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Frauen hatten also „eine unmittelbare Rolle – im Gegensatz zu Organisieren, Entscheiden, Befehlen – im Ablauf der Vernichtung inne und waren an Segmentierung,
Definition, Enteignung, Konzentration und Vernichtung in direkter Weise beteiligt“160. In den nach Kriegsende folgenden Strafprozessen wurden ihnen schwere
tödliche Misshandlungen161, Brutalität bei der Durchführung der Selektionen für die
Transporte in die Vernichtungslager, das Führen der Menschen in die Gaskammern162, die Durchführung von Prügelstrafen163, die Unterschlagung von Nahrung,
Kleidung und Versorgungsgütern, nachgewiesen164. Auch außerhalb der Tätigkeiten
im Konzentrationslager wurden in heute nicht mehr nachvollziehbarem Rahmen
durch Aufseherinnen Straftaten begangen, etwa bei Schießübungen auf Menschen
oder „Üben“ des tödlichen Genickschusses165.
IV. Funktionshäftlinge
In allen Konzentrationslagern bediente sich die SS der Methode, Aufbau, Instandhaltung und Erweiterung der KZ von Häftlingen erledigen zu lassen166. Auch die
unmittelbaren Aufsichts- und Kontrollaufgaben sowie die in der Verwaltung anfallenden Arbeiten wurden, wenn auch unter ständiger Oberaufsicht, von Häftlingen
ausgeführt, die die unterste Stufe der Bewachungshierarchie der Konzentrationslager
bildeten167. Die Errichtung einer solchen Häftlingsselbstverwaltung war vom Willen
der SS getragen, die Ordnung bei ständig steigenden Häftlingszahlen in den Lagern
aufrechtzuerhalten. Zudem sollte die Überwachung der Häftlinge durch Komplizen
urteilt im Danzig-Prozess); vgl. Ebbinghaus, Dokumentation. Frauen gegen Frauen, in: Ebbinghaus (Hrsg.), Opfer und Täterinnen, S. 344 ff.
159 Wie etwa Hildegard Lächert (vgl. LG Düsseldorf vom 30.6.1981, Az: XVII-1/75-s); Hermine
Ryan-Braunsteiner (vgl. LG Düsseldorf vom 30.6.1981, Az: XVII-1/75-s).
160 Schwarz in: Wobbe (Hrsg.), Nach Osten, S. 197 (222).
161 Wie etwa Erika Bergmann (vgl. BG Neubrandenburg vom 12.11.1955, 1 Ks 164/55 in: Rüter
(Hrsg.), Justiz und NS-Verbrechen Bd. III, S. 611); Grete Boesel (verurteilt im 1. Ravensbrück-Prozess); Maria Mandel (verurteilt im Auschwitz/Majdanek Prozess).
162 Wie etwa Ulla Erne Frieda Jürß (vgl. BG Rostock vom 8.8.1966, I Bs 25/66 und OG vom
4.11.1966, 1a Ust 35/66 und LG Rostock vom 22.6.1998, II RRO 932/92 in: Rüter (Hrsg.),
DDR-Justiz und NS-Verbrechen Bd. II, S. 555); Christel Jankowsky (vgl. BG Gera vom
14.7.1954, 1 Ks 124/54 I 123/54 in Rüter IV, S. 55); Margarete Rabe (verurteilt im 3. Ravensbrück-Prozess).
163 Wie etwa Frida Wötzel (vgl. BG Rostock vom 8.8.1966, I Bs 25/66 und OG vom 4.11.1966,
1a Ust 35/66 und LG Rostock vom 22.6.1998, II RRO 932/92 in Rüter (Hrsg.), Justiz und
NS-Verbrechen Bd. II, S. 555); Irma Grese (verurteilt im 1. Bergen-Belsen Prozess); Dorothea Binz (verurteilt im 1. Ravensbrück-Prozess).
164 Kretzer in: Harders/Roß (Hrsg.), Geschlechtsverhältnisse in Krieg und Frieden, S. 123 (131).
165 Wie etwa Christel Jankowsky (vgl. BG Gera vom 14.7.1954, 1 Ks 124/54 I 123/54 in: Rüter
(Hrsg.), DDR-Justiz und NS-Vebrechen Bd. IV, S. 55)
166 Heike/Strebel in: Füllberg-Stolberg/Jung u.a. (Hrsg.), Frauen in Konzentrationslagern, S. 89
(89).
167 Sofsky, Die Ordnung des Terrors, S. 152 f.
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aus den Reihen der Opfer selbst noch effektiver in den letzten Winkel des Lagers
getragen werden. Hiermit entlastete sich die SS und reduzierte ihren Arbeitsaufwand. Allerdings wurde die Trennlinie zwischen Personal und der sogenannten
Häftlingselite durch diese Regelung verwischt, da die Übertragung von Kontrollbefugnissen an die Gefangenen zu einem Kontrollverlust der Lagerführung führte168.
An der Spitze der Häftlingshierarchie in den Frauenkonzentrationslagern stand
die „Lagerälteste“, die als Vertreterin der Lagerinsassinnen gegenüber der SS verantwortlich war. Sie hatte ein Mitspracherecht beim Einsetzen der „Blockältesten“,
die wiederum die „Stubenältesten“ beriefen. Auch in der Verwaltung wurden Gefangene zur Arbeit herangezogen. In der Schreibstube der SS-Oberaufseherin und in
der Arbeitsstatistik wurden Büroarbeiten von Insassinnen mit administrativen Fähigkeiten, wie Stenographie-, Schreibmaschinen- und Sprachkenntnissen, erledigt.
In den Häftlingskrankenbauten wurden Häftlinge als Ärztinnen, Krankenschwestern
und zur Verwaltung eingesetzt. Ferner gab es Handwerkskolonnen, Lagerläuferinnen, Revierläuferinnen sowie eine Entlausungskolonne. Gefangene arbeiteten auch
in der SS-Küche, der Wäscherei, den Magazinen und Werkstätten. Bereits im Sommer 1942 wurde in Ravensbrück eine sogenannte Lagerpolizei eingesetzt. Die hier
tätigen Frauen sorgten für äußere Ruhe im Lager, kontrollierten die Disziplin, bewachten die Lebensmittelmagazine, Kammern und sonstigen Objekte und übernahmen die Neuzugänge. Auf unterster Stufe in der Häftlingsselbstverwaltung standen
die Block- und Stubenältesten sowie die Anweiserinnen der Arbeitskolonnen169, die
nicht arbeiten mussten, sondern die lediglich die Arbeitskommandos einteilten und
die Zwangsarbeiterinnen bewachten und zur Arbeit antrieben170.
In der Literatur wird die Tätigkeit der Funktionshäftlinge überwiegend positiv
gewertet171, da viele der Frauen versuchten, mit ihren begrenzten Mitteln – und stets
von Denunziation und der Kontrolle der SS bedroht – die Lage der Mithäftlinge zu
verbessern. Andererseits wurden in den Hamburger Ravensbrück-Prozessen unter
britischer Gerichtsbarkeit auch Lagerhäftlinge zum Teil sogar zum Tode verurteilt.
Ihnen wurde vorgeworfen, dass sie sich aktiv an den Selektionen172, den Körperverletzungen und den Grausamkeiten der SS-Aufseherinnen und Aufseher beteiligt
hätten173. Mehrere in den Krankenbauten als Krankenschwestern arbeitende weiblichen Funktionshäftlinge wurden nach Ende des Krieges verurteilt, weil sie den Patientinnen Hilfeleistungen bei Krankheit und Wundversorgung verweigerten174, sie
168 Vgl. Sofsky, Die Ordnung des Terrors, S. 158.
169 Vgl. Heike/Strebel in: Füllberg-Stolberg/Jung u.a. (Hrsg.), Frauen in Konzentrationslagern,
S. 89 (90 f.).
170 Sofsky, Die Ordnung des Terrors, S. 155
171 Vgl. etwa Heike/Strebel in: Füllberg-Stolberg/Jung u.a. (Hrsg.), Frauen in Konzentrationslagern, S. 89.
172 Wie etwa Carmen Maria Mory (verurteilt im 1. Hamburger Ravensbrück-Prozess).
173 Wie etwa Eugenia von Skene (verurteilt im 1. Hamburger Ravensbrück-Prozess); Dr. Eva
Justin (Ermittlungsverfahren 1960 eingestellt).
174 Wie etwa Gerda Ganzer (verurteilt im 4. Hamburger Ravensbrück-Prozess).
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misshandelten175 und zum Teil sogar durch Injektionen und der Gabe von nicht mehr
identifizierbarem „weißem Pulver“ getötet176 haben sollen. Zum Teil konnte auch
die schützende Hand für die Mithäftlinge und der verlängerte Arm der SS in einer
Person vorhanden sein177. Die SS nutzte außerdem die Tätigkeiten von Denunziantinnen, die die Funktionshäftlinge bei ihren Tätigkeiten überwachen und Verstöße
gegen die Lagerordnung oder sonstige Abweichungen melden sollten178.
V. Denunziantinnen
Diktaturen können nur aufrecht erhalten werden, wenn Regimegegnern keine Möglichkeit zum Umsturz gegeben wird und wenn kritische Bevölkerungsanteile durch
Angst vor Konsequenzen und Einschüchterung nicht wagen, sich gegen das Regime
aufzulehnen. Auch die nationalsozialistische Führung erstickte von Beginn der
Machtübernahme an jegliche Opposition durch soziale Kontrolle, Inhaftierung und
Tötung von politischen Gegnern. Das Verhalten der breiten Bevölkerung zu überwachen und die Durchsetzung von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber
bestimmten Bevölkerungsteilen und damit die Aufrechterhaltung des Terrorregimes
war ohne die Mithilfe von Menschen, die bereit waren, ihre Mitbürger zu verraten,
nicht möglich179. Obwohl zum Teil gefordert180, gab es keine gesetzliche Pflicht zur
Anzeige von Vergehen181. Aber auch ohne eine solche gab es eine nicht zu unterschätzende Zahl von Denunziationen182. Grundlage für Anzeigen waren verschiedene Gesetze, die abweichendes, staatsfeindliches Verhalten mit Strafe belegten. Zu
diesen Gesetzen gehörten etwa das Heimtückegesetz183, die Kriegssonderstrafrechtsverordnung184 und die Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnah-
175 Wie etwa Gerda Ganzer (verurteilt im 4. Hamburger Ravensbrück-Prozess).
176 Wie etwa Vera Salvequart (verurteilt im 1. Ravensbrück-Prozess); Gerda Ganzer (verurteilt
im 4. Hamburger Ravensbrück-Prozess).
177 Taake, Angeklagt: SS-Frauen vor Gericht, S. 68.
178 Sofsky, Die Ordnung des Terrors, S. 158.
179 Wolters, Verrat für die Volksgemeinschaft, S. 26.
180 Wie etwa 1939 von Reinhard Heydrich, Chef des Reichssicherheitshauptamts, BA Berlin
R 43/1264a und R 58/825 vgl. Diewald-Kerkmann, Politische Denunziation im NS-Regime,
S. 20.
181 Vgl. Nipperdey in: FS Lehmann, S. 285 (294); BGHZ 17, S. 327ff; MDR 1955, S. 665 rechts;
Wolters, Verrat für die Volksgemeinschaft, S. 31.
182 Broszat in: Archivalische Zeitschrift 1977, S. 221 (221); Wolters, Verrat für die Volksgemeinschaft, S. 26.
183 Vgl. Werle, Justiz-Strafrecht und polizeiliche Verbrechensbekämpfung im Dritten Reich,
S. 137 ff.
184 Vgl. Werle, Justiz-Strafrecht und polizeiliche Verbrechensbekämpfung im Dritten Reich,
S. 210 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Bisher wurde der Rolle der Frau als Täterin im makrokriminellen Gefüge des Dritten Reichs und den Ursachen für ihre Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen, Genozid und anderen Gewalttaten in der Kriminologie und der Geschichtswissenschaft kaum Aufmerksamkeit geschenkt. Theorien beziehen sich bei ihren Erklärungsversuchen nahezu ausschließlich auf Männer als Täter.
Das Werk schließt diese Forschungslücke, indem es aus kriminologischer Perspektive der Frage nachgeht, warum sozial völlig unauffällige und angepasste Frauen zu Täterinnen von unmenschlichen, unmoralischen und ethisch verwerflichen Handlungen werden können, wie sie im „Dritten Reich“ geschahen.