135
7.5.3 Zusammenfassung
Diversion stellt in allen verglichenen Ländern ein wesentliches Charakteristikum des
Jugendstrafrechts dar. Eine informelle Erledigung erfolgt in den untersuchten Ländern
in etwas über der Hälfte der Fälle.
Als Gemeinsamkeit aller untersuchten Länder ist festzuhalten, dass Diversion sowohl auf staatsanwaltschaftlicher, als auch auf richterlicher Ebene statt? nden kann.
Als Besonderheiten räumen der englische und der niederländische Gesetzgeber auch
– beziehungsweise insbesondere – der Polizei Diversionsbefugnisse ein.
Eine weitere Gemeinsamkeit besteht darin, dass in allen verglichenen Ländern Diversion sowohl ohne, als auch mit intervenierenden Maßnahmen erfolgen kann. Letzteres geht naturgemäß mit Freiheits- i.S. von Selbstbestimmungsbeschränkungen des
Jugendlichen einher.
Bei der intervenierenden Diversion nehmen Maßnahmen einer „restaurativen
Justiz“620 eine Schlüsselstellung ein. Das heißt, kon? iktregelnden Verfahren wie dem
Täter-Opfer-Ausgleich oder der Wiedergutmachung wird große Bedeutung zugemessen.
Es lässt sich beobachten, dass sich die Entscheidungsbefugnis bei zunehmender
freiheitsbeschränkender Interventionsintensität hin zum Richter verlagert.
Darüber hinaus kann eine intervenierende Diversion durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne Einwilligung des Jugendlichen nicht durchgeführt werden.
7.5.4 Folgerungen für ein Europäisches Jugendstrafrecht unter besonderer
Berücksichtigung der internationalen Instrumente zur Jugendgerichtsbarkeit:
Aus dem Rechtsvergleich lassen sich mehrere Folgerungen für ein Europäisches Jugendstrafrecht ableiten, was unter besonderer Beachtung der internationalen Instrumente zur Jugendgerichtsbarkeit zu geschehen hat.
7.5.4.1 Unverzichtbarkeit der Diversion
Der Rechtsvergleich hat gezeigt, dass in allen Ländern Diversion in gut der Hälfte aller Fälle statt? ndet. Informelle Reaktionen bestimmen also die Justizpraxis bei Jugendkriminalität in Europa. Eine solche Vorgehensweise ist auch in einem Europäischen Jugendstrafrecht unverzichtbar. Im Besonderen folgt das aus den internationalen
Instrumenten zur Jugendgerichtsbarkeit:
Auf der Ebene der United Nations sollen gemäß Art. 40 Abs. 3b der Kinderrechtskonvention die Vertragsstaaten bei Kindern, die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt werden, Maßnahmen treffen, um den Fall
620 Zum Begriff der „restorative justice“: Schüler-Springorum DVJJ-Journal 2001, 419.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Jugendstrafrechtssysteme in Europa sind sehr verschieden. Anhand des Rechtsvergleichs und der Rechtsentwicklung in der EU und mittels der Völkerrechtsinstrumente zur Jugendgerichtsbarkeit formuliert der Autor Elementarteile eines Europäischen Jugendstrafrechts. Behandelt werden:
• Konzeption und Zielsetzung
• Alter und Prüfung der Strafbarkeit
• der Umgang mit jungerwachsenen Tätern
• Diversion und Entkriminalisierung
• der Sanktionskatalog nebst Freiheitsentzug
Neben einer Analyse von Trends in der Jugendkriminalität und kriminologischer Erklärungsansätze werden die Wünschbarkeit und Zweckmäßigkeit einer gemeineuropäischen Rahmenstrategie im Jugendstrafrecht erörtert sowie Harmonisierungswege für die europäische Integration aufgezeigt.
Die Arbeit bündelt verstreute Reformansätze auf nationaler und internationaler Ebene zu einem neuen Anlauf. Sie hilft, eine zeitgemäße und angemessene Reaktion auf die verschiedenen Formen der Jugenddelinquenz zu erarbeiten. Sie richtet sich an Wissenschaftler, Politiker und Praktiker im Jugendrecht.
Der Autor war Doktorand und Mitarbeiter an der Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention der Christian-Albrechts-Universität Kiel.