320
Zusammenfassung
• Anrechnung und Ausgleichung im Erb- und Familienrecht
Räumt der Erblasser/Versicherungsnehmer einem Dritten schenkungshalber ein
Bezugsrecht an einer Lebensversicherung ein, die auf das Leben des Versicherungsnehmers abgeschlossen wurde, so ist im Rahmen der Pflichtteilsergänzungsansprüche stets der Anspruch auf die Versicherungssumme zuzüglich der
dem Begünstigten zustehenden Überschussanteile anzusetzen. Dies gilt für alle
Arten von Bezugsrechten. Nur wenn der Versicherungsvertrag vor Eintritt des
Versicherungsfalls gekündigt bzw. umgewandelt wurde und der dem unwiderruflich Bezugsberechtigten zustehende Anspruch auf den Rückkaufswert fällig geworden ist, ist der Rückkaufswert maßgeblich. Dies gilt indes nur für die gemischte Kapitallebensversicherung, zumal bei einer reinen Risikolebensversicherung kein Rückkaufswert entsteht. Bleibt die Schenkung des Versicherungsanspruchs wegen Fristablaufs unberücksichtigt, ist im Rahmen der §§ 2325, 2327,
2329 BGB sekundär auf die Werterhöhung abzustellen, die mit der Gesamtsumme
der innerhalb des kritischen Zeitraums erbrachten Prämienbeiträge erkauft worden ist.
Dasselbe gilt – sofern der Nachweis gelingt, dass der Erblasser mit Beeinträchtigungsabsicht gehandelt hat – auch für §§ 2287 f. BGB.
Auch bei §§ 2315 f. BGB sowie bei §§ 2050 ff. BGB ist der Anspruch auf die
Versicherungssumme zuzüglich der dem Begünstigten zustehenden Überschussanteile anzurechnen bzw. auszugleichen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der
Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Bei zulässiger Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmung des Erblassers ist der von ihm bestimmte Zuwendungsgegenstand mit dem von ihm festgesetzten Wert anzurechnen bzw. auszugleichen.
Fällt die Zuwendung unter den Tatbestand des § 1374 II BGB, ist Gegenstand
des privilegierten Erwerbs in erster Linie der von den Ehegatten in zulässiger
Weise bestimmte Vermögensgegenstand mit dem von ihnen festgesetzten Wert.
Andernfalls ist bei einem widerruflichen Bezugsrecht oder einem unwiderruflichen Bezugsrecht für eine gemischte Lebensversicherung mit geteiltem Bezugsrecht der Anspruch auf die Versicherungssumme zuzüglich der dem Begünstigten
zustehenden Überschussanteile zugrunde zu legen. Bei Vorliegen eines unwiderruflichen Bezugsrechts für eine reine Todesfalllebensversicherung ist auf den
»wahren, inneren« Wert der Lebensversicherung am Bewertungsstichtag abzustellen. Kam es am Bewertungsstichtag bereits zum Eintritt des Versicherungsfalls, ist dies der Wert des Anspruchs auf die Versicherungssumme.
Andernfalls ist entsprechend einer am Bewertungsstichtag anknüpfenden Prognose entweder – bei einer negativen Fortführungsprognose – der am Bewertungsstichtag bestehende Rückkaufswert, oder – bei positiver Fortführungspro-
321
gnose – der realisierbare Marktwert bzw. der durch Schätzung ermittelte Zeitwert
der Lebensversicherung zugrunde zu legen, wobei nicht vergessen werden darf,
dass dies nur im Fall der gemischten Kapitallebensversicherung gilt, zumal bei
einer reinen Todesfalllebensversicherung gar kein Rückkaufswert entsteht.
Dasselbe gilt, wenn die Drittbegünstigung nach § 1380 BGB angerechnet wird
bzw. im Rahmen der §§ 1375 II, 1390 BGB Berücksichtigung findet.
Bei der Berechnung des fiktiven Endvermögens des dolosen Ehegatten kommt
hinzu, dass nach Ablauf der 10-Jahresfrist gemäß § 1375 II BGB sekundär auf die
Gesamtsumme der innerhalb des Zeitraums erbrachten Prämienzahlungen abzustellen ist. Bei § 1390 BGB haftet der Zuwendungsempfänger nach Fristablauf
nur in Höhe des Betrags, der der innerhalb des 10-Jahreszeitraums erkauften
Werterhöhung entspricht. Dieser besteht in der Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem Deckungskapital, das zu Beginn des kritischen Zeitraums
bestanden hat.
Bei einer Rentenlebensversicherung ist statt der Versicherungssumme der Wert
der (prognostizierten) Gesamtversicherungsleistung zugrunde zu legen. Dieser
Betrag ist entweder durch Kapitalisierung der Versicherungsleistung, oder durch
Multiplikation der sich anhand der statistischen Sterbetafeln ergebenden Lebenserwartung des Begünstigten mit den regelmäßig zu erbringenden Geldbeträgen zu
ermitteln.
Die Interessen des Begünstigten einer der Hinterbliebenenversorgung dienenden Lebensversicherung werden innerhalb der erb- und familienrechtlichen
Anrechnungs- und Ausgleichungsverfahren privilegiert. Diese rechtlich herausragende Position führt nur deshalb zu keiner anderen Beurteilung bei der Ermittlung des anrechnungs- bzw. ausgleichungspflichtigen Vermögensgegenstands,
weil die privilegierte Personengruppe durch im Gesetz bereits vorhandene
Schutzmechanismen hinreichend geschützt wird.
• Das Anfechtungsverfahren
Die anfechtbare Rechtshandlung besteht bei einer zuwendungshalber erfolgten
Abtretung des Versicherungsanspruchs in der Abgabe der Abtretungserklärung,
bei Einräumung eines Bezugsrechts für eine Lebensversicherung in der Benennung des Dritten und bei Ausschluss der Anfechtung wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist (sekundär) in den innerhalb des kritischen Zeitraums erbrachten Prämienzahlungen.
Der Gegenstand des Rückgewähranspruchs ist unter Anknüpfung an die
anfechtbare Rechtshandlung und unter Berücksichtigung der Grundsätze zur
anfechtungsrechtlichen Behandlung mittelbarer Zuwendungen bei unentgeltlicher Abtretung des Anspruchs auf die Versicherungssumme:
• vor Eintritt des Versicherungsfalls (bei einer gemischten Todesfall-/Erlebensfalllebensversicherung) der Anspruch auf den am Bewertungsstichtag be-ste-
322
henden Rückkaufswert zuzüglich der in der Person des Zessionars am Bewertungsstichtag bereits entstandenen Ansprüche auf die Überschussanteile. Bei
einer reinen Risikolebensversicherung entsteht erst gar kein Rückkaufswert.
• nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anspruch auf die Versicherungssumme zuzüglich der Ansprüche auf die Überschussanteile, die am Ende der
Versicherungsdauer entstehen bzw. fällig werden und dem Zessionar zustehen
bei Einräumung des Bezugsrechts für eine Lebensversicherung:
• bei Widerruflichkeit:
– nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anspruch auf die Versicherungssumme zuzüglich der dem Begünstigten zustehenden Überschussanteile
• bei Unwiderruflichkeit
– vor Eintritt des Versicherungsfalls (bei einer gemischten Lebensversicherung mit geteiltem Bezugsrecht) der Anspruch auf den am Bewertungsstichtag bestehenden Rückkaufswert zuzüglich der Ansprüche auf
die Überschussanteile, die am Bewertungsstichtag bereits in der Person
des Begünstigten entstanden sind (bei einer reinen Risikolebensversicherung entsteht kein Rückkaufswert)
– nach Eintritt des Versicherungsfalls (sowohl bei einer gemischten Lebensversicherung mit geteiltem Bezugsrecht als auch bei einer reinen
Risikolebensversicherung) der Anspruch auf die Versicherungssumme
zuzüglich der dem Begünstigten zustehenden Überschussanteile.
Dem Begünstigten einer der Hinterbliebenenversorgung dienenden Lebensversicherung kommt innerhalb des Anfechtungsrechts keine rechtlich privilegierte Position zu. Dessen Interessen werden vielmehr von den insoweit vorrangigen Befriedigungsinteressen der Gläubiger des Versicherungsnehmers / Schuldners verdrängt.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Mit welchem Wert sind Lebensversicherungen anzusetzen, wenn sie in erb- oder familienrechtlichen Ausgleichungs- oder Anrechnungsregelungen zu berücksichtigen sind: Mit der Versicherungssumme? Mit der Summe der erbrachten Prämienzahlungen? Mit dem Rückkaufswert? In Rechtsprechung und Literatur ist ein einheitliches Vorgehen bislang nicht erkennbar.
Die vorliegende Arbeit untersucht diese Frage auch unter Berücksichtigung der im Jahr 2003 auf dem Gebiet des Insolvenzrechts erfolgten Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes differenziert anhand der Vielzahl an Funktionen, die eine Lebensversicherung erfüllen kann.