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Die Übertragung der für das Anfechtungsverfahren getroffenen Wertungen scheidet daher aus.
F. Ausgleichsgefährdende Maßnahmen (§ 1375 II BGB) bzw. das
Ausgleichsergänzungsverfahren (§ 1390 BGB) und das
Anfechtungsverfahren
I. Gegenüberstellung
1. Anwendungsbereich / Rechtsfolge
§ 1375 II Nr. 1 BGB und § 1390 BGB erfassen alle freigebigen und unentgeltlichen Zuwendungen des Ehegatten während des Bestehens der Ehe, wobei es sich
nicht um eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB handeln muss. Eine Hinzurechnung nach § 1375 II Nr. 1 BGB ist dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine
Pflicht- oder Anstandsschenkung handelt, so z.B. wenn die Zuwendung der Versorgung bedürftiger Verwandter nach dem Tod des Versicherungsnehmers
dient1435. Bei § 1390 BGB muss hinzukommen, dass der Zuwendende die Zuwendung in der Absicht seinen Ehegatten zu benachteiligen, vorgenommen hat.
§ 1390 BGB nennt keine sog. privilegierten Zuwendungsgegenstände. Handelt es
sich indes bei der Zuwendung um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung, scheitert eine Inanspruchnahme aus § 1390 BGB schon deshalb, weil bereits eine Hinzurechnung nach § 1375 II BGB nicht stattfindet (§ 1375 II Nr. 1 a.E. BGB).
Im Gegensatz dazu werden bei §§ 134 InsO, 4 AnfG nur gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts von der Anfechtung ausgenommen, wobei
darunter auch Anstandsschenkungen fallen können, sofern sie die Geringwertigkeitsschwelle nicht überschreiten.
§ 1375 II BGB gewährt weder einen Zahlungs- oder Herausgabeanspruch,
noch einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Zuwendungsgegenstand. Die Vorschrift bewirkt lediglich, dass der Betrag, um den sich sein
Vermögen aufgrund der Zuwendung gemindert hat, seinem Endvermögen fiktiv
hinzugerechnet wird. Die tatsächliche Rückgewähr des Zuwendungsgegenstands
in das Vermögen des dolosen Ehegatten kann mit Hilfe des § 1375 II BGB indes
nicht bewirkt werden.
2. Die Interessenbewertung
Innerhalb der §§ 1375 II, 1390 BGB werden die Interessen des durch eine Lebensversicherung Begünstigten privilegiert. Daran ändert auch die Tatsache
nichts, dass dessen rechtlich hervorgehobene Position im Rahmen des § 1375 II
1435 Baumeister, FamGb, § 1375 Rn. 31.
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BGB keine Berücksichtigung findet. Der Grund hierfür liegt lediglich darin begründet, dass die fiktive Hinzurechnung des Werts der Zuwendung ausschließlich
zwischen den Ehegatten stattfindet und der Begünstigte von diesem Rechenvorgang in Bezug auf das Endvermögen des zuwendenden Ehegatten gar nicht berührt wird. Dagegen werden die Interessen des Bezugsberechtigten innerhalb des
Anfechtungsverfahrens von dem Befriedigungsinteresse der Gläubiger verdrängt.
3. Die Fristenregelung
Eine Hinzurechnung ist ausgeschlossen, wenn die Vermögensminderung mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands (durch Scheidung oder Tod)
eingetreten ist (§ 1375 III 1. Alt. BGB), wobei der Zeitpunkt der Vollendung der
Vermögensminderung entscheidend ist1436. §§ 134 I InsO, 4 AnfG knüpfen an den
Eintritt der rechtlichen Wirkungen der anfechtbaren Rechtshandlung (§§ 140 I
InsO, 8 I AnfG) an. Im Unterschied zu §§ 1375 II, 1390 BGB beträgt die Frist bei
§§ 134 I InsO, 4 I AnfG vier Jahre.
4. Der Anrechnungspflichtige
Die Rechtsfolge des § 1375 II BGB trifft den Ehegatten, der die Zuwendung gemacht hat. Dessen Endvermögen wird der hinter der unentgeltlichen Zuwendung
steckende Vermögenswert fiktiv, d.h. rein rechnerisch hinzugerechnet. Bei
§ 1390 BGB wird – wie im Anfechtungsrecht – der Zuwendungsempfänger in
Anspruch genommen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine
nur subsidiäre Haftung des Begünstigten handelt.
5. Der Normzweck
Der Sinn und Zweck der §§ 1375 II, 1390 BGB besteht darin, den durch die unentgeltliche Zuwendung beeinträchtigten Ehegatten so zu stellen, als sei das Endvermögen des dolosen Ehegatten aufgrund der Vereitelungsmaßnahmen nicht
vermindert worden1437. Maßgeblich ist – wie im Anfechtungsverfahren – die Vermögenssituation, die bei Hinwegdenken der Vereitelungsmaßnahme bestünde. Im
Vergleich zu dieser Vermögenssituation darf der beeinträchtigte Ehegatte nicht
besser, der dolose Ehegatte nicht schlechter gestellt werden1438.
1436 Staudinger-Thiele (2000), § 1375 Rn. 36; Baumeister, FamGb, § 1375 Rn. 42.
1437 Staudinger-Thiele (2000), § 1375 Rn. 33; Baumeister, FamGb, § 1375 Rn. 13; a.A.:
MünchKomm/BGB-Koch, § 1375 Rn. 32.
1438 Erman-Heckelmann, § 1390 Rn. 4.
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6. Der Bewertungsstichtag
Maßgeblich ist der Wert, den der dem Vermögen entzogene Zuwendungsgegenstand im Zeitpunkt der Vollendung der Vermögensminderung (§ 1376 II a.E.
BGB) hatte1439.
II. Schlussfolgerung
Zwar besteht eine Übereinstimmung zwischen §§ 1375 II, 1390 BGB und dem
Anfechtungsverfahren insoweit, als auch das Anfechtungsrecht das Ziel verfolgt,
die beeinträchtigende Vermögensminderung rückgängig zu machen. Anders als
bei der Anfechtung nach §§ 134 InsO, 4 AnfG richtet sich der Anspruch aus
§ 1375 II BGB jedoch nie auf tatsächliche Rückgewähr des weggegebenen Vermögensgegenstands. Dasselbe gilt für § 1390 BGB, der – mit Ausnahme von
Geldgeschenken1440 – lediglich einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstrekkung gewährt. Zudem spielen im Rahmen der §§ 1375 II (Nr. 3), 1390 BGB subjektive Elemente eine Rolle1441, während §§ 134 InsO, 4 AnfG darauf vollkommen verzichtet.
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass Anstands- und Pflichtschenkungen stets aus dem Anwendungsbereich der §§ 1375 II, 1390 BGB fallen, während
sie der Anfechtung im Regelfall unterliegen. Im Unterschied zu §§ 134 InsO, 4
AnfG verlangt § 1390 BGB zudem, dass der dolose Ehegatte in der Absicht handelte, seinen Ehegatten zu benachteiligen. Der Anfechtungstatbestand der
»unentgeltlichen Leistung« setzt hingegen das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht voraus. Nicht zu vergessen sind ferner die unterschiedlichen Bewertungsstichtage und die Tatsache, dass beim Anfechtungsrecht stets
der Zuwendungsempfänger in Anspruch genommen wird, während die Rechtsfolge der §§ 1375 II, 1390 BGB primär den dolosen Ehegatten und erst in zweiter
Linie – subsidiär – den Zuwendungsempfänger trifft. Darüber hinaus werden die
Interessen der Beteiligten innerhalb der Verfahren vollkommen unterschiedlich
bewertet.
Zwar stellen sowohl § 1375 II BGB, als auch §§ 134 I InsO, 4 I AnfG hinsichtlich der Fristenregelung auf denselben Zeitpunkt ab. Das ändert aber nichts an der
Tatsache, dass die Länge der Fristen erheblich voneinander abweicht.
Aufgrund der bedeutenden Unterschiede können die für das Anfechtungsverfahren getroffenen Wertungen – ebenso wie bei den Pflichtteilsergänzungsvorschriften, an die sich §§ 1375 II, 1390 BGB hinsichtlich ihrer Grundkonzeption
anlehnen – auf das familienrechtliche Ergänzungsverfahren nicht übertragen werden.
1439 Baumeister, FamGb, § 1376 Rn. 5.
1440 Hier geht der Anspruch gemäß § 1390 BGB unmittelbar auf Zahlung.
1441 Der Anwendungsbereich ist nur eröffnet, wenn der dolose Ehegatte mit Benachteiligungsabsicht gehandelt hat.
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G. Die familienrechtliche Anrechnung (§ 1380 BGB) und das
Anfechtungsverfahren
I. Gegenüberstellung
1. Anwendungsbereich / Rechtsfolge
Unter den Zuwendungsbegriff des § 1380 BGB fällt jedes unentgeltliche Rechtsgeschäft, durch das der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten aus seinem Vermögen einen Vermögensvorteil zukommen Iässt1442. Sog. privilegierte Vermögensgegenstände nennt § 1380 BGB nicht. Insbesondere werden auch die sog. »unbenannten Zuwendungen« und Schenkungen unter Ehegatten von § 1380 BGB erfasst.
Eine in diesem Zusammenhang zu beachtende Besonderheit besteht darin, dass
eine Anrechnung nur bei entsprechender Anrechnungsbestimmung des zuwendenden Ehegatten stattfindet. Vom Vorliegen einer solchen Anrechnungsbestimmung kann gemäß § 1380 I 2 BGB im Zweifel ausgegangen werden, wenn der
Wert der Zuwendung den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach
den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.
Auch im Rahmen des Anfechtungsrechts ist hinsichtlich des geringwertigen
Gelegenheitsgeschenks ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist die
allgemeine Verkehrsauffassung im Hinblick darauf, ob das Geschenk in Anbetracht des Anlasses und der Beziehung des Schuldners zum Zuwendungsempfänger als üblich angesehen werden kann1443.
§ 1380 BGB gewährt weder einen Zahlungs- oder Herausgabeanspruch, noch
einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Zuwendungsgegenstand. Die Vorschrift bewirkt eine rein rechnerische Berücksichtigung des zugewandten Vermögensgegenstands bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs des ausgleichsberechtigten Ehegatten.
2. Die Interessenbewertung / Die Fristenregelung
Die Interessen der Beteiligten werden vollkommen unterschiedlich bewertet. So
werden bei § 1380 BGB die Interessen des in einer Lebensversicherung Begünstigten, anders als im Anfechtungsrecht, nicht von vorrangigen Interessen anderer
Beteiligter verdrängt. Eine §§ 134 I InsO, 4 I AnfG entsprechende Fristenregelung kennt § 1380 BGB nicht.
1442 MünchKomm/BGB-Koch, § 1380 Rn. 10; Staudinger-Thiele (2000), § 1380 Rn. 5.
1443 MünchKomm/InsO-Kirchhof § 134 Rn. 48.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Mit welchem Wert sind Lebensversicherungen anzusetzen, wenn sie in erb- oder familienrechtlichen Ausgleichungs- oder Anrechnungsregelungen zu berücksichtigen sind: Mit der Versicherungssumme? Mit der Summe der erbrachten Prämienzahlungen? Mit dem Rückkaufswert? In Rechtsprechung und Literatur ist ein einheitliches Vorgehen bislang nicht erkennbar.
Die vorliegende Arbeit untersucht diese Frage auch unter Berücksichtigung der im Jahr 2003 auf dem Gebiet des Insolvenzrechts erfolgten Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes differenziert anhand der Vielzahl an Funktionen, die eine Lebensversicherung erfüllen kann.