130
setzen. Bei einer Rentenlebensversicherung ist der Wert der kapitalisierten (prognostizierten) Gesamtversicherungsleistung zugrunde zu legen.
B. Ausgleichungspflicht unter Miterben (§§ 2050 ff. BGB)
I. Problemstellung
Abkömmlinge gleichen Grades, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen,
sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als
Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes
angeordnet hat (§ 2050 I BGB).
Zuschüsse, die zu dem Zweck gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet
zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit
zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben (§ 2050 II BGB).
Während das Gesetz bei diesen Arten der Zuwendung vermutet, der Erblasser
wolle diesen Vorempfang als Vorausgabe auf den künftigen Erbteil ansehen613,
bedarf es bei »anderen Zuwendungen« (§ 2050 III BGB) einer entsprechenden
Erblasserbestimmung, um sie der Ausgleichung zu unterwerfen.
Eine Ausgleichung findet nur unter den Abkömmlingen des Erblassers statt. Ist
der Zuwendungsempfänger zwar gesetzlicher Erbe, aber kein Abkömmling des
Erblassers, so ist die lebzeitige Zuwendung im Rahmen der Auseinandersetzung
der Miterbengemeinschaft nicht zur Ausgleichung zu bringen614.
Unter Abkömmlingen, die kraft einer letztwilligen Verfügung zu Miterben
geworden sind, findet der Ausgleich eines einem der Abkömmlinge zugewandten
Vorempfangs im Zweifel nur dann statt, wenn der Erblasser die Abkömmlinge auf
dasjenige als Erben einsetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder
wenn er ihre Erbteile so bestimmt hat, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile (§ 2052 BGB).
Ob die Einräumung eines Bezugsrechts unter den Zuwendungsbegriff des
§ 2050 BGB fällt – wobei hiervon auch mittelbare Zuwendungen erfasst werden615 –‚ hängt davon ab, welchem Zweck der Vorempfang dient.
Die Einräumung eines Bezugsrechts stellt dann eine Ausstattung dar, wenn die
Zuwendung von Eltern an ihr Kind anlässlich dessen Hochzeit als Aussteuer oder
Mitgift erfolgt616. Dies ist z.B. bei sog. Heiratsversicherungen617 oder »Aussteuerversicherungen«618‚ die nicht auf den Todesfall der versicherten Person abge-
613 BGHZ 65, 75 ff.
614 Hasse, Interessenkonflikte, 1981, S. 226.
615 Hasse, Lebensversicherung und erbrechtlicher Ausgleichsanspruch, 2005, S. 27.
616 Bsp. Hasse, Interessenkonflikte, 1981, S. 235.
617 Hagelschuer Lebensversicherung, 2.Auflage 1987, S. 41
618 Winter, Interessenkonflikte bei Lebensversicherungen zugunsten Angehöriger, 1989, S. 4.
131
schlossen sind, sondern bei der die Fälligkeit der Versicherungsforderung frühestens mit der Heirat des zu versorgenden Kindes und spätestens mit Ablauf der
Versicherungsdauer eintritt.
Als Ausstattung wäre die Zuwendung auch dann zu qualifizieren, wenn das
Bezugsrecht zu dem Zweck eingeräumt wurde, als Sicherheit für einen Existenzgründungskredit zu dienen619.
Fällt der Vorempfang unter den Begriff der Ausstattung, so ist dieser kraft
Gesetz auszugleichen. Der Erblasser kann die Ausgleichung aber ausschließen
(§ 2050 I letzter HS. BGB). Eine § 2316 III BGB entsprechende Regelung existiert im Rahmen der §§ 2050 ff. BGB nicht.
Der Zuwendungsbegriff des § 2050 II BGB liegt vor, wenn die Lebensversicherung als Ausbildungsversicherung620 ausgestaltet wurde und der Zuwendungsempfänger die Zuwendung benutzt, um damit seine Ausbildung zu finanzieren,
sofern der Zuwendende damit nicht zugleich einer Unterhaltspflicht nachkommen will621.
Der Vorempfang muss darüber hinaus das die Vermögensverhältnisse des Erblassers entsprechende Maß überschritten haben. Dabei ist entscheidend, ob erwartet werden konnte, dass der Erblasser unter Berücksichtigung der vermutlichen
Entwicklung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Zuwendung ohne Beeinträchtigung des gleichen Rechts seiner anderen Abkömmlinge leisten konnte622.
In gewissem Umfang wird dem Erblasser somit das Recht eingeräumt, Zuschüsse
und Aufwendungen zum Zweck der Berufsausbildung an seine Abkömmlinge zu
erbringen, ohne dass dies kraft Gesetz eine Ausgleichungspflicht nach sich ziehen
würde623. Andernfalls ist die Zuwendung, ebenso wie die Ausstattung, kraft
Gesetz auszugleichen. Der Erblasser kann aber auch hier die Ausgleichung durch
entsprechende Anordnung ausschließen624.
Im Regelfall fällt die Einräumung eines Bezugsrechts unter den Begriff der
anderen Zuwendung im Sinne des § 2050 III BGB625. Diese ist nur bei entsprechender Anordnung des Erblassers ausgleichungspflichtig.
Fällt die Einräumung des Bezugsrechts demnach unter einen der Zuwendungsbegriffe des § 2050 BGB und hat der Erblasser deren Ausgleichung nicht ausgeschlossen, stellt sich auch hier die Frage, welcher Gegenstand auszugleichen ist.
619 Hasse, Interessenkonflikte, 1981, S. 235.
620 Frömgen, Das Verhältnis zwischen Lebensversicherung und Pflichtteil, 2004, S.166.
621 Hasse, a.a.O.
622 Staudinger-Werner (2002), § 2050 Rn. 26
623 Planck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band V, § 2050 Ziff. 3b), S. 331.
624 Palandt-Edenhofer, § 2050 Rn. 2, 9 f.
625 Frömgen, a.a.O.
132
II. Streitstand
Im Rahmen der Ausgleichung unter Miterben hat die Rechtsprechung noch keine
Stellungnahme zu der Frage abgegeben, welcher Zuwendungsgegenstand auszugleichen ist. Die Literatur hat sich nur vereinzelt mit dem Problem auseinandergesetzt626. Als Ausgleichungsgegenstand kommen auch hier die Prämienzahlungen, der Anspruch auf die Versicherungssumme bzw. die Versicherungssumme
selbst oder aber der Rückkaufswert im Zeitpunkt der Einräumung des Bezugsrechts bzw. im Zeitpunkt des Erbfalls in Betracht.
III. Stellungnahme
1. Schutzzweck der Ausgleichung unter Miterben
a) Schutzzweck der Ausgleichung gemäß §§ 2050 ff. BGB
Die Ausgleichung bezweckt – unter Berücksichtung der zu Lebzeiten erhaltenen
Vorempfänge – die gleichmäßige Verteilung des Nachlasses auf die kraft gesetzlicher Erbfolge zu Erben berufenen Abkömmlinge des Erblassers627. Bei den
§§ 2050 ff. BGB handelt es sich um Schutzvorschriften zugunsten der zu Lebzeiten nicht begünstigten Abkömmlinge628. Die Ausgleichung soll die durch die an
einzelne Abkömmlinge erbrachten Vorempfänge entstandene Ungleichheit wieder beseitigen629. Sie führt dazu, dass der im Rahmen der Auseinandersetzung der
Miterbengemeinschaft dem ausgleichungspflichtigen Abkömmling gleichen Grades auszubezahlende Betrag um genau den zu Lebzeiten zugewandten Vorempfang gemindert wird630. Nach Auseinandersetzung und Ausgleichung haben die
kraft gesetzlicher Erbfolge zu Miterben gewordenen Abkömmlinge den gleichen
Betrag aus dem Vermögen des Erblassers erhalten: die einen aus dem Vorempfang
und ihrem Anteil am Nachlass, die anderen ausgleichungsberechtigten Abkömmlinge aus dem (um den Ausgleichungsbetrag erhöhten) Nachlass des Erblassers.
Schlägt der ausgleichungspflichtige Miterbe seine Erbschaft mit der Folge des
§ 1953 BGB aus, verliert er seine Erbenstellung und entgeht damit seiner Ausgleichungspflicht. An seine Stelle treten dann seine Abkömmlinge (§ 2051 I
BGB), da die Ausgleichungspflicht der »Erbportion«631 anhaftet. Die Ausschla-
626 Hasse, Interessenkonflikte, 1981, S. 225 ff.; Schmitz, Ausgleichung unter Miterben, 2005,
S. 126 ff.
627 Schmitz, S. 16.
628 Schmitz, S. 22; v. Lübtow, Erbrecht, 1971, 5.847.
629 Binder, Erbrecht, 2. Auflage 1930, S. 87.
630 Schmitz, S. 16.
631 v. Lübtow, Erbrecht, 1971, S. 847.
133
gung des ausgleichungspflichtigen Abkömmlings würde andernfalls auf Kosten
der ausgleichungsberechtigten Miterben erfolgen632.
Die Ausgleichungsvorschriften ruhen auf drei Säulen: dem mutmaßlichen Erblasserwillen633, dem Gleichheits bzw. GIeichbehandlungsgrundsatz634 und den
Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge635.
Das Gesetz vermutet, der Erblasser wolle im Fall der gesetzlichen Erbfolge alle
seine Abkömmlinge gleich behandeln und sein Vermögen gleichmäßig auf diese
verteilen636, sofern er nicht im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen etwas
anderes bestimmt hat637. Soll ein anderer als dieser allgemein für gerecht empfundene Erblasserwille gelten, bedarf es einer ausdrücklichen Anordnung des Erblassers638. Im Fall der gewillkürten Erbfolge verbietet die Testierfreiheit, dem
Erblasser vorzuschreiben, an wen, in welchem Umfang und nach welchen Verteilungsgrundsätzen er sein Vermögen an seine Erben weiterzugeben hat. Im Fall der
gewillkürten Erbfolge ordnet das Gesetz daher grundsätzlich keine Ausgleichung
an. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der Erblasser die Verteilung seines
Vermögens, speziell seines Nachlasses, im Fall der gewillkürten Erbfolge
bewusst und unter Berücksichtigung der von ihm gemachten lebzeitigen Zuwendungen so angeordnet hat639. Sein Wille sollte durch das Gesetz keine Ergänzung
erfahren640. Kommt es hier zu einer Ungleichbehandlung unter den Abkömmlingen, so ist dies als vom Erblasser gewollt zu akzeptieren641. Eine Ausnahme von
diesem Grundsatz macht das Gesetz nur im Fall des § 2052 BGB.
Behält der Erblasser demnach im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung den
Gesetzeswillen bei, wird bei Fehlen eines gegenteiligen Anhaltspunktes davon
ausgegangen, dass er diese Regelung als die beste und seinem Willen entsprechende empfinde642.
Nimmt man nun an, dem Erblasserwillen entspreche tatsächlich nur die Gleichbehandlung aller Abkömmlinge, so kann man dies nur durch Zugrundelegung des
Anspruchs auf die (volle) Versicherungssumme erreichen. Denn nur so trägt man
dem Umstand Rechnung, dass das Vermögen des ausgleichungspflichtigen
Abkömmlings aus ex-post-Sicht um diesen Wert bereichert wurde. Würde man
632 Prot. V, 893; v. Lübtow, a.a.O.
633 Mot.V, S. 699; Binder, Erbrecht, 2.Auflage 1930, S. 87; v. Lübtow, S. 843.
634 Schmitz, S.17; Meincke, AcP 178 (1978), S.66.
635 Die Ausgleichungsvorschriften sind Folgeregelungen zu den Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge.
636 Mot.V, S. 699; Meincke, AcP 178 (1978), S. 66 f.; Brox, ErbR, Rn. 528; Lange, Die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge, 1938, S. 88.
637 v. Lübtow, S. 843.
638 Lange, S. 91 f.
639 MünchKomm/BGB-Heldrich, § 2052 Rn. 1; v. Lübtow, S. 844.
640 Mot.V, S. 699.
641 Mot. V, S. 699.
642 Prot. V, S. 892.: »Die Festhaltung der nach dem Gesetz eintretenden gleichen Behandlung
lasse es wahrscheinlich erscheinen, dass auch die zur Verwirklichung der Gleichheit dienende Ausgleichspflicht im Sinne des Erblassers liege«; MünchKomm/BGB-Heldrich,
a.a.O.; Planck, § 2052 Ziff. 1; Lange, S. 93.
134
einen Gegenstand zugrunde legen, der wertmäßig geringer ist, würde man den
Zuwendungsempfänger im Verhältnis zu den anderen Abkömmlingen im Hinblick auf die Differenz zwischen Versicherungsforderung und wertmäßig geringerem Zuwendungsgegenstand besser stellen, da er diese Differenz nicht ausgleichen müsste.
Mit welcher Rechtfertigung unterstellt man aber dem Erblasser, dass er alle
seine Abkömmlinge gleich behandeln will?
Bereits im römischen Recht nahm man an, der Erblasser wolle alle seine
Abkömmlinge »mit gleicher Liebe umfassen«643 und »es entspreche der Billigkeit
und wahrscheinlichen Absicht des Erblassers, wenn gemeinsam erbende
Abkömmlinge gleich viel aus dem Vermögen ihres Vorfahren erhielten644.
Lange645 spricht insoweit davon, dass es die »Gerechtigkeit erfordere, dass
Eltern ihre Kinder gleich behandeln«. Und weil dies so sei, sei zu vermuten, dass
»dies so geschehe und auch so gewollt sei«646.
Könnte aber nicht gerade in der lebzeitigen Zuwendung des Erblassers an einen
seiner Abkömmlinge eine bewusst vorgenommene Bevorzugung liegen?
Um diese Frage beantworten zu können, muss man einen Blick auf die anderen
Säulen der Ausgleichungsvorschriften – den Gleichheits- bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz und die gesetzlichen Erbfolgeregelungen – werfen.
Die gesetzlichen Erbfolgeregelungen, die Ersatz für eine gewillkürte Erbfolge
sein sollen, müssen wegen der insoweit tangierten und in Art.14 GG verankerten
Erbrechtsgarantie dem Interesse eines verständigen Erblassers entsprechen647.
Der Erblasserwille ist Mittelpunkt des gesamten Erbrechts648. Hinter der gesetzlichen Erbfolgeregelung steht daher die Vermutung, dass ein verständiger Erblasser zu Gunsten der dort aufgeführten Personen über sein Vermögen von Todes
wegen verfügt hätte. Das Ergebnis der gesetzgeberischen Überlegungen war, dass
die gleichmäßige Verteilung des Nachlasses auf alle Abkömmlinge aus objektiver
Sicht dem Willen eines verständigen Erblassers entspreche. Das vom Erblasser
selbst und von der vorigen Generation Erwirtschaftete sollte den Nachkommen
nutzbar gemacht werden649 und in der Hand der Familie bleiben650. Diese Vermutung beschränkte sich auf die Abkömmlinge des Erblassers. Da man nicht
annahm, der Erblasser wolle auch seinen Ehegatten oder fernere Verwandte
gleich behandeln, unterwarf man die an diese geleisteten Zuwendungen nicht der
Ausgleichung651. Wählte der Erblasser keine von den gesetzlichen Erbfolgeregelungen abweichende Bestimmung, so vermutete man, sollten diese auch durch die
643 Binder, Erbrecht, 2.Auflage 1930, S. 87. v. Lübtow, Erbrecht, 1971, S. 846.
644 v. Lübtow, Erbrecht, 1971, S. 846.
645 Lange, Die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge, 1938, S. 91.
646 Lange, a.a.O.
647 Palandt-Edenhofer, § 1924 Rn. 1.
648 Mertens, Die Entstehung der Vorschriften des BGB über die gesetzliche Erbfolge und das
Pflichtteilsrecht, 1970, S. 40.
649 Lange/Kuchinke, § 10 III 3, S. 236.
650 Schmitz, 5.18.
651 v. Lübtow, Erbrecht, 1971, S. 847.
135
Vornahme lebzeitiger Zuwendungen nicht durchbrochen werden652. Mit Hilfe der
Ausgleichungsvorschriften sollte daher der durch die lebzeitigen Zuwendungen
des Erblassers an einzelne Abkömmlinge durchbrochene Gleichbehandlungsgrundsatz wieder zur Geltung gebracht werden653.
Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz in § 2050 BGB nur bestimmte
Zuwendungsgegenstände der Ausgleichung unterworfen hat. Nämlich nur solche,
bei denen der Gesetzgeber eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung für ausgeschlossen hielt. Bei dieser Art von Zuwendungen vermutete
man, dass der Erblasser diese eigentlich allen Abkömmlingen habe zukommen
lassen wollen, aus irgendwelchen Gründen dazu aber nicht (mehr) in der Lage
war654.
Für die erste Kommission war es zudem selbstverständlich, dass gleich nahe
Erben gleichberechtigt sind und ein gleiches Erbrecht besitzen655. Diese Vorstellung findet sich auch in § 1924 IV BGB wieder, der vom Grundsatz der Gleichberechtigung aller Abkömmlinge gleichen Grades ausgeht656.
Dagegen spricht auch nicht, dass das Gesetz den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Abkömmlinge nicht ohne Durchbrechung verfolgt: so gelangen Einkommenszuschüsse und Berufsbildungskosten nur dann zur Ausgleichung, wenn
sie die Vermögensverhältnisse des Erblasser übersteigen, während auf dieses
Merkmal in Bezug auf Ausstattungen ganz verzichtet wurde.
Zwar stellt § 1624 I BGB im letzten Halbsatz auch auf die Vermögensverhältnisse des Vaters und der Mutter ab. Dieser Halbsatz ist indes nicht mehr Teil der
in § 1624 I BGB verankerten Legaldefinition der »Ausstattung«. § 1624 I BGB
sagt nur, dass Ausstattungen dann nicht als Schenkungen gelten, wenn sie das die
Vermögensverhältnisse des Vaters oder der Mutter entsprechende Maß überschreiten. Das bedeutet, die Vermögensverhältnisse spielen nur bei der Frage, ob
eine Ausstattung unter den Schenkungsbegriff fallen kann, eine Rolle, nicht aber
bei der Frage, ob eine Zuwendung unter den Ausstattungsbegriff fällt. § 2050 I
BGB nimmt indes nur auf den Begriff der Ausstattung Bezug und stellt – im
Gegensatz zu Abs. 2 – nicht auf die Vermögensverhältnisse des Erblassers ab.
Berücksichtigt man nun, dass der Erblasser die Aussteuer meist dazu benutzt,
um damit die anderen Abkömmlingen zugewandten Ausbildungskosten auszugleichen657, dann behandelt das Gesetz die Ausstattungsempfänger im Verhältnis
zu den Empfängern der Zuwendungen im Sinne des § 2050 II BGB ungleich.
Zwar versuchte der BGH diese Ungleichbehandlung dadurch abzumildern, dass
er eine Ausstattung nur noch dann der Ausgleichung unterwarf, wenn sie dem
652 Schmitz, S. 22.
653 Schmitz, S. 23
654 Schmitz, S. 22; Planck, vor § 2050 Anm. 1.
655 Mertens, Die Entstehung der Vorschriften des BGB über die gesetzliche Erbfolge und das
Pflichtteilsrecht, 1970, S. 41 (+Fn.1).
656 Mot.V, S. 360.
657 Staudinger-Werner (2002), § 2050 Rn. 30.
136
Ausstattungsempfänger neben einer Berufsausbildung gewährt wurde oder dessen regelmäßige Kosten überstieg658.
Aber auch dadurch kann die Ungleichbehandlung nicht ganz beseitigt werden:
stirbt der Erblasser nämlich, nachdem er die älteren Abkömmlinge bereits in der
Ausbildung unterstützt und ausgestattet hat, aber bevor er dies auch bei den jüngeren Abkömmlingen tun konnte, und reicht der Nachlass nicht aus, um auch die
jüngeren Abkömmlinge auszubilden und auszustatten, so muss der Ausstattungsempfänger seine Zuwendung im Rahmen der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft weiterhin zur Ausgleichung bringen, während der Empfänger der
Berufsausbildungszuschüsse davon unbehelligt bleibt659.
Indes existieren sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung.
Zunächst kommt der Zuwendende mit Entrichtung der Berufsausbildungskosten (§ 2050 II BGB) einem Teil seiner Unterhaltspflicht nach660. Käme man nun
auf die Idee, aufgrund der fast unmöglichen Abgrenzbarkeit von normalen Unterhaltsleistungen und Ausbildungskosten661, alle Unterhaltsleistungen – unabhängig von einem Übermaß – der Ausgleichung unterwerfen zu wollen, so müssten
Abkömmlinge sämtliche Lebenshaltungskosten zur Ausgleichung bringen662.
Zudem liegt es im Ermessen der Eltern zu bestimmen, welches Kind aufgrund
welcher Neigung und Fähigkeit welche Ausbildung bekommen solI663. Einen
unzulässigen Eingriff in diese »elterliche Autorität«664 würde es aber darstellen,
wenn man ohne Unterschied die Ausgleichung aller Ausbildungskosten anordnen
würde. Dies würde zu einer »Bestrafung der fleißigen zugunsten der faulen Kinder«665 führen.
Soll derjenige, der das elterliche Haus frühzeitig und ohne Ausbildung verlassen hat und nach dem Tod der Eltern zurückkehrt, um von seinen Geschwistern,
die alle eine Ausbildung durchlaufen haben, Ausgleich zu verlangen, den gesamten Nachlass bekommen?666
Aus diesen Gründen und in Anbetracht dessen, dass der Erblasser durch entsprechende Anordnungen eine Gleichbehandlung herbeiführen kann667, ist die
Ungleichbehandlung zwischen Ausstattung und Ausbildungskosten daher
gerechtfertigt.
658 BGH NJW 1982, 575.
659 Lange/Kuchinke, § 15 III 3b), S. 319 f
660 Lange, Die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge, 1938, S. 98.
661 Welche Leistung stellt eine Unterhaltsleistung und welche eine Ausbildungsaufwendung
dar, wenn der Zuwendungsempfänger während seines Studiums aus dem elterlichen Wohnhaus auszieht?
662 Lange, S. 98 Fn. 1.
663 Lange, S. 99.
664 Lange, S. 96.
665 Lange, S. 99; Staudinger-Werner (2002), § 2050 Rn. 30.
666 Lange, S. 99 Fn. 1.
667 Der Erblasser kann die gegenseitige Ausgleichung, den Ausschluss jeglicher Ausgleichung oder Vorausvermächtnisse zugunsten bestimmter begünstigter Abkömmlinge
anordnen, vgl. Staudinger/Wemer, (2002), § 2050 Rn. 30.
137
Dem Familienerbrecht liegt somit zum einen ein »allgemein gültiges Gerechtigkeitsmodell«668 zugrunde, zum anderen aber auch eine Reserveordnung des
Gesetzgebers669 für den Fall, dass der Erblasser nichts anders bestimmt hat.
Um den drei Säulen, auf denen die Ausgleichungsvorschriften ruhen – mutmaßlicher Erblasserwille670, Gleichheits- bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz671
und den gesetzlichen Erbfolgeregelungen – gerecht zu werden, muss daher der
Anspruch auf die Versicherungssumme zuzüglich der dem begünstigten Miterben
zustehenden Überschussanteile ausgeglichen werden, da man nur so dem
Umstand Rechnung tragen kann, dass das Vermögen des ausgleichungspflichtigen Abkömmlings aus ex-post-Sicht um eben diesen Wert bereichert wurde.
Würde man nun einen Gegenstand zugrunde legen, der einen geringeren Betrag
ausmacht, würde man den Zuwendungsempfänger im Verhältnis zu den anderen
Abkömmlingen im Hinblick auf die Differenz zwischen Versicherungssumme
und wertmäßig geringerem Zuwendungsgegenstand besser stellen, da er diesen
Differenzbetrag nicht ausgleichen müsste.
b) Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten
Es ist weiter zu untersuchen, ob die im Rahmen der Ausgleichung berührten Interessen der Beteiligten eine andere Wertung erfordern. Der tatsächliche Wille
des Erblassers, der einem Abkömmling das Bezugsrecht an einer Lebensversicherung einräumt, wird im Regelfall dahin gehen, dessen Versorgung nach seinem
Tod sicherzustellen. Ihm wird daher daran gelegen sein, dass dem Begünstigten
die Versicherungsleistung möglichst in vollem Umfang erhalten bleibt. Seinen
tatsächlichen Willen kann der Erblasser aber bereits durch den Ausschluss der
Ausgleichung bzw. durch eine letztwillige Verfügung zur Geltung bringen. Tut er
seinen Willen auf diese Weise nicht kund, so findet dieser auch im Rahmen der
Interessenbewertung keine Berücksichtigung.
Daher sind die Interessen der ausgleichungspflichtigen und der ausgleichungsberechtigten Abkömmlinge einer näheren Betrachtung zu unterziehen.
Wie auch im Rahmen der Ausgleichung gemäß § 2316 BGB kann der Erblasser
den Beschenkten bereits durch den Ausschluss der Ausgleichung in hinreichendem Masse schützen. Der Erblasser kann die Ausgleichung in vollem Umfang
ausschließen oder auch nur betragsmäßig beschränken672. Dies gilt umso mehr, als
bei der Ausgleichung im Hinblick auf die Auseinandersetzung unter Miterben
keine dem § 2316 III BGB entsprechende Vorschrift existiert.
668 Schmitz, Ausgleichung unter Miterben, 2005, S. 18 f.; Lange/Kuchinke, § 1 V, S. 8 geht
von einem Gleichteilungsprinzip als allgemeinem erbrechtlichen Grundsatz aus (gleichnahe Erben teilen gleichmäßig). A.A.: Palandt-Edenhofer, vor § 1922 Rn. 3.
669 Palandt-Edenhofer, Einl. v. § 1922 Rn. 3.
670 Mot.V, 699; Binder, Erbrecht, 2.Auflage 1930, S. 87; v. Lübtow, Erbrecht, 1971, S. 843.
671 Schmitz, S. 17; Meincke, AcP 178 (1978), S. 66.
672 Hasse, Lebensversicherung und erbrechtlicher Ausgleichsanspruch, 2005, S. 9.
138
Darüber hinaus wird der ausgleichungspflichtige Bezugsberechtigte durch die
Vorschrift des § 2056 BGB geschützt. Übersteigt der Wert des Vorempfangs nämlich dasjenige, was ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so muss
er diesen überschießenden Teil nicht herausgeben, sondern die ihm gemachte
Zuwendung und sein Erbteil bleiben bei der Auseinandersetzung außer Betracht.
Der ausgleichungspflichtige Abkömmling behält aber, trotz der Außerachtlassung im Rahmen der Auseinandersetzung, die mit seiner Erbenstellung verbundenen Rechte und Pflichten673. Die Privilegierung des Bezugsberechtigten führt
somit auch bei der Ausgleichung gemäß §§ 2050 ff. BGB nicht dazu, dass ein
anderer Vermögenswert bzw. ein anderer Vermögensgegenstand statt des
Anspruchs auf die Versicherungssumme auszugleichen ist.
Den Interessen der ausgleichungsberechtigten Abkömmlinge wird bereits
durch die Zugrundelegung dieses Vermögenswerts in vollem Umfang Rechnung
getragen.
c) Zwischenergebnis
Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Ausgleichung und der Interessen
der an der Ausgleichung beteiligten Personen ist der Anspruch auf die Versicherungssumme zuzüglich der mit dem Fälligwerden des Versicherungsanspruchs
auszuschüttenden und dem Bezugsberechtigten zustehenden Überschussanteile
zugrunde zu legen.
2. Bestimmung des Zuwendungsgegenstands und dessen Bewertung unter
Berücksichtigung der Erblasseranordnungen und des Stichtagsprinzips
(§ 2055 II BGB)
a) Die Erblasserbestimmungen
Ebenso wie im Rahmen der Ausgleichung im Pflichtteilsrecht hat der Erblasser
bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Möglichkeit, für die Ausgleichung einen niedereren oder höheren als den tatsächlichen Wert festzulegen674.
Diese Möglichkeit ergibt sich aus der zu Lebzeiten des Erblassers bestehenden
freien Verfügungsmacht und aus dessen Freiheit, jeden Abkömmling sogar von
der gesamten Erbschaft auszuschließen und ihn auf seinen Pflichtteil zu verwei-
673 Staudinger-Werner (2002), § 2050 Rn. 4.
674 Soergel/Wolf, § 2050 Rn. 22; MünchKomm/BGB-Heldrich, § 2050 Rn. 21; Ebenroth/
Bacher/Lorz JZ 1991, 279 ff.; Staudinger-Werner (2002), § 2050 Rn. 2; Palandt-Edenhofer, § 2050 Rn. 2.
139
sen675. Da der Schutzzweck des § 2050 BGB auf dem mutmaßlichen Willen des
Erblassers aufbaut, muss es ihm möglich sein, seinem tatsächlichen Willen durch
entsprechende Anordnungen Geltung zu verschaffen676. Hierbei sind jedoch die
Interessen, zum einen der ausgleichungsberechtigten, und zum anderen der ausgleichsverpflichteten Miterben zu berücksichtigen, da der Erblasser – insbesondere durch den Ausschluss der Ausgleichung – die Erbteile der anderen Abkömmlinge erheblich schmälern kann. Die Bestimmung eines anderen als des tatsächlichen Wertes677 findet daher auch hier ihre Grenzen in den Pflichtteilansprüchen
der anderen Miterben678. Hat sich der Erblasser im Rahmen eines Erbvertrags oder
gemeinschaftlichen Testaments gebunden und schließt er entgegen dieser erbrechtlichen Bindung, aber in zulässiger Weise (§ 2286 BGB), die Ausgleichung
aus, so kann dies unter den Voraussetzungen des § 2287 BGB zur Herausgabepflicht des ausgleichungspflichtigen und beschenkten Miterben führen.
Dies ist auch dann zu beachten, wenn der Erblasser bestimmt, welcher Zuwendungsgegenstand zur Ausgleichung zu bringen ist (Rückkaufswert oder Prämienzahlungen statt Anspruch auf die Versicherungssumme).
b) Das Stichtagsprinzip (§ 2055 II BGB)
Der Wert der Zuwendung bestimmt sich auch bei der Ausgleichung im Rahmen
der Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft nach dem Zeitpunkt, in dem
die Zuwendung erfolgt ist (§ 2055 II BGB). Aus diesem Grund kann auf die bei
§§ 2315 f. BGB gewonnen Ergebnisse verwiesen werden679: falls der Erblasser
keine Wertbestimmung getroffen hat, ist der Anspruch auf die Versicherungssumme zuzüglich der dem begünstigten Miterben zustehenden Überschussanteile
auszugleichen.
675 Lange, Die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge, 1938, S. 91: auch wenn der Pflichtteil
durch den Vorempfang geschmälert wurde, kann der Pflichtteilsberechtigte nur dann
Ergänzung seines Pflichtteils verlangen, wenn es sich bei der Zuwendung um eine Schenkung handelt – was für die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen i.S.d. § 2050 I, II BGB
im Regelfall nicht der Fall sein wird (vgl. § 1624 I BGB).
676 v. Lübtow, Erbrecht, 1971, S. 853.
677 Der tatsächliche Wert bemisst sich nach dem Wert der Versicherungsforderung. Dieser
Wert ist gleichzusetzen mit der Höhe der bei Eintritt des Versicherungsfalls auszubezahlenden Versicherungssumme.
678 Soergel/Wolf, § 2050 Rn. 22 mit Verweis auf § 2316 III BGB.
679 Siehe S. 115 ff.
140
3. Die mittelbare Zuwendung
Auch mittelbare Zuwendungen werden von §§ 2050 ff. BGB erfasst680. Gegenstand einer mittelbaren Zuwendung ist der Bereicherungsgegenstand681, d.h. bei
einer im Zusammenhang mit der Bezugsrechtseinräumung erfolgenden Zuwendung der Versicherungsanspruch. Das gilt nicht, wenn der Erblasser im Rahmen
seiner Dispositionsbefugnis die Ausgleichung eines anderen Vermögensgegenstands angeordnet hat.
IV. Ergebnis
Besteht die ausgleichungspflichtige Zuwendung in der Einräumung eines Bezugsrechts für eine Lebensversicherung zugunsten eines Miterben, ist primär auf
den vom Erblasser bestimmten Zuwendungsgegenstand abzustellen. Hat der Erblasser keine Anordnung getroffen, so ist der Versicherungsanspruch auszugleichen. Den maßgeblichen Wert dieses Anspruchs kann der Erblasser selbst bestimmen. Ansonsten ist der Anspruch auf die (volle) Versicherungssumme zuzüglich
der dem Begünstigten zustehenden Überschussanteile zugrunde zu legen. Bei
Vorliegen einer Rentenlebensversicherung ist entweder eine Kapitalisierung
durchzuführen oder aber ein Schätzwert anzusetzen, der sich durch die Multiplikation der sich anhand der statistischen Sterbetafeln ergebenden Lebenserwartung des Begünstigten und der regelmäßig zu erbringenden Geldbeträge errechnen lässt682.
3. Kapitel: Anrechnung und Ausgleichung im Familienrecht
Hat ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte eine Lebensversicherung zugunsten seines Ehegatten oder zugunsten eines Dritten abgeschlossen oder ist ein Ehegatte Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung, die
ein Dritter zu seinen Gunsten abgeschlossen hat, und kommt es zur Beendigung
des Güterstands, so können auch im Rahmen der güterrechtlichen Vermögensauseinandersetzung Anrechnungs- und Ausgleichungsprobleme entstehen. Innerhalb
der güterrechtlichen Ausgleichsregelungen setzen sich nur wenige Vorschriften
mit der Berücksichtigung von Vermögen, das einer der Ehegatten durch Rechtgeschäft unter Lebenden erworben bzw. aufgegeben hat, auseinander.
Zu unterscheiden ist zwischen den Normen, die sich an den begünstigten Ehegatten richten (§§ 1374 II, 1380 BGB), die den begünstigenden Ehegatten in den
680 Hasse, Lebensversicherung und erbrechtlicher Ausgleichsanspruch, 2005, S. 27.
681 Siehe S. 73 ff.
682 Siehe S. 101 ff.
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Zusammenfassung
Mit welchem Wert sind Lebensversicherungen anzusetzen, wenn sie in erb- oder familienrechtlichen Ausgleichungs- oder Anrechnungsregelungen zu berücksichtigen sind: Mit der Versicherungssumme? Mit der Summe der erbrachten Prämienzahlungen? Mit dem Rückkaufswert? In Rechtsprechung und Literatur ist ein einheitliches Vorgehen bislang nicht erkennbar.
Die vorliegende Arbeit untersucht diese Frage auch unter Berücksichtigung der im Jahr 2003 auf dem Gebiet des Insolvenzrechts erfolgten Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes differenziert anhand der Vielzahl an Funktionen, die eine Lebensversicherung erfüllen kann.