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2. Kapitel:
Der Schutz des Vertragserben, des Vertragsvermächtnisnehmers, des
Schlusserben und des Schlussvermächtnisnehmers und die Ausgleichung von
Zuwendungen unter Miterben
A. Der Schutz des Vertragserben, des Vertragsvermächtnisnehmers des
Schlusserben und des Schlussvermächtnisnehmers vor Beeinträchtigungen
des dolosen Erblassers (§§ 2287, 2288 BGB)
I. Problemstellung
Das Rechtsinstitut des Erbvertrags beschränkt die Testierfreiheit des Erblassers560
und bindet ihn an seine Verfügung von Todes wegen. Anders als ein Rechtsgeschäft unter Lebenden begründet der Erbvertrag aber nicht bereits zu Lebzeiten
des Erblassers Rechte und Pflichten561. Es handelt sich um eine rein erbrechtliche
Bindung, d.h. die Rechtswirkungen des Erbvertrags treten erst mit dem Erbfall
ein562. Dies hat zur Folge, dass der Erblasser durch den Erbvertrag in seiner Freiheit, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht
beschränkt wird (§ 2286 BGB). Trotz der erbrechtlichen Bindung kann der Erblasser daher den (späteren) Nachlass durch Rechtgeschäfte unter Lebenden, insbesondere durch Schenkungen an Dritte, schmälern. Ist das lebzeitige Rechtsgeschäft des Erblassers mit einem Dritten nicht bereits aufgrund des vom Erblasser
mit der Zuwendung verfolgten Zwecks bzw. aufgrund der Art und Weise seines
Vorgehens563 sittenwidrig und gemäß § 138 BGB nichtig, bleibt die Schenkung
des Erblasser trotz Beeinträchtigungsabsicht und erbrechtlicher Bindung wirksam564.
In diesem Fall gibt das Gesetz dem Vertragserben lediglich einen Anspruch
gegen den Beschenkten, der auf Herausgabe des Geschenkes gerichtet ist (§ 2287
BGB).
Diese dem erbrechtlich gebundenen Erblasser eingeräumte Freiheit korrespondiert mit der schwachen Stellung des durch den Erbvertrag Begünstigten. Zu Leb-
560 MünchKomm/BGB-Musielak, vor § 2274 Rn. 4.
561 Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, § 25 V 2 S. 478 f.; MünchKomm/BGB-
Musielak, vor § 2274 Rn. 1, Rn. 9.
562 Staudinger-Kanzleiter, (1998), § 2286 Rn. 1, 2.
563 BGH FamRZ 1990, 1343 f.
564 Die Ansicht, die sich für die Nichtigkeit solcher »Aushöhlungsgeschäfte« ausgesprochen
hat, hat sich nicht durchgesetzt (vgl. Grundsatzentscheidung BGHZ 59, 343 ff.). Angenommen wurde, dass solche Rechtsgeschäfte wegen Missbrauchs der Verfügungsfreiheit
zur Umgehung gesetzlicher Regelungen nichtig sein können. Bei der Freiheit des Erblassers, über sein Vermögen durch Verfügung von Todes wegen trotz des Erbvertrags weiterhin frei verfügen zu können, handelt es sich insoweit um eine vom Gesetzgeber bewusst
getroffene Entscheidung (MünchKomm/BGB-Musielak, § 2287 Rn. 1 mit Verweis auf
Prot.V, 390-393).
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zeiten des Erblassers hat dieser keine Sanktionsmöglichkeiten, um beeinträchtigende Rechtsgeschäfte des Erblassers zu verhindern565.
Zudem wird der Vertragserbe nur vor unentgeltlichen Rechtsgeschäften des
Erblassers geschützt566, da bei entgeltlichen Rechtsgeschäften davon ausgegangen wird, dass dem Erben mit dem Erbfall der Gegenwert mit dem sonstigen Vermögen des Erblassers im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge zugute kommt567.
Räumt der erbvertraglich gebundene Erblasser einem Dritten entgegen der im
Erbvertrag getroffenen Vereinbarungen schenkungshalber und mit Beeinträchtigungsabsicht das Bezugsrecht an einer Lebensversicherung ein, so kann der Vertragserbe nach Eintritt des Erbfalls von dem Begünstigten die Herausgabe des
Geschenks verlangen.
Weiter gefasst ist dagegen der Schutz des Vertragsvermächtnisnehmers. Dieser
erwirbt mit dem Erbfall lediglich einen Anspruch gegen den Beschwerten568, tritt
aber nicht in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein, Ihm kommt daher auch
nicht eine in das Vermögen des Erblassers gelangte Gegenleistung zugute. Dementsprechend wird der Vertragsvermächtnisnehmer nicht nur vor beeinträchtigenden unentgeltlichen Rechtsgeschäften (§§ 2288 II 2, 2287 BGB), sondern auch
vor entgeltlichen Rechtsgeschäften des Erblassers (§ 2288 II 1 BGB) und darüber
hinaus auch vor einer Vereitelung des Vermächtniserwerbs in sonstiger Weise
geschützt (§ 2288 I BGB). Im Rahmen des Erbvertrags kann der Erblasser einen
Dritten mit einem Forderungsvermächtnis, genauer einem Vermächtnis, das sich
auf die Versicherungsforderung erstreckt, bedenken. Dies hat zur Folge, dass der
Vermächtnisnehmer mit Eintritt des Erbfalls einen Anspruch gegen den Erben auf
Abtretung der Versicherungsforderung erwirbt (§§ 2174, 2173 BGB)569. Würde
der Erblasser noch zu Lebzeiten einen Dritten als Bezugsberechtigten der Lebensversicherung benennen und die Versicherungsforderung dadurch seinem Vermögen entziehen, hätte dies – mangels abweichendem Erblasserwillen – die Unwirksamkeit des Vermächtnisses zur Folge (§ 2169 I BGB). Bliebe es bei diesem
Ergebnis auch dann, wenn das Vermächtnis im Rahmen eines Erbvertrags eingeräumt worden ist, hätte der Erblasser die Möglichkeit, wegen der weiterhin bestehenden Verfügungsfreiheit (§ 2286 BGB) die erbvertraglich getroffenen Anordnungen durch entsprechende Handlungen auszuhöhlen. Der Erbvertrag verlöre
seinen Sinn. Dem versuchen die §§ 2288, 2287 BGB entgegenzuwirken.
Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen zerstört, beiseite
geschafft oder beschädigt, so erwirbt der Vertragsvermächtnisnehmer soweit der
Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, einen Anspruch
565 Lange/Kuchinke, § 25 V 2, V 3, S. 479 f.
566 Anders im gemeinen Recht. Hier war der Vertragserbe auch vor mit »fraudulöser Absicht«
vorgenommenen, entgeltlichen Verfügungen unter Lebenden geschützt (RGZ 28, 171 ff.
(174)).
567 Bartolomeyczik, Erbeinsetzung, andere Zuwendungen und Erbschein, 1942, S. 116.
568 Erbe oder Vermächtnisnehmer.
569 Als Nachlassverbindlichkeit, § 1967 II BGB.
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gegen den Erben auf Leistung des Wertes des vermachten Gegenstands (§ 2288 I
BGB) – unabhängig davon, ob der Erbe mit dem Vermächtnis beschwert ist570. Hat
der Erblasser in einem Erbvertrag vereinbart, dass der Vermächtnisnehmer mit
dem Erbfall einen Anspruch gegen den Erben auf Abtretung der Versicherungsforderung erhalten soll, und kündigt der Erblasser/Versicherungsnehmer danach
den Versicherungsvertrag, wandelt ihn um oder schließt einen Aufhebungsvertrag
mit der Versicherungsgesellschaft mit der Folge, dass sich mit dem Erbfall kein
Anspruch auf die Versicherungsforderung im Nachlass befindet, so erwirbt der
Vertragsvermächtnisnehmer, sofern der Erblasser mit Beeinträchtigungsabsicht
gehandelt hat, einen Anspruch gegen den Erben auf Auszahlung des Wertes der
Versicherungsforderung. Beruht die Tatsache, dass sich die Versicherungsforderung im Zeitpunkt des Erbfalls nicht im Nachlass des Erblasser befindet, darauf,
dass der Erblasser den Versicherungsanspruch aufgrund eines entgeltlichen
Rechtsgeschäfts seinem Vermögen entzogen hat, so erwirbt der Vertragsvermächtnisnehmer in diesem Fall – anders als der Vertragserbe – einen Anspruch
gegen den Erben auf Verschaffung der Versicherungsforderung (§ 2288 II 1
BGB).
Beruht der Entzug auf einer mit Beeinträchtigungsabsicht vorgenommenen
und die erbrechtliche Bindung missachtenden Schenkung von Seiten des Erblassers, so erlangt der Vertragsvermächtnisnehmer primär einen Anspruch gegen den
Erben auf Verschaffung der Versicherungsforderung bzw. auf Wertersatz. Ist der
Erbe aber weder in der Lage, dem Vermächtnisnehmer die Versicherungsforderung zu verschaffen, noch den Wert der Versicherungsforderung aus dem Nachlass an den Vermächtnisnehmer zu bezahlen, so kann der Vertragsvermächtnisnehmer subsidiär einen Anspruch gegen den Beschenkten auf Herausgabe des
Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung geltend machen (§§ 2288 II 2, 2287 I BGB).
§ 2287 BGB findet zudem – aufgrund gleicher Interessenlage571 – entsprechende Anwendung auf bindend gewordene wechselseitige Verfügungen innerhalb eines gemeinschaftlichen Testaments gemäß §§ 2265 ff. BGB572.
Ehegatten oder die Lebenspartner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen
Lebenspartnerschaft (§ 10 IV LPartG) haben die Möglichkeit, ihre Verfügungen
von Todes wegen in einem gemeinschaftlichen Testament zu treffen und dadurch
in den Genuss der damit verbundenen Privilegierungen – insbesondere der Formerleichterungen – der §§ 2265 ff. BGB zu kommen. Verbinden sie ihre Verfügungen von Todes wegen derart miteinander, dass sie in ihrem Bestand voneinander abhängig sind (wechselbezügliche Verfügungen, § 2270 BGB), und tritt mit
dem Tod des anderen Ehegatten bezüglich dieser wechselbezüglichen Verfügun-
570 Staudinger-Kanzleiter (1998), § 2288 Rn. 7: die Ersatzpflicht beruht auf einer vom Erblasser gesetzten Ursache, für deren Folgen nach dem Tod des Erblassers dessen Erben als
dessen Gesamtrechtsnachfolger einstehen müssen.
571 MünchKomm/BGB-Musielak, § 2287 Rn. 2.
572 MünchKomm/BGB-Musielak, § 2287 Rn. 2, § 2269 Rn. 36; § 2271 Rn. 45; Staudinger-
Kanzleiter (1998), § 2287 Rn. 2.
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gen die erbrechtliche Bindung des § 2271 II BGB ein, treten die gleichen rechtlichen Wirkungen wie bei einem Erbvertrag ein: die Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten573, nicht aber dessen Freiheit zur Verfügung über sein Vermögen
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden wird beschränkt (§ 2286 BGB analog)574.
Je nachdem, ob der durch das gemeinschaftliche Testament Bedachte Schlusserbe oder Schlussvermächtnisnehmer wird, erwirbt er, sofern der Längstlebende
mit Beeinträchtigungsabsicht die dolosen Handlungen vornimmt, entweder einen
Anspruch gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenks (§ 2287 BGB
analog) oder einen Anspruch gegen den Erben auf Wertersatz oder auf Verschaffung des Forderungsvermächtnisses (§ 2288 BGB analog).
In all diesen Fällen stellt sich die Frage, welchen Schenkungsgegenstand der
Bezugsberechtigte herausgeben muss (§ 2287 BGB) bzw. welchen Wert der Erbe
zu ersetzen (§ 2288 I BGB) oder welchen Gegenstand er dem Vertragsvermächtnisnehmer zu verschaffen hat (§ 2288 II 1 BGB).
II. Streitstand
Die im Rahmen der Pflichtteilsergänzung dargestellten Meinungsgruppen und
Argumente finden sich auch bei §§ 2287 f. BGB wieder575. Auch hier kommt in
Betracht, auf die vom Versicherungsnehmer/Erblasser an die Versicherungsgesellschaft geleisteten Prämien, auf den Rückkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalls
bzw. im Zeitpunkt der Bezugsrechtseinräumung oder auf den Anspruch auf die
Versicherungssumme bzw. auf diese selbst abzustellen.
III. Stellungnahme
1. Teleologische Betrachtung
a) Sinn und Zweck der §§ 2287 f. BGB
§§ 2287 f. BGB sollen den Vertrags-, bzw. Schlusserben und den Vertrags- bzw.
Schlussvermächtnisnehmer vor Rechtsgeschäften unter Lebenden, die der Erblasser mit Benachteiligungsabsicht über sein Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände abschließt, schützen576. Insoweit haben diese Vorschriften einen mit
den Pflichtteilsergänzungsansprüchen vergleichbaren Schutzzweck577. Gegen die
573 Palandt-Edenhofer, § 2271 Rn. 9.
574 Palandt-Edenhofer, § 2271 Rn. 10.
575 Frey, Lebensversicherung und Nachlassinteressen, 1996, 136; Elfring, Drittwirkungen der
Lebensversicherung, 2003, S. 88.
576 Frey, Lebensversicherung und Nachlassinteressen, 1996, S. 136; Lange/Kuchinke, § 25 V
3, S. 479.
577 Kollhosser, AcP 194 (1994), 231 ff. (261); Spellenberg, FamRZ 1974, 350.
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dem Erblasser eingeräumte Verfügungsfreiheit (§ 2286 BGB) bietet das Gesetz
indes nur einen relativ schwachen Schutz578. § 2287 BGB gewährt einen Herausgabeanspruch, der sich nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen bestimmt und
somit die Gefahr in sich birgt, dass sich der gutgläubige Beschenkte auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB) beruft. Zudem unterliegt der Herausgabeanspruch der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist des § 2287 II BGB. Nicht zu
unterschätzen ist ferner die Tatsache, dass der Gläubiger des § 2287 BGB – Anspruchs die Beweislast dafür trägt, dass die Zuwendung unentgeltlich und zudem
mit Beeinträchtigungsabsicht erfolgte. Zwar besteht eine tatsächliche Vermutung
für die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, wenn das Vorliegen eines auffallend
groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung dargelegt werden
kann579. Auch hat der Gläubiger des § 2287 BGB – Anspruchs einen Auskunftsanspruch gegen den Begünstigten aus § 242 BGB580, mit dessen Hilfe er einige
Tatsachen zusammentragen kann, um den Anspruch schlüssig darlegen zu können. Aber auch im Rahmen des Auskunftsanspruchs bedarf es bereits greifbarer
Anhaltspunkte für eine beeinträchtigende Schenkung581. Trotz der beweisrechtlichen Erleichterungen kann der Darlegungslast nur dann nachgekommen werden,
wenn der Träger der Beweislast die näheren Umstände der Iebzeitigen Verfügung
in Erfahrung bringen konnte. Ist dies nicht möglich und kann auch von dem Beschenkten bzw. von dem Erben keine Auskunft erlangt werden, helfen die dargestellten Beweiserleichterungen nicht weiter.
Zudem darf nicht vergessen werden, dass die Verfügungsfreiheit des Erblassers
einem hohen Schutz unterliegt. Würde man § 2287 BGB den Anspruch auf die
Versicherungssumme zugrunde legen, könnte man daher in Kollision mit dem
Willen des Gesetzgebers geraten, der dem Erblasser bewusst einen solch großen
Freiheitsraum eingeräumt hat582. Denn durch die Berücksichtigung des
Anspruchs auf die Versicherungssumme würde man dessen Iebzeitige Verfügung
nachträglich faktisch wieder rückgängig machen. Etwas anderes würde nur dann
gelten, wenn man nur die Prämienzahlungen oder den Rückkaufswert der Versicherungsforderung berücksichtigen würde, da dem Beschenkten dann zumindest
die Differenz zwischen Versicherungsforderung und Prämienleistungen bzw.
Rückkaufswert erhalten bliebe. Die Freiheit des Erblassers findet indes ihre
Grenze in deren Missbrauch583. Aus diesem Grund setzen die sich aus §§ 2287 f.
BGB ergebenden Ansprüche allesamt ein Handeln des Erblassers mit Beeinträchtigungsabsicht voraus. In diesem Fall tritt Schutz der Verfügungsfreiheit des erbrechtlich gebundenen Erblassers hinter den Schutz des Vertrags- bzw. Schlusserben und des Vertrags- bzw. Schlussvermächtnisnehmers zurück.
578 Brox, ErbR Rn. 159.
579 MünchKomm/BGB-Musielak, § 2287 Rn26; Lange/Kuchinke, § 25 V 7 c), S. 494; Staudinger-Kanzleiter (1998), § 2287 Rn.3.
580 Lange/Kuchinke, § 25 V 8b), S. 493.
581 Lange/Kuchinke, a.a.O.; BGHZ 97, 188 ff. (193).
582 Prot. V, S. 390 ff
583 Staudinger-Kanzleiter (1998), § 2286 Rn. 2; MünchKomm/BGB-Musielak, § 2287
Rn. 12.
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Ein anderer Gesichtspunkt, der für die Zugrundelegung des Anspruchs auf die
Versicherungssumme sprechen könnte, ist, dass der erbvertraglich gebundene
Erblasser dadurch am effektivsten von dolosen Schenkungen abgehalten werden
könnte. Ansonsten müsste er bei Vornahme einer solchen Schenkung damit rechnen, dass der Begünstigte später zur Herausgabe des Geschenks verpflichtet sein
könnte und die Verfügung wieder rückgängig gemacht wird.
Der Sinn und Zweck des § 2287 BGB besteht indes nicht darin, Rechtsgeschäfte unter Lebenden und insbesondere Schenkungen gänzlich zu verhindern.
Es soll nur sichergestellt werden, dass die Begünstigten eines Erbvertrags oder
eines gemeinschaftlichen Testaments für etwas, das ihnen mit dem Erbfall zugestanden hätte und das ihnen aufgrund Rechtsgeschäfts mit einem Dritten entzogen
wurde, einen Ausgleich bekommen584. Geschützt wird nur das Vertrauen darauf,
dass der erbvertraglich gebundene Erblasser die Aussicht auf den späteren
Rechtserwerb durch andere Verfügungen von Todes wegen nicht beeinträchtigt585.
Um dem Vertrags- bzw. Schlusserben und dem Vertrags- bzw. Schlussvermächtnisnehmer den Schutz gegen lebzeitige Schenkungen des Erblassers bieten
zu können, die das Gesetz diesen Personengruppen vorhält, ist im Rahmen der
Ansprüche gemäß §§ 2287 f. BGB auf den Anspruch auf die Versicherungssumme zuzüglich der dem Bezugsberechtigten zustehenden Überschussanteile
abzustellen. Dies widerspricht nicht der vom Gesetz dem erbrechtlich gebundenen Erblasser bewusst eingeräumten Verfügungsfreiheit, da der Erblasser, der in
der Absicht verfügt, die durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament
Begünstigten zu beeinträchtigen, nicht schützenswert ist.
b) Berücksichtigung der Privilegierung des Bezugsberechtigten einer
Lebensversicherung
Es ist zu untersuchen, ob bzw. wie sich die Privilegierung der Interessen des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung im Rahmen der §§ 2287 f. BGB auswirkt.
Zunächst werden die zugunsten des Begünstigten bestehenden Schutzmechanismen näher betrachtet.
Einen gewissen Schutz erfahren diejenigen Bezugsberechtigten, gegenüber
denen der Erblasser zum Unterhalt verpflichtet ist. Soweit die Unterhaltspflicht
reicht, liegt mangels Unentgeltlichkeit keine Schenkung vor, mit der Folge, dass
der Anwendungsbereich der §§ 2287, 2288 II 2 BGB nicht eröffnet ist. Dies
würde zwar nur denjenigen Bezugsberechtigten zugute kommen, denen der Erblasser/Versicherungsnehmer zum Unterhalt verpflichtet ist586. Eine Beschränkung
584 Lange/Kuchinke § 25 V 3, S. 479.
585 Brox, ErbR, Rn. 157.
586 Verwandte in gerader Linie (§§ 1601 ff. BGB), die geschiedene Ehefrau (§§ 1569 ff. BGB),
die getrennt lebende Ehefrau (§§ 1360 ff. BGB).
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auf die Personen des gesetzlichen Unterhaltsverbands ist jedoch erforderlich, um
einen Missbrauch durch den Erblasser zu verhindern.
Auch im Hinblick auf die bereits geschilderten Beweisschwierigkeiten – insbesondere der Beweis des Vorliegens der Beeinträchtigungsabsicht587, der Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts und der Einigung über die Unentgeltlichkeit –
und der Möglichkeit der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (§§ 2287,
818 III BGB) wird der privilegierte Bezugsberechtigte vor einem Zugriff hinreichend geschützt.
Der Vertrags- und auch der Schlusserbe haben zudem eine rechtlich nur sehr
schwache Rechtsposition588. Zum einen ist der erbrechtlich gebundene Erblasser
bzw. der Längstlebende nicht daran gehindert, die letztwillige Verfügung durch
Anfechtung gemäß §§ 2281, 2078 f. BGB589 oder durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktritts (§ 2293 BGB) zunichte zu machen. Zum anderen obliegt dem
Erblasser bzw. Längstlebenden grundsätzlich keine Pflicht, sein Vermögen für
den Bedachten zu erhalten590. Dementsprechend kann er – ohne dass dies Folgen
hätte – sein Vermögen verbrauchen, veräußern, oder sonst vernichten591. Gegen
ein solches Verhalten stehen dem Vertrags- oder Schlusserben keine Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung592.
In Anbetracht dieser schwachen Position des Vertrags- und Schlusserben führt
die Privilegierung des Bezugsberechtigten daher zu keiner anderen Bewertung.
Dies gilt erst recht für den Vertragsvermächtnisnehmer. Dieser wird vom
Gesetz in besonderer Weise, insbesondere durch weitergehende Ansprüche – so
auch vor entgeltlichen lebzeitigen Verfügungen und tatsächlichen Maßnahmen
des Erblassers – und nicht nur durch Herausgabeansprüche gegen den Beschenkten, sondern auch durch Wertersatz- bzw. Verschaffungsansprüchen gegen den
Erben geschützt.
Dies bringt mit sich, dass der Bezugsberechtigte dem Vertragsvermächtnisnehmer gegenüber lediglich subsidiär haftet (§§ 2288 II 2, 2287 I BGB). Nur für den
Fall, dass der Erbe weder Wertersatz, noch Verschaffung des Vermächtnisgegenstands zu leisten vermag593, sah sich der Gesetzgeber dazu veranlasst, dem Ver-
587 Der Beweis des Vorliegens der Beeinträchtigungsabsicht wird besonders dann schwer fallen, wenn der Erblasser diejenigen als Bezugsberechtigte einsetzt, denen er zum Unterhalt
verpflichtet ist. Denn in diesem Fall wird man – ohne stichhaltige Anhaltspunkte – nicht
davon ausgehen, können, dass der Erblasser nicht von einem Versorgungsmotiv geleitet
war.
588 Bartolomeyczik, Erbeinsetzung und andere Zuwendungen und Erbschein, 1942, S. 115;
Lange/Kuchinke, § 24 VI 6, S. 459.
589 Wenn der Überlebende anfechtungsberechtigt im Sinne des § 2080 BGB ist.
590 Siehe bereits Prot.V, S. 392; Lange/Kuchinke, § 25 V 2 S. 479.
591 Lange/Kuchinke, § 24 VI 6, S. 459; dies gilt indes nur für den Vertragserben und den
Schlusserben, nicht aber für den Vertragsvermächtnisnehmer, der bei Zerstörung, Belastung, Veräußerung oder sonstiger Beeinträchtigung des vermachten Gegenstands einen
Anspruch gegen den Erben erwirbt (§ 2288 BGB).
592 Lange/Kuchinke, § 25 V 3, S. 479.
593 Z.B. wegen Beschränkung der Haftung auf den Nachlass oder weil der Nachlass zur Befriedigung des Vermächtnisnehmers nicht ausreicht.
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tragsvermächtnisnehmer einen Durchgriff auf den Bezugsberechtigten zu gewähren594.
c) Zwischenergebnis
Nach teleologischer Betrachtung und unter Berücksichtigung der Interessen der
Beteiligten kommt man zu dem Ergebnis, dass stets der Anspruch auf die Versicherungssumme zuzüglich der dem Begünstigten zustehenden Überschussanteile
zugrunde zu legen ist.
2. Schenkung i.S.d. § 2287 BGB
Der Schenkungsbegriff des § 2287 BGB deckt sich weitestgehend595 mit dem des
§ 516 BGB. Das Vermögen des Erblassers muss sich durch die Zuwendung vermindert, das des Empfängers entsprechend vermehrt haben596. Auch eine mittelbare Schenkung reicht aus.
Gegenstand einer mittelbaren Schenkung ist der Bereicherungsgegenstand,
d.h. der Anspruch auf die Versicherungssumme597. Dafür spricht auch eine wirtschaftliche Betrachtung der rechtlichen Vorgänge598. Da der Versicherungsnehmer dem Begünstigten im Ergebnis den Anspruch auf die Versicherungssumme
zuwenden will, ist dieser zugrunde zu legen.
3. Beeinträchtigungsabsicht
Der Erblasser/Versicherungsnehmer muss in der Absicht, die Aussichten des Vertrags- bzw. Schlusserben, des Vertrags- bzw. Schlussvermächtnisnehmers auf das
Vermögen des Erblassers zu beeinträchtigen599, einen Dritten zum Bezugsberechtigten eingesetzt und dadurch den (späteren) Nachlass vermindert haben.
Dabei ist nicht erforderlich, dass es dem Erblasser/Versicherungsnehmer in
erster Linie um die Beeinträchtigung der durch den Erbvertrag oder das gemein-
594 Prot.V, 405.
595 Mit dem Unterschied, dass unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten nicht unter den
Schenkungsbegriff des § 516 BGB, wohl aber unter den des § 2287 BGB fallen (Palandt-
Edenhofer, § 2287 Rn. 5).
596 Palandt-Edenhofer, § 2287 Rn. 5; MünchKomm/BGB-Musielak, § 2287 Rn. 3.
597 Vgl. S. 73 ff.
598 Siehe S. 78 f.
599 MünchKomm/BGB-Musielak, § 2287 Rn. 11.
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schaftliche Testament Begünstigten geht600. Schon in Anbetracht der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten hätte die Norm sonst praktisch keinen großen
Anwendungsbereich. Wie nämlich soll der Gläubiger des § 2287 BGB –
Anspruchs beweisen, dass der Erblasser gerade von dem Motiv der Beeinträchtigung und nicht von einem anderen, wenn auch vorgeschobenen, Beweggrund
geleitet wurde?
Daher werden an das Vorliegen der Beeinträchtigungsabsicht nur geringe
Anforderungen gestellt601. Der Erblasser handelt bereits dann mit Beeinträchtigungsabsicht, wenn er weiß, dass die Schenkung des Gegenstands das Erbe
schmälert602, und er dabei ohne ein anerkennenswertes Iebzeitiges Eigeninteresse
handelt603. Um den Missbrauch der Verfügungsfreiheit von der zulässigen Schenkung abgrenzen zu können, ist aus der Sicht eines objektiven Beobachters anhand
objektiver Kriterien zu ermitteln, ob dem Beweggrund des Erblassers ein solches
Gewicht zukommt, dass es dem im Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament Bedachten nichts anderes erlaubt als die Schenkung hinzunehmen604, wobei
zu beachten ist, dass »Schenkungen zu idealen Zwecken oder aus persönlichen
Rücksichten« von § 2287 BGB grundsätzlich nicht erfasst sein sollen605. Dennoch
verdient das Motiv des Erblassers, der mit der Einräumung des Bezugsrechts
einer sittlichen Pflicht nachkommen606, insbesondere bedürftige nahe Verwandte
in ihrer Lebensführung unterstützen607 will, – auch wenn diese Fälle vom Gesetzgeber als eher selten eingeschätzt worden sind608 – besonderen Schutz609.
Verfügt der Erblasser über sein Vermögen, um dadurch seine eigene Altersversorgung zu verbessern oder zu sichern, ist eine Schenkung im Regelfall gerechtfertigt610. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus der Zeitpunkt, in dem der Erblasser das Bezugsrecht einräumt. Rechnet der Erblasser mit seinem baldigen Tod, so
weiß er, dass er mit seinem Verhalten sein Vermögen auf Kosten des Vertragserben, -vermächtnisnehmers oder Schlusserben vermindert, In diesem Fall ist dem
durch die Schenkung Beeinträchtigten nicht zuzumuten, dass er den Verstoß des
Erblassers gegen die erbrechtliche Bindung hinnimmt. Dabei ist jedoch zu
600 So noch der BGH früher: BGHZ 31, 13 ff. (23); BGH FamRZ 1961, 74 ff.; BGH FamRZ
1964, 432; BGH WM 1969, 1056 ff.; geänderte Rechtsprechung: BGHZ 66, 8 ff. (15 f);
77, 266 ff. (Fn.41); 82, 274 ff. (282 (Fn.35)); 88, 271 ff. (Fn.38); BGH WM 1977, 539 ff.
(540); BGH WM 1986, 977 ff.; BGH NJW 1992, 2630 ff.; BGH ZEV 1996, 25 f.
601 BGHZ 82, 274 ff. (282); 116, 167 ff. (176).
602 Lange/Kuchinke, § 25 V 5 c), S. 488.
603 MünchKomm/BGB-Musielak, § 2287 Rn. 12; Lange/Kuchinke, § 25 V 5 c), S. 488.
604 MünchKomm/BGB-Musielak, § 2287 Rn. 13 mit Hinweis auf § 534 BGB.
605 Prot.V, 393.
606 Lange/Kuchinke, § 25 V 5d), S. 488 ff.; BGHZ 66, 8 ff. (16); 83, 44 ff. (46).
607 MünchKomm/BGBMusielak, § 2287 Rn. 15
608 Prot. V S. 393.
609 MünchKomm/BGB-Musielak, a.a.O.
610 BGHZ 66, 8 ff.; 82, 274 ff. (274); 83, 44 ff. (46); 97, 188 ff. (196); BGH FamRZ 1977,
539 ff.; BGH FamRZ 1992, 1067 f.; MünchKomn/BGB-Musielak, a.a.O.; Soergel/Wolf,
§ 2287 Rn. 14; Lange/Kuchinke, § 25 V 5 d), S. 488 ff.
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berücksichtigen, dass das Motiv der eigenen Altersversorgung auch erst mit
zunehmendem Alter an Bedeutung gewinnen kann611.
Bei der Bewertung der Frage, ob der Erblasser mit Beeinträchtigungsabsicht
handelte, ist stets der Grundsatz der Verfügungsfreiheit zu beachten. Die Aufweichung des Begriffs der Beeinträchtigungsabsicht darf nicht zu einer Aushöhlung
dieses Grundsatzes führen.
Im Mittelpunkt steht daher zum einen die Frage, welchen Zweck der Erblasser
mit der Einräumung des Bezugsrechts zugunsten eines Dritten verfolgt hat, und
zum anderen der Zeitpunkt der Drittbegünstigung. Will der Erblasser mit der Einräumung des Bezugsrechts die Versorgung des Begünstigten auch nach seinem
Tod sicherstellen, so ist zu untersuchen, inwieweit diesem Verhalten ein berechtigtes Eigeninteresse zugrunde liegt. Begünstigt der Erblasser Personen, denen er
ohnehin zum Unterhalt verpflichtet ist, so wird an einem berechtigten Versorgungsinteresse im Regelfall nicht zu zweifeln sein. Bezeichnet der Erblasser/Versicherungsnehmer hingegen Bezugsberechtigte, die nicht zu seinem Unterhaltsverband gehören, so ist genau zu fragen, ob der Erblasser in diesem Fall tatsächlich einer sittlichen Pflicht nachkommen will bzw. ob er hierzu einen berechtigten
Anlass hat oder ob er dadurch nicht vielmehr seine Verfügungsfreiheit
missbraucht und das Versorgungsinteresse lediglich als berechtigtes Eigeninteresse vorschiebt.
4. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des
Schenkungsgegenstands
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Schenkungsgegenstands ist bei §§ 2287 f. BGB der Eintritt des ErbfalIs612. Folglich ist der Anspruch auf die Versicherungssumme zuzüglich der dem Begünstigten mit dem
Eintritt des Versicherungsfalls zustehenden Überschussanteile zugrunde zu legen.
IV. Ergebnis
Gelingt der Nachweis, dass der Erblasser mit Beeinträchtigungsabsicht gehandelt
hat, ist auf den Anspruch auf die Versicherungssumme zuzüglich der dem Beschenkten zustehenden Überschussanteile abzustellen. Wird der Erbe gemäß
§§ 2288 I, II 1 BGB in Anspruch genommen, so hat er dem Vertrags- bzw.
Schlussvermächtnisnehmer die Versicherungsforderung zuzüglich der dem Beschenkten zustehenden Überschussanteile zu verschaffen bzw. deren Wert zu er-
611 Lange/Kuchinke, § 25 V 5d) S. 488 f.; BGHZ 83, 44 ff. (46); BGH NJW 1992, 2630 ff.
(2631).
612 Soergel/Wolf, § 2287 Rn. 25.
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setzen. Bei einer Rentenlebensversicherung ist der Wert der kapitalisierten (prognostizierten) Gesamtversicherungsleistung zugrunde zu legen.
B. Ausgleichungspflicht unter Miterben (§§ 2050 ff. BGB)
I. Problemstellung
Abkömmlinge gleichen Grades, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen,
sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als
Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes
angeordnet hat (§ 2050 I BGB).
Zuschüsse, die zu dem Zweck gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet
zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit
zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben (§ 2050 II BGB).
Während das Gesetz bei diesen Arten der Zuwendung vermutet, der Erblasser
wolle diesen Vorempfang als Vorausgabe auf den künftigen Erbteil ansehen613,
bedarf es bei »anderen Zuwendungen« (§ 2050 III BGB) einer entsprechenden
Erblasserbestimmung, um sie der Ausgleichung zu unterwerfen.
Eine Ausgleichung findet nur unter den Abkömmlingen des Erblassers statt. Ist
der Zuwendungsempfänger zwar gesetzlicher Erbe, aber kein Abkömmling des
Erblassers, so ist die lebzeitige Zuwendung im Rahmen der Auseinandersetzung
der Miterbengemeinschaft nicht zur Ausgleichung zu bringen614.
Unter Abkömmlingen, die kraft einer letztwilligen Verfügung zu Miterben
geworden sind, findet der Ausgleich eines einem der Abkömmlinge zugewandten
Vorempfangs im Zweifel nur dann statt, wenn der Erblasser die Abkömmlinge auf
dasjenige als Erben einsetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder
wenn er ihre Erbteile so bestimmt hat, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile (§ 2052 BGB).
Ob die Einräumung eines Bezugsrechts unter den Zuwendungsbegriff des
§ 2050 BGB fällt – wobei hiervon auch mittelbare Zuwendungen erfasst werden615 –‚ hängt davon ab, welchem Zweck der Vorempfang dient.
Die Einräumung eines Bezugsrechts stellt dann eine Ausstattung dar, wenn die
Zuwendung von Eltern an ihr Kind anlässlich dessen Hochzeit als Aussteuer oder
Mitgift erfolgt616. Dies ist z.B. bei sog. Heiratsversicherungen617 oder »Aussteuerversicherungen«618‚ die nicht auf den Todesfall der versicherten Person abge-
613 BGHZ 65, 75 ff.
614 Hasse, Interessenkonflikte, 1981, S. 226.
615 Hasse, Lebensversicherung und erbrechtlicher Ausgleichsanspruch, 2005, S. 27.
616 Bsp. Hasse, Interessenkonflikte, 1981, S. 235.
617 Hagelschuer Lebensversicherung, 2.Auflage 1987, S. 41
618 Winter, Interessenkonflikte bei Lebensversicherungen zugunsten Angehöriger, 1989, S. 4.
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References
Zusammenfassung
Mit welchem Wert sind Lebensversicherungen anzusetzen, wenn sie in erb- oder familienrechtlichen Ausgleichungs- oder Anrechnungsregelungen zu berücksichtigen sind: Mit der Versicherungssumme? Mit der Summe der erbrachten Prämienzahlungen? Mit dem Rückkaufswert? In Rechtsprechung und Literatur ist ein einheitliches Vorgehen bislang nicht erkennbar.
Die vorliegende Arbeit untersucht diese Frage auch unter Berücksichtigung der im Jahr 2003 auf dem Gebiet des Insolvenzrechts erfolgten Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes differenziert anhand der Vielzahl an Funktionen, die eine Lebensversicherung erfüllen kann.