A. Mögliche steuerliche Mehrbelastung 73
Kapitel 5
Transparenzprinzip als Leitidee der Besteuerung
A. Mögliche steuerliche Mehrbelastung
Die Investmentanlage ist geprägt durch die Zwischenschaltung eines
Investmentfonds oder einer Investment(aktien)gesellschaft zwischen den
Anleger und die Vermögensgegenstände, in die investiert wird. Dadurch
kann es zu einer steuerlichen Mehrbelastung kommen, wenn auch die zwischengeschaltete Gesellschaft bzw. das Sondervermögen der Besteuerung
unterliegt. Bei der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung der Investmentanlage (Investmentaktiengesellschaft) ist die Investmentaktiengesellschaft
kraft Rechtsform eigenes Besteuerungssubjekt. Durch die Fiktion des Sondervermögens als Zweckvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG nach § 11
Abs. 1 Satz 1 InvStG ist auch das Sondervermögen eigenes Besteuerungssubjekt. Würden nun die allgemeinen Besteuerungsregeln angewandt, so
käme es im Vergleich zur Direktanlage zu einer steuerlichen Mehrbelastung auf Ebene des Anlegers, da auch auf Ebene des Investmentvermögens
eine Besteuerung einträte.
B. Historische Erfahrungen
Die historische Entwicklung hat gezeigt, dass derartige steuerliche Nachteile dem Investmentsparen nicht förderlich sind und sogar den vollständigen Untergang des Investmentsparens bedeuten können. Als Beispiel kann
die Entwicklung des Investmentsparens in der Bundesrepublik vor der Einführung des KAGG im Jahr 1957 dienen. Ein Grund für das Ausbleiben der
Wiederbelebung der Investmentidee nach dem Zweiten Weltkrieg war die
steuerliche Mehrbelastung durch das zusätzliche Besteuerungssubjekt
Investmentgesellschaft.231
Als weiteres Beispiel kann die Entwicklung der Investmentaktiengesellschaft dienen. Solange diese den allgemeinen Besteuerungsregeln, insbesondere der Definitivbelastung mit Körperschaftsteuer, unterlegen hat,
kam es zu keiner Gründung einer solchen Gesellschaft.232
231 Dazu Kapitel 2 A.
232 Dazu Kapitel 3 B.I.2.
74 Kapitel 5 Transparenzprinzip als Leitidee der Besteuerung
C. Mögliche Methoden zur Vermeidung der steuerlichen Mehrbelastung
Gerade durch die historischen Erfahrungen haben viele Staaten bald
erkannt, dass eine mögliche Mehrfachbesteuerung zu verhindern ist, damit
sich das Investmentsparen durchsetzen kann.233 Es wurden daher verschiedene Möglichkeiten entwickelt, die speziell und ausschließlich für Investmentvehikel gelten und als Leges speciales diese negativen Konsequenzen
beseitigen sollen.234
Eine Möglichkeit zur Verhinderung einer doppelten steuerlichen Belastung besteht darin, dem Investmentvermögen keine Rechtspersönlichkeit
für steuerliche Zwecke zuzuerkennen. Den Anlegern werden die über das
Investmentvermögen gehaltenen Anlageobjekte direkt anteilig zugerechnet. Es kann zu keiner Mehrfachbesteuerung kommen, da das Investmentvermögen kein Besteuerungssubjekt ist. Das Investmentvermögen wird
steuerlich als nicht existent betrachtet. Die Ausschüttungen behalten ihre
ursprüngliche Einkünftequalifikation (Zinsen, Dividenden, Vermietung
und Verpachtung) bei und werden nicht einheitlich (wie etwa in Deutschland) als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt. Diese Methode ist die
effektivste Methode zur Verhinderung steuerlicher Nachteile des Investmentsparens gegenüber der Direktanlage.235
Eine weitere Möglichkeit ist die Behandlung des Investmentvermögens
als Steuersubjekt, das aber (teilweise) persönlich von der Besteuerung ausgenommen ist. Steuerrechtlich werden die Vermögensgegenstände dem Investmentvermögen zugeordnet. Es kommt nicht zu einer vollständigen
Gleichstellung mit der Direktanlage und daher auch nicht zu einer vollständigen steuerlichen Transparenz des Investmentvermögens.236
Als dritte, v.a. in den USA und beim Gesellschaftstyp gebräuchliche
Möglichkeit ist die Kürzung der Bemessungsgrundlage des Investmentvermögens zu nennen. Dieses ist Steuersubjekt und auch nicht (persönlich)
von der Besteuerung ausgenommen. In den USA mindern bspw. die Ausschüttungen des Investmentfonds dessen Bemessungsgrundlage, so dass
233 Ed/Bongaarts: Generalbericht, S. 110.
234 Ed/Bongaarts: Generalbericht, S. 127 f.
235 Diese Methode wird z.B. in Belgien, Brasilien, Kolumbien, Korea und Uruguay
angewandt. Ed/Bongaarts: Generalbericht IFA 1997, S. 127; Gómez-Sjöberg:
Nationalbericht Kolumbien IFA 1997, S. 364, 367; Ballon: Nationalbericht Belgien IFA 1997, S. 298.
236 Ed/Bongaarts: Generalbericht IFA 1997, S. 127. Anwendung findet diese Ausgestaltung bspw. in Luxemburg und Deutschland. Winandy/Kremer/Fort: Nationalbericht Luxemburg IFA 1997, S. 593 ff.; Täske: Nationalbericht Deutschland IFA
1997, S. 458 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Diese Arbeit enthält eine umfassende Analyse der Besteuerung von Erträgen aus Investmentvermögen, die sowohl dem Praktiker als auch dem Wissenschaftler einen detaillierten Einblick in die Materie verschafft.
Die Besteuerung der Investmentanlage ist im InvStG speziell geregelt. Anleger, die ihre Investments über ein Investmentvermögen tätigen, sollen möglichst so behandelt werden, als ob sie direkt in die zu Grunde liegenden Anlagegegenstände investiert hätten (sog. Transparenzprinzip). Dieses Prinzip ist jedoch insbesondere aus Vereinfachungsgesichtspunkten im InvStG nicht vollumfänglich umgesetzt. Der Autor arbeitet die Durchbrechungen des Transparenzprinzips heraus und entwickelt Vorschläge zu einer weitergehenden Umsetzung desselben. Dabei legt er besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung der Besteuerung.
Darüber hinaus werden der Anwendungsbereich sowie die pauschale Besteuerung bei intransparenten Investmentvermögen eingehend auf ihre Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht untersucht. Der Autor schlägt Änderungen für die pauschale Besteuerung vor, die diese auf ein verfassungs- und europarechtskonformes Maß reduziert.