114
Anders als bei Erwachsenen, ist von Jugendlichen nicht grundsätzlich zu erwarten,
dass sie beherrschenden Ein? üssen ihrer Umwelt – wie Gruppendruck in der peer
group, Beein? ussung durch Autoritätspersonen oder Ein? üsse durch die Medien – widerstehen. Vielmehr ist davon auszugehen das Jugendlichen vielfach die Handlungsfähigkeit in besonderer Weise fehlt.527
Mithin sollte ein Europäisches Jugendstrafrecht einen persönlichen strafjustiziellen
Schonraum für Jugendliche auf folgende Weise schaffen:
7.3.4 Normbefehl eines Europäischen Jugendstrafrechts
In einem Europäischen Jugendstrafrecht ist eine relative strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher zu konstituieren, die von der Jugendstaatsanwaltschaft und dem
Jugendgericht geprüft werden muss. Als Normbefehl kommt in Betracht:
„Ein Jugendlicher ist strafrechtlich nur verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat
nach dem Stand seiner Entwicklung in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen
und nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Einsichtsfähigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Straftat Rechtsgüter
gefährdet oder verletzt, deren Schutzwürdigkeit alterstypisch nicht erkannt wurde oder
wenn sie Ausdruck einer kindlichen Einstellung war.
Die Handlungsfähigkeit kann insbesondere fehlen, wenn der Jugendliche die Tat
unter dem beherrschenden Ein? uss anderer oder in einer vergleichbaren Kon? iktsituation begangen hat.“528
7.4 Soll ein persönlicher strafjustizieller Schonraum für die Jungerwachsenenphase geschaffen werden?
In ganz Europa hat sich die Phase der Adoleszenz in den letzten Jahrzehnten verlängert, was nach den Materialien des Europarats529 und des Europäischen Parlaments530
auf einen drastischen Wandel der Lebensverhältnisse wie der Lebenswelten junger
Menschen zurückzuführen ist. Angeführt werden Veränderungen im sozialen Umfeld
durch zerrüttete Familienstrukturen sowie ein europaweiter Anstieg der Armut.531
Hingewiesen wird auf die schwierige Arbeitsmarktlage, den Anstieg der Arbeitslosigkeit. Bezug genommen wird auf einen Anstieg psycho-sozialer Auffälligkeiten und
eine wachsende Drogenproblematik bei jungen Menschen. Mit Blick auf die Lebenswelten werden die europäischen Gesellschaften als „Risikogesellschaft“, „Konsumge-
527 Zweite Jugendstrafrechtsreform-Kommission der DVJJ, DVJJ-Journal Extra Nr.5, 2002, S. 22.
528 Vgl. Gesetzeswortlautsvorschlag der Zweiten Jugendstrafrechtsreform-Kommission der DVJJ
in DVJJ Extra Nr. 5, 2000, S. 23.
529 S. insbesondere Europarat, Explanatory Memorandum 2003.
530 S. insbesondere Parlamentsbericht (2007/2011(INI)).
531 Dazu und zum Folgenden Parlamentsbericht (2007/2011(INI)), Buchstabe F.
115
sellschaft“ und „Winner-Loser-Kultur“ beschrieben,532 ferner als „Mediengesellschaft“, in der junge Menschen in den Massenmedien exzessive, sinnlose Gewalt sehen und durchspielen.533 Aus diesen – nicht abschließenden – Gründen hat sich der
Weg des Erwachsenwerdens verkompliziert, auf dem die zu Vollerwachsenen „heranwachsenden“ jungen Menschen gegenwärtig eine lange Phase der „Halbabhängigkeit“
durchlaufen.534 Im Vergleich zu früher wird ein eigenständiger Status heute erst Anfang bis Mitte 20 erreicht.535 Damit verzögert sich nicht selten auch das „Herauswachsen aus der Kriminalität“.536
Das könnte es nahe legen, junge Erwachsene, die mit dem Gesetz in Kon? ikt geraten, nicht mit der vollen Härte des Erwachsenenstrafrechts zu konfrontieren, einen
strafjustiziellen Schonraum auch hier zu schaffen. Fraglich ist, ob sich das für ein Europäisches Jugendstrafrecht aus dem bestehenden Recht der EU-Mitgliedsstaaten herleiten lässt.
532 Gernert ZfJ 1994, 116 ff.
533 Parlamentsbericht (2007/2011(INI)), Buchstabe F; instruktiv Mößle/ Kleimann/ Rehbein, Bildschirmmedien im Alltag von Kindern und Jugendlichen, 2007.
534 So der Europarat, Explanatory Memorandum 2003, S. 18: „Semi-Dependence“.
535 So der Europarat, Explanatory Memorandum 2003, S. 18.
536 So der Europarat, Explanatory Memorandum 2003, S. 18: „Grow out of crime“.
116
7.4.1 Rechtsvergleich
EU-
Mitgliedsstaat
Volljährigkeitsalter
Alter, ab dem
Erwachsenenstrafrecht
angewendet werden
kann / muss ?
?
(partielle)
Sonderregelungen für junge
Erwachsene
Belgien 18 16 / 18 -
Bulgarien 18 ? ?
Dänemark 18 15/18/21/23 +
Deutschland 18 18 / 21 +
England 18 18 / 21 (+)
Estland 18 18 -
Finnland 18 18 -
Frankreich 18 18 (+)
Griechenland 18 18 / 21 +
Irland 18 18 -
Italien 18 18 / 21 +
Lettland 18 18 -
Litauen 18 14/16/18/21 +
Luxemburg 18 18 -
Malta 18 18 -
Niederlande 18 16 / 18 / 21 +
Österreich 18 18 / 21 +
Polen 18 15 / 17 / 18 -
Portugal 18 16 / 21 +
Rumänien 18 ? ?
Schweden 18 15 / 18 / 21 +
Slowakei 18 18 -
Slowenien 18 18 -
Spanien 18 18 (+)
Tschechien537 18 18 / 19 +
Ungarn 18 18 -
Zypern 18 18 (+)
Die Synopse zeigt, dass in allen EU-Mitgliedsstaaten die Volljährigkeit bei 18 Jahren
liegt. Ab diesem Zeitpunkt greift in allen Ländern das allgemeine Erwachsenenstrafrecht und zwar bei der Hälfte der Mitgliedsstaaten bedingungslos. In der anderen Hälfte bestehen (partielle) strafrechtliche Sonderregelungen für junge Erwachsene gewöhnlich im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Die Sonderregeln sind prozessual und
materiell unterschiedlich ausgeformt. Einige Länder unterstellen junge Erwachsene im
537 Pruin 2007 S. 229.
117
Verfahren den besonderen Jugendgerichten, andere den allgemeinen Erwachsenengerichten. Mehrheitlich richtet sich die Anwendbarkeit der Sonderregeln nach dem Alter
zur Tatzeit, teilweise nach dem Alter zur Zeit des Verfahrens.538 Oftmals können besondere Maßnahmen verhängt werden, die aus dem Sanktionskatalog für Jugendliche
entnommen werden und bei Vollerwachsenen ausscheiden. Eine andere Variante ist
das Modell fakultativer oder obligatorischer Strafmilderungen der Erwachsenensanktionen, hauptsächlich der Freiheitsstrafe. Diesbezüglich sehen die meisten europäischen Rechtssysteme einen Verbleib Jungerwachsener im Jugendvollzug über den 18.
und gegebenenfalls 21. Geburtstag hinaus vor. Mit den hier näher verglichenen Ländern539 lässt sich die gesamte Variationsbandbreite veranschaulichen:
Das deutsche Jugendgerichtsgesetz gilt auch für zur Tatzeit 18- bis 21jährige Personen, so genannte „Heranwachsende“ (§ 1 JGG). Ihre strafrechtliche Behandlung ist
in einem eigenen Teil Drei des JGG geregelt, der im Prinzip auf die Vorschriften für
Jugendliche verweist. Verfahrensrechtlich werden Heranwachsende vor den speziellen
Jugendgerichten angeklagt, die über deren Straftaten („Verfehlungen“) entscheiden
(§§ 107 iVm 33 JGG). Zentrale materielle Vorschrift ist § 105 JGG. Er stellt die Weichen für die Anwendung sachlichen Strafrechts, d.h. jugendstrafrechtlicher oder erwachsenenstrafrechtlicher Sanktionen. Darüber muss das Gericht zuvörderst und
zwingend eine Entscheidung treffen. Das Gesetz gibt dem Gericht dafür zwei alternative Entscheidungskriterien an die Hand. Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist Jugendstrafrecht anzuwenden, „wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei
Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach
seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.“
Alternativ dazu ist Jugendstrafrecht gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG anzuwenden,
„wenn es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine
Jugendverfehlung handelt.“
Die sittliche und geistige Entwicklungsreife ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, die
Jugendverfehlung ein normativ unbestimmter Deliktstyp. Die Rechtsprechung konkretisiert die Gleichstellung mit einem Jugendlichen auf der Basis der so genannten „Marburger Richtlinien“ durch einen imaginären jungen Menschen, in dem „Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind“.540 Von der Jugendverfehlung ist kein
Straftatbestand per se ausgeschlossen. Die Rechtsprechung betont, dass es nicht gegen
die Einstufung als Jugendverfehlung spricht, wenn auch Erwachsene derartige Delikte
verüben.541 Insbesondere sind Jugendverfehlungen nicht auf Bagatelletaten beschränkt;
selbst Schwerstverbrechen können jugendtypischen Charakter haben.542
538 Letzteres gilt in Slowenien.
539 Deutschland, England, Frankreich, Niederlande, Österreich, Spanien, Tschechien.
540 BGHSt 12, 118; BGH NStZ 1989, 575; BGH StV 2002, 418; kritisch Ostendorf, Jugendstrafrecht 2007, Rn 289.
541 BGHSt 8, 90; BGH NStZ 2001, 102.
542 So BGH NStZ 2001, 102 für versuchten Totschlag mit gefährlicher Körperverletzung; BGH StV
1981, 183 und OLG Celle NJW 1970, 341 für Vergewaltigung; OLG Zweibrücken StV 1986,
306 für „Gewalt- und Rohheitsdelikte“; BayOblG StV 1981, 527 für einen „schweren Gewaltakt“.
118
Verneint das erkennende Gericht beide Alternativen, ist also auf die Straftat eines
Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, enthält § 106 Abs. 1 JGG
eine fakultative Strafmilderung: Statt einer lebenslange Freiheitsstrafe kann eine zeitige Freiheitsstrafe von zehn bis 15 Jahren verhängt werden.
In der Justizpraxis werden seit den 80er Jahren im Durchschnitt etwa zwei Drittel
aller Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht sanktioniert, wie das nachfolgende
Schaubild zeigt.543
Anteil der nach dem JGG verurteilten Heranwachsenden an allen
Verurteilungen Heranwachsender in Prozent
40,00
45,00
50,00
55,00
60,00
65,00
70,00
1976 1980 1985 1990 1995 2000 2003 2004 2005 2006
In der Deliktsstruktur werden Unterschiede gemacht:544 Die Beurteilung nach Jugendstrafrecht erfolgt insbesondere bei schweren Heranwachsendenstraftaten; bei leichter
Kriminalität kommt eher Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung. Über diese deliktsspezi? sch differenzierte Anwendungspraxis hinaus zeigen sich massive regionale Unterschiede im Sinne eines „Nord-Süd-Gefälles“: Im Norden Deutschlands werden Heranwachsende zu fast 90% nach Jugendstrafrecht verurteilt, im Süden zu unter 50%,
wie das nachfolgende Schaubild zur Anwendungspraxis von Jugend- und Erwachsenenstrafrecht bei Heranwachsenden im Altländervergleich für 2004 zeigt:545
543 Datenquelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, Rechtsp? ege, Strafverfolgung.
544 Umfassende Statistik bei Ostendorf, JGG 2007, Grdl. z. §§ 105 – 106, Rn 6.
545 Ausgangsquelle: Ostendorf, JGG 2007, Grdl. z. §§ 105 – 106, Rn 7 (eigene Graphik).
119
54,7%
34,7%
42,4%
25,5%
13,4%
24,6%
31,8% 34,2%
52,3%
16,0%
12,1%
45,3%
65,3%
57,6%
74,5%
86,6%
75,4%
68,2% 65,8%
47,7%
84,0%
87,9%
0%
20%
40%
60%
80%
100%
BW
Ba
ye
rn
Be
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Br
em
en HH
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ss
en NS
NR
W
RL
Pf
Sa
ar
lan
d SH
nach JGG
verurteilte
nach StGB
verurteilte
Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang der direkte Vergleich mit dem niederländischen (Jugend-)Strafrecht, das 18- bis 21jährige Straftäter auch als eine besondere Altersgruppe identi? ziert. Zwar bestehen keine strafprozessualen Sonderregeln, d.h. die „Heranwachsenden“ kommen vor Erwachsenenstrafgerichte. Das niederländische Strafgesetzbuch enthält aber mit Art. 77 c StGB eine materielle
Sonderbestimmung, die dem deutschen § 105 JGG sehr ähnlich ist. Nach dieser Norm
kann der Richter einen jungen erwachsenen Straftäter im Alter zwischen 18 und 21
Jahren nach Jugendstrafrecht bestrafen, wenn er dazu einen Grund in der Täterpersönlichkeit oder in der begangenen Straftat sieht. Im Unterschied zu Deutschland tendiert
die Anwendungshäu? gkeit dieser Norm „gegen Null“: Heranwachsende wurden in
den Jahren 1999 bis 2003 zu 0,2%, 0,4%, 0,29%, 0,3% und 0,4% nach Jugendstrafrecht behandelt.546
In England gibt es nur wenige strafrechtliche Sonderbestimmungen für 18- bis
21jährige Personen, so genannte „young adults“. Die „Youth Courts“ sind für diese
546 S. Pruin, Die Heranwachsendenregelung im deutschen Jugendstrafrecht, 2007, S. 219 mwN;
s. auch Dünkel DVJJ 2003, 22.
120
nicht zuständig; young adults kommen immer vor ein Erwachsenenstrafgericht. Der
Sanktionskatalog und die Strafzumessung richten sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Strafrecht. Eine Ausnahme ist die so genannte „Attendance Centre Order“. Mit
ihr können Straftäter zwischen zehn und 20 Jahren zwecks Haftvermeidung zum Aufenthalt in einer Art offenem „Jugendzentrum“ verurteilt werden. Für den Vollzug der
Freiheitsstrafe gibt es für junge Erwachsene Sonderregelungen. Unter 21-Jährige verbüßen Freiheitsstrafen in speziellen Jugendvollzugsanstalten („Young Offender Institutes“); mit dem 21. Geburtstag werden sie in den Erwachsenenvollzug verlegt.
Das französische Recht kennt auch die Sondergruppe der 18- bis 21jährigen Straftäter. Jedoch stellt es nur wenige Sonderregelungen zur Verfügung, die sich auf die
Themenkomplexe Untersuchungshaft und Vollstreckung von Freiheitsstrafen beschränken. Gemäß Art. 41 Abs. 6 und Art. 81 Abs. 7 StGB müssen der Staatsanwalt
oder der Ermittlungsrichter vor Beantragung bzw. Anordnung der Untersuchungshaft
zunächst Ermittlungen über die Lebensumstände des betroffenen jungen Erwachsenen
sowie Überlegungen zu Möglichkeiten der Haftvermeidung anstellen. Vollstreckungsrechtlich können zu Freiheitsstrafe Verurteilte bis zum 28. Lebensjahr in einer Jugendhaftanstalt untergebracht werden, wenn sie bei Rechtskraft des Urteils noch nicht 20
sind.
Das österreichische (Jugend-)Strafrecht kennt zahlreiche Sonderregelungen für
18- bis 21jährige Straftäter, so genannte „Jungerwachsene“. Gemäß § 46 a Abs. 1 JGG
sind grundsätzlich die speziellen Jugendgerichte auch für diese Altersgruppe zuständig. § 46 a Abs. 2 JGG erklärt viele Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes für
anwendbar. Ausgenommen sind zwar die obligatorischen Strafmilderungen für Jugendliche. § 34 Abs. 1 StGB de? niert aber das „Alter zwischen 18 und 21 Jahren“ als
einen besonderen Strafmilderungsgrund. Daneben enthält § 36 StGB obligatorische
Milderungen der Freiheitsstrafe bei Jungerwachsenen. Diese – mit Blick auf die Freiheitsstrafe – doppelte Strafmilderung führt zu einer weitaus gemäßigteren Spruchpraxis bei Jungerwachsenen im Vergleich zu Vollerwachsenen.547
Das spanische StGB kennt zwar die Tätergruppe der heranwachsenden 18- bis
21jährigen Straftäter. Art. 69 StGB ermächtigt zum Erlass von Gesetzesbestimmungen, die eine Sonderbehandlung für Täter dieser Altersgruppe ermöglichen. Jedoch
fehlt ein solches Ausfüllungsgesetz, insbesondere enthält das spanische Jugendgerichtsgesetz keine diesbezüglichen Regelungen. Alle Täter, die zur Tatzeit 18 Jahre
oder älter waren, unterstehen den Erwachsenenstrafgerichten und werden ohne Ausnahme- oder Milderungsmöglichkeit nach allgemeinem Strafrecht bestraft. Lediglich
sollen Verurteilte in der Regel bis zum 21. Lebensjahr in Jugendstrafvollzugsanstalten
untergebracht werden (Art. 14 Abs. 3 JGG).
Das tschechische JGG enthält keine Sonderbestimmungen für junge Erwachsene.
Die Altersgruppe der jungen Erwachsenen wird in verschiedenen Vorschriften des
tschechischen Strafgesetzbuchs berücksichtigt, jedoch ohne feste Altersobergrenze.548
547 Fuchs in: FS für Jesionek, hrsg. von Moos u.a., 2002, S. 83.
548 Dazu und zum Folgenden Pruin, Die Heranwachsendenregelung im deutschen Jugendstrafrecht,
2007, S. 229 f.
121
Gemeint sind „Personen, die dem Alter eines Jugendlichen nahe stehen“. Bei diesen
können gemäß § 26 Abs. 5 StGB die Erziehungsmaßnahmen aus dem Jugendgerichtsgesetz angeordnet werden. § 33 b StGB sieht es als strafmildernden Umstand an, wenn
ein Täter die Straftat in einem dem Alter Jugendlicher nahestehenden Alter begangen
hat. § 40 Abs. 5 StGB gibt bei Freiheitsstrafen eine fakultative Strafmilderungsmöglichkeit um ein Viertel bei einer dem Alter der Jugendlichen nahestehenden Person.
Voraussetzungen sind, dass das Gericht das eigentliche Strafmaß im Hinblick auf die
Persönlichkeit des Täters oder die Tatumstände als zu hart emp? ndet und der Strafzweck voraussichtlich auch mit einer verkürzten Freiheitsstrafe erreicht wird. Bei besonders schweren Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von acht
Jahren bedroht sind, darf nicht gemildert werden. In der Praxis werden 18- und 19-Jährige Straftäter in erster Linie bei Erst- und Bagatellestraftaten als „dem Alter Jugendlicher nahestehend“ angesehen.
7.4.2 Rechtsentwicklung
Fraglich ist, in welche Richtung sich der rechtliche Umgang mit straffällig gewordenen Jungerwachsenen in Europa entwickelt.
Die deutsche Heranwachsendenregelung besteht seit 1953 und wird in der Justizpraxis akzeptiert. Konservative Parteien fordern stetig, die Heranwachsenden immer
oder jedenfalls in der Regel nach Erwachsenenstrafrecht zu bestrafen.549 Mittelfristig
dürften auf diesem Gebiet aber keine einschneidenden Reformen passieren. In den
Niederlanden wurde die Heranwachsendenregelung mit der Jugendstrafrechtsreform
1995 eingeführt. In England sollen mit dem „Criminal Justice and Court Services
Act“ von 2000 die Sonderregeln zur Unterbringung von „young adults“ in „young offender institutes“ gestrichen, junge Erwachsene also immer im Erwachsenenvollzug
untergebracht werden. Bis dato ist die Änderung noch nicht in Kraft, die Tendenz zur
Abschaffung von Sonderbehandlungen wird aber ersichtlich. Gleiches muss für Spanien und Tschechien konstatiert werden: Das spanische JGG enthielt in seiner Ursprungsform von 2001 eine dem deutschen § 105 JGG entlehnte Regelung für 18- bis
21jährige „adolescentes“. Das in Krafttreten der Regelung wurde mehrmals suspendiert, bis diese durch ein Reformgesetz im Jahr 2006 komplett entfernt wurde.550 Der
Entwurf des tschechischen JGG enthielt ein – an den dritten Teil des deutschen JGG
angelehntes – drittes Hauptstück für 18- bis 21jährige Straftäter. Das Parlament hat
den Entwurf auf Anraten des Verteidigungsministeriums abgelehnt und Teile der Regelungen über dem jugendlichen Alter nahestehender Personen als Kompromisslösung
in das allgemeine Strafgesetzbuch aufgenommen.551
549 Zuletzt Gesetzesantrag der Freistaaten Bayern und Thüringen, BR-Drucks. 276/05.
550 S. Ley Orgánica 9/2002 vom 4.12.2006.
551 Dazu Válková in: International Handbook of Juvenile Justice, hrsg. von Junger-Tas/ Decker,
2006, S. 384; dies. Neues tschechisches Jugendstrafrecht, 2004, S. 4.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Jugendstrafrechtssysteme in Europa sind sehr verschieden. Anhand des Rechtsvergleichs und der Rechtsentwicklung in der EU und mittels der Völkerrechtsinstrumente zur Jugendgerichtsbarkeit formuliert der Autor Elementarteile eines Europäischen Jugendstrafrechts. Behandelt werden:
• Konzeption und Zielsetzung
• Alter und Prüfung der Strafbarkeit
• der Umgang mit jungerwachsenen Tätern
• Diversion und Entkriminalisierung
• der Sanktionskatalog nebst Freiheitsentzug
Neben einer Analyse von Trends in der Jugendkriminalität und kriminologischer Erklärungsansätze werden die Wünschbarkeit und Zweckmäßigkeit einer gemeineuropäischen Rahmenstrategie im Jugendstrafrecht erörtert sowie Harmonisierungswege für die europäische Integration aufgezeigt.
Die Arbeit bündelt verstreute Reformansätze auf nationaler und internationaler Ebene zu einem neuen Anlauf. Sie hilft, eine zeitgemäße und angemessene Reaktion auf die verschiedenen Formen der Jugenddelinquenz zu erarbeiten. Sie richtet sich an Wissenschaftler, Politiker und Praktiker im Jugendrecht.
Der Autor war Doktorand und Mitarbeiter an der Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention der Christian-Albrechts-Universität Kiel.