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Erwachsenenstrafrechts an. Jedoch sind auch sog. „Status-Delikte“ in den sachlichen
Anwendungsbereichs des Jugendstrafrechts mit einbezogen. Das heißt, es können Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen mit jugendstrafrechtlichen Sanktionen
geahndet werden, die bei Erwachsenen nicht strafbar wären. Beispiele sind „von zuhause Weglaufen“, „Schuleschwänzen“, etc.
Eine derartige Verknüpfung kriminellen Verhaltens mit unerwünschten Auffälligkeiten ? ndet sich zwar auch in weiteren EU-Mitgliedsstaaten, etwa in Polen durch
den Rechtsbegriff der „Demoralisierung“.682 Dort wird die Verbindung aber durch das
einspurig ausgestaltete Wohlfahrtsmodell hergestellt.683 In einem Justizmodell, dem
das englische Jugendstrafrecht folgt und dem ein Europäisches Jugendstrafrecht folgen sollte,684 sind Status-Delikte ein „Fremdkörper“ im System.
7.6.2 Rechtsentwicklung
Eine materielle Rücknahme des Strafrechts erfolgt in Europa zurzeit nicht. Das Gegenteil ist der Fall.
In Deutschland droht sich die staatliche Reaktion auf jugendliche Bagatellkriminalität auszuweiten, beispielsweise durch sozialpädagogische Kurse speziell für junge
Ladendiebstahl-Ersttäter.685
Während die staatlichen Reaktionen in Deutschland noch an kriminellem, d.h. an
per Strafgesetz verbotenem Verhalten anknüpfen, ist in England diese De? nitionsgrenze verschoben. An ihre Stelle treten Begriffe wie „Risikoverhalten“, „Problemverhalten“, „out-of-control children“686 und „anti-social behaviour“.687 Letzteres
meint Verhaltensweisen, die bei anderen ein Gefühl von Angst, Belästigung oder
Stress hervorrufen können. Der Crime and Disorder Act 1998 (CDA) gibt zum Schutze der Öffentlichkeit und zur Prävention die Möglichkeit, (zivilrechtliche) „Anti-Social Behaviour Orders“ (ASBO) gegen Kinder und Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr
zu verhängen.688 Es handelt sich um Ge- und Verbote, die eine Mindestdauer von zwei
Jahren haben. Verstöße gegen die Inhalte werden strafrechtlich geahndet, sind unter
anderem (strafrechtlich) mit Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren bedroht. Anweisungen,
682 S. Art. 1 Abs. 1 b des Gesetzes über Verfahren in Sachen Jugendlicher vom 26.10.1982; ausführlich dazu Stando-Kawecka in: International Handbook of Juvenile Justice, hrsg. von Junger-Tas/
Decker, 2006, S. 353.
683 S. oben Kap. 7.1.1.1.1.
684 Für England s. oben Kap. 7.1.1.1.1; für ein Europäisches Jugendstrafrecht s. oben Kap.
7.1.1.3.
685 Dazu Breymann/Fischer DVJJ-Journal 2000, 291 ff.
686 Graham/Moore in: International Handbook of Juvenile Justice, hrsg. von Junger-Tas/Decker,
2006, S. 73.
687 S. dazu auch Groenemeyer KrimJ 2007, 162 ff.
688 Ausführlich Graham/Moore in: International Handbook of Juvenile Justice, hrsg. von Junger-
Tas/Decker, 2006, S. 83 f.
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die auf diesem Wege ausgesprochen wurden, sind zum Beispiel, nicht in Flüsse oder
Kanäle einer Gemeinde zu springen oder sich nicht in Unterwäsche am heimischen
Fenster zu zeigen.689 Etwas weniger als die Hälfte der ASBOs wird nicht erfolgreich
absolviert;690 etwas mehr als die Hälfte der Kinder und Jugendlichen, die eine ASBO
nicht erfolgreich absolviert haben, werden in freiheitsentziehende Einrichtungen geschickt.691 Seit der Verschärfung des englischen Jugendstrafrechts ist die Gefängnispopulation von Kindern und Jugendlichen um 90% gestiegen,692 was einen Zusammenhang mit der aufgezeigten Maßnahme nahe legen könnte.
Die strafrechtliche Sozialkontrolle wird mit der durch den CDA 1998 eingeführten
„Child Safety Order“ auch auf Kinder ausgedehnt, die das Alter der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit von 10 Jahren noch nicht erreicht haben.693 Diese „Kinderschutzanordnung“ wendet sich an Kinder, die eine straftatbestandsmäßige Verhaltensweise
gezeigt haben oder bei denen das Risiko besteht, dass sie eine Verhaltensweise zeigen
werden, für die sie strafrechtlich verfolgt würden, wenn sie älter wären. Hier kann zum
Beispiel zeitlich festgelegter Hausarrest angeordnet oder der Aufenthalt an bestimmten öffentlichen Plätzen untersagt werden. Für die Dauer von 3 bis 12 Monaten kann
das betroffene Kind unter die Aufsicht des „Jugendkriminalitätsteams“ (Youth Offending Team) gestellt werden, das sich im Rahmen des diversionellen „? nal warning
Programms“ ansonsten um vermeintlich mit dem in Gesetz in Kon? ikt geratene strafmündige Jugendliche kümmert.694
Eine vergleichbare Ausdehnung der strafrechtlichen Sozialkontrolle lässt sich in
den Niederlanden beobachten: Unter dem Vorbild der diversionellen „HALT-
Maßnahmen“695 wurde für Kinder, die eine „Straftat“ begangen haben, aber die Strafmündigkeit von 12 Jahren noch nicht erreicht haben, eine Präventivmaßnahme mit
Angebotscharakter entwickelt, die die Bezeichnung „STOP“ trägt.696 Die Maßnahme
besteht in einem erzieherisch ausgestalteten Auftrag mit einer zeitlichen Belastung
von maximal zehn Stunden, der dem Kind erteilt wird. Die STOP-Reaktion erfolgt
unter Verantwortung der Staatsanwaltschaft; Koordination und Ausführung übernehmen die HALT-Büros.697
Auch die Jugendstrafrechtsreform Frankreichs von 2002 hatte bewusst die Ausdehnung der strafrechtlichen Sozialkontrolle zum Ziel: Die neu geschaffenen erzieherischen Sanktionen („sanctions éducatives“) gegenüber 10- bis 18jährigen Straftätern
689 S. Hors? eld NK 2006, 42 mwN.
690 Dazu Hors? eld NK 2006, 42.
691 S. Graham/Moore in: International Handbook of Juvenile Justice, hrsg. von Junger-Tas/Decker,
2006, S. 84 mwN.
692 Detrick/Abel/Berger/Delon/Meek, Violence Against Children in Con? ict with the Law, 2008,
S. 9 mwN.
693 S. Section 11 ff CDA 1998; ausführlich Graham/Moore in: International Handbook of Juvenile
Justice, hrsg. von Junger-Tas/Decker, 2006, S. 73.
694 Zu den YOTs s. oben Kap. 7.5.1.
695 S. oben Kap. 7.5.1; zur quantitativen Zunahme der HALT-Projekte s. Kap. 7.5.4.3.2.
696 Dazu Slump/Dijk/Klooster/Rietveld, Stop-reactie, 2000.
697 Van Kalmthout in: Jugendstrafrecht in Europa, hrsg. von Albrecht/Kilchling, 2002, S. 263.
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sind nach der Reformbegründung „wie Strafen der Eltern anzusehen, die wegen der
schwindenden elterlichen Autorität von der Justiz auferlegt werden müssen“.698
7.6.3 Folgerungen für ein Europäisches Jugendstrafrecht unter besonderer
Berücksichtigung der internationalen Instrumente zur Jugendgerichtsbarkeit
Rechtsvergleich und Rechtsentwicklung zwingen zu differenzierten Folgerungen für
ein Europäisches Jugendstrafrecht.
7.6.3.1 Nachweis einer Straftat
Unter Berücksichtigung der internationalen Instrumente zur Jugendgerichtsbarkeit
muss ein Europäisches Jugendstrafrecht so ausgestaltet sein, dass der alleinige Anknüpfungspunkt eine Straftat, die Voraussetzung für eine jugendstrafrechtliche Ahndung der Nachweis einer solchen ist.
Auf der Ebene des Europarats steht das im Einklang mit der Europaratsempfehlung (Rec. No. 2003 20) zu neuen Wegen im Umgang mit Jugenddelinquenz
und der Rolle der Jugendgerichtsbarkeit, wonach die Jugend(straf)gerichtsbarkeit
der „förmliche Teil eines weiter gefassten Systems zur Behandlung der Jugendkriminalität“ bedeutet.699 In dieser Eigenschaft als Teilstück hat sich Jugendstrafrecht förmlich auf Straftaten zu beschränken.
Das geht aus den internationalen Instrumenten auf der Ebene der United Nations
noch deutlicher hervor: Eines der wichtigsten Ziele der Kinderrechtskonvention ist,
die harmonische Entwicklung der Persönlichkeit, der Begabung und der geistigen und
körperlichen Fähigkeiten aller Kinder voll zur Entfaltung zu bringen (Präambel und
Art. 6, 29 KRK). Kinder sollen auf ein individuelles und verantwortungsvolles Leben
in einer freien Gesellschaft vorbereitet werden; ihnen soll die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten vermittelt werden (Präambel und Art. 29, 40 KRK). Im
Lichte dieser Ziele kann es nicht im besten Interesse von Kindern sein (Art. 3 KRK),
wenn sie unter von Staat und Gesellschaft geschaffenen Bedingungen aufwachsen, die
sie mit einem gewissen „Automatismus“ „selbsterfüllend“ in die strafrechtliche Sozialkontrolle einbeziehen. Der Generalkommentar zu Kinderrechten in der Jugendgerichtsbarkeit von 2007 fordert die Vertragsstaaten auf, in ihrer Rechtspolitik die
Richtlinien der United Nations für die Prävention von Jugendkriminalität (Riyadh-Guidelines) in vollem Umfang zu berücksichtigen.700 Riyadh-Guideline 56
schreibt im Abschnitt „Gesetzgebung und Jugendgerichtsbarkeit“ vor, dass „durch
Gesetz zu verhindern (ist), dass ein junger Mensch für ein Verhalten strafrechtlich ver-
698 Kasten, ZJJ 2003, 386 mit dem Zitat aus der Reformbegründung.
699 Rec. No. (2003) 20, Abschnitt I.
700 Committee on the Rights of the Child, Genera Comment – Children´s Rights in Juvenile Justice,
2007, S. 5.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Jugendstrafrechtssysteme in Europa sind sehr verschieden. Anhand des Rechtsvergleichs und der Rechtsentwicklung in der EU und mittels der Völkerrechtsinstrumente zur Jugendgerichtsbarkeit formuliert der Autor Elementarteile eines Europäischen Jugendstrafrechts. Behandelt werden:
• Konzeption und Zielsetzung
• Alter und Prüfung der Strafbarkeit
• der Umgang mit jungerwachsenen Tätern
• Diversion und Entkriminalisierung
• der Sanktionskatalog nebst Freiheitsentzug
Neben einer Analyse von Trends in der Jugendkriminalität und kriminologischer Erklärungsansätze werden die Wünschbarkeit und Zweckmäßigkeit einer gemeineuropäischen Rahmenstrategie im Jugendstrafrecht erörtert sowie Harmonisierungswege für die europäische Integration aufgezeigt.
Die Arbeit bündelt verstreute Reformansätze auf nationaler und internationaler Ebene zu einem neuen Anlauf. Sie hilft, eine zeitgemäße und angemessene Reaktion auf die verschiedenen Formen der Jugenddelinquenz zu erarbeiten. Sie richtet sich an Wissenschaftler, Politiker und Praktiker im Jugendrecht.
Der Autor war Doktorand und Mitarbeiter an der Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention der Christian-Albrechts-Universität Kiel.