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schaftsrechtsordnung ist. Sinn und Zweck eines europäischen Rechtsraums ist, Einzelpersonen nicht durch Komplexität oder Unvereinbarkeit diverser Rechtsordnungen
daran zu hindern, ihre Rechte in Anspruch zu nehmen.237
5.2.3 Effekt der Strafrechtsbegrenzung
Ein Europäisches Jugendstrafrecht ist auch deshalb wünschenswert, weil es unter Berücksichtung des vom Europäischen Parlament favorisierten Konzeptes238 der „Entkriminalisierung, Entpoenalsisierung, Entjustizialisierung und Deinstitutionalsierung“
einen strafrechtsbegrenzenden Effekt hätte.
Unter diesem von einem Organ der Europäischen Union selbst aufgestellten Leitkonzept für moderne legislative Maßnahmen ist auch der Befürchtung einer „Verstrafrechtlichung“ durch ein unionspolitisch geleitetes Jugendstrafrecht nicht zuzustimmen.
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass den EU-Strafrechtsaktivitäten insbesondere der „dritten Säule“ eine expansive239 und teils unre? ektierte240 Tendenz anhaftet.
Andererseits lassen sich auch zahlreiche strafrechtsbegrenzende Europäisierungseffekte anführen, die mit der Integrationspolitik der Europäischen Union verzahnt sind
und eine Stärkung materieller wie strafprozessualer Rechtspositionen mit sich bringen. Allgemeine, vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ausformulierte Rechtsgrundsätze und strafrechtsrelevante Garantien des Gemeinschaftsrechts sind neben dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz241 und dem Diskriminierungsverbot242 zum Beispiel der nullum crimen sine lege-Grundsatz243 mit seinen
Auswirkungen des Bestimmtheitsgrundsatzes244 und des Rückwirkungsverbots245,
sowie gewisse Ausformungen des ne bis in idem-Grundsatzes246, etwa das grenzüberschreitende Doppelbestrafungsverbot247, welches zu einem transnationalen Strafklageverbrauch führt.248 Ferner anzuführen sind die in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegten Verfahrensgarantien, die mit der Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingefordert
werden können, wenn der nationale Instanzenzug ausgeschöpft ist. Die Rechtsposition
237 S. Europäisches Parlament (Hrsg.) Europäischer Rat von Tampere (16.10.1999) – Schlussfolgerung Nr. 5
238 S. oben Kap. 2.3.
239 Exemplarisch dazu Albrecht ZRP 2004, 1 ff.
240 Exemplarisch dazu Ostendorf NJW 1997, 3418 ff.
241 EuGHE 1955/56, 197, 311; EuGHE 1964, 175, 204.
242 EuGHE 1962, 653, 692 f.
243 EuGHE 1984, 3291.
244 EuGHE 1984, 3291; EuGHE 1987, 4587; EuGHE 1991, 2431.
245 EuGHE 1984, 2689; EuGHE 1990, 4023.
246 EuGHE 1966, 153, 178; EuGHE 1969, 1; EuGHE 1984, 4177.
247 Art. 54 SDÜ.
248 EuGH NJW 2003, 1173 bzgl. Verfahrenseinstellungen durch die Staatsanwaltschaft; zum Verbot
der strafrechtlichen Mehrfachverfolgung s. auch Beukelmann NJW-Spezial 2007, 87.
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von Beschuldigten wird also durch ein zusätzliches, transnationales „Europa-Rechtsmittel“ mit der Funktion einer „Ersatz-Verfassungsgerichtsbarkeit“249 erheblich gestärkt. All diese strafrechtsbegrenzenden Europäisierungseffekte sind mit der Dachorganisation der Europäischen Union auf das engste verzahnt, weil Art. 6 EUV die Europäische Menschenrechtskonvention und die allgemeinen Grundsätze des
Gemeinschaftsrechts zu den Grundlagen der Union macht. Über Art. 35 EUV werden
gerade Rechtsakte der „dritten Säule“ der EU auf dem Gebiet der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen der Überprüfung und Auslegung durch
den EuGH zugänglich gemacht.250 Damit kann ein europaweit gleichmäßiges Schutzniveau junger Menschen verwirklicht werden.
5.2.4 Qualitätssicherung
Auch das Argument, ein Europäisches Jugendstrafrecht könnte ein Forschungsfeld
zerstören, „sticht“ nicht. Der Wunsch der Aufrechterhaltung eines natürlichen europäischen Experimentalsettings lässt sich auf der einen Seite zwar mit den internationalen
„soft-law“-Dokumenten zur Jugendgerichtsbarkeit vereinbaren. Alle Regeln, Richtlinien und Empfehlungen fordern in einem eigenen Kapitel zu einer umfassenden (Begleit-)„Forschung“251 auf, mit dem Ziel, dass sich die Behandlung jugendlicher Straftäter auf wissenschaftliche Erkenntnisse dazu stützt, „was wirkt, bei wem und unter
welchen Umständen“.252
Auf der anderen Seite muss man sich aber bewusst sein, dass der junge, straffällig
gewordene Mensch das Subjekt dieses Experiments ist. Insoweit besteht die Gefahr,
dass die Aufrechterhaltung der Regelungsvielfalt jedenfalls hintergründig zum „best
interest of the system“ und nicht zum „best interst of the child“ erfolgt, wie es die UN-
Kinderrechtskonvention als „hard law“ vorrangig verlangt, Art. 3 Abs. 1 KRK.
Das gilt umso mehr, weil die Vielfalt denkbarer Antworten auf Jugendkriminalität
für sich genommen noch keinen Wert darstellt. Je größer und gegensätzlicher das Reaktionsspektrum innerhalb der Europäischen Union als Werte- und Rechtsgemeinschaft ausfällt, desto dringender bedarf es eines Konzeptes, das die Auswahl der Vorgehensweisen wenn auch nicht mechanisch steuert, so doch zumindest in einem rational überzeugenden Rahmen leitet. Die Analyse der Jugendkriminalität auf
internationaler Ebene hat gezeigt, dass in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten relativ ähnliche Phänomene hinsichtlich Art, Umfang, Qualität und Entwicklung der Jugendkriminalität zu beobachten sind.253 Das verlangt nicht nach unterschiedlichen, sondern
nach vergleichbaren Antworten.
249 Hecker, Europäisches Strafrecht, 2007, S. 92.
250 Sog. „EuGH-Gesetz“, in Deutschland in Kraft seit dem 1. Mai 1999; BGBl. I 1998, 2035.
251 S. Beijing-Rules, Kap. 6; Ryiadh-Guidelines, Kap. 8; Tokyo-Rules, Kap. 8; Rec. No (1987) 20,
Kap. 5; Rec. No (1988) 6, Kap. 5; Rec. No (1992) 16, Kap. 11, Rec. No (2003) 20, Kap. 6.
252 Rec. No (2003) 20, Ziffer 5.
253 S. oben Kap 3.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Jugendstrafrechtssysteme in Europa sind sehr verschieden. Anhand des Rechtsvergleichs und der Rechtsentwicklung in der EU und mittels der Völkerrechtsinstrumente zur Jugendgerichtsbarkeit formuliert der Autor Elementarteile eines Europäischen Jugendstrafrechts. Behandelt werden:
• Konzeption und Zielsetzung
• Alter und Prüfung der Strafbarkeit
• der Umgang mit jungerwachsenen Tätern
• Diversion und Entkriminalisierung
• der Sanktionskatalog nebst Freiheitsentzug
Neben einer Analyse von Trends in der Jugendkriminalität und kriminologischer Erklärungsansätze werden die Wünschbarkeit und Zweckmäßigkeit einer gemeineuropäischen Rahmenstrategie im Jugendstrafrecht erörtert sowie Harmonisierungswege für die europäische Integration aufgezeigt.
Die Arbeit bündelt verstreute Reformansätze auf nationaler und internationaler Ebene zu einem neuen Anlauf. Sie hilft, eine zeitgemäße und angemessene Reaktion auf die verschiedenen Formen der Jugenddelinquenz zu erarbeiten. Sie richtet sich an Wissenschaftler, Politiker und Praktiker im Jugendrecht.
Der Autor war Doktorand und Mitarbeiter an der Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention der Christian-Albrechts-Universität Kiel.