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Teil 3:
Verträge über unbekannte Nutzungsarten nach neuer Rechtslage
A. Anwendungsbereich der §§ 31 a, 32 c UrhG
Neben Urhebern können sich auch die in §§ 70, 72 UrhG genannten Leistungsschutzberechtigten auf die Neuregelungen der §§ 31 a, 32 c UrhG berufen, mithin
also die Gruppen, für die bislang auch § 31 Abs. 4 UrhG a.F. galt. Ausübende
Künstler fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des § 31 a UrhG, können
aber den Vergütungsanspruch aus § 32 c UrhG geltend machen, da dieser von der
Verweisung des § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG umfasst ist.250 Sie konnten sich bereits
nach alter Rechtslage – anders als sonstige Leistungsschutzberechtigte – auf die
Ansprüche aus §§ 32, 32 a UrhG berufen.251 Alle anderen Leistungsschutzberechtigten sind dagegen sowohl vom Anwendungsbereich des § 31 a UrhG als auch
des § 32 c UrhG ausgenommen. Der Gesetzgeber hat insoweit von einer Anpassung der Verweisungsnormen in §§ 81 Satz 2, 85 Abs. 2 Satz 3, 87 Abs. 2 Satz 3,
94 Abs. 2 Satz 3 UrhG abgesehen.
Im Rahmen der §§ 88 Abs. 1, 89 Abs. 1 UrhG findet lediglich das Schriftformerfordernis des § 31 a Abs. 1 Satz 1 UrhG sowie die Vergütungsregel des § 32
c UrhG Anwendung. § 31 a Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 bis 4 ist nach §§ 88 Abs.
1, 89 Abs. 1 UrhG nicht anwendbar.252
In sachlicher Hinsicht gelten die §§ 31 a, 32 c UrhG sowohl für Verträge über
Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss noch gänzlich unbekannt sind, als auch
für Verträge über Nutzungsarten, die zu diesem Zeitpunkt zwar bereits technisch
bekannt, jedoch noch wirtschaftlich bedeutungslos sind. 253 Dies folgt aus der
Funktion der §§ 31 a, 32 c UrhG, die darin besteht, dem Urheber nach Aufhebung
des § 31 Abs. 4 UrhG a.F. einen dieser Norm vergleichbaren Schutz zu gewähren.254
B. Vertragliche Einräumung der Rechte an unbekannten Nutzungsarten,
§ 31 a UrhG
§ 31 a UrhG regelt die Voraussetzungen, unter denen die vertragliche Einräumung
der Rechte an unbekannten Nutzungsarten künftig wirksam ist. Dabei enthält § 31
250 Siehe oben Teil 2/A/III/1.
251 Vgl. zu §§ 32, 32 a UrhG: Dreier/Schulze/Schulze, § 32 UrhG Rn. 14; § 32 a UrhG Rn. 15.
252 Zu §§ 88, 89 UrhG siehe unten Teil 3/D.
253 Zu den Kriterien, auf die sich die Bekanntheit erstrecken muss, siehe oben Teil 2/B/II.
254 Vgl. amtl. Begründung des Reg-E, BT-Drucks. 16/1828, S. 22.
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References
Zusammenfassung
Seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Zweiter Korb“) am 1.1.2008 können Urheber nunmehr auch die Rechte zur Nutzung ihrer Werke in unbekannten Nutzungsarten wirksam übertragen.
Das Verbot solcher Verträge wurde ersetzt durch Bestimmungen zum Vertragsschluss und durch Einführung eines Widerrufsrechts sowie eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs zum Schutz der Urheber. Die Verfasserin stellt die Neuregelung sowie ihre Auswirkungen auf die Vertragspraxis vor. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Verwertungshemmnisse, die nach alter Rechtslage bestanden, im Wesentlichen überwunden sind, dass dabei aber auch die Interessen der Urheber aufgrund der neuen Bestimmungen angemessen gewahrt werden. Abschließend werden die Punkte zusammengefasst, an denen noch eine Nachbesserung des Gesetzgebers erfolgen sollte.
Die Autorin ist derzeit Mitglied der Kammer für Urhebersachen am LG Hamburg.