122
In anderen EU-Mitgliedsstaaten, zum Beispiel Italien und Finnland, bahnen
sich gegenwärtig Gesetzesänderungen an, die junge Erwachsene stärker in das Jugendstrafrecht einbeziehen.552 Damit lassen sich bei der rechtlichen Behandlung jungerwachsener Straftäter keine einheitlichen Tendenzen erkennen, nur konstante sowie
gegenläu? ge Strömungen ausmachen.
7.4.3 Folgerungen für ein Europäisches Jugendstrafrecht unter besonderer
Berücksichtigung der internationalen Instrumente zur Jugendgerichtsbarkeit
Aus dem Rechtsvergleich und der Rechtsentwicklung lassen sich keine eindeutigen
Schlüsse für die Behandlung junger Erwachsener in einem Europäischen Jugendstrafrecht ziehen. Als Extremposition kommt ein kompletter Ausschluss in Betracht, weil
rund die Hälfte der EU-Mitgliedsstaaten junge Erwachsene im Strafrecht ausnahmslos
wie Vollerwachsene behandelt. Als Gegenpol lässt sich die Extremposition einer vollständigen Einbeziehung einnehmen, weil der anderen Hälfte der EU-Mitgliedsstaaten
eine strafrechtliche Andersbehandlung junger 18- bis 21jähriger Erwachsener jedenfalls nicht unbekannt ist.
In der Fachdiskussion wird ferner die „Entwicklung“ eines eigenen „Europäischen
Jungtäterstrafrechts“ für 18- bis 24jährige Jungerwachsene befürwortet.553 Es kann
der Europäischen Union aber nicht darum gehen, ein drittes strafrechtliches System zu
errichten, zumal noch nicht einmal ein Europäisches Jugendstrafrecht als Gegengewicht zum Europäischen Strafrecht besteht.554
7.4.3.1 Integration junger Erwachsener in ein Europäisches Jugendstrafrecht
Insofern könnte für einen vollständigen Einbezug junger Erwachsener in ein Europäisches Jugendstrafrecht die Verlängerung der Adoleszenzphase sprechen.555 Eine ? xe
Altersobergrenze vermeidet Ungleichbehandlungen im Recht. Verfahren gegen Heranwachsende würden beschleunigt, weil eventuell zeitraubende Persönlichkeitsbegutachtungen ent? elen.
Für einen kompletten Ausschluss junger Erwachsener könnte sprechen, dass junge
Menschen mit dem Erreichen der Volljährigkeit von 18 Jahren im Grundsatz alle
Rechte und P? ichten eines Vollerwachsenen erlangen. Zum Beispiel können sie uneingeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen, zivilrechtlich vollgeschäftsfähig Verträge schließen und staatsrechtlich zur Landesverteidigung in die Armee eintreten. Insofern ließe sich argumentieren, dass jungen Erwachsenen „Verantwortungskompetenz
552 Bzgl. Italien s. BT-Drs. 15/3850 (2004), S. 4; für Finnland s. Lappi-Seppälä in: Comparative
Youth Justice, hrsg. von Muncie/ Goldson 2006, S. 193.
553 Dünkel DVJJ 2003, 25.
554 S. oben Kap. 5.2.1.
555 S. oben Einleitung zu Kap. 7.3.
123
abgesprochen“, eine „gewisse Unmündigkeit attestiert“ wird, wenn sie in strafrechtlicher Hinsicht wie Jugendliche behandelt werden.556 Darin könnte die Gefahr einer
wachsenden Gruppe von „abhängigen und nur begrenzt handlungsfähigen with-outlaws“ gesehen werden,557 die sich unter dem Blickwinkel der „self-ful? lling prophecy“ (selbsterfüllende Prophezeiung) kriminell verhalten, weil Gesellschaft und Recht
nichts anderes von ihnen erwarten.
Die europäischen Chancen beider Extrempositionen sind aus unterschiedlichen
Gründen zu verneinen.
Gegen die vollständige Einbeziehung junger Erwachsner in ein Europäisches Jugendstrafrecht spricht, dass kein nationales Rechtssystem einen derart umfassenden
Schritt gegangen ist. Dafür wird sich auf europäischer Ebene keine Mehrheit ? nden
lassen. Im Gegenteil zeigt gerade die Rechtsentwicklung, welch umfangreiche Kontroversen sich im Umgang mit jungerwachsenen Straftätern auftun.
Trotz dieser Meinungsverschiedenheiten kommt aber auch kein kompletter Ausschluss Heranwachsender aus einem Europäischen Jugendstrafrecht in Betracht. Ein
solcher stünde im Widerspruch zu den internationalen Instrumenten zur Jugendgerichtsbarkeit:
Auf der Ebene der United Nations lässt sich dies zwar nicht aus dem hard-law der
UN-Kinderrechtskonvention entnehmen, weil sich diese gemäß Art. 1 KRK nur unter
18Jährigen – „Kinder“ in der Sprache der Konvention – zuwendet. Das Kinderrechtskomitee spricht in seinem „Kommentar zu Kinderrechten in der Jugendgerichtsbarkeit“ von 2007 aber eine anerkennende Bemerkung dahingehend aus, dass einige
Vertragsstaaten auch Personen zwischen 18 und 21 Jahren der Jugendgerichtsbarkeit
unterstellen.558 Nach den „Mindestgrundsätzen der United Nations für die Jugendgerichtsbarkeit“ (Beijing-Rules) ist anzustreben, dass diese auch auf junge erwachsene Täter Anwendung ? nden (Rule 3.3.). Das „UN-Modellgesetz für die Jugendgerichtsbarkeit“ von 1998 nimmt junge Erwachsene in Art. 2.2-3 mit auf: Jeder Mensch,
der bis zu zwei Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit eine Straftat begangen hat,
soll als „young adult“ angesehen werden. Sein Alter soll als „extenuating circumstance“ strafmildernd berücksichtigt werden. Jugendstrafrechtliche Maßnahmen sollen auf young adults angewendet werden können.
Auf der Ebene des Europarats schließt die Entschließung (Res. 1966 25E) zur
„Kurzzeitbehandlung junger, unter 21-jähriger Straftäter“559 junge Erwachsene
bereits durch ihren Titel in jugendadäquate Behandlungsprogramme mit ein. Nach der
Europaratsempfehlung (Rec. No. 1987 20) „über die gesellschaftlichen Reaktio-
556 Häßler DVJJ 2003, 18.
557 Lucke DVJJ 2001, 338.
558 Committee on the Rights of the Child, General Comment – Children´s Rights in Juvenile Justice, 2007, S. 9: „The Committee notes with appreciation that some States Parties allow for the
application of the rules and regulations of juvenile justice to persons age 18 and older, usually
till the age of 21, either as a general rule or by way of exception.“
559 Res. (1966)25E, „Short-term Treatment of Young Offenders of less than 21 Years“, abrufbar (auf
Englisch) unter www.coe.int.
124
nen auf Jugendkriminalität“ haben die Staaten „ihre Gesetzgebung für straffällige
Heranwachsende („young adult delinquents“) so zu überprüfen, dass die zuständigen
Gerichte auch unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit Entscheidungen treffen
können, die erzieherischen Charakter haben und die Eingliederung in die Gesellschaft
fördern“.560 Speziell die Europaratsempfehlung (Rec. No. 2003 20) „zu neuen Wegen im Umgang mit Jugenddelinquenz und der Rolle der Jugendgerichtsbarkeit“
gibt „neue Antworten“ für die Behandlung junger Erwachsener in der Jugendstrafgerichtsbarkeit: „Um der Verlängerung der Übergangszeit zum Erwachsenenalter Rechnung zu tragen, sollte es möglich sein, dass junge Erwachsene unter 21 Jahren wie
Jugendliche behandelt werden und die gleichen Maßnahmen auf sie angewandt werden, wenn der Richter der Meinung ist, dass sie noch nicht so reif und verantwortlich
für ihre Taten sind wie wirkliche Erwachsene“.561 Daraus lässt sich folgern, dass fakultative oder obligatorische Strafmilderungen im Erwachsenenstrafrecht für sich alleine nicht ausreichen. Jungerwachsene werden damit nicht – wie vom Europarat gefordert – „wie Jugendliche behandelt“.
Der Europarat verlangt überdies eine Orientierung an der „individuellen Verantwortlichkeit“; „der Grad der Schuld sollte mehr im Zusammenhang mit dem Alter und
der Reife des Straftäters gesehen werden und stärker seinem Entwicklungsstand
entsprechen“.562 Dem liegt die Erwägung zugrunde, „dass das Alter der gesetzlichen
Volljährigkeit nicht unbedingt mit dem Alter der Reife übereinstimmt und dass bei
jungen erwachsenen Straftätern bestimmte Reaktionen erforderlich sein können, die
mit denen für jugendliche Straftäter vergleichbar sind“.563
Damit favorisiert der Europarat in seiner aktuellsten Empfehlung eine ? exible, individualisierende Regelung, wie sie speziell im deutschen Jugendstrafrecht mit § 105
JGG existiert.564 Noch greifbarer wird das aus dem „Explenatory Memorandum“
zur Empfehlung 2003 (20), wo die deutsche Regelung als (Parade-)Beispiel hervorgehoben wird.565
Für ein Europäisches Jugendstrafrecht sind die langjährigen Erfahrungen zu beachten, die das deutsche Rechtssystem mit dieser ? exibilisierenden Regelung macht. Dafür ist gerade die Bundesrepublik Deutschland prädestiniert, weil ihr Aufbau als föderaler Bundesstaat dem „Staatenverbund“566 der Europäischen Union gleichkommt.
Wegen der extremen regionalen Anwendungsunterschiede von Jugendstrafrecht auf
Heranwachsende werden erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit
und den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geäußert.567
560 Rec. No. 1987 (20), Ziffer 17.
561 Rec. No. 2003 (20), Ziffer 11.
562 Rec. No. 2003 (20), Ziffer 9.
563 Rec. No. 2003 (20), Präambel.
564 Ebenso Neubacher, Archiv 2007, 23.
565 Explenatory Memorandum zu Rec. No. 2003 (20), S. 19.
566 BVerfGE 89, 155 (sog. „Maastricht-Urteil“).
567 S. nur Ostendorf, JGG 2007, Grdl. z. §§ 105 – 106, Rn 7 mwN; ders. StV 2002, 438; Böhm/
Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 2004, S. 57.
125
Mit einem Europäischen Jugendstrafrecht könnte sich die Ungleichbehandlung potenzieren, zumal schon jetzt der mit § 105 dJGG vergleichbare Art. 77 c nlStGB in den
Niederlanden nicht angewendet wird. Die Nichtanwendung wird damit erklärt, dass
das niederländische Erwachsenenstrafrecht viele sozialkonstruktive Sanktionen bereitstelle, weshalb kaum Bedarf bestehe, auf das Jugendstrafrecht auszuweichen.568
Eine andere Erklärung könnte sein, dass die Persönlichkeit des Heranwachsenden
von nicht auf Jugendliche spezialisierten Erwachsenengerichten beurteilt wird und
dass die Norm – wie auch § 105 dJGG – als Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten
des Erwachsenenstrafrechts konstruiert ist.
7.4.3.2 Implementierung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses zugunsten
des Jugendstrafrechts
Um den internationalen Mindestvorgaben Rechnung zu tragen, muss ein Europäisches
Jugendstrafrecht folglich in einer weichenstellenden Norm ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Jugendstrafrechts aufstellen. Damit lassen sich gebietsmäßige
Ungleichbehandlungen jungerwachsener Unionsbürger zwar nicht völlig vermeiden,
aber eindämmen, weil ein gesetzliches Leitbild vorgegeben wird. Eine weitere Eindämmung könnte damit erreicht werden, dass eine Begründungsp? icht für die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts vorgeschrieben wird, die mit Rechtsmitteln überprüft werden kann.
Alternativkriterien für die Anwendung des Jugendstrafrechts sollten die Quali? zierung der Tat als jugendtypisch und der Entwicklungsstand des jungen Erwachsenen
sein. Für die entwicklungsbedingte Anwendung von Jugendstrafrecht (Alternative 2)
darf es – anders als bei der relativen strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher569 – nicht auf eine Retardierung ankommen. Vielmehr muss für die Anwendung
von Erwachsenstrafrecht eine „reife Täterpersönlichkeit“, eine „Progression“ im Vergleich zu Jugendlichen nachgewiesen werden.570 Maßgeblich darf nicht der Zeitpunkt
der Verhandlung sein. Zwar lässt sich die Persönlichkeit des Angeklagten hier einfacher – beispielsweise Anhand seines Auftretens – beurteilen. Verfahrensverzögerungen würden aber zu Lasten des Angeklagten gehen, was dem fair-trial-Prinzip aus Art.
6 EMRK widerspricht. Folglich ist die Entwicklungsreife für den Zeitpunkt der Tat zu
bestimmen, wie es in den EU-Mitgliedsstaaten mehrheitlich praktiziert wird.
Aufgrund der ? exibilisierenden Entscheidungskriterien sollten nicht die Erwachsenenstrafgerichte, sondern die besonderen Jugendgerichte auch die Entscheidungsträger sein. Die Spezialisierung der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte erleichtert die
Entscheidungs? ndung. Ein Europäisches Jugendstrafrecht hat mithin junge Erwachsene im Alter von 18 bis 21 Jahren unter die Zuständigkeit der Jugendgerichte zu stellen. Auch das trägt zu einer verstärkten Gleichbehandlung bei.
568 Dünkel DVJJ 2003, 22; Dünkel Entwicklungen der Jugendkriminalität und des Jugendstrafrechts
in Europa 2004, S. 29.
569 S. oben Kap. 7.3.
570 Wie hier Ostendorf, Jugendstrafrecht 2007, Rn. 290.
126
Neben der größeren Gleichbehandlung spricht dafür auch, dass die Entwicklung
eines Menschen mit dem 18. Geburtstag nicht abgeschlossen ist: Neuere psychiatrische Studien weisen im Übrigen darauf hin, dass heute zwar einschneidende Entwicklungsfortschritte um die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht zu erwarten sind, dass
aber die Folgejahre bis zum 24. Lebensjahr durch ? ießende Übergänge zum Erwachsenenstatus geprägt sind.571
Für die schwerpunktmäßige Einbeziehung junger Erwachsener in ein Europäisches
Jugendstrafrecht spricht auch, dass dieses in Anbetracht der diametralen Entwicklung
von „Jugendstrafrecht in Europa“ und „Europäischem Strafrecht“ den notwendigen
Bedeutungszuwachs erlangen würde.572 Die Jugendkriminologie auf internationaler
Ebene zeigt mit der „Alterskriminalitätskurve“, dass die Jungerwachsenen die aktivste und am stärksten kriminalitätsauffällige Altersgruppe ist.573 Damit sind es vor allem
jugendkriminologische Aspekte, welche die Einbeziehung junger Erwachsener in ein
Europäisches Jugendstrafrecht in der Regel begründet erscheinen lassen. Auch deren
Kriminalitätskennzeichen sind zumeist Episoden- und Bagatellhaftigkeit.574 Gerade
bei schwerer Kriminalität erscheint ein differenziertes Jugendstrafrecht, das auch bei
dieser Altersgruppe reine Bestrafung vermeidet, Erfolg versprechender. Der entscheidende Punkt ist, dass sich eine Bestrafung nach dem Erwachsenenstrafrecht negativ
auf die Sozialisation des jungen Erwachsenen auswirkt, während mit den Mitteln des
Jugendstrafrechts die Möglichkeit der Vermeidung einer Strafwiederholung gegeben
ist.575
Damit sollte ein Europäisches Jugendstrafrecht einen persönlichen strafjustiziellen
Schonraum für junge Erwachsene auf folgende Weise schaffen:
7.4.4 Normbefehl eines Europäischen Jugendstrafrechts
Ein Europäisches Jugendstrafrecht hat in verfahrensrechtlicher Hinsicht junge erwachsene Straftäter im Alter von 18 bis 21 Jahren unter die Zuständigkeit der besonderen
Jugendstrafgerichte zu stellen.
In materieller Hinsicht hat ein Europäisches Jugendstrafrecht ein Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten der Anwendung von Jugendstrafrecht auf junge Erwachsene vorzuschreiben.
Das sollte mit einer weichenstellenden Norm geschehen, nach der das Jugendgericht entscheidet, ob die Straftat eines jungen Erwachsenen nach Jugendstrafrecht oder
571 BGH StV 2002, 420 unter Berufung auf Nedopil Forensische Psychiatrie, 2000, S. 63.
572 Zur diametralen Entwicklung der beiden Rechtsgebiete und zur Notwendigkeit der Entwicklung
eines Europäischen Jugendstrafrechts s. oben Kap. 5.2.1.
573 S. oben Kap. 3.2.
574 S. Kaiser DRiZ 2001, 467.
575 S. Ostendorf, Jugendstrafrecht, 2007, Rn 288; BGHSt 12, 119; Lempp, Gerichtliche Kinder- und
Jugendpsychiatrie, 1983, S. 223; Laubenthal, Fallsammlung zur Wahlfachgruppe Kriminologie,
Jugendstrafrecht und Strafvollzug 2002, S. 27.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Jugendstrafrechtssysteme in Europa sind sehr verschieden. Anhand des Rechtsvergleichs und der Rechtsentwicklung in der EU und mittels der Völkerrechtsinstrumente zur Jugendgerichtsbarkeit formuliert der Autor Elementarteile eines Europäischen Jugendstrafrechts. Behandelt werden:
• Konzeption und Zielsetzung
• Alter und Prüfung der Strafbarkeit
• der Umgang mit jungerwachsenen Tätern
• Diversion und Entkriminalisierung
• der Sanktionskatalog nebst Freiheitsentzug
Neben einer Analyse von Trends in der Jugendkriminalität und kriminologischer Erklärungsansätze werden die Wünschbarkeit und Zweckmäßigkeit einer gemeineuropäischen Rahmenstrategie im Jugendstrafrecht erörtert sowie Harmonisierungswege für die europäische Integration aufgezeigt.
Die Arbeit bündelt verstreute Reformansätze auf nationaler und internationaler Ebene zu einem neuen Anlauf. Sie hilft, eine zeitgemäße und angemessene Reaktion auf die verschiedenen Formen der Jugenddelinquenz zu erarbeiten. Sie richtet sich an Wissenschaftler, Politiker und Praktiker im Jugendrecht.
Der Autor war Doktorand und Mitarbeiter an der Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention der Christian-Albrechts-Universität Kiel.