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ton88 betroffen sein können)89 oder ob sie ausschließlich die Sicherung der Vermögensinteressen bezweckte90, war umstritten. Für den BGH stand offenbar der
vermögensrechtliche Aspekt im Vordergrund.91 Dies zeigt die Rechtsprechung zu
Risikogeschäften, deren Zulässigkeitskriterien vor allem darauf abzielen, dem
Urheber die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertragsschlusses zu vergegenwärtigen.92 Der Meinungsstreit um den konkreten Schutzzweck des § 31 Abs. 4
UrhG a.F. spielte im Rahmen der Diskussion über seine Aufhebung eine Rolle.
Nur wenn man davon ausging, dass § 31 Abs. 4 UrhG a.F. ausschließlich vermögensrechtliche Interessen schützen sollte, konnte man die Ersetzung der Norm
durch einen Vergütungsanspruch unproblematisch als angemessene Lösung werten bzw. vertreten, dass § 31 Abs. 4 UrhG a.F. durch Einführung der §§ 32, 32 a
UrhG obsolet geworden sei.93
Der Gesetzgeber folgt nun mit der Einführung des Widerrufsrechts in § 31 a
Abs. 1 Satz 3 UrhG offenbar der Ansicht, die § 31 Abs. 4 UrhG a.F. auch für eine
Ausprägung des Urheberpersönlichkeitsrechtes hielt.94 Durch das Widerrufsrecht
werden vor allem die persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers
geschützt und weniger dessen vermögensrechtliche Belange.95 Diesen wird primär durch § 32 c UrhG Rechnung getragen.
II. Rechtsfolge
Bei § 31 Abs. 4 UrhG a.F. handelte es sich nicht lediglich um eine Auslegungshilfe, sondern um ein gesetzliches Verbot.96 Es nützte dem Verwerter daher auch
nichts, im Vertrag alle in Zukunft vorstellbaren Nutzungsarten aufzuzählen.97 Die
Norm bewirkte die zwingende und unheilbare Unwirksamkeit sowohl des Ver-
88 Die Nutzung einer Melodie als Handy-Klingelton stellt nach allgemeiner Auffassung
gegenüber der herkömmlichen Darbietung eines Musikwerkes eine neue Nutzungsart dar
(OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 249, 250 f. – Handy-Klingeltöne I; OLG Hamburg,
GRUR 2006, 323, 325 – Handy-Klingeltöne II; Rehmann/Bahr, CR 2002, 229, 232; Castendyk, ZUM 2005, 9, 13).
89 Loewenheim/Loewenheim/J.B. Nordemann, § 26 Rn. 33; Schack, Rn. 549d, Fn. 89; Donhauser, S. 15; Drewes, S. 46 f. – unter Hinweis auf die amtl. Begründung zum UrhG-Entwurf vom 23.3.1962 (abgedruckt in: UFITA 45/1965, 240, 271); Wandtke/Holzapfel,
GRUR 2004, 284, 286 f., 292; Kitz, GRUR 2006, 548, 549 f.
90 Fitzek, S. 22; Castendyk/Kirchherr, ZUM 2003, 751, 752 f. (a.A. noch in ZUM 2002, 332,
333); Schwarz, ZUM 2003, 734, 739; Ahlberg, GRUR 2002, 313, 317.
91 BGH, GRUR 1997, 215, 217 – Klimbim.
92 Siehe unten Teil 2/B/III.
93 Castendyk/Kirchherr, ZUM 2003, 751, 752; Krüger, ZUM 2003, 122, 123; Wandtke/Holzapfel, GRUR 2004, 284, 292.
94 So auch Schwarz/Evers, ZUM 2005, 113, 114.
95 Siehe unten Teil 3/B/IV/1.
96 Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, § 31 UrhG Rn. 38.
97 Hierzu sind die Verwerter in der Praxis übergegangen, um auf diese Weise der Spezifizierungslast des § 31 Abs. 5 UrhG zu genügen (Professorenentwurf, GRUR 2000, 765, 771).
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pflichtungs-, als auch des Verfügungsgeschäfts, d.h. der Einräumung des Nutzungsrechts.98 Bei Teilnichtigkeit der Rechtseinräumung galt § 139 BGB.99 Auch
Optionsgeschäfte auf den Erwerb von unbekannten Nutzungsarten waren als Umgehung des § 31 Abs. 4 UrhG a.F. unzulässig.100
Die Beweislast dafür, dass es sich bei einer bestimmten Form der Verwertung
um eine bei Vertragsschluss unbekannte Nutzungsart handelt, trug derjenige, der
sich auf die Unwirksamkeit nach § 31 Abs. 4 UrhG a.F. berief.101
III. Anwendungsbereich
1. Persönlicher Anwendungsbereich
§ 31 Abs. 4 UrhG a.F. fand ausschließlich zugunsten der Urheber und deren
Rechtsnachfolgern Anwendung.102 Unter die Norm fielen damit nur Verträge zwischen Urhebern und Verwertern und nicht die Einräumung weiterer Nutzungsrechte durch den Verwerter.103
§ 31 Abs. 4 UrhG a.F. war zudem nur zugunsten derjenigen verwandten
Schutzrechte anwendbar, die ausdrücklich auf die Vorschriften des ersten Teils
verweisen (wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 Abs. 1 UrhG) und Lichtbilder (§ 72
Abs. 1 UrhG)).104 Vor der Urhebervertragsrechtsreform 2002 war streitig, ob § 31
Abs. 4 UrhG a.F. für ausübende Künstler und sonstige Leistungsschutzberechtigte analog gelten sollte.105 Der BGH hatte dies mit dem Argument abgelehnt,
dass bereits die systematische Stellung des § 31 Abs. 4 UrhG a.F. im ersten Teil
des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte dafür sprechen
würde, die Norm nur im Fall einer ausdrücklichen Verweisung anzuwenden.106
Auch eine planwidrige Regelungslücke könne nicht angenommen werden, da der
Gesetzgeber im Zuge der Urheberrechtsreform 2002 bewusst darauf verzichtet
habe, die Vorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG a.F. in § 75 Abs. 4 UrhG a.F.107 für
anwendbar zu erklären.108 Der Rechtsausschuss hatte zuvor darauf hingewiesen,
dass es nicht praktikabel sei, wenn bei Darbietungen mit vielen Mitwirkenden die
98 Dreier/Schulze/Schulze, § 31 UrhG Rn. 77; Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 25.
99 Dreier/Schulze/Schulze, § 31 UrhG Rn. 77; von Gamm, § 31 UrhG Rn. 16.
100 Von Hartlieb/Schwarz, S. 137 (Rn. 3).
101 Schricker/Schricker, § 31 UrhG Rn. 25; Fromm/Nordemann/Hertin, §§ 31/32 UrhG Rn.
10; Zscherpe, S. 113. Dies war regelmäßig der Urheber.
102 Dreier/Schulze/Schulze, § 31 UrhG Rn. 78; J.B. Nordemann, FS Nordemann, S. 193, 195f.
103 Loewenheim/Loewenheim/J.B. Nordemann, § 26 Rn. 35; J.B. Nordemann, FS Nordemann,
S. 193, 195 f. (Der Erstverwerter haftete gegenüber dem Erwerber des Nutzungsrechts in
diesem Fall aus § 311 a BGB).
104 Dreier/Schulze/Schulze, § 31 UrhG Rn. 82.
105 Zum Meinungsstand: J.B. Nordemann, FS Nordemann, S. 193, 195.
106 BGH, GRUR 2003, 234, 235 – EROC III.
107 Jetzt: § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG.
108 BGH, GRUR 2003, 234, 235 – EROC III.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Zweiter Korb“) am 1.1.2008 können Urheber nunmehr auch die Rechte zur Nutzung ihrer Werke in unbekannten Nutzungsarten wirksam übertragen.
Das Verbot solcher Verträge wurde ersetzt durch Bestimmungen zum Vertragsschluss und durch Einführung eines Widerrufsrechts sowie eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs zum Schutz der Urheber. Die Verfasserin stellt die Neuregelung sowie ihre Auswirkungen auf die Vertragspraxis vor. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Verwertungshemmnisse, die nach alter Rechtslage bestanden, im Wesentlichen überwunden sind, dass dabei aber auch die Interessen der Urheber aufgrund der neuen Bestimmungen angemessen gewahrt werden. Abschließend werden die Punkte zusammengefasst, an denen noch eine Nachbesserung des Gesetzgebers erfolgen sollte.
Die Autorin ist derzeit Mitglied der Kammer für Urhebersachen am LG Hamburg.