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dass diese Taten begangen wurden, da das Entdeckungsrisiko als gering eingestuft
wurde und die Frauen, auch bei einer möglichen Entdeckung zumindest unter der
nationalsozialistischen Herrschaft, deren Ende kaum für möglich gehalten wurde,
nicht mit einer sozialen Ächtung rechneten. Zwar zeigten die Täter eine späte Erkenntnis, dass ihre Taten falsch waren. Dies wird durch die Vernichtung von Beweismaterial in den letzten Kriegsmonaten deutlich. Allerdings beweist dies keine
Unrechtseinsicht, sondern eher die Einsicht, dass der Krieg verloren war; wäre der
Krieg gewonnen worden, wären Gewissensregungen gar nicht aufgekommen1015.
III. Soziologische / Strukturell-funktionale Theorien
Da die soziologischen bzw. strukturell-funktionalen Theorien auf die sozialen Bedingungen, unter denen Menschen straffällig werden, abstellen, sind die herrschenden makrosozialen „Missstände“ zu untersuchen. Dabei ist insbesondere die gesellschaftliche Stellung der Frau im „Dritten Reich“ zu berücksichtigen.
1. Anomietheorie
Nach der Anomietheorie streben Männer und Frauen, entsprechend ihrer unterschiedlichen gesellschaftlichen Rollen, auch unterschiedliche Erfolgsziele an. Bei
Frauen sollen diese Erfolgsziele so genannte „relational goals“ sein, also Ziele zwischenmenschlicher Art. Ferner sollen illegitime Mittel für Frauen schwerer erreichbar sein als für Männer und deren Verwendung durch Frauen gesellschaftlich keine
Billigung erfahren, weswegen sie grundsätzlich weniger straffällig würden.
Fraglich ist, ob sich die Taten der Frau durch eine leichtere Erreichbarkeit von illegitimen Mitteln im „Dritten Reich“ erklären lassen. Anhand der allgemeinen Kriminalitätsrate kann man allerdings erkennen, dass die weibliche Alltagskriminalität
in der Zeit von 1933 bis 1940 nicht anstieg, so dass auch nicht von eklatanten kriminalitätsfördernden soziologischen Veränderungen auszugehen ist. Anders verhält es
sich bei den Frauen, die zum nationalsozialistischen Täterkreis gehörten: Wie dargestellt, wurden Frauen nicht nur im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten in die Vernichtungsmaschinerie einbezogen, sondern auch gezielt für bestimmte Aufgaben
z.B. in Konzentrationslagern rekrutiert. Die Tatgelegenheiten bestanden für sie
durch das Über- und Unterordnungsverhältnis, das zwischen ihnen und ihren Opfern
bestand, was zum Teil durch die Aufforderung, „Härte“, Strenge und Erbarmungslosigkeit gegenüber KZ-Insassinnen zu zeigen, zu strafen oder zu töten, verstärkt wurde. Hinzu kam das Ausgeliefertsein der Opfer, die meist keine Möglichkeit hatten,
den Täterinnen zu entkommen, was die Gelegenheiten zu Straftaten noch vergrößerte. Der Zugang zu Tatwerkzeugen stand für die Täterinnen ebenfalls frei. Diesen
1015 Arendt, Eichmann in Jerusalem, S. 277.
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freien Zugriff auf Mittel und Situationen konnten die Täterinnen zur Beteiligung an
den nationalsozialistischen Verbrechen nutzen.
Ferner soll Frauen ein innovatives Verhalten i.S. der Anomietheorie, also Straffälligkeit, schwerer fallen als Männern, weil sie sowohl gegen ihre weibliche Geschlechterrolle verstoßen müssten, als auch gegen strafrechtliche Regeln. Zu beachten ist allerdings speziell bei den Verbrechen, die unter der totalitären nationalsozialistischen Herrschaft begangen wurden, dass es sich zwar um verbotene Taten im
strafrechtlichen Sinne handelte, diese aber nicht verfolgt wurden. Die Taten waren
meist von höchster Stelle angeordnet und wurden vom Staat unterstützt und gefördert. Eine gesellschaftliche Missbilligung fand also nicht statt, zumal die Einzelheiten der Taten nicht oder nur gerüchteweise an die Öffentlichkeit drangen. Ferner
befand sich ein Teil der Täterinnen, wie z.B. die KZ-Aufseherinnen, gar nicht in
ihrer jeweiligen Heimat, sondern im Ausland, so dass sie einer gesellschaftlichen
Missbilligung nicht ausgesetzt waren. Die nationalsozialistischen Werte beinhalteten
ferner die Höherstellung der „arischen“ Rasse und deren „Reinhaltung“ sowie die
Verachtung der Menschen, die diese Vorgaben nicht erfüllten. Diese Umstände
bewirkten nicht nur eine moralische Umdefinierung aller Werte, sondern auch eine
Umwertung von „Konformität“ und „Abweichung“ i.S.d. Kriminologie. Konform
verhielt sich, wer sich den neuen Werten und der neuen nationalsozialistischen
Weltanschauung anpasste, während derjenige, der diese nicht adaptierte, von den
gesellschaftlich akzeptierten Regeln abwich1016. Da die übergeordneten Ziele des
Nationalsozialismus von den meisten Täterinnen anerkannt wurden, wurden die
Taten, selbst wenn sie dem eigenen Moralempfinden widersprachen, als Pflicht für
das Vaterland empfunden und ausgeführt. Die eingesetzten Mittel, nämlich das Verschleppen, Töten und Verletzen von Menschen, wurden als legitime Mittel zur Erreichung des übergeordneten Ziels angesehen. Die nationalsozialistische Kriminalität ist daher nicht als Innovation i.S.d. Mertonschen Reaktionen zur Reduzierung
von anomischem Druck zu verstehen, sondern vielmehr als konforme Handlung. So
sank die Tathemmung, soweit sie überhaupt vorhanden war, noch weiter.
Geht man mit der Argumentation der Anomietheorie davon aus, dass weibliche
Kriminalität dort entsteht, wo Frauen sich gegen den Männerstaat und das von Männern geschaffene Recht auflehnen, kann man vermuten, dass Frauen im „Dritten
Reich“ kriminell wurden, um zu zeigen, dass sie „gleichwertig“, d.h. ebenso grausam und hart sein können wie ihre männlichen Kollegen. Dies erscheint möglich,
weil die weibliche Rolle im Nationalsozialismus unverändert traditionell und patriarchalisch geprägt war. Allerdings spricht gegen diese Annahme, dass die Kriminalitätsstatistik der Zeit von 1933 bis 1940 keinen Anstieg der weiblichen Kriminalität
verzeichnet. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Frauen sich in diesem Zeitraum durch kriminelles Verhalten gegen die bestehenden Verhältnisse auflehnten.
1016 Zu ähnlichen Mechanismen bei der Wirtschaftskriminalität, vgl. Schneider, H. in: NStZ 07,
555 (561).
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2. Subkulturtheorie
Obwohl im „Dritten Reich“ keine weibliche deviante Subkultur festgestellt werden
kann1017, stellt sich die Frage, ob nicht doch subkulturelle Einflüsse auf die Täterinnen einwirkten. Charakteristisches Merkmal einer Subkultur ist, dass diese gerade
nicht normlos, sondern von einem eigenen „abweichenden“ subkulturellen Normenund Wertesystem geprägt ist1018. Dieses regelt die Verhaltensweisen innerhalb der
subkulturellen Verhältnisse1019. Grundsätzlich wird bei den Subkulturtheorien davon
ausgegangen, dass es „innerhalb einer Kultur eine Teil-, Gegen- oder Subkultur gibt,
in der teilweise ‚abweichende’ Normen und Werte gelten, deren Befolgen die Begehung von Straftaten begünstigt“1020. Diese Kultur grenze sich von den „normalen“
gesamtgesellschaftlichen Verhältnissen durch eigene Werte und Normen ab, die mit
den gesamtgesellschaftlichen Gesetzen in Widerspruch stehen und deren Befolgung
Delinquenz bedeute. Im „Dritten Reich“ hingegen war die Besonderheit gegeben,
dass sich nicht ein kleiner Teil der Bevölkerung abspaltete und zu einer Gruppe mit
eigenen Wertmaßstäben und Zielen wurde, sondern dass ein großer Teil der Gesellschaft diese – nämlich nationalsozialistischen – Wertmaßstäbe und Ziele annahm
und mit mehr oder weniger Engagement verfolgte und unterstützte. Diese nationalsozialistischen Werte beinhalteten die Höherstellung der „arischen“ Rasse und deren
„Reinhaltung“, die Verachtung anderer Rassen, Religionen oder Andersdenkender
bis hin zu dem Bestreben, diese aus der Volksgemeinschaft auszustoßen und zu
vernichten. Wie oben bereits festgestellt, bewirkten diese Umstände nicht nur eine
moralische Umwertung, sondern auch ein Austauschen der kriminologischen Definition von „Konformität“ und „Abweichung“. Konform verhielt sich, wer sich anpasste, während derjenige, der die nationalsozialistische Weltanschauung und deren
Werte nicht adaptierte, von den gesellschaftlich akzeptierten Regeln abwich. Neutralisierungstechniken brauchten daher nicht nur diejenigen, die mitmachten und dabei
spürten, dass sie Unrecht begingen, deren Gewissen sich also regte, sondern auch
diejenigen, die sich insgesamt gegen die neuen Werte stellten. Die Täterinnen, die
sich an die nationalsozialistische (Sub-)Kultur anpassten und deren Ziele tatkräftig
förderten, waren gleichzeitig diejenigen, die konform handelten. Durch die Entwicklung der Gesellschaft selbst zu einer kriminellen Subkultur und die damit verbundene Verkehrung von „Konformität“ und „Abweichung“ durch die nationalsozialistische Herrschaft, bewirkte dieses Handeln im Sinne der subkulturellen Werte die
Verbrechen.
1017 Morris in: BritJCrim 1965, S. 249 (251).
1018 Schwind, Kriminologie, S. 141; Bock, M., Kriminologie, S. 73; Eisenberg, Kriminologie,
S. 61.
1019 Schwind, Kriminologie, S. 141.
1020 Göppinger, Kriminologie, S. 149.
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IV. Labeling Approach
Beurteilt man nationalsozialistische Gewaltverbrechen nach dem Etikettierungsansatz, so muss insbesondere nach dem Tätigwerden der Kontrollinstanzen nach
Kriegsende gefragt werden. Davon ausgehend, dass ein großer Teil der Frauenkriminalität nicht verfolgt oder nicht bestraft wurde, muss die Zahl der Frauen, die an
den nationalsozialistischen Gewalttaten beteiligt waren, weit höher veranschlagt
werden als die bekannt gewordene Zahl. Hierbei ist zu beachten, dass die Verfolgung dieser Taten generell mit besonderen Problemen behaftet war. Die Strafverfolgung, die für „defizitär“1021 und gekennzeichnet von „großer Milde“1022 gehalten
wird, war geprägt durch lediglich selektive Verfolgung und Verurteilung, das Einstellen von Verfahren, Anwenden von Entschuldigungs- und Milderungsgründen
sowie durch Freisprüche, wodurch eine große Zahl der Täter vor allem in Westdeutschland nicht oder nur sehr milde bestraft wurde1023. Mit den Taten von Frauen
im Speziellen setzte sich die Justiz wegen der mangelnden Wahrnehmung noch
weniger auseinander. Ausschließen kann man allerdings, dass die Zahl der beteiligten Frauen ebenso hoch war wie die der Männer. Dies ist aufgrund der Rolle unmöglich, die die Frau im „Dritten Reich“ einnahm. Dem Mann kam die Erwerbstätigkeit
zu, die SS war ein reiner Männerverband, nur Männer waren Soldaten, die Zahl der
männlichen Ärzte war um einiges höher, während die Frauen zumeist für Heim und
Familie sorgten. Es ist belegt, dass Frauen zwar an den nationalsozialistischen Gewalttaten beteiligt waren, jedoch in weitaus geringerer Zahl als Männer. Die niedrigere Quote beruht demnach zumindest nicht ausschließlich auf der selektiven Wahrnehmung der Kontrollinstanzen, so dass der labeling approach hier keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn mit sich bringt.
V. Sonstige
Fraglich ist, ob die Routine-Aktivitäts-Theorie und die Tübinger Jungtäter-
Vergleichsuntersuchung zu einem Erklärungsansatz zur Täterschaft von Frauen im
NS-System beitragen können.
1021 Greve, Bundesdeutsche Strafverfolgung von NS-Verbrechen, http://www.michaelgreve.de/strafenbrd.htm; vgl. auch Frei, Vergangenheitspolitik; Möller, C., Völkerstrafrecht
und Internationaler Strafgerichtshof, S. 81 ff.
1022 Werle in: NJW 2001, S. 2001 (3003).
1023 Vgl. hierzu auch Paul in: Paul (Hrsg.), Die Täter der Shoah, S. 13 (17); Jäger in: KJ 1968, S.
143 (154 f).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Bisher wurde der Rolle der Frau als Täterin im makrokriminellen Gefüge des Dritten Reichs und den Ursachen für ihre Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen, Genozid und anderen Gewalttaten in der Kriminologie und der Geschichtswissenschaft kaum Aufmerksamkeit geschenkt. Theorien beziehen sich bei ihren Erklärungsversuchen nahezu ausschließlich auf Männer als Täter.
Das Werk schließt diese Forschungslücke, indem es aus kriminologischer Perspektive der Frage nachgeht, warum sozial völlig unauffällige und angepasste Frauen zu Täterinnen von unmenschlichen, unmoralischen und ethisch verwerflichen Handlungen werden können, wie sie im „Dritten Reich“ geschahen.