177
In der Gesamtschau muss ein Europäisches Jugendstrafrecht einen Schonraum bei
der Jugendfreiheitsstrafe auf folgende Weise schaffen:
7.8.4 Normbefehl eines Europäischen Jugendstrafrechts
Ein Europäisches Jugendstrafrecht muss die Anordnungsvoraussetzungen der Jugendfreiheitsstrafe restriktiv gestalten und ihre Dauer beschränken. Anknüpfungspunkte
dürfen allein die Schwere der Tat und die mehrfach wiederholte Tatbegehung sein.
Dabei muss zwischen schwersten Gewalttaten gegen Personen und anderen schweren
Straftaten differenziert werden. Bei ersteren genügt die einmalige Tatbegehung, bei
letzteren muss eine wiederholte Tatbegehung vorliegen, weshalb Jugendfreiheitsstrafe
bei wiederholten Bagatelltaten ausscheidet. Unter Einbezug der notwendigen Beschränkung der Dauer einer Jugendfreiheitsstrafe bietet sich für ein Europäisches Jugendstrafrecht folgender Norminhalt an:
(I) Jugendfreiheitsstrafe kann verhängt werden, wenn der Jugendliche
1. eine Straftat gegen das Leben oder eine andere schwerste Gewaltstraftat gegen
eine Person vorsätzlich begangen hat
oder
2. mehrfach wegen anderer schwerer Straftaten verurteilt wurde, ambulante Maßnahmen sich bisher als erfolglos erwiesen haben und auch künftig zur Verhinderung
vergleichbarer Taten nicht ausreichen.
(II) Das Mindestmaß der Jugendfreiheitsstrafe beträgt sechs Monate. Das Höchstmaß beträgt in den Fällen Nr. 1 und Nr. 2 in der Regel fünf Jahre, in Ausnahmefällen
der Nr. 1 zehn Jahre.
(III) Bei der Bemessung der Jugendfreiheitsstrafe sind die positiven und negativen
Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Jugendlichen in der Gesellschaft zu erwarten sind.
7.8.5 Verkürzter Freiheitsentzug eigener Art als „short sharp shock“
Da ein Europäisches Jugendstrafrecht ein erhöhtes Mindestmaß der Jugendfreiheitsstrafe von sechs Monaten vorsehen soll, stellt sich die Frage, ob es im Gegenzug eine
Sonderform des kurzen Freiheitsentzugs bereitstellen sollte.
Kurzfristiger Freiheitsentzug könnte auf den betroffenen Jugendlichen einen kurzen, heftigen Eindruck machen und ihn davon abhalten, weitere Straftaten zu begehen.
Im Sinne eines Denkzettels könnte dem Jugendlichen vor Augen geführt werden, was
auf ihn zukommt, wenn er nicht zu einer Verhaltensänderung bereit ist. Damit käme
dem Kurzfreiheitsentzug die Funktion eines Schockvermittlers zu. Als zusätzliche
Vorstufensanktion zur Jugendfreiheitsstrafe könnte die Sanktionsspirale verlängert,
die Verhängung der Jugendfreiheitsstrafe verzögert werden. Fraglich ist, ob derartige
Überlegungen von den Jugendstrafrechtssystemen der EU-Mitgliedsstaaten gestützt
werden.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Jugendstrafrechtssysteme in Europa sind sehr verschieden. Anhand des Rechtsvergleichs und der Rechtsentwicklung in der EU und mittels der Völkerrechtsinstrumente zur Jugendgerichtsbarkeit formuliert der Autor Elementarteile eines Europäischen Jugendstrafrechts. Behandelt werden:
• Konzeption und Zielsetzung
• Alter und Prüfung der Strafbarkeit
• der Umgang mit jungerwachsenen Tätern
• Diversion und Entkriminalisierung
• der Sanktionskatalog nebst Freiheitsentzug
Neben einer Analyse von Trends in der Jugendkriminalität und kriminologischer Erklärungsansätze werden die Wünschbarkeit und Zweckmäßigkeit einer gemeineuropäischen Rahmenstrategie im Jugendstrafrecht erörtert sowie Harmonisierungswege für die europäische Integration aufgezeigt.
Die Arbeit bündelt verstreute Reformansätze auf nationaler und internationaler Ebene zu einem neuen Anlauf. Sie hilft, eine zeitgemäße und angemessene Reaktion auf die verschiedenen Formen der Jugenddelinquenz zu erarbeiten. Sie richtet sich an Wissenschaftler, Politiker und Praktiker im Jugendrecht.
Der Autor war Doktorand und Mitarbeiter an der Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention der Christian-Albrechts-Universität Kiel.