C. Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 209
was höheren Satz zu wählen. Darüber hinaus handelt es sich nur um eine
Umqualifizierung von Veräußerungsgewinnen in Zinserträge (Zwischengewinn). Der Ansatz von 6 % ist daher als eine realitätsgerecht ausgestaltete Pauschalierung anzusehen.
Umstritten ist darüber hinaus, ob der pauschal ermittelte Zwischengewinn nur bei der Veräußerung bzw. Rückgabe als Einkünfte aus Kapitalvermögen937 oder auch bei Anschaffung als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen (Privatanleger) oder als Anschaffungskosten (betrieblicher
Anleger) zu berücksichtigen ist.938 Es wird angeführt, dass die Einbeziehung des pauschalen Zwischengewinns auch bei Anschaffung nicht mit
dem Charakter einer pauschalen Besteuerung zu vereinbaren wäre und es
insbesondere beim Übergang von der pauschalen Ermittlung zur Ermittlung durch das Investmentvermögen zu steuerlichen Vorteilen durch die
pauschale Zwischengewinnermittlung kommen kann.939 Zwar erwähnt § 5
Abs. 3 Satz 2 InvStG nur die Rückgabe und Veräußerung, die Anwendungsvorschrift über den Zwischengewinn, § 18 Abs. 3 InvStG, nennt dar-
über hinaus auch den Erwerb. Die entscheidende Frage in diesem Zusammenhang ist, ob § 5 Abs. 3 InvStG eine eigenständige Besteuerungsnorm
ist oder ob es sich um eine Ermittlungsvorschrift für den Zwischengewinn
im Falle der Nicht-Ermittlung durch das Investmentvermögen handelt. Die
Vorschrift dient ausweislich der Gesetzesbegründung940 der Ermittlung des
Zwischengewinns, d.h., das Regelungssystem des Zwischengewinns wird
durch § 5 Abs. 3 InvStG nicht durchbrochen. Damit ist auch bei einer fehlenden Ermittlung des Zwischengewinns im Zeitpunkt der Anschaffung
des Investmentanteils der (pauschale) Zwischengewinn zu berücksichtigen.941
C. Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008942 ergeben sich nicht nur
Änderungen auf Ebene des Investmentvermögens, sondern auch auf Ebene
des Anlegers. Die geänderte Besteuerung der Anleger ergibt sich zum Teil
aus geänderten Vorschriften im InvStG als auch durch Änderungen im
EStG, die grundsätzlich über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG auch bei Körperschaften anzuwenden sind. Bei Privatanlegern sind die Einführung der
Abgeltungsteuer und damit verbunden die Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens von besonderer Bedeutung für die Investmentanlage. Bei
937 Kempf/Lauterfeld, BB 2005, 631, 634.
938 Ebner, StuB 2005, 870, 875 f.
939 Kempf/Lauterfeld, BB 2005, 631, 634.
940 BT-Drs. 15/3677, S. 49.
941 Gl.A. Ebner, StuB 2005, 870, 875 f.
942 Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007, BGBl. I 2007, 1912.
210 Kapitel 7 Der Anleger als eigentliches Besteuerungssubjekt
betrieblichen Anlegern ist die bedeutsamste Änderung die Umstellung des
Halbeinkünfteverfahrens auf ein sog. Teileinkünfteverfahren, d.h., die
Steuerfreiheit der entsprechenden Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen nach § 3 Nr. 40 EStG wird von 50 % auf 40 % eingeschränkt.
Darüber hinaus haben die Einführung der Abgeltungsteuer und die damit
verbundene Erweiterung des Katalogs der kapitalertragsteuerpflichtigen
Erträge (insbesondere um Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren) zur
Folge, dass auch bei betrieblichen Anlegern mehr Kapitalertragsteuer einbehalten werden wird.943
Diese Änderungen sind grundsätzlich erst nach dem 31. Dezember
2008, d.h. ab dem Veranlagungszeitraum 2009, anzuwenden.944
I. Private Anleger
1. Änderungen im Investmentsteuergesetz
a. Keine Steuerfreiheit für Wertpapierveräußerungsgewinne und
andere Veräußerungsgewinne
Eine der materiell am bedeutendsten Änderungen für Privatanleger ist die
Neufassung des § 2 Abs. 3 InvStG. Ausgeschüttete Erträge sind nur noch
steuerfrei, soweit sie Veräußerungsgewinne aus Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten, die keine Einkünfte i.S.d. § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG sind, § 2 Abs. 3 InvStG n.F. Die Steuerfreiheit für
Wertpapierveräußerungsgewinne, Bezugsrechtsveräußerungsgewinne und
Gewinne aus Termingeschäften nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG a.F. entfällt.945
Die Steuerpflicht dieser in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen
Gewinne kann als Ausdruck des Transparenzprinzips gesehen werden, da
mit Einführung der Abgeltungsteuer die bisher in § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG
a.F. genannten Gewinne auch beim Direktanleger – unabhängig von
(Halte-)Fristen – der Besteuerung unterliegen. Bereits unter der geltenden
Rechtslage stellte diese Steuerbefreiung eine Durchbrechung des Transparenzprinzips dar, die zu einer steuerlichen Bevorzugung der Investmentanlage gegenüber der Direktanlage führt.946
943 Behrens, BB 2007, 1025, 1026 f.; Melchior, DStR 2007, 1229, 1234 f.
944 § 52a EStG n.F., BT-Drs. 16/4841, S. 17, 72 ff.; Melchior, DStR 2007, 1229 ff.;
Ravenstein, StuB 2007, 527; § 18 Abs. 1 InvStG n.F.; BT-Drs. 16/5452, S. 62, BT-
Drs. 16/5491, S. 26.
945 BT-Drs. 16/4841, S. 88; Behrens, BB 2007, 1025, 1030; Ebner, NWB 2007, 2949,
5954; Ravenstein, StuB 2007, 527, 528; Brusch, FR 2007, 999, 1004; Feyerabend/
Vollmer, BB 2008, 1088, 1089; Helios/Link, DStR 2008, 386, 390.
946 Vgl. Kapitel 8 A.V.2.
C. Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 211
Die Steuerfreiheit nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. gilt aber weiter für
ausgeschüttete Erträge, wenn die Wertpapiere oder Bezugsrechte vor dem
1. Januar 2009 durch das Investmentvermögen angeschafft wurden oder
das Investmentvermögen das Termingeschäft vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen hat. Dadurch wird zum einen ein Gleichlauf mit der Übergangsregelung bei der Direktanlage gewährleistet und zum zweiten verhindert, dass die Investmentvermögen noch kurz vor dem 1. Januar 2009 alle
Wertpapiere veräußern, um den Anlegern die Steuerfreiheit der aufgelaufenen Wertzuwächse zu erhalten. Eine derartige Verkaufswelle hätte negative Auswirkungen auf den Kapitalmarkt und ist vom Gesetzgeber nicht erwünscht.947 Ungeklärt ist allerdings, welche Verwendungsreihenfolge im
Falle verschiedener Erwerbszeitpunkte von Wertpapieren gelten soll, d.h.,
ob vorrangig Altbestände (sog. Lifo-Verfahren) oder Neubestände (sog.
Fifo-Verfahren) als veräußert gelten. Dies kann entscheidende Bedeutung
für die Erhaltung der Steuerfreiheit beim Anleger haben. Bisher war auf
Grund der sinngemäßen Anwendung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. das Fifo-Verfahren zu verwenden.948
Dieses Verfahren sollte auch weiterhin eingesetzt werden, da nach § 20
Abs. 4 Satz 7 EStG n.F. bei privaten Direktanlegern weiterhin das Fifo-
Verfahren vorgeschrieben wird.949
b. Kein Progressionsvorbehalt bei nach Doppelbesteuerungsabkommen
steuerbefreiten Kapitalerträgen
Bisher wurden ausländische Erträge, die Deutschland auf Grund eines
DBA nicht der Besteuerung unterwirft, bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt (Progressionsvorbehalt), § 4 Abs. 1
Satz 2 InvStG a.F. Soweit es sich bei diesen Erträgen um Einkünfte aus
Kapitalvermögen handelt, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG steuerbefreit
sind, werden diese nicht mehr in den Progressionsvorbehalt einbezogen.950
Dies entspricht der Behandlung bei der Direktanlage unter Geltung der
Abgeltungsteuer. Auch hier werden Einkünfte aus Kapitalvermögen,
soweit sie der Abgeltungsteuer (§ 43 Abs. 5 EStG n.F.) oder dem besonderen Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG n.F. unterlegen haben, nicht mehr
bei der Bemessung des Steuersatzes berücksichtigt, § 2 Abs. 5b EStG.951
947 BT-Drs. 16/5491, S. 26.
948 BMF v. 2.6.2005, Rn. 44; vgl. Kapitel 6 B.I.2.a.
949 Feyerabend/Vollmer, BB 2008, 1088, 1094.
950 BT-Drs. 16/5452, S. 58; BT-Drs. 16/5491, S. 24 f.; Melchior, DStR 2007, 1229,
1237.
951 BT-Drs. 16/4841, S. 46.
212 Kapitel 7 Der Anleger als eigentliches Besteuerungssubjekt
c. Neuregelung der Besteuerung bei Rückgabe oder Veräußerung
Nach § 8 Abs. 5 InvStG a.F. ist auf die Veräußerung von Investmentanteilen bisher § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuwenden.952 Nicht anzuwenden sind jedoch § 3 Nr. 40 EStG, § 17 EStG und § 8b KStG.
Auf Grund der Einführung einer generellen Steuerpflicht für Wertpapierveräußerungsgewinne in § 20 Abs. 2 EStG n.F. wird auch die steuerliche Behandlung der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an Investmentvermögen neu geregelt. Die Gewinne aus der Rückgabe oder Veräu-
ßerung von Investmentanteilen gehören nach § 8 Abs. 5 Satz 1 InvStG n.F.
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
EStG n.F. Die Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung der Investmentanteile werden damit den Veräußerungsgewinnen aus Aktien gleichgestellt. Der Veräußerungsgewinn ist damit unabhängig von einer Haltefrist voll steuerpflichtig und unterliegt nach § 8 Abs. 6 InvStG n.F. dem
Kapitalertragsteuerabzug von 25 %.953 Dieser hat bei Privatanlegern
grundsätzlich nach § 43 Abs. 5 EStG n.F. abgeltende Wirkung.
Auf Grund der neuen Zuordnung der Veräußerungsgewinne zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG kann nicht mehr auf die bisherige Berücksichtigung von ausschüttungsgleichen Erträgen und des Zwischengewinns bei der Veräußerung oder Rückgabe durch die Regelung des
§ 23 Abs. 2 EStG i.V.m. § 20 EStG zurückgegriffen werden.954 Daher war
es erforderlich die bisherige Behandlung dieser Ertragsbestandteile explizit in § 8 Abs. 5 InvStG n.F. zu regeln.
Der beim Erwerb des Investmentanteils als negative Einnahme aus Kapitalvermögen berücksichtigte Zwischengewinn ist bei der Veräußerung
oder Rückgabe – wie bisher955 – von den Anschaffungskosten abzuziehen,
§ 8 Abs. 5 Satz 2 1. HS InvStG n.F. Erhaltener Zwischengewinn ist vom
Veräußerungserlös oder Rückgabeerlös abzusetzen, § 8 Abs. 5 Satz 2
2. HS InvStG n.F. Auch dies entspricht der bisherigen Handhabung des
Zwischengewinns im Zeitpunkt der Schlussbesteuerung.956
Nach § 8 Abs. 5 Satz 3, 4 InvStG n.F. ist der Veräußerungserlös weiterhin um die in der Besitzzeit des Anlegers bereits als zugeflossen geltenden,
aber in diesem Zeitraum noch nicht ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern. Auch dies entspricht der bisherigen Behandlung.957 Um eine genaue Erfassung der im Rücknahme- oder Veräußerungs-
952 Behrens, BB 2007, 1025, 1030 f.
953 Vgl. Kapitel 6 C.IV.2.
954 BT-Drs. 16/4841, S. 88.
955 BMF v. 2.6.2006, Rn. 195.
956 Der Zwischengewinn gilt als im Veräußerungs- oder Rückgabeerlös enthalten, § 2
Abs. 1 Satz 5 InvStG; Feyerabend/Vollmer, BB 2008, 1088, 1094.
957 BMF v. 2.6.2006, Rn. 195; Feyerabend/Vollmer, BB 2008, 1088, 1094.
C. Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 213
preis enthaltenen ausschüttungsgleichen Erträge zu gewährleisten, wurden
die Bekanntmachungspflichten in diesem Punkt erweitert.958
Weiterhin wird eine Regelung eingeführt, nach der der Gewinn aus der
Veräußerung oder Rückgabe um die während der Besitzzeit des Anlegers
ausgeschütteten Erträge zu erhöhen ist, die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG
n.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG a.F. weithin steuerfrei sind (Altfälle).
Das Investmentvermögen kennt nicht den steuerlichen Status seiner Anleger und kann daher nicht unterscheiden, wem die Steuerbefreiung nach § 2
Abs. 3 Nr. 1 InvStG a.F. i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG noch zusteht. Daher werden die ausgeschütteten Altgewinne zunächst auch bei Neuanlegern steuerfrei gestellt. Im Zeitpunkt der Veräußerung des Investmentanteils erhöhen diese Beträge allerdings den Veräußerungsgewinn. Damit erfolgt eine steuerliche Erfassung dieser Beträge.959 § 8 Abs. 5 InvStG n.F.
ist erstmals auf Rückgaben und Veräußerungen von Investmentanteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. Für Altanleger, d.h. Anleger, die ihren Investmentanteil vor dem 1. Januar 2009 erworben haben, bleibt es bei der bisherigen Regelung, so dass es insbesondere nicht zu einer Erhöhung des Veräußerungsgewinns um die nach § 2
Abs. 3 Nr. 1 InvStG a.F. steuerfreien Erträge kommt. Altanleger können
daher diese Beträge weiterhin steuerfrei vereinnahmen und ihren Investmentanteil nach Ablauf von einem Jahr steuerfrei veräußern. Nichtsdestotrotz werden allerdings Veräußerungsgewinne aus Neubeständen des Investmentvermögens auf Ebene des Altanlegers der Abgeltungsteuer unterworfen.960
Eine weitere Neuregelung enthält § 8 Abs. 5 Satz 6 InvStG n.F. Danach
bleiben bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die Anschaffungskosten und der Veräußerungserlös insoweit unberücksichtigt, als der Ver-
äußerungserlös und die Anschaffungskosten auf den nach § 5 Abs. 2
InvStG ermittelten und bekannt gemachten Immobiliengewinn zum jeweiligen Stichtag entfallen. Die Minderung der Anschaffungskosten ermittelt
sich durch die Multiplikation der Anschaffungskosten mit dem als Prozentsatz ermittelten Fonds-Immobiliengewinn zum Zeitpunkt der Anschaffung. Entsprechend ergibt sich die Minderung des Veräußerungserlöses
durch die Multiplikation des Veräußerungs- oder Rückgabeerlöses mit dem
im Zeitpunkt der Veräußerung oder Rückgabe als Prozentsatz ermittelten
Fonds-Immobiliengewinn. Dadurch sollen missbräuchliche Gestaltungen
verhindert werden, mit denen ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche
958 § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa InvStG n.F. fordert einen Ausweis getrennt nach Geschäftsjahren; Behrens, BB 2007, 1025, 1030; vgl. Kapitel 6
C.III.
959 BT-Drs. 16/5452, S. 61; BT-Drs. 16/5491, S. 26; Melchior, DStR 2007, 1229,
1237; Feyerabend/Vollmer, BB 2008, 1088, 1094; Grabbe/Behrens, DStR 2008,
950, 953.
960 Ebner, NWB 2007, 2499, 2959.
214 Kapitel 7 Der Anleger als eigentliches Besteuerungssubjekt
Erträge nach § 4 Abs. 1 InvStG i.V.m. dem einschlägigen DBA steuerfrei
bleiben, entsprechende Wertminderungen des Investmentanteils sich aber
als Veräußerungsverlust steuermindernd auswirken können.961
Im Ergebnis wird mit dieser Regelung die Anwendung des Immobiliengewinns auch auf private Anleger ausgedehnt962 und es kommt damit zu einer weitern Umsetzung des Transparenzprinzips.
2. Relevante Änderungen im Einkommensteuergesetz: Grundzüge der
Abgeltungsteuer
Die Erträge aus der Investmentanlage eines Privatanlegers werden zukünftig963 im Rahmen der Abgeltungsteuer besteuert.964 Das Halbeinkünfteverfahren entfällt für Privatanleger, § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG n.F.965
Die laufenden Erträge aus der Investmentanlage werden nach § 2 Abs. 1
Satz 1 InvStG als Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und die Veräu-
ßerungsgewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung der Investmentanteile nach § 8 Abs. 5 Satz 1 InvStG n.F. als Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 EStG n.F. erfasst.
Auf beide Kapitalertragskategorien ist nach § 7 Abs. 1, 3, 4 InvStG n.F.
und § 8 Abs. 6 InvStG n.F. Kapitalertragsteuer einzubehalten. Der Kapitalertragsteuersatz beträgt 25 % der Kapitalerträge966 und zwar ohne jeden
Abzug.967 Allerdings wird vom Einbehalt von Kapitalertragsteuer abgesehen bzw. sie wird erstattet, soweit der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9
EStG n.F. reicht und ein entsprechender Freistellungsauftrag vorliegt,
§ 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG n.F., § 44 b Abs. 1 EStG. Im Zusammenhang mit
den Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG n.F. bemisst sich der Steuerabzug grundsätzlich nach § 20 Abs. 4 EStG n.F., d.h.,
961 BT-Drs. 16/5491, S. 26.
962 Grabbe/Behrens, DStR 2008, 950, 953.
963 Zwar ist das Unternehmensteuerreformgesetz nach dessen Artikel 13 bereits am
Tag der Verkündung in Kraft getreten, die Anwendungsregelungen der Normen,
die die Abgeltungsteuer betreffen, sehen jedoch stets eine Anwendung ab dem 1.
Januar 2009 vor, § 52a EStG, § 18 InvStG; BT-Drs. 16/5491, S. 26.
964 Ausführliche Darstellung der Abgeltungsteuer bei Ravenstein, StuB 2007, 527;
Melchior, DStR 2007, 1229, noch zum Entwurf: Behrens, BB 2007, 1025; Oho/
Hagen/Lenz, DB 2007, 1322; Pauckstadt/Luckner, DStR 2007, 653.
965 BT-Drs. 16/4841, S. 47; Melchior, DStR 2007, 1229; Behrens, BB 2007, 1025,
1026.
966 § 7 Abs. 1 Satz 2 InvStG n.F. i.V.m. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG
n.F., § 7 Abs. 3 Satz 1 InvStG n.F., § 7 Abs. 4 Satz 3 InvStG bzw. § 8 Abs. 6 Satz 2
InvStG n.F. i.V.m. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EStG n.F.
967 Auf die Einbeziehung der Kirchensteuer soll hier nicht weiter eingegangen werden.
Ausführungen dazu finden sich bei Melchior, DStR 2007, 1229, 1231 f., 1233;
Ravenstein, StuB 2007, 527, 531.
C. Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 215
die Anschaffungskosten und die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten werden vom Veräußerungserlös abgesetzt.968 Ausländische Steuern auf die Kapitalerträge werden nach § 43a
Abs. 3 EStG n.F. ebenfalls bei der Bemessung der Kapitalertragsteuer berücksichtigt.969
Der Kapitalertragsteuerabzug hat nach § 43 Abs. 5 EStG n.F. grundsätzlich abgeltende Wirkung und die Einkünfte werden grundsätzlich nicht in
die Veranlagung mit einbezogen.970 971 Ein Abzug von tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist – mit Ausnahme der Veräußerungskosten nach
§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG n.F. – nicht möglich.972
Verluste aus der Fondsanlage können nur mit anderen Kapitalerträgen
verrechnet werden, § 20 Abs. 6 EStG n.F.973 Die spezielle Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG n.F. findet bei
Investmentanteilen keine Anwendung.974 Vorrangig findet eine Verrechnung von positiven und negativen Kapitalerträgen bei der auszahlenden
968 § 43a Abs. 2 Satz 2 ff. EStG n.F. Voraussetzung ist, dass die Investmentanteile von
der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder veräußert und seitdem
verwahrt oder verwaltet worden sind und folglich die Anschaffungskosten nachgewiesen werden können. Andernfalls werden pauschal 30 % der Einnahmen als
Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer angesetzt. I.E. beträgt die Steuer
in diesem Fall 7,5 % (20 % x 30 %) der Einnahmen aus der Veräußerung.
969 Deshalb wurden auch die Bekanntmachungspflichten hinsichtlich der ausländischen Steuern in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f InvStG präzisiert, vgl. Kapitel
6 C.III.
970 Eine Veranlagung wird dann vorgenommen, wenn es sich um einen Fall von § 32d
Abs. 2 EStG n.F., d.h. um laufende Einnahmen oder Veräußerungsgewinne aus stillen Beteiligungen oder Darlehen handelt, die zwischen nahe stehenden Personen
(oder wenn andere, ähnlich enge Beziehungen zwischen den Beteiligten bestehen)
gezahlt werden, Behrens, BB 2007, 1025, 1028 f.; Oho/Hagen/Lenz, DB 2007,
1322, 1323. Ebenso kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Günstigerprüfung
nach § 43 Abs. 5 Satz 3 EStG n.F. stellen und in das Veranlagungsverfahren kommen, wenn dies für ihn günstiger ist.
971 Die Abgeltungswirkung kann jedoch nur dann eintreten, wenn auch eine inländische auszahlende Stelle vorhanden ist. In den Fällen, in denen dies nicht der Fall
ist, sind die Investmenterträge in die Veranlagung mit einzubeziehen; Feyerabend/
Vollmer, BB 2008, 1088, 1095; Helios/Link, DStR 2008, 386, 390; Grabbe/Behrens, DStR 2008, 950, 955.
972 In der Literatur wird in diesem Zusammenhang die berechtigte Frage aufgeworfen,
ob dieser Ausschluss mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip zu vereinbaren ist, Behrens, BB 2007, 1025, 1028; Oho/Hagen/Lenz, DB 2007, 1322, 1323 f. Eine ausführlich Ausarbeitung zu verfassungsrechtlichen Aspekten findet sich bei Eckhoff,
FR 2007, 989, 991 ff. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Abgeltungsteuer mit
der Verfassung zu vereinbaren ist, ökonomisch dafür aber ein zu hoher Preis (durch
den Steuerzahler) gezahlt wird.
973 Ebner, NWB 2007, 2949, 2959.
974 BT-Drs. 16/5491, S. 19; Ravenstein, StuB 2007, 527, 530; Ebner, NWB 2007,
2949, 2956 f.; Feyerabend/Vollmer, BB 2008, 1088, 1093; Grabbe/Behrens, DStR
2008, 950, 953.
216 Kapitel 7 Der Anleger als eigentliches Besteuerungssubjekt
Stelle nach § 43a Abs. 3 EStG n.F. statt. Können nicht alle negativen Erträge bei der auszahlenden Stelle mit positiven Erträgen verrechnet werden, sind die noch verbleibenden negativen Erträge automatisch auf das
nächste Jahr zu übertragen, § 43a Abs. 3 Satz 3 EStG n.F. Der Steuerpflichtige kann aber eine Verrechnung der überschießenden negativen Kapitalerträge mit anderen Kapitalerträgen erreichen, indem er im Rahmen
der Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG n.F. eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle über die nicht ausgeglichenen Verluste vorlegt, § 20
Abs. 6 Satz 6 EStG n.F. Die auszahlende Stelle stellt auf unwiderruflichen
Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge eine solche Bescheinigung nach
amtlichem Muster aus, wenn der Antrag bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres gestellt wird, § 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG n.F. Im Fall der
Ausstellung einer solchen Bescheinigung entfällt der Übertrag des Verlustes auf das nächste Jahr. Darüber hinaus kann auch eine Verrechnung mit
Verlustvorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften (sog. Altverluste
i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG n.F.) erreicht werden, § 20 Abs. 6
EStG n.F.975
II. Betriebliche Anleger
1. Änderungen im Investmentsteuergesetz
Da sich auch bei der Direktanlage kaum Änderungen für betriebliche Anleger ergeben, sind auch die Änderungen im Rahmen des InvStG für diese
Anlegergruppe gering. Neben der Erweiterung des Umfangs der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge, die keine materielle Änderung des Besteuerungsumfangs mit sich bringt, haben sich nur zwei für die Investmentanlage bedeutsame Änderungen ergeben.
a. Keine Weiterschüttung von Körperschaftsteuerguthaben
Die Streichung der entsprechenden Anwendung des § 37 Abs. 3 KStG in
§ 2 Abs. 2 InvStG ist die wohl einzige tatsächliche Änderung hinsichtlich
der Investmentanlage für betriebliche Anleger. In diesem Zusammenhang
wird auch die hiermit in Verbindung stehende Veröffentlichungspflicht
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h InvStG a.F. gestrichen. Gründe der
Streichung sind die letztmalige Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens auf den 31. Dezember 2006 und die letztmalige Anwendung des § 37
Abs. 3 KStG auf Ausschüttungen, die vor dem 31. Dezember 2006 getätigt
975 Melchior, DStR 2007, 1229, 1233.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Diese Arbeit enthält eine umfassende Analyse der Besteuerung von Erträgen aus Investmentvermögen, die sowohl dem Praktiker als auch dem Wissenschaftler einen detaillierten Einblick in die Materie verschafft.
Die Besteuerung der Investmentanlage ist im InvStG speziell geregelt. Anleger, die ihre Investments über ein Investmentvermögen tätigen, sollen möglichst so behandelt werden, als ob sie direkt in die zu Grunde liegenden Anlagegegenstände investiert hätten (sog. Transparenzprinzip). Dieses Prinzip ist jedoch insbesondere aus Vereinfachungsgesichtspunkten im InvStG nicht vollumfänglich umgesetzt. Der Autor arbeitet die Durchbrechungen des Transparenzprinzips heraus und entwickelt Vorschläge zu einer weitergehenden Umsetzung desselben. Dabei legt er besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung der Besteuerung.
Darüber hinaus werden der Anwendungsbereich sowie die pauschale Besteuerung bei intransparenten Investmentvermögen eingehend auf ihre Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht untersucht. Der Autor schlägt Änderungen für die pauschale Besteuerung vor, die diese auf ein verfassungs- und europarechtskonformes Maß reduziert.