152 Kapitel 6 Das Investmentvermögen als erste Besteuerungsebene
Da die Erträge des Investmentvermögens entsprechend eines Privatanlegers ermittelt werden,638 könnte man die Ansicht vertreten, dass die Abgeltungsteuer und der damit verbundene Ausschluss des Werbungskostenabzugs auch auf Ebene des Investmentvermögens anzuwenden sei. Diese
Einschränkung auf die Ebene des Investmentvermögens zu übertragen, ist
jedoch nicht sachgerecht, denn nicht alle Anleger des Investmentvermögens erzielen aus der Investmentanlage abgeltungsteuerpflichtige Einkünfte (z.B. betriebliche Anleger). Deshalb wird der Verweis in § 3 Abs. 1
InvStG nur auf Satz 1 des § 2 Abs. 2 EStG präzisiert.639
Im Gegensatz zu der Direktanlage640 hat der Gesetzgeber auf Ebene des
Investmentvermögens keinen eigenen Verlustverrechnungstopf für Verluste aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien eingeführt. Daher kommt es
hinsichtlich der Verrechenbarkeit auf Ebene des Investmentvermögens
weiterhin nur auf die Artgleichheit der Erträge an.641 Soweit es sich um Privatanleger handelt, sind daher Verluste aus Aktienveräußerungsgeschäften
mit Veräußerungsgewinnen aus anderen Wertpapieren und Termingeschäften auf Ebene des Investmentvermögens verrechenbar. Beim betrieblichen
Anleger ist hinsichtlich der Gleichartigkeit zu beachten, dass nicht alle
Veräußerungsgewinne von § 3 Nr. 40 EStG begünstigt sind. Eine Verrechnung mit Verlusten aus Aktienveräußerungen ist daher nur möglich, wenn
auch die Gewinne, mit denen verrechnet werden soll, beim Anleger nach
§ 3 Nr. 40 EStG besteuert werden.
III. Veröffentlichungspflichten
Da die Abgeltungsteuer nur für Privatanleger gilt, bleibt es grundsätzlich
bei den umfangreichen Ermittlungs- und Bekanntmachungspflichten nach
§ 5 Abs. 1 InvStG. Eine weitgehende Streichung einzelner Besteuerungsgrundlagen oder eine Straffung der Vorschrift ist daher nicht möglich.642
Die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen ausschüttungsgleichen
Erträge müssen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvStG n.F. nunmehr getrennt nach einzelnen Geschäftsjahren bekannt gemacht werden.
Dadurch soll eine zutreffende Berücksichtigung der bei Veräußerung oder
638 Drs. 16/4841, S. 57; Ravenstein, StuB 2007, 527; Pauckstadt/Luckner, DStR 2007,
653, 655.
638 Vgl. Kapitel 6 B.I.2.a.
639 Feyerabend/Vollmer, BB 2008, 1088, 1091 f.
640 § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG n.F.
641 Vgl. Kapitel 6 B.I.2.b.; Ebner, NWB 2007, 2949, 2956 f.; Feyerabend/Vollmer, BB
2008, 1088, 1092; Grabbe/Behrens, DStR 2008, 950, 952.
642 BT-Drs. 16/4841, S. 88.
C. Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 153
Rückgabe des Investmentanteils noch nicht ausgeschütteten Erträge gewährleistet werden.643
Da die Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG a.F. für Altfälle
noch weiter anwendbar bleibt644, ist die Bekanntmachung dieser Bestandteile weiterhin erforderlich. Auf Grund der Abschaffung wird in § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb und gg InvStG jeweils eingefügt,
dass es sich bei § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG um die am 31. Dezember 2008 anzuwendende Fassung handelt.645
Da nunmehr grundsätzlich ein einheitlicher Kapitalertragsteuersatz von
25 % anzuwenden ist,646 erübrigt sich die Unterscheidung in § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchst. d und e InvStG nach § 7 Abs. 1 und 2 InvStG (Zinsabschlag 30 %) und § 7 Abs. 3 InvStG (Kapitalertragsteuer 20 %). Es ist
daher jeweils nur noch ein einheitlicher Betrag anzugeben, der zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigt (Buchst. d) und als Kapitalertragsteuer anzurechnen oder zu erstatten (Buchst. e) ist.647
Entsprechend der Direktanlage sollen auch im Rahmen der Investmentanlage ausländische Steuern möglichst weitgehend bereits beim Steuerabzug berücksichtigt werden. Um den Kapitalertragsteuereinbehalt zu erleichtern und die entsprechende Bekanntmachungsvorschrift zu präzisieren, wurde in den jeweiligen Doppelbuchst. des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchst. f InvStG ein Verweis auf § 4 Abs. 2 und 3 InvStG aufgenommen
und klargestellt, dass eine Anrechnung oder Erstattung nur dann möglich
ist, wenn die ausländischen Steuern nicht bereits nach § 4 Abs. 4 InvStG
als Werbungskosten abgezogen wurden.648
Die Streichung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h InvStG, der eine
Bekanntmachung des von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37
Abs. 3 KStG in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderungsbetrages erforderlich machte, ist die konsequente Folge der letztmaligen
Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens auf den 31. Dezember 2006
643 BT-Drs. 16/4841, S. 88; Feyerabend/Vollmer, BB 2008, 1088, 1092; Grabbe/Behrens, DStR 2008, 950, 955.
644 § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG n.F.: Anschaffung der Wertpapiere oder Bezugsrechte
vor 1. Januar 2009, Abschluss des Termingeschäfts vor 1. Januar 2009; BT-Drs.
16/5491, S. 26; BT-Drs. 16/5452, S. 62; Melchior, DStR 2007, 1229, 1237; Ravenstein, StuB 2007, 527, 528; Ebner, NWB 2007, 2949, 2957.
645 BT-Drs. 16/5491, S. 25, BT-Drs. 16/5452, S. 59; Feyerabend/Vollmer, BB 2008,
1088, 1092.
646 BT-Drs. 16/4841, S. 67; Behrens, BB 2007, 1025; Oho/Hagen/Lenz, DB 2007,
1322, 1325; Melchior, DStR 2007, 1229, 1233. Lediglich bei Leistungen oder
Gewinnen von Betrieben gewerblicher Art wird ein Steuersatz von 15 % angewendet, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG n.F.
647 Grabbe/Behrens, DStR 2008, 950, 955.
648 BT-Drs. 16/5452, S. 59; BT-Drs. 16/5491, S. 25; Grabbe/Behrens, DStR 2008,
950, 955; Feyerabend/Vollmer, BB 2008, 1088, 1092.
154 Kapitel 6 Das Investmentvermögen als erste Besteuerungsebene
nach § 37 Abs. 4 KStG.649 Die bisherige »Weiterleitung« des Körperschaftsteuerguthabens an die die Ausschüttung empfangende Körperschaft entfällt für Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2006 vorgenommen
werden, § 37 Abs. 4 Satz 4 KStG.
IV. Kapitalertragsteuer
1. Laufende Erträge
Entsprechend der Direktanlage650 wird der Umfang der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge auf ausländische Dividenden erweitert.651 Technisch
wird dies dadurch erreicht, dass die Ausnahme vom Kapitalertragsteuerabzug in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a InvStG auf inländische Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beschränkt wird. Bei inländischen Investmentvermögen bedeutet dies, dass die auszahlende Stelle die
in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen ausländischen Dividenden in
den Steuerabzug mit einzubeziehen hat. Bei ausländischen Investmentvermögen hat dies zur Folge, dass der gesamte in den ausgeschütteten Erträgen enthaltene Dividendenanteil von § 7 Abs. 1 Satz 1 InvStG erfasst wird
und von der inländischen auszahlenden Stelle beim Steuerabzug zu berücksichtigen ist. Grund ist die für diesen Zweck erweiterte Fiktion des § 4
Abs. 2 Satz 7 InvStG n.F. Demnach gelten die bei ausländischen Investmentvermögen in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Erträge, die mit inländischen Steuern belastet sind, auch
für Zwecke der Kapitalertragsteuer als ausländische Erträge. Die inländische Steuer gilt in diesem Fall als ausländische Steuer.652
Ein weiterer Fall des Transparenzprinzips ist die Erweiterung der Kapitalertragsteuerpflicht auch auf Erträge aus Veräußerungsgewinnen aus
Wertpapieren und Bezugsrechten auf Kapitalgesellschaftsanteilen und aus
Termingeschäften, da diese Erträge nach § 20 Abs. 2 EStG n.F. bei der Di-
649 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur
Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) v. 7.12.2006, BGBl. I 2007, 2782, eingefügt; Feyerabend/Vollmer, BB 2008, 1088, 1092.
650 § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG n.F. sieht einen Kapitalertragsteuerabzug auch bei
ausländischen Erträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (insbesondere Dividenden) vor, Melchior, DStR 2007, 1229, 1234; Behrens, BB 2007, 1025, 1026;
Pauckstadt/Luckner, DStR 2007, 653.
651 BT-Drs. 16/5491, S. 25; BT-Drs. 16/5452, S. 60; Ebner, NWB 2007, 2949, 2958;
Brusch, FR 2007, 1004; Feyerabend/Vollmer, BB 2008, 1088, 1094; Grabbe/Behrens, DStR 2008, 950, 954 f.
652 BT-Drs. 16/5491, S. 25; BT-Drs. 16/5452, S. 58.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Diese Arbeit enthält eine umfassende Analyse der Besteuerung von Erträgen aus Investmentvermögen, die sowohl dem Praktiker als auch dem Wissenschaftler einen detaillierten Einblick in die Materie verschafft.
Die Besteuerung der Investmentanlage ist im InvStG speziell geregelt. Anleger, die ihre Investments über ein Investmentvermögen tätigen, sollen möglichst so behandelt werden, als ob sie direkt in die zu Grunde liegenden Anlagegegenstände investiert hätten (sog. Transparenzprinzip). Dieses Prinzip ist jedoch insbesondere aus Vereinfachungsgesichtspunkten im InvStG nicht vollumfänglich umgesetzt. Der Autor arbeitet die Durchbrechungen des Transparenzprinzips heraus und entwickelt Vorschläge zu einer weitergehenden Umsetzung desselben. Dabei legt er besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung der Besteuerung.
Darüber hinaus werden der Anwendungsbereich sowie die pauschale Besteuerung bei intransparenten Investmentvermögen eingehend auf ihre Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht untersucht. Der Autor schlägt Änderungen für die pauschale Besteuerung vor, die diese auf ein verfassungs- und europarechtskonformes Maß reduziert.