208
bei § 1375 II BGB sekundär auf die Gesamtsumme der innerhalb des Zeitraums
erbrachten Prämienzahlungen und nicht nur auf die innerhalb dieser Zeit gebildete Prämienreserve bzw. die damit erkaufte Werterhöhung abzustellen. Bei
§ 1390 BGB haftet der Zuwendungsempfänger nach Fristablauf nur in Höhe des
Betrags, der der innerhalb des 10-Jahreszeitraums erkauften Werterhöhung entspricht.
Dieser besteht in der Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem
Deckungskapital, das zu Beginn des kritischen Zeitraums bestanden hat. Die Haftung wird jedoch nach oben durch die Verscherungssumme bzw. – wenn es zur
vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags durch Kündigung kommt –
durch den Rückkaufswert am Bewertungsstichtag begrenzt.
Bei einem widerruflichen Bezugsrecht (für eine reine Todesfalllebensversicherung und für eine gemischte Lebensversicherung mit geteiltem Bezugsrecht) und
einem unwiderruflichen Bezugsrecht für eine gemischte Lebensversicherung mit
geteiltem Bezugsrecht ist sowohl bei § 1375 II BGB, als auch bei § 1390 BGB der
Anspruch auf die Versicherungssumme zuzüglich der dem Begünstigten zustehenden Überschussanteile anzusetzen. Bei Vorliegen einer Rentenlebensversicherung ist der Wert der (prognostizierten) Gesamtversicherungsleistung
zugrunde zu legen. Diesen Wert kann man entweder durch Kapitalisierung der
Rentenlebensversicherung oder im Wege der Schätzung unter Berücksichtigung
der sich anhand der statistischen Sterbetafeln ergebenden Lebenserwartung des
Begünstigten sowie der regelmäßig zu erbringenden Geldbeträge ermitteln1007.
Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht für eine reine Todesfalllebensversicherung kommt es indes auf den »wahren, inneren« Zeitwert der Lebensversicherung
am Bewertungsstichtag an. Kam es bereits zum Eintritt des Versicherungsfalls, ist
der Anspruch auf die Versicherungssumme zugrunde zu legen. Andernfalls ist
entsprechend einer am Bewertungsstichtag anknüpfenden Prognose entweder der
am Bewertungsstichtag bestehende Rückkaufswert oder aber – bei positiver Fortführungsprognose – der realisierbare Marktwert bzw. der durch Schätzung ermittelte Zeitwert der Lebensversicherung maßgebend.
C. Die Anrechnung der Lebensversicherung auf die Ausgleichsforderung
(§ 1380 BGB)
I. Die Lebensversicherung als Vorempfang
Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von
dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden
soll (§ 1380 I 1 BGB).
1007 Siehe S. 101 ff.
209
Unter den Zuwendungsbegriff fällt jedes unentgeltliche Rechtsgeschäft, durch
das der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten aus seinem Vermögen einen Vermögensvorteil zukommen lässt1008, wobei dies auch im Wege eines Vertrags
zugunsten Dritter erfolgen kann1009. Wird demnach eine Versicherungsgesellschaft im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags zur Zahlung der Versicherungssumme an den einen Ehegatten für Rechnung des anderen Ehegatten verpflichtet, ohne dass der Zuwendungsempfänger im Valutaverhältnis zu einer
Gegenleistung verpflichtet ist, kann diese Zuwendung, sofern sie während des
Güterstands der Zugewinngemeinschaft erfolgt, in den Anwendungsbereich des
§ 1380 BGB fallen1010.
Eine Anrechnung findet nur statt, wenn dies vom zuwendenden Ehegatten vor
oder bei der Zuwendung angeordnet wird (§ 1380 I 1 BGB) oder der Wert der
Zuwendung den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den
Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind (§ 1380 I 2 BGB). Eine Zuwendung im Sinne des § 1380 I 2 BGB soll insbesondere dann vorliegen, wenn der
eine Ehegatte eine Lebensversicherung zugunsten seines Ehegatten abgeschlossen hat1011.
Besondere Bedeutung erlangt § 1380 BGB dadurch, dass die sog. »unbenannten Zuwendungen«1012 nicht in den Anwendungsbereich des § 1374 II BGB fallen1013. Durch die Anrechnung nach § 1380 BGB kommt man zu demselben
Ergebnis, als sei der Vorempfang bereits über § 1374 II BGB berücksichtigt worden1014.
II. Erforderlichkeit der Anrechnung gemäß § 1380 BGB
Die Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch gemäß § 1380 BGB könnte überflüssig werden, wenn der bezugsberechtigte Ehegatte das Bezugsrecht mit dem
Ende der Ehe verlieren würde. Diese Frage wird indes nur dann relevant, wenn
die Ehe durch Scheidung aufgelöst wird und deshalb ein güterrechtlicher Vermögensausgleich durchgeführt wird.
Kommt es dagegen zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch
Tod des Ehegatten, dessen Leben versichert ist, realisiert sich lediglich der mit der
Lebensversicherung verfolgte Versorgungszweck. Der Verlust des Bezugsrechts
des Ehegatten beim Tod des anderen Ehegatten wäre mit diesem Versorgungszweck unvereinbar.
1008 MünchKomm/BGB-Koch, § 1380 Rn. 10; Staudinger-Thiele (2000), § 1380 Rn. 5.
1009 MünchKomm/BGB-Koch, a.a.O.
1010 Erman-Heckelmann, § 1380 Rn. 3.
1011 BT-Drucks 2/3409, S. 12.
1012 a.A.: Elfring, Drittwirkungen der Lebensversicherung, 2003, S. 84.
1013 Siehe S. 150 ff.
1014 MünchKomm/BGB-Koch, § 1380 Rn. 20; Erman-Heckelmann, § 1380 Rn. 1.
210
Es ist daher zu untersuchen, welche Auswirkungen das Scheitern der Ehe auf
das Bestehen des Bezugsrechts eines Ehegatten hat, welches der andere Ehegatte
diesem im Rahmen einer Lebensversicherung zu Gunsten Dritter eingeräumt hat.
Das Scheitern der Ehe konnte wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung,
wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen analoger Anwendung des
§ 2077 BGB zum Wegfall des Bezugsrechts führen. Mit dem Wegfall des Bezugsrechts würde wieder eine Lebensversicherung zu Gunsten des begünstigenden
Ehegatten entstehen, mit der Folge, dass es einer Anrechnung gemäß § 1380 BGB
gar nicht mehr bedürfte.
Da der Versicherungsnehmer, der seinen Ehegatten widerruflich zum Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung zu Gunsten Dritter eingesetzt hat, stets die
Möglichkeit des Widerrufs hat, bedarf es einer Konstruktion im obigen Sinne
nicht. Teilweise wird in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit eines stillschweigenden Widerrufs zugleich mit der Eheauflösung bzw. mit Rechtshängigwerden des Scheidungsantrags erörtert1015. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, da der Widerruf gegenüber der Versicherungsgesellschaft erklärt werden
muss und es andernfalls vom Zufall abhinge, wann bzw. ob diese überhaupt von
einem solchen stillschweigenden Widerruf Kenntnis erlangt.
Bei einem unwiderruflich ausgestalteten Bezugsrecht stellt sich jedoch die
Frage, ob der bezugsberechtigte Ehegatte das Bezugsrecht mit dem Scheitern der
Ehe verliert. Denn trotz der Unwiderruflichkeit wird der Versicherungsnehmer
mit Auflösung der Ehe regelmäßig kein Interesse mehr an der Begünstigung des
bezugsberechtigten Ehegatten haben.
1. Das Scheitern der Ehe als Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 II
BGB)
Den Ausschluss der Begünstigung des Ehegatten könnte der Versicherungsnehmer durch eine auflösende Bedingung erreichen, wobei Bedingung das Scheitern
der Ehe sein könnte. In diesem Zusammenhang ist jedoch bereits fraglich, ob das
Bestehen des Bezugsrechts unter eine solche auflösende Bedingung gestellt werden kann1016. Bei der Bezugserklärung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mithin um ein Gestaltungsrecht, das der Versicherungsgesellschaft gegenüber ausgeübt wird. Derartige einseitige Willenserklärungen sind im Interesse der Rechtsklarheit und zum Schutz des Erklärungsempfängers bedingungsfeindlich1017, weil dieser Klarheit über die bestehende
Rechtslage haben soll. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu ma-
1015 Bruck/Möller/Winter, Anm. H 72.
1016 Insoweit zustimmend, hinsichtlich Konstruktion einer auflösenden Bedingung aber ablehnend: Römer, VVG, § 166 Rn. 24.
1017 Hoffmann, FamRZ 1977, 222 ff. (224), a.A.: BGHZ 118, 242 ff.
211
chen, wenn der Erklärungsempfänger eines solchen Schutzes nicht bedarf, weil
bei ihm ein Zustand der Ungewissheit von vornherein ausgeschlossen ist1018.
Auch wenn sich der Versicherer durch schuldbefreiende Hinterlegung gemäß
§ 372 BGB bzw. durch §§ 808, 407 BGB vor eventuellen Unklarheiten schützen
kann bzw. geschützt wird, ist nicht von der Hand zu weisen, dass die mit Eintritt
des Versicherungsfalls verbundene Prüfung des Fortbestands der Ehe mit einem
erheblichen Aufwand und mit einer nicht zu verkennenden Rechtsunsicherheit
auf Seiten der Versicherungsgesellschaften verbunden ist. Aus diesem Grund ist
die Lösung über eine Bedingungskonstruktion abzulehnen.
Selbst wenn man dies als zulässig erachten würde, wird es problematisch, überhaupt das Vorliegen eines entsprechenden Willens des Versicherungsnehmers, der
das Fortbestehen der Zuwendung vom Fortbestehen der Ehe in der Form einer
auflösenden Bedingung abhängig macht, annehmen zu können1019. Denn in der
Regel wird sich der Versicherungsnehmer bei Einräumung des Bezugsrechts zu
Gunsten seines Ehegatten meistens keine Gedanken über das Fortbestehen der
Ehe machen. Andernfalls hätte er im Versicherungsvertrag zu der Bezugserklärung bereits zum damaligen Zeitpunkt eine entsprechende Bestimmung beigefügt, das Bezugsrecht nur widerruflich eingeräumt1020 oder aber durch Ehevertrag
etwas anderes vereinbart.
Hat der Versicherungsnehmer seiner Bezugserklärung nicht ausdrücklich eine
auflösende Bedingung beigefügt1021, kommt nur noch das Vorliegen einer stillschweigend erklärten auflösenden Bedingung in Betracht. Da aus der Formulierung »bezugsberechtigt ist meine Ehefrau« nicht ohne weiteres auf das Bestehen
einer auflösenden Bedingung geschlossen werden kann1022, ist es dann Sache der
Versicherungsgesellschaft im Wege der Auslegung zu bestimmen, welche Motive
den Versicherungsnehmer bei Abgabe der Bezugserklärung geleitet haben und ob
diese Beweggründe auch bei Auflösung der Ehe durch Scheidung noch aktuell
sind. Da mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags verschiedene
Zwecke verfolgt werden können – Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung,
Sparkapitalbildung, Kreditsicherung, Zuwendung der Versicherungssumme als
Gegenleistung für einen Verzicht auf den Zugewinnausgleich oder als Leistung
im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung1023 –‚ kann das Motiv des Versicherungsnehmers aufgrund objektiver Umstände nicht ohne weiteres ermittelt werden. Insbesondere kann wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr der
Versicherungsnehmer selbst nicht als Hilfsmittel zur Ermittlung seiner damaligen
1018 So z.B. bei Rechtsbedingungen oder bei sog. Potestativbedingungen.
1019 So auch: Römer, VVG, § 166 Rn. 24.
1020 Vgl. Hoffmann, FamRZ 1977, 222 ff. (224); Finger, VersR 1990, 229 ff. (230).
1021 Dies wird in der Regel nicht der Fall sein, da sich der Versicherungsnehmer bei Einräumung des Bezugsrechts zu Gunsten seiner Ehefrau meistens keine Gedanken über das Fortbestehen der Ehe macht. Andernfalls hätte er der Bezugserklärung bereits zum damaligen
Zeitpunkt eine entsprechende Bestimmung beigefügt bzw. ein widerrufliches Bezugsrecht
eingeräumt; vgl. Hoffmann, FamRZ 1977, 222 ff. (224); Finger, VersR 1990, 229 ff. (230).
1022 Hoffmann, FamRZ 1977, 222 ff. (223).
1023 Hoffmann, FamRZ 1977, 222 ff. (224).
212
Beweggründe herangezogen werden. Aus diesem Grund scheitert auch der Versuch, eine sachgerechte Lösung durch Auslegung der ursprünglichen Bezugserklärung zu erreichen1024.
2. Das Scheitern der Ehe als Wegfall der Geschäftsgrundlage
Auch die vom BGH1025 vertretene Lösung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Valutaverhältnis überzeugt nicht. Die Geschäftsgrundlage beruht entweder auf bestimmten gemeinsamen Vorstellungen oder Erwartungen der Parteien1026 oder baut auf Umständen auf, deren Vorhandensein oder Fortdauer Voraussetzung für eine sinnvolle Regelung der Parteien ist1027. Der BGH geht zwar
tendenziell davon aus, dass mit dem Scheitern der Ehe im Regelfall auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage verbunden sei1028. Durchaus bezweifelt werden kann
indes, dass sich die Ehegatten bereits bei Einräumung des Bezugsrechts über die
Möglichkeit und die Folgen des Scheiterns ihrer Ehe Gedanken und diesen Umstand zur Geschäftsgrundlage gemacht haben. Objektiv betrachtet verliert die
Einräumung eines Bezugsrechts zugunsten eines Ehegatten auch nicht mit dem
Scheitern der Ehe ihren Sinn, so dass insoweit auch nicht vom Vorliegen einer
sog. objektiven Geschäftsgrundlage gesprochen werden kann. Mit der Lebensversicherung kann vielmehr auch ein Zweck verfolgt werden kann, der noch nach
Bestehen der Ehe aktuell ist. Zwar erscheint der Vorwurf übertrieben, die Lösung
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage würde eine »Flucht in die Scheidung«
ermöglichen bzw. einen »Scheidungsanreiz« bieten.
Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Versicherungsnehmer, der seinen Ehegatten unwiderruflich zum Bezugsberechtigten eingesetzt
hat, allein zum Zweck der Lösung von dieser Bindung zur Scheidung entschließt1029. Zu beachten ist aber, dass die Höhe des jeweiligen Ausgleichsanspruchs anhand einer Billigkeitsprüfung hinsichtlich der Unzumutbarkeit der
Vermögenslage zu ermitteln ist, wobei die Dauer der Ehe, das Alter der Eheleute,
Art und Umfang der erbrachten Leistungen, Einkommens- und Vermögensver-
1024 Bruck/Möller/Winter, H 68; Fuchs, JuS 1989, 179 ff. (181 Fn.3 1); BGHZ 79, 295 ff.
1025 BGH NJW 1976, 290; BGHZ 128, 125 ff.; BGH VersR 1987, 659 ff. (660): hier wurden
die Grundsätze zur »unbenannten Zuwendung« auf die Zuwendung in Form der Einräumung eines Bezugsrechts an einer Lebensversicherung übertragen. Als Ausnahme vom
grundsätzlichen Ausgleich über die güterrechtlichen Vorschriften wurde hier eine Ausnahme für den Fall getroffen, dass diese güterrechtlichen Vorschriften ausnahmsweise zu
keiner angemessenen Lösung führten. Dann könne ausnahmsweise eine Abwicklung über
den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) stattfinden.
1026 Palandt-Grüneberg, § 313 Rn. 3.
1027 Palandt-Grünerberg, § 313 Rn. 4.
1028 Petersen, AcP 204 (2004), 851 mit Hinweis auf: BGHZ 84, 361 ff.; 127,48 ff.; 128, 125
ff.; 128, 230.
1029 So aber Petersen, AcP 204 (2004), 851 f.
213
hältnisse mit einzubeziehen sind1030. Dies birgt die Gefahr extremer Unsicherheit
und mangelnder Vorhersehbarkeit in sich. Aus diesem Grund ist auch dieser
Lösungsversuch abzulehnen.
3. Die Anwendbarkeit des § 2077 BGB
Darüber hinaus wird auch eine analoge Anwendung des § 2077 BGB diskutiert1031. Die Vorschrift entspreche dem Interesse des Versicherungsnehmers1032,
das nach Scheitern der Ehe in der Regel dahingehe, dem anderen Ehegatten das
Bezugsrecht zu entziehen. Nur im Ausnahmefall wolle der Versicherungsnehmer
trotz Auseinandergehen der Ehegatten weiterhin das Bezugsrecht zuwenden. Zudem rechtfertige die »funktionale Gleichartigkeit«1033 bzw. die ähnliche Interessenlage1034 bei einem Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den
Todesfall und bei einer Zuwendung aufgrund einer letztwilligen Verfügung eine
entsprechende Anwendung des § 2077 BGB auch auf Lebensversicherungen. Gegen eine entsprechende Anwendung des § 2077 BGB wird eingewandt, es fehle
am Vorliegen der Voraussetzungen einer Analogie. Der Gesetzgeber habe bei
Schaffung des VVG bewusst auf die Normierung einer § 2077 BGB entsprechenden Regelung verzichtet1035. Zudem handle es sich bei § 2077 BGB um eine nicht
analogiefähige erbrechtliche Sonderregelung1036. Zwar könnten auch solche Sonderregelungen bzw. das darin zugrunde liegende Prinzip1037 in begrenztem Maße
auf nicht erfasste Situationen übertragen werden1038. Dies scheide beim Vertrag
zugunsten Dritter auf den Todesfall aber aus1039. Darüber hinaus würde die Anwendung des § 2077 BGB die Versicherungsgesellschaften dazu veranlassen, die
Bezugserklärung vor Auszahlung der Versicherungssumme erst mühsam auszulegen1040. Darüber hinaus wird eine analoge Anwendung des § 2077 BGB aus
Gründen der Rechtssicherheit und – trotz der Möglichkeit des § 334 BGB – im
Hinblick auf die Interessen der Versicherungsgesellschaft abgelehnt1041. Entsprechende Unsicherheiten würden nämlich, insbesondere weil es sich bei § 2077
1030 BGHZ 82, 227 (233).
1031 MünchKomm/BGB-Leipold, § 2077 Rn. 31 ff.; Liebl/Wachsmuth, VersR 1983, 1004; Finger, VersR 1990, 229 ff. (235), ders. JuS 1989, 179 ff. (182); Tappmeier, DNotZ 1987, 715;
ablehnend: Römer, VVG, § 166 Rn. 24.
1032 Finger, VersR 1990, 229 ff. (234).
1033 Finger, a.a.O.
1034 Zehner, AcP 153, 446.
1035 Finger, VersR 1990, 229 ff. (232) m.w.N.
1036 vgl. Finger, a.a.O.; Tappmeier, DNotZ 1987, 715 (725).
1037 Hoffmann, FamRZ 1977, 225.
1038 Liebl-Wachsmuth, VersR 1983, 1004 (1006).
1039 OLG Bremen VersR 1959, 689 (690).
1040 BGH VersR 1987, 659 ff. (660).
1041 BGH VersR 1975, 1020; BGH NJW 1987, 3131; BGHZ 128, 125 ff. (132 f.); Muscheler,
WM 1994, 921, 923.
214
BGB um eine widerlegbare Vermutung handle, dadurch entstehen, wenn zunächst
davon ausgegangen wird, die geschiedene Ehefrau verliere mit dem Rechtshängigwerden des Scheidungsantrags ihr Bezugsrecht, und sich dann später herausstellt, dass der Versicherungsnehmer die Begünstigung trotz der Scheidung beibehalten wolle1042. Die Versicherungsgesellschaft solle vor schwierigen Auslegungsproblemen bewahrt werden, weil nur so ein reibungsloser Ablauf gewährleistet werden könne1043. Unabhängig von diesen durchaus angreifbaren Argumenten1044 spricht folgende Überlegung gegen eine entsprechende Anwendung
des § 2077 BGB1045: die Vorschrift will dem vermuteten Willen des Erblassers
Rechnung tragen, dass die letztwillige Verfügung zugunsten des Ehegatten nur
dann Bestand haben soll, wenn die Ehe zur Zeit des Erbfalls noch besteht1046.
§ 2077 BGB dient hierbei als Auslegungsregel zur Ermittlung des wirklichen
Willens des Erblassers (§ 133 BGB). Bei der Bezugserklärung des Versicherungsnehmers handelt es sich hingegen um eine empfangsbedürftige Willenserklärung,
die unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) – d.h. unter Berücksichtigung der Interessen der
Versicherungsgesellschaft – auszulegen ist. Eine analoge Anwendung der Norm
scheitert deshalb bereits an einer vergleichbaren Interessenlage.
4. Zwischenergebnis
Das Scheitern der Ehe hat keine Auswirkungen auf den Fortbestand eines unwiderruflichen Bezugsrechts eines Ehegatten, das ihm von seinem Ehegatten eingeräumt wurde. Der bezugsberechtigte Ehegatte bleibt weiterhin Begünstigter der
Lebensversicherung. Eine Anrechnung gemäß § 1380 BGB ist folglich nicht
überflüssig.
III. Der anrechnungspflichtige Vermögensgegenstand
1. Streitstand
Auch im Rahmen der Anrechnung gemäß § 1380 BGB stellt sich die Frage, welcher Zuwendungsgegenstand zugrunde zu legen ist.
1042 Vgl Beispiel bei Petersen, AcP 204 (2004), 851; vgl. Koenig, Die Drittbegünstigung in
der Kapitallebensversicherung, 1998, S. 165: es sei nicht auszuschließen, dass der geschiedene Versicherungsnehmer aus Verantwortungsbewusstsein an der Aufrechterhaltung des
Bezugsrechts zugunsten seines geschiedenen Ehegatten weiterhin ein Interesse habe.
1043 BGH NJW 1987, 3131.
1044 Finger, VersR 1990, 229 ff. (230 f.).
1045 Hoffmann, FamRZ 1977, 225.
1046 Staudinger-Otte (2002), § 2077 Rn. 29; Hoffmann, FamRZ 1977, 222 ff. (225).
215
Einige wollen die vom Versicherungsnehmer geleisteten Prämien1047, andere
wiederum die Versicherungsforderung bzw. -summe1048 anrechnen. Vereinzelt
wird danach differenziert, ob die Zuwendung darin besteht, dass der Zuwendende
das Leben seines Ehegatten auf seine Rechnung versichert (§ 150 II VVG) oder
ob er seinem Ehegatten das Bezugsrecht an einer Lebensversicherung, die er auf
sein eigenes Leben abgeschlossen hat, einräumt1049. Im ersten Fall sollen Gegenstand der Zuwendung die Prämienzahlungen sein, im zweiten Fall die Anwartschaft auf die Versicherungssumme.
2. Stellungnahme
Eine Differenzierung danach, wessen Leben versichert wurde, ist bereits deshalb
abzulehnen, weil die Tatsache, dass der eine Ehegatte eine Lebensversicherung
abgeschlossen und darin das Leben des anderen Ehegatten versichert hat (vgl.
§ 159 II, III VVG), noch nichts darüber aussagt, ob die versicherte Person auch
Begünstigter in Bezug auf die Rechte aus der Lebensversicherung sein soll. Selbst
wenn die versicherte Person zugleich Begünstigter der Lebensversicherung ist,
wäre dieser Fall nicht anders zu beurteilen, als habe der eine Ehegatte zunächst
einen Versicherungsvertrag abgeschlossen und dann dem anderen Ehegatten – unter Fortzahlung der Prämien – die Versicherungsforderung im Wege der Abtretung zugewendet. Auch in diesem Fall könnte nicht auf die Prämienleistungen als
Zuwendungsgegenstand abgestellt werden, da diese niemals in das Vermögen des
Zuwendungsempfängers gelangt sind. Dieser erspart sich lediglich deren Aufwendung. Abzustellen ist vielmehr auf dasjenige, was der Zessionar aufgrund der
Abtretung erlangt – nämlich die Versicherungsforderung.
Fraglich ist, ob dies auch zu gelten hat, wenn die Zuwendung darin besteht,
dass der zuwendende Ehegatte seinem Ehegatten ein Bezugsrecht an einer
Lebensversicherung eingeräumt hat.
Wie auch bei § 2315 BGB, der bei Schaffung des § 1380 BGB Modell stand1050,
liegt es in der Hand des Zuwendenden selbst, ob überhaupt eine Anrechnung auf
die Ausgleichsforderung stattfindet (vgl. § 1380 I 1 BGB). Daraus ergibt sich,
dass der Zuwendende zugleich die Möglichkeit hat, zu bestimmen, welcher Vermögensgegenstand angerechnet werden soll1051. Hat er von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht, ist der von ihm anzurechnende Vermögensgegenstand
zugrunde zu legen.
1047 Lange, NJW 1957, S. 1381, 1386 Fn.85.
1048 BT-Drucks. 2/4306, S. 12; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht, § 36 VII Rn. 80;
Staudinger-Thiele, (2000), § 1380 Rn. 5, 20; MünchKomm/BGB-Koch, § 1380 Rn. 17;
Soergel/Lange, § 1380 Rn. 8, 12,13. Erman-Heckelmann, § 1380 Rn. 6; Elfring, Drittwirkungen der Lebensversicherung, 2003, S. 85.
1049 MünchKomm/BGB-Koch, § 1380 Rn. 17.
1050 ähnlich Staudinger-Thiele (2000), § 1380 Rn. 2.
1051 Erman-Heckelmann, § 1380 Rn. 6.
216
Ist dies nicht der Fall, stellt sich die Frage, auf welchen Vermögensgegenstand
dann abzustellen ist.
Der Wortlaut der Norm stellt hier auf das durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
Zugewendete ab. Dies lässt keinen direkten Schluss darauf zu, welcher
Zuwendungsgegenstand gemäß § 1380 BGB anzurechnen ist.
In der amtlichen Überschrift zu § 1380 BGB heißt es: »Anrechnung von Vorausempfängen«. Empfangen hat der anrechnungspflichtige Ehegatte nur den
Anspruch auf die Versicherungsleistung, nicht aber die erbrachten Prämien.
Dieses Ergebnis müsste auch Sinn und Zweck der Norm entsprechen. § 1380
BGB liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der seinem Ehegatten etwas
während des Güterstands zuwendet, diese Leistung in der Regel mit Blick auf
eine künftige Zugewinnausgleichsforderung erbringt1052. Findet tatsächlich ein
Zugewinnausgleich statt und wird die Zuwendung im Rahmen dieses Vermögensausgleichs nur deshalb nicht berücksichtigt, weil im Zeitpunkt der Zuwendung
ein späterer Ausgleich nicht bedacht wurde, würde dies zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass der Zuwendungsempfänger ungeschmälert am Zugewinn des
Zuwendenden teilhaben würde1053. Entsprechend der erbrechtlichen Anrechnungsbestimmung des § 2315 BGB, an die sich § 1380 BGB anlehnt1054, will
daher auch die güterrechtliche Anrechnungsbestimmung eine Doppelbegünstigung des Zuwendungsempfängers verhindern1055. Der Zuwendungsempfänger
soll so gestellt werden, als sei es zu der Zuwendung erst gar nicht gekommen, als
befinde sich der Zuwendungsgegenstand noch im Vermögen des Zuwendenden1056 und als habe der Zuwendungsempfänger erst im Rahmen des Zugewinnausgleichs an dem Vermögenswert teilgehabt1057. Die Anrechnung zielt darauf ab,
den Zuwendungsempfänger im Ergebnis so zu stellen, als habe er die Zuwendung
erst nach Beendigung des Güterstands als Leistung an Erfüllung statt auf die Ausgleichsforderung erhalten1058. Denkt man die Zuwendung an den Ehegatten hinweg, so wäre der zuwendende Ehegatte weiterhin Berechtigter im Hinblick auf
die Lebensversicherung.
Der damit verbundene Vermögenswert hätte im Rahmen seiner Zugewinnbilanz durch Zugrundelegung der Versicherungsforderung bzw. deren Wert Berücksichtigung gefunden.
Die Prämienzahlungen können nicht maßgeblich sein, weil dies zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Zuwendungsempfängers führen würde. Ist die
Gesamtsumme der bis zum Stichtag geleisteten Prämien nämlich wertmäßig
geringer zu veranschlagen als der Zeitwert der Versicherungsforderung am
Bewertungsstichtag, käme es – da der Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem
1052 Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1380 Rn. 1.
1053 Staudinger-Thiele (2000), § 1380 Rn. 2; Sorgel/Lange, § 1380 Rn. 2.
1054 Soergel/Lange, a.a.O.
1055 Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O.; BGB-RGRK/Finke, § 1380 Rn. 1; Staudinger-Thiele
(2000), § 1380 Rn. 1, Rn. 2.
1056 Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1380 Rn. 3.
1057 Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O.
1058 MünchKomm/BGB-Koch, § 1380Rn. 20.
217
Zeitwert der Versicherungsforderung und der Gesamtsumme der Prämienleistungen nicht der Anrechnung unterliegen würde – zu einer Doppelbegünstigung des
Zuwendungsempfängers Dies ist vom Gesetz gerade nicht gewollt.
Aber auch wenn die Prämien mit einem höheren Wert als die Versicherungsforderung zu bewerten wäre, könnte nicht anders entschieden werden. Würde
man nämlich diesen höheren Wert anrechnen, würde dies zu einer Mehrbelastung
des Zuwendungsempfängers in Höhe des Differenzbetrags führen, Im Vergleich
zu der Vermögenssituation, die bei unterlassener Zuwendung bestünde, würde er
folglich schlechter gestellt. Ein Grund, den Zuwendungsempfänger schlechter zu
stellen, als er stünde, wenn die Zuwendung vollkommen unterlassen worden
wäre, ist allerdings nicht ersichtlich1059.
Unter Berücksichtigung dieser teleologischen Aspekte ist daher die Versicherungsforderung Gegenstand der Anrechnung gemäß § 1380 BGB. Dafür spricht
nicht zuletzt die Tatsache, dass bei der Bestimmung des Gegenstands einer (mittelbaren) Zuwendung im Rahmen einer Lebensversicherung zugunsten Dritter,
d.h. bei fehlender Identität von Entreicherungs- und Bereicherungsgegenstand,
auf die Versicherungsforderung abzustellen ist1060. Auch bei wirtschaftlicher
Betrachtung der rechtlichen Vorgänge kommt man zu keinem anderen Ergebnis,
da das Ziel des zuwendenden Ehegatten nicht die Zuwendung der Prämien, sondern vielmehr die Zuwendung des Anspruchs auf die Versicherungssumme ist.
Folglich ist der Anspruch auf die Versicherungsleistung anrechnungspflichtig.
IV. Der Wert der Zuwendung
1. Die Wertbestimmung durch den Zuwendenden
Der Zuwendende kann bestimmen, ob überhaupt eine Anrechnung auf die Ausgleichsforderung stattfinden soll (vgl. § 1380 I 1 BGB). Daraus ergibt sich, dass
er zugleich die Möglichkeit hat, zu bestimmen, mit welchem Wert der Zuwendungsgegenstand angerechnet werden soll1061.
Die einseitige Anordnung der Anrechnung eines höheren Wertes ist ihm hingegen verwehrt, da der Zuwendende ansonsten den Ausgleichsanspruch des
Zuwendungsempfängers in unzulässiger Weise zu seinen eigenen Gunsten
schmälern könnte. In diesem Fall bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung
beider Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrags. Die Festlegung eines mittels
einer objektiven Bewertungsmethode ermittelten Wertes der Versicherungsforderung wird durch diese Möglichkeit jedoch nicht überflüssig, da dieser Wert als
Maßstab für die Beurteilung zu dienen hat, ob sich der Zuwendende mit seiner
Wertbestimmung in den Grenzen des Zulässigen hält.
1059 Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O.; Reinicke/Tiedtke, WM 1982, 948.
1060 Siehe S. 73 ff.
1061 Erman-Heckelmann, § 1380 Rn. 6.
218
Hat der Zuwendende eine zulässige Wertbestimmung vorgenommen, so ist der
Anrechnung dieser Wert, vorrangig vor dem objektiv anrechnungspflichtigen
Wert zugrunde zu legen.
2. Die objektive Bewertung des Anrechnungsgegenstands
Es bleibt zu untersuchen, welcher Wert für die Versicherungsforderung im Rahmen der Anrechnung anzusetzen ist.
Kann der überwiegenden Auffassung gefolgt werden, mit der Folge, dass stets
die volle Versicherungssumme angerechnet wird? Oder finden bei der Anrechnung gemäß § 1380 BGB die im Rahmen des § 1376 BGB entwickelten Bewertungsgrundsätze Anwendung?1062
Maßgeblich ist der Wert, den der Vorausempfang im Zeitpunkt der Zuwendung
hatte (§ 1380 II 2 BGB). Wie bei § 2315 II BGB, dem § 1380 BGB entspricht1063,
ist auch hier der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Rechtserwerb des Begünstigten tatsächlich stattfindet1064.
Bei einem widerruflichen Bezugsrecht (für eine reine Todesfalllebensversicherung und für eine gemischte Lebensversicherung mit geteiltem Bezugsrecht) und
einem unwiderruflichen Bezugsrecht für eine gemischte Lebensversicherung mit
geteiltem Bezugsrecht ist die Zuwendung erst mit Eintritt des Versicherungs- bzw.
Todesfalls vollendet1065.
In diesem Zeitpunkt besteht der Wert der Versicherungsforderung in der (vollen) Versicherungssumme zuzüglich der dem Begünstigten zustehenden Überschussanteile.
Bei Vorliegen einer Rentenlebensversicherung ist entweder eine Kapitalisierung durchzuführen oder aber ein Schätzwert anzusetzen, der sich durch die Multiplikation der anhand der statistischen Sterbetafeln ergebenden Lebenserwartung
des Begünstigten und der regelmäßig zu erbringenden Geldbeträge errechnen
lässt1066. Der sich daraus ergebende Wert der (prognostizierten) Gesamtversicherungsleistung ist anzurechnen.
Bei Vorliegen eines unwiderruflichen Bezugsrechts für eine reine Todesfalllebensversicherung tritt Vollendung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Bezugsrechtseinräumung ein (§ 13 II ALB 86).
Maßgeblich ist der wahre Wert des anrechnungspflichtigen Vermögensgegenstands in diesem Zeitpunkt.
Das strenge Stichtagsprinzip verbietet es, obwohl in der Zuwendung bereits im
Zeitpunkt der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts – zumindest bei
1062 Staudinger-Thiele (2000), § 1380 Rn. 26.
1063 Vgl. Erman-Heckelmann, § 1380 Rn. 7.
1064 Staudinger-Haas (1998), § 2315 Rn. 45; BGHZ 65, 75 ff.
1065 Siehe S. 115 ff.
1066 Siehe S. 101 ff.
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Vorliegen einer gemischten Todesfall- / Erlebensfalllebensversicherung1067 – die
Wertsteigerung vom Rückkaufswert zur (vollen) Versicherungssumme angelegt
ist, diesen »Vollwert« trotz noch nicht eingetretener Fälligkeit des Anspruchs auf
die Versicherungssumme anzurechnen. Bewertungserhebliche Umstände, wie
den Eintritt des Versicherungsfalls, haben bei der Bewertung außer Betracht zu
bleiben, wenn diese erst nach dem maßgeblichen Stichtag eintreten oder eingetreten sind1068.
Nur wenn der Versicherungsfall vor oder am Bewertungsstichtag (§ 1380 II 2
BGB) bereits eingetreten ist, kann der Anspruch auf die Versicherungssumme
angerechnet werden. Ansonsten ist entsprechend der familienrechtlichen Ausgleichsvorschriften, da es sich bei den güterrechtlichen Vorschriften zur Vermögensauseinandersetzung um ein geschlossenes System handelt, der »wahre,
innere« Zeitwert zu ermitteln.
Der Rückkaufswert spiegelt indes nur dann den »wahren« Wert der Versicherungsforderung wieder, wenn es tatsächlich zur vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses gekommen ist oder wenn eine an den Bewertungsstichtag
(§ 1380 II 2 BGB) anknüpfende Prognose ergibt, dass die Lebensversicherung
vom Versicherungsnehmer/zuwendenden Ehegatten voraussichtlich nicht fortgeführt werden wird.
Bei positiver Fortführungsprognose ist dementsprechend entweder der am
Bewertungsstichtag zu erzielende Marktwert der Lebensversicherung, oder der
anhand einer Schätzung1069 zu ermittelnde Zeitwert zugrunde zu legen, wobei sich
die Beurteilung der Bewertungsfaktoren1070 auf den Zeitpunkt der Zuwendung,
d.h. den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der (unwiderruflichen) Bezugsrechtseinräumung, beziehen muss. Die mit dieser Bewertungsmethode aufgrund der vorzunehmenden Prognose verbundenen Unsicherheiten sind in Anbetracht des
damit verfolgten, insoweit höherrangigen Zwecks der Verhinderung von Manipulation und Missbrauch hinzunehmen1071.
Die privilegierte Position des durch eine Lebensversicherung Begünstigten
kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Zum einen vermag diese es nicht, das
strenge Stichtagsprinzip zu durchbrechen. Zum anderen entspricht es auch dem
1067 Bei der reinen Risikoversicherung – davon geht auch § 169 Abs. 1 VVG aus – entsteht ein
Rückkaufswert erst gar nicht. Bei Beendigung einer Risikoversicherung (durch Ablauf der
Versicherungsdauer oder durch Kündigung) fällt ein ausgleichungs- oder anrechnungsfähiger Betrag nicht an. Denn der Versicherer hat das Risiko bis zu diesem Zeitpunkt mit
den eingenommenen Prämien gedeckt. Mehr als diese Risikoabdeckung ist von den Prämien auch zugunsten des Bezugsberechtigten oder der Erben des Versicherungsnehmers
nicht übrig geblieben.
1068 Erman-Heckelmann, § 1380 Rn. 7; MünchKomm/BGB-Koch, § 1380 Rn. 20.
1069 Zur Durchführung der Schätzung siehe S. 159 ff.
1070 Das können sein: die Lebenserwartung der versicherten Person, Unsicherheiten wegen
Abhängigkeit des Rechtserwerbs vom Eintritt einer Bedingung, die Wahrscheinlichkeit im
Hinblick auf die Ausübung des dem Versicherungsnehmer trotz Unwiderruflichkeit des
Bezugsrechts zustehenden Kündigungs- bzw. Umwandlungsrechts.
1071 Erman-Heckelmann, § 1376 Rn. 5.
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Interesse des Begünstigten, wenn der »wahre Zeitwert« der Lebensversicherung
ermittelt und der Anrechnung zugrunde gelegt wird. Auch wenn diese Vorgehensweise von der eigentlichen gesetzgeberischen Intention abweicht1072, die dahin
geht, stets die Versicherungssumme anzurechnen, ist dies zum Zweck der Verhinderung etwaiger Manipulation und Missbrauchs geboten und hinzunehmen.
1072 BT-Drucks. 2/4306, S. 12.
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References
Zusammenfassung
Mit welchem Wert sind Lebensversicherungen anzusetzen, wenn sie in erb- oder familienrechtlichen Ausgleichungs- oder Anrechnungsregelungen zu berücksichtigen sind: Mit der Versicherungssumme? Mit der Summe der erbrachten Prämienzahlungen? Mit dem Rückkaufswert? In Rechtsprechung und Literatur ist ein einheitliches Vorgehen bislang nicht erkennbar.
Die vorliegende Arbeit untersucht diese Frage auch unter Berücksichtigung der im Jahr 2003 auf dem Gebiet des Insolvenzrechts erfolgten Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes differenziert anhand der Vielzahl an Funktionen, die eine Lebensversicherung erfüllen kann.