288 Kapitel 9 Zusammenfassung der Ergebnisse und Lösungsvorschläge
Beide Alternativen berücksichtigen die getätigten Ausschüttungen.
Dazu kommt jeweils eine weitere Komponente: einmal eine Aufstockung
der Ausschüttungen auf eine Sollverzinsung des eingesetzten Kapitals oder
die Berücksichtigung pauschalierter »ausschüttungsgleicher Erträge« anhand der Wertentwicklung des Investmentvermögens. Beide Varianten
können in ihrer Höhe verfassungs- und europarechtskonform ausgestaltet
werden und sind daher mögliche Instrumente. Die Verwendung der Variante mit dem Änderungsbetrag ist auf Grund ihrer Nähe zur transparenten
Besteuerung mit den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen
vorzugswürdig. Die Sollertragsbesteuerung ist dagegen vollständig von
der transparenten Besteuerung entkoppelt und wäre im System des InvStG
eine unpassende Besteuerungskomponente. Darüber hinaus ergeben sich
Schwierigkeiten bei der Ermittlungsbasis für die Sollertragsbesteuerung.
Daher sollte § 6 Satz 1 2. HS InvStG gestrichen und der Ausdruck »Mehrbetrag« durch den Begriff »Änderungsbetrag« ersetzt werden.
VI. Ausweitung der Anwendung der Aktiengewinnregelung
Die Regelung des § 8 InvStG setzt das Transparenzprinzip bei der Veräu-
ßerung oder Rückgabe von Investmentanteilen um. Allerdings werden von
dieser Regelung nicht alle – für eine vollständige Umsetzung des Transparenzprinzips erforderlichen – Fälle erfasst. Bei betrieblichen Anlegern finden das Halbeinkünfteverfahren und § 8b KStG auch bei Entnahmen und
bei Liquidationen Anwendung. Daher sollte § 8 InvStG auch auf diese
Realisationstatbestände angewandt werden. Dies könnte durch eine Erweiterung des § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG geschehen: »Auf die Einnahmen aus
der Rückgabe, Veräußerung, Liquidation oder auf Entnahmen […]«.
Bei Privatanlegern finden nach § 8 Abs. 5 InvStG sowohl § 3 Nr. 40
EStG als auch § 8b KStG keine Anwendung. Das Transparenzprinzip wird
insoweit durchbrochen. Die Aktiengewinnregelung ist daher auch auf Privatanleger auszudehnen. Eine Anwendung der Aktiengewinnregelung
auch auf Privatanleger war auch bereits im ersten Gesetzentwurf zum
InvStG vorgesehen und wurde erst in den Ausschüssen wieder auf betriebliche Anleger begrenzt. Daher ist in § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG der Einschub
»im Betriebsvermögen« zu streichen. Entsprechend ist in § 8 Abs. 5 2. HS
»und § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes« zu streichen und das »sind« durch ein »ist« zu ersetzen.
Mit der Neufassung des § 8 Abs. 5 InvStG n.F. hat der Gesetzgeber die
Regelungen über den Immobiliengewinn auch auf Privatanleger ausgeweitet. Darüber hinaus kommt es bei Neufällen, d.h. Anschaffung des Investmentanteils nach dem 31. Dezember 2008, auch hinsichtlich der Aktiengewinnregelung nicht mehr zu einer Durchbrechung des Transparenzgrund-
B. Lösungsvorschläge 289
satzes, da auf Grund der Einführung der Abgeltungsteuer auf beim Direktanleger § 3 Nr. 40 EStG keine Anwendung mehr findet.
290 Kapitel 9 Zusammenfassung der Ergebnisse und Lösungsvorschläge
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Diese Arbeit enthält eine umfassende Analyse der Besteuerung von Erträgen aus Investmentvermögen, die sowohl dem Praktiker als auch dem Wissenschaftler einen detaillierten Einblick in die Materie verschafft.
Die Besteuerung der Investmentanlage ist im InvStG speziell geregelt. Anleger, die ihre Investments über ein Investmentvermögen tätigen, sollen möglichst so behandelt werden, als ob sie direkt in die zu Grunde liegenden Anlagegegenstände investiert hätten (sog. Transparenzprinzip). Dieses Prinzip ist jedoch insbesondere aus Vereinfachungsgesichtspunkten im InvStG nicht vollumfänglich umgesetzt. Der Autor arbeitet die Durchbrechungen des Transparenzprinzips heraus und entwickelt Vorschläge zu einer weitergehenden Umsetzung desselben. Dabei legt er besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung der Besteuerung.
Darüber hinaus werden der Anwendungsbereich sowie die pauschale Besteuerung bei intransparenten Investmentvermögen eingehend auf ihre Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht untersucht. Der Autor schlägt Änderungen für die pauschale Besteuerung vor, die diese auf ein verfassungs- und europarechtskonformes Maß reduziert.