/Busche, § 398 BGB Rn. 64; Erman/Westermann, § 398 BGB Rn. 11.
262 MüKo/Roth, § 398 BGB Rn. 81.
263 A.A. Fette, FS Hertin, S. 53, 63; Hoeren, MMR 2007, 615, 616; zweifelnd auch: Frey/
Rudolph, ZUM 2007, 13, 16 f.
264 Berger, GRUR 2005, 907, 908.
265 Drewes, S. 43.
266 Dies verkennen Frey/Rudolph, ZUM 2007, 13, 17.
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stellation findet sich im Urheberrecht bereits in § 40 UrhG. Dort steht zwar die
Nutzungsart fest, allerdings ist das Werk noch nicht geschaffen. Dass in diesem
Fall Vorausverfügungen wirksam sind, ergibt sich aus § 40 Abs. 3 UrhG. Die
betreffenden Werke müssen auch hier bestimmt oder bestimmbar sein.267 Mit Entstehung des Werkes erlangt die Vorausverfügung die Wirkung einer voll durchgeführten Einräumung des Nutzungsrechts.268
Der verfügungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz steht damit einer pauschalen Rechtseinräumung nicht im Wege. Einer Deutung des § 31 a Abs. 1 Satz 1
UrhG als besonders angeordnete Ausnahmeregelung bezüglich des verfügungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernisses269 bedarf es hierzu nicht.
b) Beschränkung der Rechtseinräumung
Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs kann die pauschale
Rechtseinräumung auch »abstrakt« beschränkt werden. Als Beispiel wird die Beschränkung auf Technologien zur Nutzung im privaten Bereich genannt.270
Die Beschränkbarkeit von Nutzungsrechten in räumlicher, zeitlicher und
inhaltlicher Hinsicht ist bereits ausdrücklich in § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG geregelt.
Schuldrechtlich können die Parteien hierbei grundsätzlich jede beliebige
Beschränkung vereinbaren, da diese nur inter partes wirkt. Im Interesse der
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit lassen sich die Nutzungsrechte aber nur
begrenzt mit dinglicher Wirkung abspalten.271 Zwar ist – anders als im Sachenrecht des BGB – kein numerus clausus der übertragbaren Rechte zu beachten.
Allerdings sind die Interessen des Urhebers mit dem Verkehrsschutzinteresse der
Allgemeinheit abzuwägen.272 Der Rechtsverkehr soll nicht beliebig mit zugeschnittenen Rechten konfrontiert werden, sondern nur mit den herkömmlichen
Rechtsfiguren oder zumindest mit Rechten, die klar abgrenzbar sind und vernünftigen wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen.273
Beschränkungen in räumlicher, quantitativer und zeitlicher Hinsicht sind dabei
in der Regel unproblematisch (mit der Ausnahme von territorialen Beschränkungen bestimmter Rechte innerhalb der BRD) und haben auch dingliche Wirkung.274
In inhaltlicher Hinsicht ist Dritten gegenüber jedoch nur eine Unterteilung in
einzelne Nutzungsarten mit entsprechenden Nutzungsrechten wirksam, soweit es
sich um konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsfor-
267 Schricker/Schricker, vor §§ 28 ff. UrhG Rn. 46.
268 Schricker/Schricker, § 40 UrhG Rn. 17.
269 Frey/Rudolph, ZUM 2007, 13, 17.
270 Amtl. Begründung des Reg-E, BT- Drucks. 16/1828, S. 24.
271 Dreier/Schulze/Schulze, § 31 UrhG Rn. 29.
272 Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 8.
273 Schricker/Schricker, vor §§ 28 ff. UrhG Rn. 52.
274 Dreier/Schulze/Schulze, § 31 UrhG Rn. 30 ff.; Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 53 f.
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men des Werkes handelt.275 Eine solche Umschreibung einer klar abgrenzbaren
Nutzungsart ist naturgemäß jedenfalls dann nicht möglich, wenn diese noch nicht
einmal technisch bekannt ist. Möglich sind damit lediglich weiter gefasste
Beschränkungen, welche aber aus Gründen des Verkehrsschutzes ebenfalls so
deutlich formuliert sein müssen, dass für jedermann erkennbar ist, welche Verwertungshandlungen von der Rechtseinräumung gedeckt sind und wann die Grenzen der Rechtseinräumung überschritten sind. Ob die in der Gesetzesbegründung
beispielhaft angeführte Beschränkung auf die Nutzung im privaten Bereich mit
dinglicher Wirkung vereinbart werden könnte, ist zweifelhaft, da es dem Lizenznehmer praktisch kaum möglich sein dürfte, zu überprüfen, ob seine Kunden Privatpersonen sind bzw. welche Nutzung sie beabsichtigen.276
Soweit eine inhaltliche Beschränkung mangels klarer Abgrenzbarkeit keine
dingliche Wirkung entfaltet, wirkt sie schuldrechtlich zwischen den Vertragsparteien. Eine Nutzung, welche über die vereinbarte Beschränkung hinausgeht,
begründet in diesem Fall keine Urheberrechts-, sondern lediglich eine Vertragsverletzung.277
Folgt man einer Mindermeinung, nach der einfache Nutzungsrechte nur einen
schuldrechtlichen Charakter haben, so kommt im Hinblick auf diese Rechte ohnehin nur eine schuldrechtliche Ausgestaltung in Betracht und es kann stets nur eine
Vertragsverletzung vorliegen.278
c) Zweckübertragungslehre, § 31 Abs. 5 UrhG
aa) Grundsätzliches zur Zweckübertragungslehre
Die Zweckübertragungslehre, die in § 31 Abs. 5 UrhG ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, gehört zu den grundlegenden Prinzipien des Urhebervertragsrechts und besagt im Kern, dass der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte überträgt, als es der Zweck der Verfügung erfordert.279 Hierin kommt
zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener
275 BGH, GRUR 1992, 310, 311 – Taschenbuch-Lizenz; Platho, ZUM 1986, 572, 574 ff.
276 Siehe hierzu: OLG Frankfurt, CR 1991, 92, 93 – keine Beschränkung des Vertriebs von
CDs nur an Endabnehmer. Vgl. auch die amtl. Begründung zum UrhG-E, BT-Drucks. IV/
270, abgedruckt in: UFITA 45/1965, 240, 272, wonach die Einschränkung, dass »rechtmäßig hergestellte und verbreitete Vervielfältigungsstücke nur in bestimmter Weise, beispielsweise zum privaten Gebrauch, benutzt werden dürfen« nicht möglich sein soll, da
weder das Vervielfältigungs- noch das Verbreitungsrecht die Befugnis einschließe, die Verwendung rechtmäßig hergestellter und verbreiteter Vervielfältigungsstücke zu überwachen.
277 Dreier/Schulze/Schulze, § 31 UrhG Rn. 48.
278 Fromm/Nordemann/Hertin, §§ 31/32 UrhG Rn. 2.
279 Ulmer, § 84 III (S. 364); BGH, GRUR 1996, 121, 122 – Pauschale Rechtseinräumung.
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Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird.280 Nach § 31 Abs. 5 Satz
1 UrhG bestimmt sich der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte nach dem
von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, wenn bei der Rechtseinräumung die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet sind. Umstritten ist, ob es sich bei § 31 Abs. 5 UrhG lediglich um eine Auslegungsregel für
Zweifelsfälle handelt281 oder ob die Bedeutung der Norm hierüber hinausgeht und
zu einer grundsätzlichen Spezifizierungslast des Verwerters führt282. Nach letztgenannter Auffassung müsse der Verwerter die von ihm gewünschten Nutzungsarten im Vertrag genau bezeichnen, da ansonsten der Umfang seines Nutzungsrechts auf den Vertragszweck fixiert werde.283 Insbesondere könne § 31 Abs. 5
UrhG dazu führen, dass pauschale Rechtseinräumungen reduziert und auf einzelne Nutzungsarten beschränkt werden.284 Die Einräumung »sämtlicher Rechte«
umfasse in der Regel gerade nicht alle Rechte, sondern nur die Rechte an denjenigen Nutzungsarten, die mit dem Vertrag erkennbar beabsichtigt waren.285 Durch
die Zweckübertragungslehre solle verhindert werden, dass sich der Verwerter
durch pauschalisierte Klauseln weitergehende Rechte einräumen lässt als es der
Vertragszweck erfordert.286 Auch nach der Rechtsprechung geht die Bedeutung
des § 31 Abs. 5 UrhG und der allgemeinen Zweckübertragungslehre über eine
bloße Auslegungsregel hinaus. Bei pauschalen Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten werde danach der Umfang des Nutzungsrechts durch
den Vertragszweck bestimmt und im allgemeinen auch beschränkt, selbst wenn
der Wortlaut der vertraglichen Regelung eindeutig ist.287 Die Rechtsprechung
lässt die Einräumung von Nutzungsrechten, die über den Vertragszweck hinausgehen, nur dann zu, wenn der Parteiwille dies unzweideutig zum Ausdruck
bringt.288 Dem ist zuzustimmen. Die Einordnung des § 31 Abs. 5 UrhG als reine
Auslegungsregel wird dem Schutzzweck, den die Zweckübertragungslehre verfolgt, nicht gerecht. Diese soll den Schutz des Urhebers bewirken, der an den
wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist.289 Die Spezifizierungslast des Verwerters führt dazu, dass dem Urheber
280 Ulmer, § 84 IV (S. 365); BGH, GRUR 1979, 637, 638 f. – White Christmas; BGH, GRUR
1996, 121, 122 – Pauschale Rechtseinräumung.
281 Schack, Rn. 547; ders., GRUR 2002, 853, 854; Berger, Rn. 19, 21.
282 Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 34; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, § 31
UrhG Rn. 71; Loewenheim/Loewenheim/J.B. Nordemann, § 26 Rn. 43, Götting, FS Schricker (60), S. 53, 72.
283 Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 34, Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, § 31
UrhG Rn. 71; Dreier/Schulze/Schulze, § 31 UrhG Rn. 111; Loewenheim/Loewenheim/J.B.
Nordemann, § 26 Rn. 43.
284 Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 34.
285 Dreier/Schulze/Schulze, § 31 UrhG Rn. 111.
286 Drewes, S. 51, Ulmer, § 84 III (S. 364 f.).
287 BGH, GRUR 1974, 786, 787 – Kassettenfilm; BGH, GRUR 1996, 121, 122 – Pauschale
Rechtseinräumung.
288 BGH, GRUR 2000, 144, 145 – Comic-Übersetzungen II; BGH, GRUR 2004, 928, 939 –
Comic-Übersetzungen III.
289 Loewenheim/Loewenheim/J.B. Nordemann, § 26 Rn. 43.
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konkret vor Augen geführt wird, welche Rechte er dem anderen einräumt. Insofern führt § 31 Abs. 5 UrhG zu einer verbesserten Transparenz.290 Dem Urheber
kann hierdurch eine selbstbestimmte Entscheidung durchaus zugetraut werden.291
Zwar enthält § 31 Abs. 5 UrhG kein Schriftformerfordernis. Da allerdings derjenige, der sich auf die Einräumung eines Rechts beruft, die Beweislast hinsichtlich des Umfangs des Vertrages trägt, führt die Vorschrift im Ergebnis doch dazu,
dass Nutzungsverträge zumeist schriftlich abgeschlossen werden. § 31 Abs. 5
UrhG wird deshalb auch als »Formvorschrift mit abgeschwächter Sanktionierung« bezeichnet.292 Die Rechtsprechung zu pauschalen Rechtseinräumungen hat
daher bisher zur Folge, dass die Verwerter versuchen, den Schutz des § 31 Abs.
5 UrhG dadurch zu umgehen, dass sie in Musterverträgen alle nur erdenklichen
– auch noch so fernliegenden – Nutzungsrechte in umfassenden Katalogen einzeln auflisten.293 Wird diese umfassende Rechtseinräumung mit einem einmaligen Pauschalhonorar kombiniert, spricht man von einem sog. Buy-Out-Vertrag.294
Allerdings ist § 31 Abs. 5 UrhG durch diese Vertragspraxis nicht zu einem
»stumpfen Schwert« geworden.295 Zum einen findet jedenfalls bei der Rechtseinräumung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Kontrolle nach §§ 305 ff.
BGB statt. Entgegen der älteren Rechtsprechung des BGH296 ist dabei eine Leitbildfunktion des § 31 Abs. 5 UrhG im Rahmen der Inhaltskontrolle anzunehmen.297 Im Extremfall kann sogar § 138 BGB eingreifen.298 Zum anderen hat der
Urheber nach Einführung der §§ 32, 32 a UrhG zumindest einen Anspruch auf
eine angemessene Vergütung, der sich danach bemisst, welche Nutzungsrechte
eingeräumt wurden.299 Im Übrigen kann aber auch eine Vertragspraxis, die auf
eine Umgehung des § 31 Abs. 5 UrhG abzielt, nicht dazu führen, dass man den
Verwertern zusätzlich entgegenkommt, indem man die Norm für obsolet erklärt.
Maßgeblich für den Umfang der Rechtseinräumung ist in jedem Fall der Vertragszweck. Sofern dieser nicht ausdrücklich, beispielsweise als Präambel, im
Vertrag definiert ist, ist er im Wege der Auslegung des Vertrages zu ermitteln.300
Dabei ist neben dem Vertragswortlaut auch zu berücksichtigen, was üblicher-
290 Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 35; Schweyer, S. 119; Riesenhuber, GRUR 2005, 712,
714; Schierenberg, AfP 2003, 391, 394.
291 Riesenhuber, GRUR 2005, 712, 714.
292 Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 34.
293 Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 35; von Becker, ZUM 2005, 303, 306.
294 Jani, S. 39.
295 So aber offenbar: Berger, Rn. 21; Katzenberger, GRUR Int. 1983, 410, 412; Schack, GRUR
2002, 853, 854.
296 BGH, GRUR 1984, 45, 48 f. – Honorarbedingungen; BGH, GRUR 1984, 119, 121 – Synchronisationssprecher; in eine andere Richtung aber: BGH, GRUR 1996, 121, 122 – Pauschale Rechtseinräumung.
297 Schricker/Schricker, vor §§ 28 ff. UrhG Rn. 14; Dreier/Schulze/Schulze, § 31 UrhG Rn.
114 ff.; Fromm/Nordemann/Hertin, §§ 31/32 UrhG Rn. 29.
298 Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 35.
299 Dreier/Schulze/Schulze, § 31 UrhG Rn. 113; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, § 31
UrhG Rn. 75; von Becker, ZUM 2005, 303, 306.
300 Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 39 ff.
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weise nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum Zwecke von Verträgen des betreffenden Zuschnitts gemacht
wurde.301 Soweit Zweifel hinsichtlich des Vertragszweckes bestehen, verbleiben
die Rechte beim Urheber.302
Der Verwerter, der eine möglichst weitreichende Rechtseinräumung anstrebt,
hat damit zwei Möglichkeiten der Vertragsgestaltung, die auch miteinander kombiniert werden können: Er kann in einem umfassenden Katalog sämtliche erdenklichen Rechte einzeln auflisten und/oder in der Präambel oder an anderer Stelle
den Vertragszweck möglichst weitreichend definieren.303 Allerdings können pauschale Vertragszweckdeklarationen als bloße »Lippenbekenntnisse« bewertet
werden, die nicht dem tatsächlichen Willen beider Vertragsparteien entsprechen.
In diesem Fall kann der formulierte Vertragszweck wiederum auf das wirklich
Gewollte reduziert werden.304
bb) Anwendung der Zweckübertragungslehre auf Verträge über unbekannte
Nutzungsarten
Auch unter Geltung des § 31 Abs. 4 UrhG a.F. waren Verträge über unbekannte
Nutzungsarten zum Teil zulässig. Dies galt seit den Reformen 2002 und 2003 jedenfalls hinsichtlich ausübender Künstler und anderer Leistungsschutzberechtigter. Daneben sollte § 31 Abs. 4 UrhG a.F. nach teilweise vertretener Ansicht auch
auf Wahrnehmungsverträge sowie im Arbeitsverhältnis unanwendbar sein. Verträge aus der Zeit vor 1966 wurden ebenfalls nicht von der Verbotsnorm erfasst.305
In allen diesen Fällen war die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten zwar grundsätzlich erlaubt. Dabei ergaben sich allerdings Einschränkungen aus der Zweckübertragungslehre.306
Die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zur Anwendung der Zweckübertragungslehre auf diese Verträge können nun auch für die
Auslegung von Verträgen nach § 31 a UrhG fruchtbar gemacht werden.
(1) Nicht – ausdrückliche Vereinbarungen
Nicht-ausdrückliche Vereinbarungen über die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten dürften angesichts der durch § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG
301 J.B. Nordemann, FS Nordemann, S. 193, 200.
302 Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 41; Fromm/Nordemann/Hertin, §§ 31/32 UrhG Rn.
31.
303 Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 35.
304 Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 39; Schricker, Verlagsrecht, § 8 VerlG Rn. 5 b (S. 282
f.); Schweyer, S. 77 f.
305 Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 31 Abs. 4 UrhG a.F. siehe oben Teil 2/A/III.
306 J.B. Nordemann, FS Nordemann, S. 193, 198.
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vorgeschriebenen Schriftform307 nach neuer Rechtslage kaum vorkommen.308
Zwar müssen die künftigen Nutzungsarten nicht im Einzelnen bezeichnet werden.309 Der Schutz des Urhebers, den das Schriftformerfordernis bezweckt310,
kann jedoch nur dann verwirklicht werden, wenn wenigstens die pauschale Einräumung der Rechte an künftigen Nutzungsarten schriftlich fixiert ist.
Das Schriftformerfordernis hat hier in erster Linie eine Warnfunktion. Der
Urheber soll wegen der Reichweite der Einräumung von Rechten an künftigen
Nutzungsarten vor unüberlegten und übereilten Bindungen geschützt werden.311
Es soll sichergestellt werden, dass er sich darüber bewusst ist, dass er dem anderen auch künftige Nutzungsrechte einräumt. Das Erfordernis einer formellen Vereinbarung sichert zudem, dass die Rechteübertragung inhaltlich zum Gegenstand
der Verhandlungen und damit auch der Vergütung gemacht wird. Führt die Auslegung des Vertrages gem. §§ 133, 157 BGB, bei der auch außerhalb des Vertrages liegende Umstände zu berücksichtigen sind,312 zu dem Ergebnis, dass auch
Rechte an künftigen Nutzungsarten eingeräumt werden sollen, so muss dies im
Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Andeutungstheorie jedenfalls
einen unvollkommenen Ausdruck in der Vertragsurkunde gefunden haben.313 Der
Fall, dass eine pauschale Einräumung der Rechte an künftigen Nutzungsarten in
der Vertragsurkunde zwar nicht ausdrücklich vereinbart, aber angedeutet ist, wird
kaum vorkommen. Denkbar ist allenfalls, dass die Parteien in einer Vergütungsklausel eine angemessene Vergütung des Urhebers für neue Nutzungsarten vereinbaren.314 In diesem Fall kann angenommen werden, dass die Parteien eine
explizite schriftliche Regelung der Rechtseinräumung schlicht vergessen haben,
diese aber in der Vergütungsklausel hinreichend angedeutet wird. Im Übrigen ist
insbesondere darauf zu achten, dass für eine schriftliche Andeutung im Vertrag
ein »Buy-Out« der Rechte an bekannten Nutzungsarten nicht ausreichen kann.
Ein derartiger »Buy-Out« soll zwar gemäß § 137 l Abs. 1 UrhG bei Verträgen, die
vor Inkraftreten des »Zweiten Korbs« abgeschlossen wurden, zu einer Fiktion der
Rechtseinräumung an unbekannten Nutzungsarten führen. Für neu abzuschlie-
ßende Verträge hat der Gesetzgeber in Abgrenzung hierzu aber ausdrücklich die
Schriftform vorgesehen. Diese steht einer entsprechenden Fiktion bzw. Auslegung der Rechtseinräumung eindeutig entgegen.
307 Siehe ausführlich unten Teil 3/B/II/2.
308 Zur Gleichsetzung von Schriftformerfordernis und Ausdrücklichkeit bei § 40 Abs. 1 Satz
1 UrhG: Fuchs, S. 73 f.
309 Siehe oben Teil 3/B/I/1.
310 Amtl. Begründung des Reg-E, BT- Drucks. 16/1828, S. 24.
311 Zu den unterschiedlichen Funktionen des Schriftformerfordernisses: Palandt/Heinrichs,
§ 125 BGB Rn. 1 ff.
312 Palandt/Heinrichs, § 133 BGB Rn. 15 ff.; MüKo/Busche, § 133 BGB Rn. 52.
313 BGH, NJW-RR 1991, 757; BGH, NJW 1992, 1448, 1449; BGH, NJW 1993, 724, 725;
BGH, NJW 2000, 1569, 1570.
314 J.B. Nordemann, FS Nordemann, S. 193, 203.
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(2) Ausdrückliche Vereinbarungen
Fraglich ist, ob von einer schriftlichen pauschalen Einräumung »aller künftigen
Nutzungsrechte« nur die Rechte erfasst sind, die gemäß dem Zweck des Vertrages
erforderlich sind, oder ob eine umfassende Rechtseinräumung stattfindet.
Nach der Rechtsprechung zu Verträgen über unbekannte Nutzungsarten, die
vor Inkrafttreten des Urhebergesetzes geschlossen wurden, führte die Anwendung der Zweckübertragungslehre meistens dazu, dass die entsprechenden Nutzungsrechte nicht als eingeräumt galten.315 Dies lag insbesondere daran, dass die
Rechtsprechung verlangte, dass der Wille der Parteien zur Übertragung unbekannter Nutzungsarten eindeutig zum Ausdruck kommen musste.316 Dazu sollten
pauschale Formulierungen wie »die Übertragung aller künftigen Rechte« nicht
ausreichen.317 Zu berücksichtigen ist aber, dass in den hierzu ergangenen Entscheidungen die in Rede stehenden Verwertungstechniken zur Zeit des jeweiligen
Vertragsschlusses bekannt, allerdings wirtschaftlich noch unbedeutend waren.318
Den Parteien wäre demnach eine konkrete Umschreibung der Nutzungsart bei
Vertragsabschluss möglich und zumutbar gewesen.319
Dies ist bei »echten«320 unbekannten Nutzungsarten anders. Eine detaillierte
Beschreibung der neuen Technik ist unmöglich, sofern eine Nutzungsart nicht
einmal technisch bekannt ist.321 Damit Verträge über unbekannte Nutzungsarten
aber nicht durch die Hintertür des § 31 Abs. 5 UrhG unmöglich gemacht werden,
muss insofern eine pauschale Formulierung der Nutzungsrechtseinräumung
genügen.322 § 31 a Abs. 1 UrhG wurde eingeführt, um Verträge über unbekannte
Nutzungsarten, die bislang weder technisch noch wirtschaftlich bekannt sind, zu
ermöglichen. Dieser Gesetzeszweck würde ad absurdum geführt, wenn man über
§ 31 Abs. 5 UrhG eine neue Hürde für die Rechtseinräumung einführen würde.
Dies würde auch der gesetzgeberischen Wertung, die der Einführung des § 31 a
UrhG zu entnehmen ist, nicht entsprechen.
Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass § 32 c UrhG eine angemessene Vergütung des Urhebers sicherstellen soll. Der wesentliche Grund für die restriktive
Interpretation der Rechtseinräumung durch die Zweckübertragungslehre ist aber,
315 Siehe oben Teil 2/A/III/3.
316 BGH, GRUR 1960, 197, 199 – Keine Ferien für den lieben Gott; RGZ 134, 198, 201 –
AMMRE. Siehe oben Teil 2/A/III/3.
317 RGZ 118, 282, 287 - Musikantenmädel; RGZ 123, 312, 318 – Wilhelm Busch.
318 RGZ 118, 282, 287 – Musikantenmädel; RGZ 134, 198, 201 – AMMRE; BGH, GRUR 1960,
197, 199 – Keine Ferien für den lieben Gott.
319 J.B. Nordemann, FS Nordemann, S. 193, 206; OLG München, ZUM 2000, 61, 66 – Paul
Verhoeven.
320 J.B. Nordemann, FS Nordemann, S. 193, 206.
321 OLG München, ZUM 2000, 61, 66 – Paul Verhoeven.
322 OLG München, ZUM 2000, 61, 65 f. – Paul Verhoeven; J.B. Nordemann, FS Nordemann,
S. 193, 206; ders./Nordemann, GRUR 2003, 947, 948; a.A. Fette, FS Hertin, S. 53, 61 ff.;
Hertin, MMR 2003, 16, 22 (zu § 75 Abs. 4 UrhG a.F.); Hoeren, MMR 2007, 615, 616.
57
den Urheber an den Erträgnissen seines Werkes zu beteiligen.323 Wird die finanzielle Beteiligung des Urhebers nun bereits auf andere Weise gewährleistet, ist
eine solche restriktive Interpretation nicht mehr zwingend erforderlich.324
Falsch wäre es, anzunehmen, dass durch die Möglichkeit der pauschalen
Rechtseinräumung die grundsätzliche Spezifizierungslast des Verwerters aufgehoben würde.325 Diese besteht nach wie vor, der Verwerter kann ihr jedoch ausnahmsweise durch allgemeine Formulierungen nachkommen.326 Sind die eingeräumten Rechte in diesem Sinne hinreichend spezifiziert, ist kein Raum mehr für
eine restriktive Auslegung nach der Zweckübertragungslehre. Sofern daraus
geschlossen wird, dass sich damit die Spezifizierungslast im Ergebnis umgekehrt
habe und nun der Urheber darlegen und ggf. beweisen müsse, dass bei pauschaler
Rechtseinräumung eine bestimmte streitige Nutzungshandlung nicht vom Vertrag
erfasst werde327, wird hierbei übersehen, dass der Urheber in diesem Fall dadurch
geschützt ist, dass er die Rechtseinräumung im Hinblick auf diese konkrete Nutzungsart einfach widerrufen kann, solange sein Widerrufsrecht nicht aus einem
der in § 31 a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 UrhG genannten Gründe ausgeschlossen ist.
Ist die pauschale Rechtseinräumung nicht »abstrakt beschränkt«328, so erwirbt
der Verwerter damit sämtliche Rechte an unbekannten Nutzungsarten.
Bezüglich bekannter Nutzungsarten ist dagegen zum Schutz des Urhebers weiter am Spezifizierungsgebot in dem Sinne festzuhalten, dass die eingeräumten
Nutzungsrechte konkret aufzuführen sind.329 So rechtfertigt auch die Einführung
der §§ 32, 32 a UrhG nicht die Abkehr von der grundsätzlich restriktiven Interpretation der Rechtseinräumung durch die Zweckübertragungslehre.330 Einerseits
ist der Urheber – anders als bei unbekannten Nutzungsarten – an die Einräumung
der Rechte an bekannten Nutzungsarten gebunden und andererseits ist nicht
ersichtlich, warum der Verwerter – ohne erkennbare Not – von der ihm möglichen
und zumutbaren konkreten Bezeichnung der zu übertragenen Nutzungsrechte
befreit werden sollte. Eine Aufweichung des Spezifizierungsgebots in dem oben
genannten Sinne kann somit zum Schutz des Urhebers nur dann erfolgen, wenn
bestimmte gesetzgeberische Wertungen dies erfordern. Für eine generelle Aufweichung des § 31 Abs. 5 UrhG besteht kein derartiges Bedürfnis.
323 Siehe oben Teil 3/B/I/1/c/aa.
324 J.B. Nordemann, FS Nordemann, S. 193, 204, unter Hinweis auf RGZ 140, 255, 258 – Hampelmann; a.A. Drewes, S. 35.
325 Vgl. Hertin, MMR 2003, 16, 22 (zu § 75 Abs. 4 UrhG a.F.); a.A. Initiative Urheberrecht,
Stellungnahme zum Reg-E, S. 7 f., a.a.O. (Fn. 61).
326 J.B. Nordemann, FS Nordemann, S. 193, 206.
327 Initiative Urheberrecht, S. 8, a.a.O. (Fn. 61).
328 Siehe oben Teil 3/B/I/1/b.
329 A.A. offenbar Berger, GRUR 2005, 907, 908.
330 A.A. Schierenberg, AfP 2003, 391, 392 ff.; Ory, MMR 2002, 234, 235.
58
(3) Klarstellung durch den Gesetzgeber
Da bezüglich der Frage, ob unbekannte Nutzungsarten aufgrund der Spezifizierungslast des Verwerters aus § 31 Abs. 5 UrhG einzeln im Vertrag zu bezeichnen
sind, bislang Unklarheit herrscht,331 ist eine Klarstellung durch den Gesetzgeber
wünschenswert. Dies könnte beispielsweise dadurch erfolgen, dass in § 31 Abs.
5 UrhG als Satz 3 der Zusatz »§ 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibt unberührt.« eingefügt wird. Eine Variante wäre auch die folgende Formulierung: »Im Rahmen
von § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist die pauschale Rechtseinräumung nicht auslegungsbedürftig.« oder »Satz 1 findet keine Anwendung auf die pauschale Rechtseinräumung im Rahmen von § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG.«
Dagegen wäre ein Zusatz in § 31 a Abs. 1 UrhG mit dem Wortlaut »§ 31 Abs.
5 UrhG findet keine Anwendung.« nicht nur missverständlich, sondern sogar
falsch. § 31 Abs. 5 UrhG ist auch bei Verträgen über unbekannte Nutzungsarten
anwendbar. Allerdings genügt der Verwerter hier seiner Spezifizierungslast durch
die pauschale Bezeichnung der Rechte an unbekannten Nutzungsarten.
(4) Ergebnis
Die Zweckübertragungslehre, die zu einer Spezifizierungslast des Verwerters
führt, ist auch bei Verträgen über unbekannte Nutzungsarten anwendbar. Allerdings genügt der Verwerter dieser Spezifizierungslast, wenn er sich pauschal die
Rechte an unbekannten Nutzungsarten einräumen lässt. Eine weitergehende Konkretisierung ist ihm weder möglich noch zumutbar, da sich »echte« unbekannte
Nutzungsarten – naturgemäß – nicht technisch konkret beschreiben lassen. Diese
Rechtseinräumung muss grundsätzlich ausdrücklich im Vertrag erfolgen, da ansonsten regelmäßig das Schriftformerfordernis des § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG
nicht erfüllt sein wird.
2. Schriftformerfordernis
Verträge über unbekannte Nutzungsarten können nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG
nur schriftlich geschlossen werden.
331 Gegen eine restriktive Anwendung der Zweckübertragungslehre: Ory, AfP 2004, 500; Berger, GRUR 2005, 907, 908. Nach a.A. steht § 31 Abs. 5 UrhG demgegenüber der Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten entgegen (Stellungnahme des ifrOSS
zum Fragebogen des BMJ, 30.10.2003, S. 17 f., abrufbar unter: www.ifross.de/ifross_html/
art38.pdf (Stand: 1.12.2007).
59
a) Grundsätzliches zum Schriftformerfordernis
Bisher galt für die Übertragung von Nutzungsrechten der Grundsatz der Formfreiheit, so dass urheberrechtliche Lizenzverträge ohne Beachtung einer bestimmten Formvorschrift abgeschlossen werden konnten. Einzige Ausnahme
hiervon war § 40 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Verträge über künftige Werke, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind).332 Mit der Einführung der zwingenden Schriftform für Verträge über unbekannte Nutzungsarten ist
der Gesetzgeber nach eigenen Angaben dem französischen Art. L. 131-6 Code de
la proprieté intellectuelle gefolgt333, der im Rahmen der Reform gelegentlich als
Vorbild herangezogen bzw. diskutiert wurde334.
Schreibt eine Vorschrift des Privatrechts die Schriftform vor, so gilt § 126
BGB.335 Da die Einräumung der Rechte an unbekannten Nutzungsarten sowie die
Verpflichtung hierzu in aller Regel in den üblichen Nutzungsrechtsvertrag integriert werden, ist dieser insgesamt formbedürftig.336
Nach § 126 Abs. 1, 2 BGB ist zur Wahrung der Schriftform erforderlich, dass
der gesamte Vertragsinhalt durch die eigenhändige Unterschrift beider Parteien
auf derselben Urkunde gedeckt ist.337 Die Übermittlung des Angebots bzw. der
Annahme per Telefax genügt nicht, da der Vertrag nur wirksam ist, wenn die
formgerecht errichtete Erklärung dem jeweiligen Erklärungsempfänger zugeht.
Beim Telefax fehlt es hieran, da das Original beim Absender verbleibt.338 Gemäß
§ 126 Abs. 3 i.V.m. § 126 a BGB kann die schriftliche Form auch durch die elektronische Form ersetzt werden. § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG sieht insofern keine
Ausnahme vor. Zur Wahrung der elektronischen Form, die lediglich ein Sonderfall der Schriftform ist, müssen die Vertragsparteien gem. § 126 a Abs. 2 BGB
jeweils ein gleichlautendes Dokument, das den gesamten Vertragsinhalt enthält,
elektronisch im Sinne des § 126 a Abs. 1 BGB signieren. Die geforderte qualifizierte elektronische Signatur muss den Anforderungen des Signaturgesetzes entsprechen.339 Erfüllen die Parteien die Schriftform nicht, so ist jedenfalls der Teil
des Nutzungsrechtsvertrages, der die Einräumung von Rechten an unbekannten
Nutzungsarten sowie die Verpflichtung hierzu beinhaltet, gemäß § 125 Satz 1
332 Lütje/Paul in Hoeren/Sieber, Abschnitt 7.2 Rn. 48.
333 Amtl. Begründung des Reg-E, S. 24. Art. L. 131-6 lautet: »Eine Abtretungsklausel, die
darauf abzielt, Werknutzungsrechte in einer am Tag des Vertragsabschlusses unvorhersehbaren oder nicht vorhergesehenen Art zu übertragen, muss ausdrücklich formuliert sein
und eine Beteiligung im Verhältnis zum Verwertungsergebnis festsetzen.« (Übersetzung
von Drewes, S. 94).
334 Zscherpe, S. 221; Drewes, S. 94 ff.; Castendyk/Kirchherr, ZUM 2003, 751, 757.
335 Palandt/Heinrichs, § 126 BGB Rn. 1.
336 Vgl. BGH, NJW 1982, 2871; MüKo/Einsele, § 125 BGB Rn. 30.
337 BGH, NJW 2001, 221, 222 f.; Palandt/Heinrichs, § 126 BGB Rn. 12. Zur schriftlichen
»Andeutung« der Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten im Vertrag
siehe oben Teil 3/B/I/1/c/bb/(1).
338 BGH, NJW 1997, 3169, 3170; BGH, NJW-RR 1997, 684, 685.
339 Palandt/Heinrichs, § 126 a BGB Rn. 3.
60
BGB nichtig (sog. konstitutive Schriftform).340 In aller Regel wird es bei dieser
Teilnichtigkeit des Nutzungsrechtsvertrages bleiben. Wird die aufgrund einer
Vertragsbestimmung erforderliche Schriftform nicht beachtet, kann nämlich der
Vertragsteil, der für sich allein nicht formbedürftig wäre, aufrecht erhalten werden, sofern dies dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht.341 Nur in den Fällen,
in denen die Parteien den Vertrag gerade im Hinblick auf neue Nutzungsarten
abgeschlossen haben, wird damit gemäß § 139 BGB der Formmangel zur
Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung führen.342
Das Erfordernis der Schriftform wurde zum Schutz des Urhebers eingeführt
und ist damit zwingend.343 Ob es sich hierzu tatsächlich eignet, wird zum Teil
bezweifelt.344 Vor allem wird eingewandt, dass die pauschale Einräumung unbekannter Nutzungsarten in aller Regel nur in den Fällen erfolgen werde, in denen
der Urheber ohnehin keine andere Wahl habe, als die – an die neue Rechtslage
angepassten – vorformulierten Vertragsbedingungen des Verwerters zu akzeptieren.345 Von anderer Seite wird das Schriftformerfordernis dagegen angesichts der
Zunahme von Vertragsschlüssen auf elektronischem Wege als hinderlich für den
Erwerb von Rechten an unbekannten Nutzungsarten und als anachronistisch kritisiert.346 Die Möglichkeit, nach § 126 Abs. 3 i.V.m. § 126 a BGB Verträge in
elektronischer Form abzuschließen, helfe nicht weiter, da auch auf lange Sicht
nicht jede Vertragspartei, insbesondere nicht jeder Urheber, die Voraussetzungen
der elektronischen Signatur erfüllen werde. Der Gesetzgeber solle statt der
Schriftform die Textform gem. § 126 b BGB für ausreichend erklären. Den Dokumentations- und Informationsinteressen beider Parteien werde hierdurch hinreichend Rechnung getragen.347 Auf diese Weise würden Vertragsabschlüsse per
Computerfax oder einfacher E-Mail möglich.348
Die Kritisierung des Schriftformerfordernisses als unzureichenden Schutzmechanismus bzw. als hinderlich für den Rechtserwerb ist gleichermaßen unberechtigt. Die Schriftform ist einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich. Einen weitergehenden Schutz des Urhebers würde nur noch die notarielle
Beurkundung nach § 128 BGB bieten. Diese Form des Vertragsabschlusses ist
aber zweifelsohne unpraktikabel und vor allem auch kostenträchtig. Sie wird
340 Staudinger/Hertel, § 126 BGB Rn. 4.
341 BGH, NJW 1986, 2642, 2643.
342 Ebenso beim Formmangel eines Vertrages, der auch künftige Werke i.S.d. § 40 UrhG beinhaltet: Dreier/Schulze/Schulze, § 40 UrhG Rn. 15; Haberstumpf/Hintermeier, § 9 IV 3 (S.
79).
343 Amtl. Begründung des Reg-E, BT- Drucks. 16/1828, S. 24; zur Funktion der Schriftform
siehe bereits oben Teil 3/B/I/1/c/bb/(1).
344 Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 25 a; Vogel, BJVreport 2/2005, S. 4, abrufbar unter:
www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/art/Vogel-Korb2.pdf (Stand: 1.12.2007).
345 Vogel, BJVreport 2/2005, S. 4, a.a.O. (Fn. 344).
346 Berger, GRUR 2005, 907, 909. Zum Sonderfall der Open Source/Open Access-Lizenzen
siehe unten Teil 3/B/I/2/b.
347 Berger, GRUR 2005, 907, 909.
348 Staudinger/Hertel, § 126 b BGB Rn. 1.
61
daher auch von niemandem ernsthaft gefordert werden. Es mag zwar sein, dass
das Schriftformerfordernis durch die Kautelarpraxis überspielt werden wird.349
Dies darf aber nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber von vornherein darauf verzichtet, diese einzig praktikable Formvorschrift als zusätzlichen »präventiven«
Schutzmechanismus ins Gesetz aufzunehmen. Im Übrigen wird die Schriftform
in der Praxis wohl auch nicht völlig wirkungslos bleiben. So können Medienunternehmen beispielsweise künftig keine Rechte mehr »auf Zuruf« von freien Mitarbeitern einkaufen, sondern müssen schriftliche Rahmenverträge o.ä. abschlie-
ßen.350 Auf der anderen Seite könnte ein schwächeres Formerfordernis den Schutz
des Urhebers vor unüberlegter Einräumung der Rechte an künftigen Nutzungsarten nicht in der gleichen Weise verwirklichen wie das Schriftformgebot. Sofern
zum Teil die Textform für ausreichend gehalten wird351, wird übersehen, dass das
Formerfordernis des § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht nur eine Dokumentationsund Informationsfunktion erfüllt, sondern vor allem auch den Zweck hat, dem
Urheber die Tragweite der Rechtseinräumung vor Augen zu führen. Die Schriftform dient nicht nur der Klarheit und Beweissicherung, sondern auch dem Schutz
des Urhebers vor übereilten Entscheidungen. Die Textform bietet hier keinen ausreichenden Schutz des Urhebers. Sie erfüllt keine der klassischen Formzwecke
(Warn-, Beweis- und Klarstellungsfunktion) und ist daher nur für solche Erklärungen angemessen, in denen diese klassischen Formfunktionen keine Rolle spielen, zur Dokumentation und Information aber eine nur mündliche Erklärung als
nicht ausreichend erscheint.352 Bereits bei der elektronischen Form könnte man
bezweifeln, ob diese den Schutz vor Übereilung tatsächlich genauso sicherstellt
wie die klassische Schriftform. Angesichts der umständlichen Prozedur beim
Versenden des digitalen Dokuments, die eine Warnung des Urhebers bewirkt353
und des Bedürfnisses nach elektronischen Vertragsschlüssen354, wird man die
elektronische Form des § 126 a BGB jedoch genügen lassen müssen.
Die Schriftform ist damit als einzige Form dazu geeignet, einerseits den Urheber zu warnen, andererseits aber den Abschluss von Verträgen über unbekannte
Nutzungsarten nicht unangemessen zu erschweren. Insofern stellt das Schriftformerfordernis einen gerechten Ausgleich der Interessen von Urhebern und Verwertern dar.
Geringere Anforderungen an die Form dürfen nur dort gestellt werden, wo die
Schriftform den Rechtserwerb nicht lediglich umständlicher, sondern sogar
unmöglich machen würde. Für sogenannte Open Content- und Open Source-
Lizenzen gilt daher die Ausnahmeregelung des § 31 a Abs. 1 Satz 2 UrhG, auf die
im folgenden Abschnitt eingegangen wird.
349 Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 25 a.
350 Ory, AfP 2004, 500.
351 Berger, GRUR 2005, 907, 909.
352 Palandt/Heinrichs, § 126 b BGB Rn. 1; siehe auch die amtl. Begründung des Reg-E des
Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften
des modernen Rechtsgeschäftsverkehrs, BT-Drucks. 14/4987, S. 18.
353 Palandt/Heinrichs, § 126 a BGB Rn. 5.
354 Berger, GRUR 2005, 907, 909.
62
b) Besonderheiten bei Open Source- und Open Content-Lizenzen
Sowohl Open Source- als auch Open Content-Lizenzen gewinnen zunehmend an
Bedeutung. Open Source-Software (OSS) zeichnet sich dadurch aus, dass sie von
jedermann lizenzgebührenfrei genutzt und weiterentwickelt werden darf. Damit
eine Weiterentwicklung dieser »Freien Software« technisch möglich wird, ist es
erforderlich, den Quelltext (Sourcecode) offen zu legen.355 Beispiel einer Open
Source-Software ist das Betriebssystem Linux.356
Bei Open Content (bzw. Open Access357) handelt es sich dagegen um andere
Inhalte als Software, die ebenfalls im Internet zur freien Nutzung und (teilweise)
zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt werden. Zur Nutzung und Weiterentwicklung dieser Inhalte ist in den meisten Fällen eine Zugänglichmachung des Quelltextes nicht erforderlich.358 Unter den Begriff Open Content fällt eine Vielzahl
unterschiedlichster Inhalte. Prominentestes Beispiel eines Open Content dürfte
derzeit das Projekt Wikipedia sein, das eine für jedermann nutzbare Enzyklopädie
anstrebt.359 Mit »Wiki« bezeichnet man Systeme zum Online-Publishing, die
ihren Benutzern die Veränderung von Internetseiten erlauben.360 Auch wissenschaftlich relevante Publikationen werden zunehmend - jedenfalls ergänzend - im
Internet als Open Content veröffentlicht.361
Sofern Open Content-Inhalte frei bearbeitet werden dürfen, ist, ebenso wie bei
Open Source-Modellen, in aller Regel eine unübersehbare Anzahl von Beteiligten
mit der Fortentwicklung des Werkes beschäftigt. Zwischen diesen Beteiligten
besteht regelmäßig kein Kontakt.362 Konkrete Absprachen zwischen Urhebern
und Nutzern werden demnach nicht getroffen. Ein Lizenzvertrag kommt vielmehr
stillschweigend durch die Aufnahme der Nutzung zustande.363 Die Nutzungsbedingungen sind dabei direkt mit dem Werk verbunden, z.B. in einer der Software
beigefügten Textdatei.364 Auf diese Weise werden – je nachdem, wie viele Interessenten es gibt – eine große Anzahl einfacher Nutzungsrechte vergeben.365
355 Jaeger/Metzger, MMR 2003, 431; Koch, CR 2000, 273.
356 Heussen, MMR 2004, 445; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5939, S. 44.
357 Stellungnahme des Bundesrates zum Reg-E , BT-Drucks. 16/1828, S. 37 f. = BR-Drucks.
257/06, S. 3.
358 Jaeger/Metzger, MMR 2003, 431.
359 Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5939, S.
44.
360 Jaeger/Metzger, MMR 2003, 431.
361 Stellungnahme des Bundesrates zum Reg-E, BT-Drucks. 16/1828, S. 37 = BR-Drucks. 257/
06, S. 3.
362 Heussen, MMR 2004, 445, 446; Koch, CR 2000, 273, 277; Beschlussempfehlung und
Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5939, S. 44.
363 Plaß, GRUR 2002, 670, 673 f.; Jaeger/Metzger, Rn. 177.
364 Stellungnahme des Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS)
zum Ref-E, 30.1.2006, S. 2, abrufbar unter: www.ifross.de/ifross_html/art46.pdf (Stand:
1.12.2007).
365 Jaeger/Metzger, MMR 2003, 431, 433.
63
Open Content- und Open Source-Lizenzen sind im Regierungsentwurf
zunächst lediglich in § 32 c Abs. 3 Satz 2 UrhG berücksichtigt worden, der vorsieht, dass es dem Urheber trotz der Unverzichtbarkeit der Rechte nach § 32 c
Abs. 1 und 2 UrhG frei steht, unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einzuräumen.366 Bei der Ausgestaltung der Rechteeinräumung in § 31 a
Abs. 1 Satz 1 UrhG schien der Entwurf die Besonderheiten bei Open Content- und
Open Source-Lizenzen demgegenüber übersehen zu haben. Angesichts der oben
beschriebenen Art und Weise des Zustandekommens des Lizenzvertrages könnte
das Schriftformerfordernis nicht eingehalten werden.367 Die Einräumung von
Rechten an unbekannten Nutzungsarten ist aber gerade bei diesen Lizenzen unabdingbar, da eine nachträgliche Rechtseinräumung durch sämtliche beteiligte
Urheber regelmäßig unmöglich sein dürfte.368 Zu Recht hat der Bundesrat daher
in seiner Stellungnahme auf diese Unzulänglichkeit des Regierungsentwurfs hingewiesen.369 Die Kritik wurde in der Formulierungshilfe des Rechtsausschusses
durch Ergänzung des § 31 a Abs. 1 Satz 2 UrhG berücksichtigt. Der Schriftform
bedarf es danach nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Wortlaut der Norm ist an die »Linuxklausel«
in § 32 c Abs. 3 Satz 2 UrhG angelehnt.370 Damit ist gleichzeitig klargestellt, dass
sich die Ausnahme vom Schriftformerfordernis auf Open Content- und Open
Source-Verwertungsmodelle beschränkt.371 Diese Beschränkung ist angesichts
des unterschiedlichen Schutzbedürfnisses des Urhebers gerechtfertigt. Bei Open
Content- und Open Source-Verwertungsmodellen ist eine gestörte Vertragsparität
nicht denkbar,372 so dass durch den Verzicht auf das Schriftformerfordernis keine
Schutzlücke entsteht. Dies ist bei sonstigen unentgeltlichen Nutzungsrechtseinräumungen wie Schenkungen anders. Hier bedarf der Urheber demnach des
Schutzes, den die Schriftform nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG bezweckt.373
366 Siehe unten Teil 3/C/IV. Eine entsprechende sog. »Linux-Klausel« befindet sich bereits in
§ 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG und nun auch in § 32 a Abs. 3 Satz 3 UrhG.
367 Jaeger/Metzger, Rn. 142.
368 Stellungnahme des ifrOSS, S. 2, a.a.O. (Fn. 364).
369 BT-Drucks. 16/1828, S. 37 f. = BR-Drucks. 257/06, S. 3.
370 § 31 a Abs. 1 Satz 2 UrhG entspricht im Wesentlichen auch einem Vorschlag des ifross,
vgl. Stellungnahme des ifrOSS, S. 2, a.a.O. (Fn. 364).
371 Zum Anwendungsbereich des § 32 c Abs. 3 Satz 2 siehe unten Teil 3/C/IV.
372 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5939, S. 44; vgl.
auch die amtl. Begründung des Reg-E zu § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG, BT-Drucks. 14/6433,
S. 15; Dreier/Schulze/Schulze, § 32 UrhG Rn. 80.
373 Vgl. die entsprechenden Ausführungen zu § 32 c Abs. 3 Satz 2 UrhG (Teil 3/C/IV).
64
c) Besonderheiten bei Arbeitsverhältnissen, § 43 UrhG
Problematisch ist die Geltung des Schriftformerfordernisses im Anwendungsbereich des § 43 UrhG.374 § 43 UrhG erklärt die Vorschriften des 2. Unterabschnitts,
zu denen auch § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG zählt, für anwendbar, soweit sich aus
dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeitsverhältnisses nichts anderes ergibt. Über
diese Vorschrift will der Gesetzgeber dem Arbeitgeber, der mit seinen Investitionen die Schöpfungsvoraussetzungen erst geschaffen hat und das gesamte Risiko
trägt, auch die Nutzungsrechte am Arbeitsergebnis verschaffen.375 Der Arbeitnehmer ist daher aufgrund des Arbeitsvertrages grundsätzlich schuldrechtlich dazu
verpflichtet, dem Arbeitgeber jedenfalls im Hinblick auf Pflichtwerke, d.h. solche Werke, die er »in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis geschaffen hat«, die Nutzungsrechte einzuräumen.376 Sofern die entsprechende Rechtseinräumung nicht ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt sie stillschweigend spätestens bei Übergabe des Werkes, nach verbreiteter Auffassung
häufig sogar bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages.377
Bei strenger Anwendung des § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG auch im Arbeitsverhältnis ist eine stillschweigende Einräumung der Rechte an unbekannten Nutzungsarten jedoch nicht möglich. Dies folgt daraus, dass die Geltung des Schriftformerfordernisses sich im Arbeitsverhältnis als ein Gebot der Ausdrücklichkeit
auswirkt.378 Das Arbeitsverhältnis wird zumeist ohnehin schriftlich begründet.
§ 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG verlangt aber gerade auch die schriftliche Regelung
von Verpflichtung und Einräumung der Rechte an unbekannten Nutzungsarten.
Bei Geltung der Schriftform müsste im Arbeitsvertrag demnach eine Klausel enthalten sein, die sich ausdrücklich hiermit befasst.379 Das Schriftformerfordernis
könnte damit im Widerspruch zur grundsätzlich bestehenden Pflicht des Arbeitnehmer-Urhebers stehen, seinem Arbeitgeber die Nutzungsrechte an Pflichtwerken einzuräumen. Insofern könnte eine Aufweichung des Schriftformerfordernisses geboten sein.
Der ansonsten zwingende Charakter des § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG steht Modifikationen im Anwendungsbereich des § 43 UrhG grundsätzlich nicht entgegen.380 Die Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen rechtfertigen indes nur
begrenzt Abweichungen vom Schriftformerfordernis. Erfolgt die Nutzungsrechtseinräumung nämlich stillschweigend, so ist ihr Umfang anhand der Zwecküber-
374 Nachfolgende Ausführungen gelten entsprechend für die ebenfalls von § 43 UrhG erfassten Dienstverhältnisse. Beamte haben jedoch aufgrund der »hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums« i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG stärkere Beschränkungen hinzunehmen als
Arbeitnehmer.
375 Schack, Rn. 979. Siehe zu § 43 UrhG bereits oben Teil 2/A/III/2/a.
376 Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 30, 47.
377 Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 41 ff.; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 30,
49 f.; Schack, Rn. 983; Barthel, S. 74 f.
378 Siehe oben Teil 3/B/I/1/c/bb/(1).
379 Vgl. Fuchs, S. 73 f. (zu §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 43 UrhG).
380 Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 36, 49.
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tragungslehre zu klären. Auch im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz, dass das
Urheberrecht die Tendenz hat, soweit als möglich beim Urheber zu bleiben.381 Er
erfährt im Bereich des § 43 UrhG eine Einschränkung, soweit dies die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an einer ungestörten Verwertung der Pflichtwerke
erfordern.382 Dem Arbeitgeber sind daher nach herrschender Auffassung die Nutzungsrechte (nur) insoweit einzuräumen, wie er sie für seine betrieblichen Zwecke benötigt.383 Maßgeblich für den Umfang der Nutzungsrechtseinräumung ist
damit der bei Vertragsschluss für den Arbeitnehmer erkennbare Betriebszweck.384
Dieser kann aber denklogisch solche Nutzungsarten nicht umfassen, die bei Vertragsschluss nicht einmal technisch bekannt sind. Der Arbeitnehmer-Urheber ist
demzufolge (jedenfalls zunächst) nicht zur Einräumung dieser Nutzungsrechte
verpflichtet. Zwar kann sich der Arbeitgeber ausdrücklich Nutzungsrechte einräumen lassen, die nicht vom betrieblichen Zweck erfasst werden, eine entsprechende stillschweigende Nutzungsrechtseinräumung kann jedoch nicht angenommen werden.385
Erweitert der Arbeitgeber seinen Betriebszweck während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses auch auf bislang unbekannte Nutzungsarten, könnte sich
gleichzeitig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bzw. über § 242 BGB
die Pflicht zur Einräumung von Nutzungsrechten des Arbeitnehmer-Urhebers
entsprechend ausdehnen.386 Wenn dieser damit ohnehin zur Einräumung der
Rechte verpflichtet wäre, bedürfte er des Schutzes des § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG
nicht mehr.387 Insofern könnte bei einer Erweiterung des Betriebszwecks auch von
einer stillschweigenden Einräumung der benötigten Nutzungsrechte ausgegangen
werden.388 Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass die Rechtseinräumung einer
gewissen Dynamik in der Entwicklung des Betriebszwecks entsprechen muss, da
381 Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 51.
382 Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 51.
383 BGH, GRUR 1974, 480, 482 f. - Hummelrechte; Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 51;
Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 58; von Gamm, § 43 UrhG Rn. 2; Schack, Rn.
983. Näher zum Umfang der Rechtseinräumung im Arbeits- oder Dienstverhältnis: Teil 3/
B/IV/4.
384 Schack, Rn. 983; Kraßer, FS Schricker (60), S. 77, 91.
385 Vgl. Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 48 ff.; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn.
58.
386 Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 54.
387 Vgl. BGH, GRUR 1974, 480, 483 – Hummelrechte; Kraßer, FS Schricker (60), S. 77, 84.
388 In diesem Sinne vor Einführung des § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG: Schricker/Rojahn, § 43
UrhG Rn. 54; Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 20. Einschränkend: Fromm/Nordemann/Vinck, § 43 UrhG Rn. 3; Loewenheim/A. Nordemann, § 63 Rn. 31; von Olenhusen/
Ernst in Hoeren/Sieber, Teil 7.3 Rn. 98; Kraßer, FS Schricker (60), S. 77, 91 (die jeweils
von einer stillschweigenden Vertragsänderung ausgehen, wenn der Arbeitnehmer der Nutzung nicht widerspricht); Barthel, S. 72 ff. (der eine stillschweigende Änderung der Rechtseinräumung nur für Pflichtwerke annimmt, die nach Erkennbarkeit der Änderung des
Betriebszwecks geschaffen werden); a.A. Dittrich, S. 66 f. (in Bezug auf das österreichische Urheberrecht; danach soll stets eine entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages
erforderlich sein).
66
der Arbeitgeber ansonsten in seinem Fortkommen durch die jeweils erforderliche
Rechtseinholung über Gebühr beschwert wäre.389 Nimmt man aber auch bezüglich solcher Nutzungsarten, die bei Abschluss des Arbeitsvertrages noch unbekannt waren, eine Ausdehnung der vertraglichen Verpflichtungen und dementsprechend eine stillschweigende Nutzungsrechtseinräumung an, so würde dies im
Ergebnis zu einer generellen Nichtgeltung des Schriftformerfordernisses im
Anwendungsbereich des § 43 UrhG führen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch die Schutzfunktion, die § 31 Abs. 4 UrhG a.F. eingenommen
hatte.390 Der Gesetzgeber wollte diese Norm gerade nicht ersatzlos streichen, sondern durch Einführung von §§ 31 a, 32 c UrhG zumindest ein vergleichbares
Schutzniveau für den Urheber schaffen.391 Damit ist ein genereller Ausschluss des
§ 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG im Bereich des § 43 UrhG nicht zu vereinbaren.392 Eine
Pflicht zur Anbietung der Nutzungsrechte aus einer arbeitsvertraglichen Treuepflicht oder einem Konkurrenzverbot kann ebenfalls nicht pauschal angenommen
werden.393 Die Interessen des Arbeitnehmer-Urhebers sind hier höher zu bewerten
als das Interesse des Arbeitgebers an der Erweiterung seines Betriebszwecks.
Schließlich hätte dieser sich durch die pauschale schriftliche Fixierung der Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten absichern können. Bei
einer späteren Änderung des Betriebszwecks muss der Arbeitgeber sich die entsprechenden Nutzungsrechte deshalb ausdrücklich nachträglich einräumen lassen.394 Rechte an zum Zeitpunkt der Betriebserweiterung auch bereits in wirtschaftlicher Hinsicht bekannt gewordenen Nutzungsarten können dabei auch
mündlich eingeräumt werden. Bezüglich Nutzungsarten, die zwar technisch,
jedoch noch wirtschaftlich unbekannt sind, ist dagegen zum Schutz des Urhebers
am Schriftformerfordernis festzuhalten.
Eine Abweichung von § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nur dann nach § 43 UrhG
geboten, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb bei Vertragsschluss bereits auf solche Nutzungsarten ausgerichtet hat, die erst technisch, jedoch noch nicht wirtschaftlich bekannt sind. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrages zur Rechtseinräumung auch über bereits bekannte Nutzungsarten hinaus
verpflichtet. Er bedarf dann auch nicht des Schutzes, den das Schriftformerfordernis in § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG gewähren soll, da ihm der Umfang der Rechtseinräumung aufgrund des erkennbaren Betriebszwecks bewusst ist. Schließlich
entspricht die stillschweigende Rechtseinräumung auch seinem mutmaßlichen
Willen. Würde der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nämlich weniger Rechte
einräumen, als dieser für den bei Vertragsschluss erkennbaren Betriebszweck
benötigt, so würde er sich schadensersatzpflichtig machen.
389 Schricker/Rojahn, § 43 UrhG Rn. 54; Dreier/Schulze/Dreier, § 43 UrhG Rn. 20; Fromm/
Nordemann/Vinck, § 43 UrhG Rn. 3.
390 Zur Geltung des § 31 Abs. 4 UrhG a.F. im Arbeitsverhältnis siehe oben Teil 2/A/III/2/a.
391 Amtl. Begründung des Reg-E, BT- Drucks. 16/1828, S. 22, 24.
392 Vgl. BGH, GRUR 1991, 133, 135 – Videozweitauswertung I.
393 Siehe ausführlich unten Teil 3/B/IV/4.
394 Vinck, S. 35; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn. 71 f.; a.A. Schricker/Rojahn,
§ 43 UrhG Rn. 54.
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Denkbar ist schließlich noch der Fall, dass der Arbeitsvertrag zwar ausdrücklich die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten vorsieht, jedoch
nur mündlich abgeschlossen wird. Bezieht der Vertrag sich auch auf unbekannte
Nutzungsarten, ist er als einheitliches Rechtsgeschäft zwar insgesamt formbedürftig. Die Nichtbeachtung des § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG führt jedoch nicht
dazu, dass der gesamte Arbeitsvertrag nach § 139 BGB nichtig ist.395 Vielmehr
wird in aller Regel davon auszugehen sein, dass der ansonsten nicht formbedürftige Vertrag nach dem Parteiwillen auch ohne die entsprechende Vertragsklausel
wirksam sein soll.396
3. Regelung durch AGB
In den meisten Fällen erfolgt die Einräumung von Nutzungsrechten durch Verwendung von Vertragsmustern und Formularverträgen, also Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Individuelle Verträge sind die Ausnahme.397
Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Urhebern und Verwertern sind an den §§ 305 ff. BGB zu messen.398 Dies gilt seit der Schuldrechtsreform grundsätzlich auch im Rahmen von Arbeitsverträgen (§ 310 Abs. 4 Satz
2 BGB). Mit Ausnahme von § 309 Nr. 9, 2. Halbs. BGB sind die §§ 305 ff. BGB
im Übrigen auch auf Wahrnehmungsverträge anwendbar.399 Zu beachten ist ferner, dass die §§ 305 Abs. 2 und 3, 308, 309 BGB nicht gelten, wenn Allgemeine
Geschäftsbedingungen gegenüber freischaffenden Urhebern verwendet werden,
da diese Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB sind.400
Ob eine formularmäßige pauschale Einräumung der Rechte an unbekannten
Nutzungsarten wirksam ist, hängt insbesondere davon ab, ob die Nutzungsrechte
auf diese Weise nach §§ 305 c Abs. 2, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB Vertragsbestandteil
geworden sind und ob das Schriftformerfordernis gewahrt ist.
a) Unklarheitenregel, § 305 c Abs. 2 BGB
Nach § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Vor Inkrafttreten des »Zweiten
395 So jedoch für die Nichtbeachtung der Schriftform nach § 40 Abs. 1 Satz 1 UrhG: Schack,
Rn. 984; a.A. Fuchs, S. 74 ff.
396 Siehe oben Teil 3/B/I/2/a.
397 Dreier/Schulze/Schulze, vor § 31 UrhG Rn. 14; Schricker/Schricker, vor §§ 28 ff. UrhG
Rn. 9; Kuck, GRUR 2000, 285; Castendyk, ZUM 2007, 169.
398 Fromm/Nordemann/Hertin, vor § 31 UrhG Rn. 30; Schricker/Schricker, vor §§ 28 ff. UrhG
Rn. 10.
399 BGH, WRP 2005, 1177, 1179 f. – PRO-Verfahren; BGH, GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis.
400 Dreier/Schulze/Schulze, vor § 31 UrhG Rn. 14; Schack, Rn. 960.
68
Korbes« wurde vertreten, dass diese Vorschrift einer pauschalen Einräumung
sämtlicher (bekannter) Nutzungsarten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig entgegenstünde.401 Sofern auch nach Auslegung der entsprechenden
Klausel am Maßstab der Zweckübertragungslehre noch unterschiedliche Interpretationen möglich seien, führe § 305 c Abs. 2 BGB dazu, dass die dem Urheber
günstigste Auslegung gelte, so dass nur eine beschränkte Rechtseinräumung erfolge.402 Nach anderer Auffassung ist für eine Anwendung des § 305 c Abs. 2
BGB neben der Zweckübertragungslehre kein Raum.403
Auch wenn man von der grundsätzlichen Geltung des § 305 c Abs. 2 BGB bei
Nutzungsverträgen ausgeht, so steht die Regelung einer pauschalen Einräumung
der Rechte an unbekannten Nutzungsarten nicht entgegen. Im Hinblick auf unbekannte Nutzungsarten genügt ein Verwerter seiner Spezifizierungslast nämlich
auch ohne konkrete Benennung der einzelnen Nutzungsarten. Eine einschränkende Auslegung anhand der Zweckübertragungslehre findet deshalb nicht
statt.404 Unklarheiten über den Umfang der Rechtseinräumung an sämtlichen
künftigen Nutzungsarten können nicht bestehen, da sowohl für Verwerter als für
Urheber klar und deutlich ist, worauf sich diese bezieht: Auf die Rechte an allen
Nutzungsarten, die nach Vertragsschluss bekannt werden. Die Voraussetzungen
der Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB (»Unklarheitenregel«) liegen somit nicht
vor.
b) Inhaltskontrolle, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Die pauschale Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten wäre unwirksam, wenn sie den Urheber unangemessen benachteiligt, was insbesondere
dann der Fall wäre, wenn die Rechtseinräumung von einem gesetzlichen Leitbild
abweicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Insofern könnte die Zweckübertragungslehre
die Möglichkeit der formularmäßigen Einräumung der Rechte an unbekannten
Nutzungsarten begrenzen. Wie oben gesehen, hat der BGH in älteren Entscheidungen eine Leitbild-Funktion der Zweckübertragungslehre im Rahmen der
AGB-Kontrolle (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) abgelehnt.405 Im Zuge der Reform des
Urhebervertragsrechts 2002 wurde allerdings § 11 Satz 2 UrhG eingeführt, nach
dem das Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient. Hierbei handelt es sich um eine Normzweckbestimmung
mit Leitbildfunktion, die sich als solche auch im Rahmen der AGB-Kontrolle aus-
401 Wandtke/Bullinger/Block, vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 104; Kuck, GRUR 2000, 285, 286 ff.
402 Kuck, GRUR 2000, 285, 286 ff.
403 Fromm/Nordemann/Hertin, §§ 31/32 Rn. 29, unter Hinweis auf BGH, GRUR 1971, 480
– Schwarzwaldfahrt.
404 Siehe oben Teil 3/B/I/1/c/bb/(2).
405 Siehe oben Teil 3/B/I/1/c/aa.
69
wirkt.406 Die Zweckübertragungslehre ist eine Ausprägung des in § 11 Satz 2
UrhG festgelegten Grundsatzes, den Urheber angemessen an der Verwertung seines Werkes zu beteiligen.407 Als eine solche Ausprägung hat § 31 Abs. 5 UrhG damit gleichsam am anerkannten Leitbildcharakter des § 11 Satz 2 UrhG teil.408
Eine pauschale Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten, die
über den Vertragszweck hinausgeht, könnte damit als unvereinbar mit dem gesetzlichen Leitbild des § 11 Satz 2 UrhG bzw. § 31 Abs. 5 UrhG und somit als gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam bewertet werden.409 Unabhängig von der
Frage, ob eine Inhaltskontrolle im Hinblick auf § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, nach
welchem Leistungsbeschreibungen der Kontrolle entzogen sind,410 überhaupt
möglich wäre, wird man eine Abweichung vom Leitbild der §§ 11 Satz 2, 31 Abs.
5 UrhG jedenfalls seit Inkrafttreten der §§ 31 a, 32 c UrhG nicht annehmen können. Wenn das Urheberrecht nunmehr die pauschale Einräumung von Rechten an
neuen Nutzungsarten zulässt, liegt hierin ebenfalls eine gesetzgeberische Wertung. Da die Einräumung von Nutzungsrechten häufig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Zulassung der entsprechenden pauschalen Rechtseinräumung auch diese Vertragspraxis im Blick hatte und sie nicht für unvereinbar mit dem Leitbild der §§ 11 Satz
2, 31 Abs. 5 UrhG hielt. Hätte er eine pauschale Rechtseinräumung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unzulässig erklären wollen, so wäre eine Klarstellung im Gesetz erfolgt. Im Übrigen ist das in § 11 Satz 2 UrhG verankerte Prinzip
der angemessenen Beteiligung auch durch § 32 c UrhG verwirklicht, welcher dem
Urheber einen gesetzlichen Anspruch411 auf eine angemessene Vergütung für die
Nutzung in einer bislang unbekannten Nutzungsart gewährt.
Die pauschale Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist demnach mit dem Leitbild der §§ 11 Satz 2,
31 Abs. 5 UrhG vereinbar.
c) Einhaltung der Schriftform, § 126 BGB
Damit die pauschale Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist, muss zudem die in § 31 a Abs.
1 Satz 1 UrhG angeordnete Schriftform gewahrt werden.
406 Schricker/Schricker, § 11 UrhG Rn. 4 f.; Wandtke/Bullinger/Block, vor §§ 31 ff. UrhG Rn.
108; Jani, S. 324 f.; Schack, GRUR 2002, 853, 854.
407 BGH, MMR 2002, 231 f. – SPIEGEL-CD-ROM.
408 Berberich, ZUM 2006, 205, 207; a.A. Castendyk (ZUM 2007, 169, 173 f.), der eine Leitbildfunktion des § 31 Abs. 5 UrhG weiterhin ablehnt.
409 J.B. Nordemann, FS Nordemann, S. 193, 208 f. (Da § 11 S. 2 UrhG nur für Urheber gilt,
ist diese Bewertung nicht auf Leistungsschutzberechtigte übertragbar.).
410 Hierzu: Kuck, GRUR 2000, 285, 288; Berberich, ZUM 2006, 205, 207 ff.; siehe auch Teil
3/B/IV/6/b/aa/(4).
411 Zur Rechtsnatur dieses Anspruchs siehe unten Teil 3/C/I.
70
Gemäß § 126 Abs. 2 BGB muss der Nutzungsrechtsvertrag von beiden Parteien
auf derselben Urkunde unterzeichnet sein.412 Grundsätzlich muss der gesamte
Vertrag (einschließlich Nebenabreden) in einer einheitlichen Urkunde enthalten
sein.413 Verwerter verwenden ihre Vertragsmuster häufig formularartig. In diesem
Fall ist der gesamte Vertrag bereits vorformuliert und es werden lediglich einzelne, noch auszuhandelnde Punkte nachträglich ergänzt (sog. »Formularvertrag«), siehe § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB. Daneben wird in Vertragstexten auch auf
umseitig abgedruckte oder anliegend beigefügte Honorar- und Geschäftsbedingungen verwiesen, mit deren Geltung sich der Urheber dann im Vertrag einverstanden erklärt.414
Sofern ein Formularvertrag von beiden Parteien unterschrieben wurde, ist das
Schriftformerfordernis unproblematisch erfüllt. Stellen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen dagegen eine Anlage zum Vertrag dar, wird in aller Regel
im Vertrag auf sie verwiesen werden, da eine Haupturkunde, die selbst keine
Regelung zu den eingeräumten Rechten und auch keine entsprechende Bezugnahme auf eine Anlage enthält, in einem wesentlichen Punkt lückenhaft und
unverständlich wäre. Dies reicht nach der Rechtsprechung zur Wahrung der
Schriftform aus; die Anlage, auf die Bezug genommen wird, muss nur so genau
bezeichnet sein, dass die Zusammengehörigkeit zur Haupturkunde zweifelsfrei
feststeht.415 Danach liegt also bei hinreichend konkreter Verweisung auch in diesem Fall eine einheitliche Urkunde vor.
Die vereinzelt geäußerte Ansicht, nach der die Einräumung von Rechten an
künftigen Nutzungsarten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Schriftformerfordernis nicht genüge416, geht daher im Hinblick auf § 126 Abs. 2 BGB fehl.
Möglicherweise haben die Vertreter dieser Ansicht die Rechtsprechung des
BGH zu Risikogeschäften im Hinterkopf gehabt. Eine der Wirksamkeitsvoraussetzungen von Risikogeschäften war danach die »Erörterung« der neuen Nutzungsart durch die Vertragsparteien.417 Diese Voraussetzung wurde so ausgelegt,
dass eine formularmäßige Einräumung von Rechten »im Kleingedruckten« an
technisch zwar bekannten, wirtschaftlich aber noch bedeutungslosen Nutzungsarten nicht ausreiche.418 Die Risikogeschäftslehre hat sich nach Verabschiedung
des »Zweiten Korbes« erledigt. Risikogeschäfte wurden vom BGH zugelassen,
um trotz des Verbotes des § 31 Abs. 4 UrhG a.F. Verträge zu ermöglichen, aufgrund derer mit dem Einsatz einer neuen Technik begonnen werden konnte.419
Dieser Zweck wird nun bereits durch § 31 a UrhG erreicht. Außerdem sah die
Risikogeschäftslehre für Verträge über wirtschaftlich noch unbedeutende Nut-
412 Siehe oben Teil 3/B/I/2/a.
413 Palandt/Heinrichs, § 126 BGB Rn. 3.
414 Dreier/Schulze/Schulze, vor § 31 UrhG Rn. 14; Jani, S. 237; Kuck, GRUR 2000, 285.
415 BGH, NJW 2003, 1248 f.
416 Initiative Urheberrecht, Stellungnahme zum Reg-E, S. 7, a.a.O (Fn. 61).
417 BGH, GRUR 1995, 212, 214 – Videozweitauswertung III.
418 Fromm/Nordemann/Hertin, §§ 31/32 UrhG Rn. 11; Dreier/Schulze/Schulze, § 31 UrhG
Rn. 71; Fitzek, S. 200 f.; Jani, S. 168.
419 Siehe oben Teil 2/B/III.
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zungsarten auch keine besondere Form vor. Im Gegenteil, das Erfordernis, die
Nutzungsart zu »erörtern«, zielte gerade auf eine mündliche Diskussion zwischen
den Parteien ab.420 Die mittlerweile überholte Risikogeschäftslehre hat demnach
keinerlei Auswirkungen auf das Schriftformerfordernis.
d) Ergebnis
Rechte an unbekannten Nutzungsarten können grundsätzlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam eingeräumt werden. Weder die §§ 305 ff. BGB noch
§ 126 Abs. 1, 2 BGB stehen der Wirksamkeit entgegen, sofern ein Formularvertrag vorliegt oder eine konkrete Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.
II. Zeitpunkt der Entstehung des Nutzungsrechts für künftige Nutzungsarten;
Insolvenz des Urhebers
Ebenso wie Verfügungen über künftige Werke (§ 40 UrhG) hat auch die Einräumung der Rechte an künftigen Nutzungsarten eine sofortige dingliche Wirkung421
und begründet ein Anwartschaftsrecht, welches mit der Entstehung der neuen
Nutzungsart zum Vollrecht erstarkt. Voraussetzung ist wie bei jeder Vorausverfügung eine hinreichende Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des eingeräumten
Rechts.422 Dies hat jedoch nur auf den ersten Blick positive Auswirkungen im
Falle einer Insolvenz des Urhebers. Man könnte annehmen, dass der Verwerter
besser gestellt sei, wenn er das Anwartschaftsrecht bzw. das dingliche Nutzungsrecht erlangt hat und nicht nur einen obligatorischen Anspruch auf Einräumung
des Nutzungsrechts, welcher in der Insolvenz nur quotenmäßig zu bedienen wäre.
Anwartschaftsrecht bzw. Nutzungsrecht fallen anders als obligatorische Ansprüche nicht in die Insolvenzmasse, so dass dem Verwerter ein Aussonderungsrecht
nach § 47 InsO zusteht.423 Bei einer solchen Betrachtungsweise würde jedoch
übersehen, dass der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die Erfüllung des Nutzungsrechtsvertrages ablehnen kann und damit nach der Rechtsprechung des
420 Fromm/Nordemann/Hertin, §§ 31/32 UrhG Rn. 11.
421 Die dingliche Wirkung der Rechtseinräumung ist jedenfalls bei ausschließlichen Nutzungsrechten unstreitig (siehe oben Teil 3/B/I/1/a).
422 Berger, GRUR 2005, 907, 908 f.; für Verfügungen bzgl. künftiger Werke: RGZ 140, 231,
250 - Tonfilm; Wandtke/Bullinger/Block, vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 34; Schricker/Schricker,
vor §§ 28 ff. UrhG Rn. 46; von Gamm, § 31 UrhG Rn. 7; § 40 UrhG Rn. 4; a.A. Haberstumpf, Rn. 392. Zur Bestimmbarkeit siehe oben, Teil 3/B/I/1/a.
423 Loewenheim/Kreuzer/Schwarz, § 95 Rn. 70; Berger, GRUR 2005, 907, 908 f.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Zweiter Korb“) am 1.1.2008 können Urheber nunmehr auch die Rechte zur Nutzung ihrer Werke in unbekannten Nutzungsarten wirksam übertragen.
Das Verbot solcher Verträge wurde ersetzt durch Bestimmungen zum Vertragsschluss und durch Einführung eines Widerrufsrechts sowie eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs zum Schutz der Urheber. Die Verfasserin stellt die Neuregelung sowie ihre Auswirkungen auf die Vertragspraxis vor. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Verwertungshemmnisse, die nach alter Rechtslage bestanden, im Wesentlichen überwunden sind, dass dabei aber auch die Interessen der Urheber aufgrund der neuen Bestimmungen angemessen gewahrt werden. Abschließend werden die Punkte zusammengefasst, an denen noch eine Nachbesserung des Gesetzgebers erfolgen sollte.
Die Autorin ist derzeit Mitglied der Kammer für Urhebersachen am LG Hamburg.