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Pflichtteilsberechtigte nie – mit Ausnahme von Geldgeschenken – die tatsächliche Rückgabe des Geschenks erreichen kann.
Eine grundlegende Abweichung besteht in den verschiedenen Bewertungsstichtagen, weil dies unmittelbare Auswirkungen auf die Bewertung des konkreten Vermögensgegenstands hat. Eine Diskrepanz entsteht auch dadurch, dass der
Pflichtteilsberechtigte bei §§ 2325 ff. BGB an Werterhöhungen nicht partizipieren soll1408, während dem Anfechtungsberechtigten die Wertsteigerungen, die
aller Wahrscheinlichkeit nach auch beim Schuldner eingetreten wären, stets
zugute kommen sollen1409.
Aufgrund der Fülle von Gegensätzen ist es nicht möglich, die innerhalb des
Anfechtungsverfahrens getroffenen Wertungen auf das Pflichtteilsergänzungsverfahren zu übertragen. Der nahezu identische Normzweck reicht nicht aus, um
die bestehenden Unterschiede überwinden zu können.
B. Die erbrechtliche Anrechnung gemäß § 2315 BGB und das
Anfechtungsverfahren
I. Gegenüberstellung
1. Anwendungsbereich / Rechtsfolge
Wie auch der Anfechtungstatbestand der §§ 134 InsO, 4 AnfG verlangt die erbrechtliche Anrechnung nicht das Vorliegen einer unter den Schenkungsbegriff des
§ 516 BGB subsumierbaren Zuwendung. Privilegierte Zuwendungsgegenstände,
die von der Anrechnung von vornherein ausgenommen sind, nennt das Gesetz
nicht, weil der Erblasser selbst die Möglichkeit hat, durch entsprechende Anrechnungsbestimmung Einfluss auf die anrechnungsrelevanten Vermögensgegenstände zu nehmen, bzw. anzuordnen, dass eine Anrechnung ganz unterbleiben
soll. Eine dem Anfechtungsrecht entsprechende Geringwertigkeitsgrenze existiert aus diesem Grund nicht.
§ 2315 BGB bewirkt, dass bei der Bestimmung des Pflichtteils des Zuwendungsempfängers der Wert der Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet und
von dem so ermittelten Pflichtteilsanspruch der Wert der Zuwendung abgezogen
wird. Weder gewährt § 2315 BGB einen Anspruch auf Rückgabe des Zuwendungsgegenstands in natura, noch einen Wertersatzanspruch bei Wegfall des empfangenen Vermögensgegenstands.
Der Nachlass wird nicht tatsächlich um diesen Vermögensgegenstand vermehrt. Es handelt sich lediglich um eine fiktive Mehrung des Nachlasses. Die
1408 Dies gilt indes nur für zufällige Wertveränderungen. Wertsteigerungen, die bereits am
Bewertungsstichtag in dem Vermögensgegenstand angelegt sind, werden hiervon nicht
erfasst, vgl. S. 89 f.
1409 Kohler-Gehrig, Der Versicherungsvertrag im Konkurs des Versicherungsnehmers, 1983,
S. 145; FK-Dauernheim, InsO, § 143 Rn. 3.
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Anrechnung kann zwar dazu führen, dass der Pflichtteil des Anrechnungspflichtigen auf Null schrumpft, in keinem Fall aber zu einer Rückzahlungspflicht, wenn
sich aufgrund der Anrechnung ein den errechneten Pflichtteil überschreitender
Betrag ergibt1410.
Die insolvenz- bzw. außerinsolvenzrechtliche Anfechtung gewährt im Gegensatz dazu einen Anspruch entweder auf tatsächliche Rückführung des anfechtbar
Weggegebenen in das Schuldnervermögen (Insolvenzanfechtung), oder auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den weggegebenen Vermögensgegenstand
(Gläubigeranfechtung).
Der gutgläubige Zuwendungsempfänger haftet nur im Hinblick auf die bei ihm
noch vorhandene Bereicherung (§§ 143 II 2 InsO, 11 I 2 AnfG, 818 III BGB).
2. Die Interessenbewertung
Im Gegensatz zum Anfechtungsrecht werden bei § 2315 BGB die Interessen des
Bezugsberechtigten einer der Hinterbliebenenversorgung dienenden Lebensversicherung nicht durch vorrangige Interessen anderer Beteiligter verdrängt.
3. Die Fristenregelung
Das Gesetz bestimmt im Rahmen der Anrechnung nach § 2315 BGB keine Frist,
innerhalb der die Anrechnung durchzuführen und nach deren Ablauf die Anrechnung des Vorempfangs ausgeschlossen wäre.
4. Der Anrechnungspflichtige
Die Anrechnungspflicht trifft – wie auch im Rahmen des Anfechtungsrechts – den
Zuwendungsempfänger, der zugleich Pflichtteilsberechtigter ist. Dieser hat sich
den Vorempfang auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen (§ 2315 BGB).
5. Der Normzweck
§ 2315 BGB soll zum Zweck der Gleichbehandlung der Pflichtteilsberechtigten
eine doppelte Teilhabe am Vermögen des Erblassers verhindern. Eine Anrechnung findet aber auch nur dann statt, wenn der Erblasser eine entsprechende Anordnung getroffen hat. Tut er dies nicht, so ist das ein Zeichen dafür, dass eine
Gleichbehandlung gerade nicht seinem Willen entspricht.
1410 Bamberger/Roth-Mayer, BGB, § 2315 Rn. 11.
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Dem Anfechtungstatbestand der »unentgeltlichen Leistung« liegt indes, anders
als bei den sonstigen insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen, nicht ein
Gleichbehandlungsgedanke (»Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung«)
zugrunde1411, sondern vielmehr die Billigkeitserwagung1412, dass aufgrund der
Nähe zur Insolvenz des Schuldners freigebige, auf Kosten der Haftungsmasse
erfolgte Zuwendungen des Schuldners an Dritte, insbesondere wegen der geringeren Schutzwürdigkeit unentgeltlichen Erwerbs, rückgängig zu machen sind1413.
6. Der Bewertungsstichtag
Im Rahmen der Anrechnung gilt das sog. »Stichtagsprinzip«. Der Wert der Zuwendung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu welchem die Zuwendung erfolgt
ist (§ 1315 II 2 BGB). Maßgeblich ist, wann der Rechtserwerb tatsächlich stattfindet1414. Eine Ausnahme von dem strengen Stichtagsprinzips ist jedoch insoweit
zu machen, als im Rahmen der Bewertung auch sämtliche wertbildenden und bereits am Stichtag angelegten Faktoren Berücksichtigung finden1415. Deshalb können auch Wertveränderungen zur Anrechnung gebracht werden, die am Bewertungsstichtag bereits in dem anrechnungspflichtigen Vermögensgegenstand angelegt sind, sich aber erst nach diesem Zeitpunkt realisieren.
Eine im Rahmen der Anrechnung bestehende Besonderheit liegt darin, dass der
Erblasser die Möglichkeit hat, durch eine entsprechende Anrechnungsbestimmung das Stichtagsprinzip zu durchbrechen.
Im Gegensatz dazu, kommt es bei der Anfechtung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgewähr bzw. – im Anfechtungsprozess – auf den Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an1416. Bei dem Wertersatzanspruch wegen Unmöglichkeit kommt es darauf an, welchen Wert die
anfechtbar erworbene Forderung in dem Zeitpunkt hat, in dem der Wertersatzanspruch entsteht1417.
Der im Anfechtungsverfahren zu berücksichtigende Wert des Zuwendungsgegenstands sowie der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertbestimmung stehen nicht
zur Disposition des Schuldners.
1411 Smid-Zeuner, InsO, § 134 Rn. 1; Uhlenbruck-Hirte, InsO, § 134 Rn. 1; Gottwald/Huber,
Insolvenzrechts-Handbuch, § 49 Rn. 2; MünchKomm/lnsO-Kirchhof, § 134 Rn. 3.
1412 BGHZ 71, 61 ff. (69); BGH NJW 1972, 870 f. (871).
1413 BGHZ 58, 240 ff.; 113, 393 ff.; BGH ZIP 1992, 1089 ff.
1414 Staudinger-Haas (1998), § 2315 Rn. 45; BGHZ 65, 75 ff.
1415 Staudinger-Haas (1998), § 23 15 Rn. 47.
1416 Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, § 52 Rn. 11.
1417 MünchKomm/BGB-Lieb, § 818 Rn. 44; a.A.: RGZ 101, 389 ff. (391).
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II. Schlussfolgerung
Ein Vergleich des Anrechnungsverfahrens nach § 2315 BGB mit dem Anfechtungsverfahren ergibt, dass Übereinstimmungen nur in Bezug auf den Zuwendungsbegriff und die Person des »Pflichtigen« bestehen.
Im Übrigen weichen die Verfahren sowohl im Hinblick auf die Interessenlage,
als auch bezüglich der in § 2315 BGB nicht normierten Fristenregelung voneinander ab.
Auch hinsichtlich der Rechtsfolge bestehen Divergenzen, da § 2315 BGB in
keinem Fall einen Anspruch auf tatsächliche Herausgabe des zugewandten
Gegenstands oder auf Duldung der Zwangsvollstreckung gewährt, sondern vielmehr zu einer rein fiktiven Mehrung des Nachlasses führt, mithin einen bloßen
Rechenvorgang auslöst.
Eine für die Bewertung der Lebensversicherung ganz erhebliche Abweichung
besteht darin, dass bei der Anrechnung der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung
maßgeblich ist (Stichtagsprinzip, vgl. § 2315 II 2 BGB).
Die wesentlichsten Unterschiede werden deutlich, wenn man einen Blick auf
Sinn und Zweck der Verfahren sowie auf die Disponibilität der Vorschriften wirft.
§ 2315 BGB zielt auf Gleichbehandlung und Verhinderung der Doppelbeteiligung des anrechnungspflichtigen Pflichtteilsberechtigten am Vermögen des Erblassers, während das Anfechtungsverfahren die Wiederherstellung der Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf den weggegebenen Vermögensgegenstand
bezweckt. Es handelt sich mithin um völlig unterschiedliche Normzwecke.
Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Frage der Disponibilität der Vorschriften. Der Zuwendende hat im Gegensatz zum Anfechtungsverfahren bei der
Anrechnung nach § 2315 BGB die Möglichkeit zu bestimmen, ob überhaupt
anzurechnen ist, welcher Gegenstand zugrunde zu legen ist und welcher Zeitpunkt für die Wertbestimmung maßgeblich sein soll. Eine Übertragung der innerhalb des Anfechtungsverfahrens getroffenen Wertungen auf das Anrechnungsverfahren nach § 2315 BGB ist aufgrund dieser erheblichen Unterschiede daher nicht
möglich.
C. Die Ausgleichung unter Miterben (§§ 2050 ff. BGB) und unter
Pflichtteilsberechtigten (§ 2316 BGB) und das Anfechtungsverfahren
I. Gegenüberstellung
1. Anwendungsbereich / Rechtsfolge
Von der Ausgleichung nach §§ 2050, 2316 BGB werden alle zum Zweck der Ausstattung (§ 1624 I BGB) erfolgten Zuwendungen sowie Zuschüsse erfasst, die
zum Unterhalt und zur Berufsausbildung gewährt wurden, sofern sie das die Vermögensverhältnisse des Erblassers entsprechende Maß überschritten haben. An-
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References
Zusammenfassung
Mit welchem Wert sind Lebensversicherungen anzusetzen, wenn sie in erb- oder familienrechtlichen Ausgleichungs- oder Anrechnungsregelungen zu berücksichtigen sind: Mit der Versicherungssumme? Mit der Summe der erbrachten Prämienzahlungen? Mit dem Rückkaufswert? In Rechtsprechung und Literatur ist ein einheitliches Vorgehen bislang nicht erkennbar.
Die vorliegende Arbeit untersucht diese Frage auch unter Berücksichtigung der im Jahr 2003 auf dem Gebiet des Insolvenzrechts erfolgten Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes differenziert anhand der Vielzahl an Funktionen, die eine Lebensversicherung erfüllen kann.