88
Europäisches Jugendstrafrecht ist somit „jugendadäquates Präventionsstrafrecht“388
auf der Ebene „tertiärer Kriminalprävention“389. Dieses Verständnis entspricht den
Vorstellungen des Europäischen Parlaments („Tertiärprävention“)390 sowie der Europaratsempfehlung (Rec. No. 2003 20) „zu neuen Wegen im Umgang mit Jugenddelinquenz und der Rolle der Jugendgerichtsbarkeit“, wonach „System der Jugendgerichtsbarkeit der förmliche Teil eines weiter gefassten Systems zur Behandlung der Jugendkriminalität“ bedeutet.391
7.1.2.4 Normbefehl eines Europäischen Jugendstrafrechts
Ein Europäisches Jugendstrafrecht hat ein klares Hauptziel zu de? nieren, das Richtschnur für die Gesetzesanwendung ist:
Hauptziel ist die Verhinderung neuer Straftaten (Legalverhalten). Die Mittel zur
Zielerreichung sollten erzieherisch ausgestaltet sein. Der Erziehungsgedanke kann nur
strafbegrenzend wirken.
7.2 Soll ein persönlicher strafjustizieller Schonraum für die Kindheitsphase
geschaffen werden?
Die Lebensstadien eines Menschen teilen sich auf in Kindheit, Jugend und den Erwachsenenstatus. Da Europäisches Jugendstrafrecht Sonderstrafrecht gegenüber dem
Erwachsenenstrafrecht sein soll, ist in gegenläu? ger Richtung fraglich, ob die EU-
Mitgliedsstaaten gegenüber Personen, die sich in der frühen Lebensphase der „Kindheit“ be? nden, auf ihren Strafanspruch gänzlich verzichten sollten. Es geht also um
die Frage, ob mit einem Europäischen Jugendstrafrecht gleichzeitig ein persönlicher
strafjustizieller Schonraum für „Kinder“ geschaffen werden soll.
388 Zur verfassungskonformen Auslegung des deutschen Jugendstrafrechts in diesem Sinne Ostendorf, Jugendstrafrecht 2007, Rn 50; ähnlich Albrecht, Jugendstrafrecht, 2000, § 9 II 2; Schöch
in: Das Jugendstrafrecht an der Wende zum 21. Jahrhundert, hrsg. von Dölling 2001, S. 128;
Zweite Jugendstrafrechtsreformkommission der DVJJ, DVJJ-Extra Nr. 5, 2002, S. 5.
389 Zur Tertiärprävention s. Ostendorf, Jugendstrafrecht, 2007, Rn 50.
390 Parlamentsbereicht (2007/2011 (INI)), Ziffer 4.
391 Rec. No. 2003 (20), I.
89
7.2.1 Rechtsvergleich
Mindestalter der
strafrechtlichen
Verantwortlichkeit
(Bzw. „Bestrafungsfähigkeit“)
Mitgliedsstaat
der EU
Alter, ab dem Erwachsenenstrafrecht
angewendet werden
kann / muss
Zivilrechtliche
Volljährigkeit
(Alter)
7 / (15) Irland 18 18
9 Malta 18 18
10
10
England
Zypern
10/18
18
18
18
12 Niederlande 16/18/21 18
13 (15)
(13)
13
Estland
Frankreich
Griechenland
18
18
18/21
18
18
18
14
14
14
14
14 / (16)
14
14
14 / (16)
14
14
Bulgarien
Deutschland
Italien
Lettland
Litauen
Österreich
Rumänien
Slowenien
Spanien
Ungarn
?
18/21
18/21
18
14/16/18/21
18/21
?
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
18
15
15
15
15
15
Dänemark
Finnland
Schweden
Slowakei
Tschechien
15/18/21/23
18
15/18/21
18
18
18
18
18
18
18
16 Portugal 16/18/21 18
18 (16)
18 (15)
Belgien
Polen
16/18
15/17/18
18
18
? Luxemburg 18 18
Die Synopse zeigt, dass das Alter der strafrechtlichen Vollverantwortlichkeit und damit die obere Anwendungsgrenze von Sonder(straf)recht auf junge Menschen in den
EU-Mitgliedsstaaten grundsätzlich bei 18 Jahren liegt. Das korreliert mit dem Alter
der zivilrechtlichen Volljährigkeit, welche überall mit dem 18. Lebensjahr einsetzt.
Die Synopse zeigt weiterhin, dass alle EU-Mitgliedsstaaten bis auf Frankreich eine
absolute Untergrenze der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gesetzlich bestimmt haben. Zum Teil operieren die Mitgliedsstaaten mit zwei „unteren“ Altersgrenzen. Die
höhere bezieht sich überwiegend auf das Alter, ab dem einem jungen Menschen – insbesondere freiheitsentziehende392 – Sanktionen aus dem Erwachsenen- oder dem Jugendstrafrecht auferlegt werden können.
392 Dazu ausführlich unten Kap. 7.8; s. auch Albrecht RdJB 2007, 201 ff.
90
Die Synopse zeigt vor allem, dass die Untergrenze der strafrechtlichen Verantwortlichkeit extrem variiert. In einem Land liegt diese Grenze bei 7 Jahren,393 in einem
weiteren bei 9.394 Zwei Länder haben die Strafmündigkeitsgrenze bei 10 Jahren
festgesetzt,395 zwei weitere bei 13.396 Dazwischen liegt ein Land mit einem Strafbarkeitsalter von 12 Jahren.397 In zehn EU-Mitgliedsstaaten beginnt die strafrechtliche
Verantwortlichkeit mit 14,398 in weiteren fünf mit 15 Jahren.399 Ein Land zieht die
Strafbarkeitsgrenze bei 16 Jahren.400 In zwei Ländern beginnt schließlich die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Grundsatz mit 18 Jahren,401 wobei in besonders gelagerten Fällen 15- bzw. 16jährige Täter nach Erwachsenenstrafrecht bestraft werden
können.402
Die hier näher verglichenen Länder403 spiegeln einen Großteil der Konzepte („Strafverantwortlichkeitsalter“ versus „Bestrafungsfähigkeitsalter“) und der Altersspannen
wieder:
In aufsteigender Reihenfolge betrachtet, liegt die Strafbarkeitsgrenze in England
mit zehn Jahren am niedrigsten. Das englische Jugendstrafrecht spricht bis zur Vollendung des 13. Lebensjahrs von „Kindern“ (children), bei 14- bis 17Jährigen von
„jungen Personen“ (young persons). Section 34 Crime and Disorder Act 1998 setzt die
strafrechtliche Verantwortlichkeit beim 10. Lebensjahr fest. Zur Tatzeit zehnjährige
Kinder können beispielsweise vom Crown Court als Erwachsenenstrafgericht mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden, die auch „detention during Her Majesty´s
pleasure“ genannt wird.404
In den Niederlanden liegt das Strafmündigkeitsalter bei 12 Jahren. Das folgt aus
Art. 486 StPO, wonach Straftaten, die von Personen vor Vollendung des 12. Lebensjahrs begangen wurden, strafrechtlich nicht verfolgt werden können. Dieses Strafverfolgungshindernis wird als Entscheidung des Gesetzgebers für einen altersbedingten
Schuldausschließungsgrund von Personen unter 12 Jahren gewertet.405 Jüngere Straftäter sind unwiderlegbar schuldunfähig. Die Reaktion auf ein solches Verhalten erfolgt
dann nicht über das Jugendstrafrecht, sondern über das Zivilrecht.
Das deutsche, österreichische und spanische Jugendstrafrecht gilt nicht für Kinder, das heißt dort für Personen bis zu 14 Jahren. Für Deutschland folgt das aus einem
393 Irland.
394 Malta.
395 England und Zypern.
396 Estland und Griechenland.
397 Niederlande.
398 Bulgarien, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien
und Ungarn.
399 Dänemark, Finnland, Schweden, Slowakei und Tschechien.
400 Portugal.
401 Belgien und Polen.
402 S. dazu oben Kap. 7.1.1.1.
403 Deutschland, England, Frankreich, Niederlande, Österreich, Spanien, Tschechien.
404 S. dazu die EGMR- Urteile Thompson sowie Venables versus UK vom 16.12.1999.
405 van Kalmthout in: Jugendstrafrecht in Europa, hrsg. von Albrecht/Kilchling, 2002, S. 228.
91
Umkehrschluss zu § 1 JGG, wonach das Jugendgerichtsgesetz für Jugendliche gilt,
wobei „Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn …
Jahre alt ist“. 14- bis 18Jährige können strafrechtlich verantwortlich gemacht
werden,406 Kinder auf keinen Fall. Das ergibt sich auch aus § 19 StGB, wonach Kinder
schuldunfähig sind. Für die Bestrafung von Kindern fehlt eine Schuldvoraussetzung.
Auf Straftaten von Kindern wird mit dem Instrumentarium des KJHG sowie mit dem
Einsatz des Familiengerichts nach dem BGB reagiert.
Für Österreich folgt das aus § 4 JGG, wonach „Unmündige“ nicht strafbar sind. §
1 Abs. 1 JGG de? niert Unmündige als Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Auf Straftaten Unmündiger reagiert die Jugendfürsorge mit dem Jugendwohlfahrtsgesetz.407
In Spanien schließt Art. 19 StGB die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf
unter 18jährige Personen aus und verweist auf das Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit Minderjähriger (JGG). Nach Art. 1 Nr. 1 JGG liegt das Mindestalter
der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei 14 Jahren. Art. 3 JGG konkretisiert, dass
auf Straftaten von unter 14Jährigen ausschließlich mit den Mitteln des Zivilrechts zu
reagieren ist.
In Tschechien liegt die Strafmündigkeit ein Jahr höher bei 15 Jahren. Gemäß § 74
Abs. 1 iVm § 11 StGB sind Personen unter 15 Jahren strafrechtlich nicht verantwortlich. Begeht ein Kind eine Handlung, die ansonsten strafbar wäre, können Erziehungsund Schutzmaßnahmen durch ein Jugendgericht in einem Zivilverfahren angeordnet
werden.408
Frankreich ist das einzige EU-Mitgliedsland, welches eine absolute Untergrenze
der Strafbarkeit nicht durch Gesetz bestimmt. Hinzu kommt, dass kein am Lebensalter
festgemachter Schuldausschließungsgrund – vergleichbar etwa mit § 19 dStGB – existiert.409 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Kinder dann schuldfähig sind, wenn
sie das „Vernunftsalter“ erreicht haben, d.h. die Fähigkeit, das Tatunrecht einzusehen.
Mangels gesetzlicher Regelung unterliegt die Bestimmung des Vernunftalters der
„sagesse des juges“.410 Die Angaben zum Vernunftsalter schwanken zwischen 6, 7, 8
und 10 Jahren. Gleichwohl existiert im französischen Jugendstrafrecht eine Altersgrenze von 13 Jahren. Art. 2 Abs. 2 JGG bestimmt, dass ab diesem Alter im Wege einer
„condemnation pénale“ auch Strafen des allgemeinen Erwachsenenstrafrechts verhängt werden können. Es handelt sich bei dieser Altersgrenze mithin um eine Art „Bestrafungsfähigkeitsgrenze“, die sich auch in anderen EU-Rechtssystemen ? ndet und
dort das Mindestalter für freiheitsentziehende Sanktionen bedeutet. Dennoch können
406 Zu dieser fakultativen Verantwortlichmachung s. unten Kap. 7.3.
407 Dazu Bruckmüller in: International Handbook of Juvenile Justice, hrsg. von Junger-Tas/Decker,
2006, S. 274 f.
408 S. Válková, Neues tschechisches Jugendstrafrecht, 2004, S. 6.
409 Dazu und zum Folgenden Dillenburg, Jugendstrafrecht in Deutschland und Frankreich, 2003,
S. 113 ff.
410 = „Weisheit/ Gutdünken/ Ermessen der Richter“; zu diesem Ausdruck Maguer/Müller in: Jugendstrafrecht in Europa, hrsg. von Albrecht/Kilchling, 2002, S. 163.
92
in Frankreich im Unterschied zur Rechtslage in anderen EU-Mitgliedsstaaten auf Kinder ab einem Alter von ca. 8 Jahren jugendstrafrechtliche Erziehungsmaßnahmen angewendet werden.411
7.2.2 Rechtsentwicklung
Fraglich ist, wie sich die Regelungen zur Strafmündigkeit entwickelt haben und ob
sich eine Anpassung des Mindestalters der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zwischen den EU-Mitgliedsstaaten abzeichnet.
In Deutschland wurde die strafrechtliche Verantwortlichkeit junger Menschen mit
dem 1. JGG von 1923 auf 14 Jahre festgesetzt, die bis dahin mit dem StGB 1871 geltende Strafbarkeit von 12 Jahren (§ 55 StGB a.F.) angehoben.412 Während des Unrechtsregimes der Nationalsozialisten wurde die Strafbarkeit mit dem Reichs-JGG von
1943 wiederum auf 12 Jahre gesenkt, „wenn der Schutz des Volkes wegen der Schwere der Verfehlung eine strafrechtliche Ahndung fordert“ (§ 3 Abs. 2 S. 2 RJGG). Das
JGG 1953 hob die Strafbarkeitsgrenze wieder auf 14 Jahre an, die das 1. JGGÄndG
von 1990 beibehielt. Sie gilt bis heute fort. Für die Zukunft können keine de? nitiven
Aussagen gemacht werden. Rechtspolitisch wird regelmäßig die Absenkung der Strafbarkeit auf 12 Jahre gefordert.413 Forschung, Rechtsprechung und Lehre halten die
bestehende 14Jahresgrenze dagegen überwiegend für „zeitgemäß“: Eine Absenkung
wurde auf dem 64. Deutschen Jugendgerichtstag von 2002 einstimmig abgelehnt,414
das Hauptgutachten dazu hält an der 14-Jahresgrenze fest.415 Auch die Zweite Jugendstrafrechtsreform-Kommission der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ) spricht sich dafür aus, „die untere Grenze der Strafbarkeit
nicht zu verändern“.416
Im Gegensatz zur deutschen kriminalpolitischen Debatte ist in Österreich die
Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren, die in den verschiedenen JGG-Novellen unangetastet blieb, weiterhin unbestritten.417
Als in Spanien noch ein umfassendes Fürsorgemodell galt, lag die Strafmündigkeitsgrenze bei 16 Jahren.418 In der Übergangsphase vom Wohlfahrts- zum Justizmo-
411 Dillenburg, Jugendstrafrecht in Deutschland und Frankreich, 2003, S. 114.
412 Ausführlich zur historischen Entwicklung des Strafmündigkeitsalters in Deutschland Dörner
DVJJ-Journal 1991, 176 ff.
413 Zuletzt der hessische Ministerpräsident R. Koch, Nachweise bei Kreuzer Die Zeit v. 16.1.2008;
s. auch Paul ZRP 2003, 204; Hinz ZRP 2000, 112; Brunner, JR 1997, 492.
414 S. Sabaß Mschrkrim 2003, 222.
415 Albrecht, Gutachten für den 64. Juristentag „Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß“,
Kurzfassung in Beilage zu NJW 2002, Heft 23, S. 26 ff.
416 Zweite Jugendstrafrechtsreform-Kommission der DVJJ, DVJJ-Extra Nr. 5, 2000, S. 6.
417 S. Jesionek ZJJ 2007, 127.
418 Zur alten Rechtslage de la Cuesta/Giménez-Salinas in: Entwicklungstendenzen und Reformstrategien im Jugendstrafrecht im europäischen Vergleich, hrsg. von Dünkel/van Kalmthout/Schüler-Springorum, 1997, S. 327 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Jugendstrafrechtssysteme in Europa sind sehr verschieden. Anhand des Rechtsvergleichs und der Rechtsentwicklung in der EU und mittels der Völkerrechtsinstrumente zur Jugendgerichtsbarkeit formuliert der Autor Elementarteile eines Europäischen Jugendstrafrechts. Behandelt werden:
• Konzeption und Zielsetzung
• Alter und Prüfung der Strafbarkeit
• der Umgang mit jungerwachsenen Tätern
• Diversion und Entkriminalisierung
• der Sanktionskatalog nebst Freiheitsentzug
Neben einer Analyse von Trends in der Jugendkriminalität und kriminologischer Erklärungsansätze werden die Wünschbarkeit und Zweckmäßigkeit einer gemeineuropäischen Rahmenstrategie im Jugendstrafrecht erörtert sowie Harmonisierungswege für die europäische Integration aufgezeigt.
Die Arbeit bündelt verstreute Reformansätze auf nationaler und internationaler Ebene zu einem neuen Anlauf. Sie hilft, eine zeitgemäße und angemessene Reaktion auf die verschiedenen Formen der Jugenddelinquenz zu erarbeiten. Sie richtet sich an Wissenschaftler, Politiker und Praktiker im Jugendrecht.
Der Autor war Doktorand und Mitarbeiter an der Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention der Christian-Albrechts-Universität Kiel.