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in Frankreich im Unterschied zur Rechtslage in anderen EU-Mitgliedsstaaten auf Kinder ab einem Alter von ca. 8 Jahren jugendstrafrechtliche Erziehungsmaßnahmen angewendet werden.411
7.2.2 Rechtsentwicklung
Fraglich ist, wie sich die Regelungen zur Strafmündigkeit entwickelt haben und ob
sich eine Anpassung des Mindestalters der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zwischen den EU-Mitgliedsstaaten abzeichnet.
In Deutschland wurde die strafrechtliche Verantwortlichkeit junger Menschen mit
dem 1. JGG von 1923 auf 14 Jahre festgesetzt, die bis dahin mit dem StGB 1871 geltende Strafbarkeit von 12 Jahren (§ 55 StGB a.F.) angehoben.412 Während des Unrechtsregimes der Nationalsozialisten wurde die Strafbarkeit mit dem Reichs-JGG von
1943 wiederum auf 12 Jahre gesenkt, „wenn der Schutz des Volkes wegen der Schwere der Verfehlung eine strafrechtliche Ahndung fordert“ (§ 3 Abs. 2 S. 2 RJGG). Das
JGG 1953 hob die Strafbarkeitsgrenze wieder auf 14 Jahre an, die das 1. JGGÄndG
von 1990 beibehielt. Sie gilt bis heute fort. Für die Zukunft können keine de? nitiven
Aussagen gemacht werden. Rechtspolitisch wird regelmäßig die Absenkung der Strafbarkeit auf 12 Jahre gefordert.413 Forschung, Rechtsprechung und Lehre halten die
bestehende 14Jahresgrenze dagegen überwiegend für „zeitgemäß“: Eine Absenkung
wurde auf dem 64. Deutschen Jugendgerichtstag von 2002 einstimmig abgelehnt,414
das Hauptgutachten dazu hält an der 14-Jahresgrenze fest.415 Auch die Zweite Jugendstrafrechtsreform-Kommission der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ) spricht sich dafür aus, „die untere Grenze der Strafbarkeit
nicht zu verändern“.416
Im Gegensatz zur deutschen kriminalpolitischen Debatte ist in Österreich die
Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren, die in den verschiedenen JGG-Novellen unangetastet blieb, weiterhin unbestritten.417
Als in Spanien noch ein umfassendes Fürsorgemodell galt, lag die Strafmündigkeitsgrenze bei 16 Jahren.418 In der Übergangsphase vom Wohlfahrts- zum Justizmo-
411 Dillenburg, Jugendstrafrecht in Deutschland und Frankreich, 2003, S. 114.
412 Ausführlich zur historischen Entwicklung des Strafmündigkeitsalters in Deutschland Dörner
DVJJ-Journal 1991, 176 ff.
413 Zuletzt der hessische Ministerpräsident R. Koch, Nachweise bei Kreuzer Die Zeit v. 16.1.2008;
s. auch Paul ZRP 2003, 204; Hinz ZRP 2000, 112; Brunner, JR 1997, 492.
414 S. Sabaß Mschrkrim 2003, 222.
415 Albrecht, Gutachten für den 64. Juristentag „Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß“,
Kurzfassung in Beilage zu NJW 2002, Heft 23, S. 26 ff.
416 Zweite Jugendstrafrechtsreform-Kommission der DVJJ, DVJJ-Extra Nr. 5, 2000, S. 6.
417 S. Jesionek ZJJ 2007, 127.
418 Zur alten Rechtslage de la Cuesta/Giménez-Salinas in: Entwicklungstendenzen und Reformstrategien im Jugendstrafrecht im europäischen Vergleich, hrsg. von Dünkel/van Kalmthout/Schüler-Springorum, 1997, S. 327 ff.
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dell (1992 – 2000) wurde sie auf 12 Jahre gesenkt. Bei der Erstellung des Gesetzes
über die strafrechtliche Verantwortlichkeit Minderjähriger von 2001 wurde sowohl
eine weitere Absenkung auf 10 Jahre, als auch eine Anhebung überlegt.419 Der Gesetzgeber hat schließlich – inspiriert von den Regelungen in Deutschland und Österreich420
– die Untergrenze der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf 14 Jahre angehoben und
festgesetzt.
Der niederländische Gesetzgeber hat mit der Jugendstrafrechtsreform von 1995
die 12-Jahresgrenze und der tschechische Gesetzgeber mit der Neuschaffung des
Jugendgerichtsgesetzes von 2004 die bereits zuvor geltende 15-Jahresgrenze beibehalten.
In England war die Untergrenze der strafrechtlichen Verantwortlichkeit schon immer vergleichsweise niedrig bei 10 Jahren angesetzt. Gleichwohl war der 14. Geburtstag bis zum Crime and Disorder Act von 1998 ein wichtiges Datum im Hinblick auf
die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Bis dato galt eine von der Staatsanwaltschaft
widerlegbare Vermutung der Schuldunfähigkeit von 10- bis unter 14jährigen Kindern
(sog. „doli-incapax-Regel“).421
Mit Section 34 Crime and Disorder Act 1998 wurde diese Regal abgeschafft und
die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Kindern ab 10 Jahren mit derjenigen von
Erwachsenen gleichgestellt. Damit wurde das Strafmündigkeitsalter zwar nicht weiter
gesenkt; eine derartige Tendenz, jedenfalls eine Neigung zur verstärkten strafrechtlichen Verantwortlichmachung von Kindern wird aber erkennbar.
Noch deutlicher wird das mit Blick auf die Rechtsentwicklung in Frankreich: Im
französischen Recht wurde auch mit der umfangreichen Jugendstrafrechtsreform von
2002 eine Untergrenze der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht implementiert.
Stattdessen wurde eine neue Kategorie sog. „erzieherischer Strafen“ eingeführt, die
sich an 10- bis 13jährige Täter richtet.422 Begründet wurde die Einführung mit einer
Verjüngung der Täter bei gleichzeitigem Anstieg der Kinderkriminalität, was eine Herabsetzung der Altersgrenze erzwinge.423 Damit wurde das „Bestrafungsfähigkeitsalter“ von 13 Jahren nach unten durchbrochen.
Im Gegensatz dazu wurde in anderen EU-Mitgliedsstaaten das Strafmündigkeitsalter angehoben oder es werden Absichten zur Anhebung artikuliert. Zypern setzte
1999 die Strafbarkeitsgrenze mit § 15 StGB nF von vormals 7 Jahren auf 10 Jahre herauf.424 Irland plant, das im internationalen Verglich niedrigste Strafbarkeitsalter von
7 auf 10 Jahre heraufzusetzen.
Im Ergebnis werden bei der Rechtsentwicklung zur Strafmündigkeit Tendenzen einer gegenseitigen Anpassung ersichtlich, die von einem international anerkannten
Strafbarkeitsalter jedoch weit entfernt sind. Bezieht man die Altersgrenze mit ein, in
419 Dazu Sánchez, El régimen de la minoría de edad penal, 1997, S. 185.
420 So Higuera Guimerá, Derecho penal juvenil, 2003, S. 203 und 212.
421 S. ausführlich unten Kap. 7.3.2.
422 Ausführlich Steindorff-Classen ZJJ 2003, 246.
423 Nachweise zu den Gesetzesmotiven bei Kasten ZJJ 2003, 386.
424 S. Kilchling RdJB 2003, 327.
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der jungen Menschen in einigen EU-Mitgliedsstaaten die Freiheit entzogen werden
kann, so pendelt sich das Strafbarkeitsalter – systemwidrig, weil der Ausschluss von
Freiheitsentzug auf dessen Schädlichkeit basiert und nichts mit Verantwortung zu tun
hat – zwischen dem 12. und 15. Lebensjahr ein.
7.2.3 Folgerungen für ein Europäisches Jugendstrafrecht unter
besonderer Berücksichtigung der internationalen Instrumente
zur Jugendgerichtsbarkeit
7.2.3.1 Notwendigkeit ? xer Altersgrenzen
Ein Europäisches Jugendstrafrecht als Sonderstrafrecht für junge Menschen muss bei
der Altersgrenze „nach oben hin“, d.h. an der Grenze zur vollständigen Verantwortlichkeit der Person, zwingend differenzieren. Ohne diese Differenzierung hätte es keinen Sondercharakter gegenüber dem allgemeinen Erwachsenenstrafrecht, könnte als
Jugendstrafrecht gar nicht entstehen.425 Die Festsetzung der oberen Altersgrenze fällt
leicht und wird bei der Einigung auf europäischer Ebene keine Reibungen verursachen. Die obere Altersgrenze wird bei 18 Jahren liegen, wie es in allen EU-Mitgliedsstaaten der Fall ist.
An der systematisch entgegengesetzten Stelle, bei der „nach unten hin“ ausgeschlossenen Verantwortlichkeit, ist eine Differenzierung rechtsgenetisch nicht zwingend. Europäisches Jugendstrafrecht soll ohnehin Sonderstrafrecht „unter“ dem Erwachsenenstrafrecht sein, das mehr auf Hilfe, Schutz und jugendadäquate Reaktionen
ausgerichtet ist als auf Strafe. Es erscheint insofern nicht abwegig, die Untergrenze der
strafrechtlichen Verantwortlichkeit offen zu lassen, zumal Frankreich das macht.
Mehrere Gründe lassen sich anführen, warum ein Europäisches („Kinder-“ und)
Jugendstrafrecht keine Untergrenze strafrechtlicher Verantwortlichkeit bestimmen
sollte: Jede Grenzziehung, die sich verbindlich am Alter ausreichtet, ist hinsichtlich
der unterschiedlichen Lebenssituationen junger Menschen und mit Blick auf Opfergefühle jedenfalls problematisch. Wird eine Straftat einen Tag vor der gesetzlich de? nierten Altersgrenze begangen, bleibt sie stra? os; wird sie einen Tag später begangen,
kommt Jugendstrafrecht zur Anwendung. Die Problematik steigert sich mit dem Ergebnis des Rechtsvergleichs: Die bestehende Variationsbreite von 7 bis 18 Jahren
macht die Einigung auf ein international anwendbares Strafmündigkeitsalter extrem
schwierig. Ein EU-Mitgliedsstaat wie England mit einer Strafmündigkeitsgrenze von
10 Jahren wird einer Untergrenze von zum Beispiel 14 Jahren kaum beip? ichten. Umgekehrt wird ein EU-Mitgliedsstaat wie Tschechien mit einer Strafmündigkeitsgrenze
von 15 Jahren die 14-Jahresgrenze als Aufforderung zur Strafverschärfung verstehen
und deshalb ebenfalls ablehnen. Dieser schwierige Teilbereich könnte folglich die Gesamtentwicklung eines Europäischen Jugendstrafrechts verhindern.
425 Wie hier im Bezug auf die deutsche Jugendstrafrechtsdiskussion Hassemer ZJJ 2004, 351; aus
internationaler Sicht ebenso Stump, Adult time for adult crime, 2003, S. 10.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Jugendstrafrechtssysteme in Europa sind sehr verschieden. Anhand des Rechtsvergleichs und der Rechtsentwicklung in der EU und mittels der Völkerrechtsinstrumente zur Jugendgerichtsbarkeit formuliert der Autor Elementarteile eines Europäischen Jugendstrafrechts. Behandelt werden:
• Konzeption und Zielsetzung
• Alter und Prüfung der Strafbarkeit
• der Umgang mit jungerwachsenen Tätern
• Diversion und Entkriminalisierung
• der Sanktionskatalog nebst Freiheitsentzug
Neben einer Analyse von Trends in der Jugendkriminalität und kriminologischer Erklärungsansätze werden die Wünschbarkeit und Zweckmäßigkeit einer gemeineuropäischen Rahmenstrategie im Jugendstrafrecht erörtert sowie Harmonisierungswege für die europäische Integration aufgezeigt.
Die Arbeit bündelt verstreute Reformansätze auf nationaler und internationaler Ebene zu einem neuen Anlauf. Sie hilft, eine zeitgemäße und angemessene Reaktion auf die verschiedenen Formen der Jugenddelinquenz zu erarbeiten. Sie richtet sich an Wissenschaftler, Politiker und Praktiker im Jugendrecht.
Der Autor war Doktorand und Mitarbeiter an der Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention der Christian-Albrechts-Universität Kiel.