B. Zeitlicher Anwendungsbereich 71
B. Zeitlicher Anwendungsbereich
Das InvStG trat am 1. Januar 2004 in Kraft und ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1
InvStG erstmals auf das Geschäftsjahr des Investmentvermögens anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. Dies gilt auch für Erträge,
die dem Investmentvermögen in diesem Geschäftsjahr zufließen. Demnach
erfolgt der Wechsel vom KAGG zum InvStG geschäftsjahrbezogen.223
Eine Ausnahme hiervon ergibt sich für die Veräußerung von Anteilen
(§ 8 InvStG) an inländischen Investmentvermögen, denn nach § 18 Abs. 1
Satz 2 InvStG kommt es hierbei auf den Zufluss der Einnahmen oder die
Entstehung der Gewinnminderung an. Erst wenn diese nach dem 31. Dezember 2003 zufließen bzw. entstehen, ist § 8 InvStG anzuwenden. Dies ist
unabhängig vom Geschäftsjahr des inländischen Investmentvermögens.
Entsprechend dem Wortlaut (»Zufluss«) ist der Zahlungsvorgang oder die
Aktivierbarkeit des Anspruchs bei Bilanzierung das allein entscheidende
Kriterium, so dass diese Anwendungsregel nicht für Wertaufholungen gelten dürfte.224 § 8 InvStG ist dann bei Teilwertabschreibungen anwendbar,
wenn der Bilanzstichtag des Betriebsvermögens, zu dem die Anteile gehören, nach dem 31. Dezember 2003 liegt, denn Bewertungsstichtag im Zusammenhang mit Teilwertabschreibungen ist der Bilanzstichtag und eine
unterjährige Teilwertabschreibung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.225 Für Anteile an ausländischen Investmentvermögen ist § 8 InvStG
erst ab Beginn des ersten Geschäftsjahres des Investmentvermögens nach
dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 ist der Aktiengewinn zu diesem Zeitpunkt mit 0 % anzusetzen. Ramackers226 sieht
hierin zu Recht einen Fehler des Gesetzgebers, da dies zu einer Nachholung der ermittelten Aktiengewinne im ersten Jahr der Anwendbarkeit des
InvStG führen würde. Sachgerecht ist der Ansatz des Aktiengewinns mit
0 Euro.227
223 Ramackers in Littmann, InvStG, § 18 Rn. 5; BMF v. 2.6.2005, Rn. 278; Carlé in
Korn, InvStG, § 18 Rn. 1 f.; Storg, NWB 2004, 2787, 2789; Feyerabend/Meinhardt, StB 2004, 293.
224 Carlé in Korn, InvStG, § 18 Rn. 3; Ramackers in Littmann, InvStG, § 18 Rn. 11
f.; BMF v. 2.6.2005, Rn. 279.
225 Ehmcke in Blümich, EStG, § 6 Rn. 550; BFH v. 29. 7. 97, BStBl. II 1998, 652;
Ramackers in Littmann, InvStG, § 18 Rn. 13.
226 Ramackers in Littmann, InvStG, § 18 Rn. 17; Carlé in Korn, InvStG, § 18 Rn. 5;
Bacmeister, BB 2004, 2787, 2790 f.
227 Ramackers in Littmann, InvStG, § 18 Rn. 17; Carlé in Korn, InvStG, § 18 Rn. 5.
Das BMF (BMF v. 2.6.2005, Rn. 282) setzt 0 Euro an. Dies ist zwar sachgerecht,
steht aber im Gegensatz zum eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. A.A. Bacmeister,
BB 2004, 2787, 2791, der für die Verwendung des ermittelten Standes der realisierten, thesaurierten Veräußerungsgewinne vom ersten Tag des in 2004 beginnenden Wirtschaftsjahres plädiert.
72 Kapitel 4 Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes
Die Änderung des § 3 Abs. 3 InvStG durch das EURLUmsG228 ist erstmals auf das Geschäftsjahr des Investmentvermögens anzuwenden, welches nach dem 31. Dezember 2004 beginnt. Die gleiche Stichtagsregelung
gilt für die Anwendung der wiedereingeführten Zwischengewinnbesteuerung bei Rückgaben, Veräußerungen oder Erwerben von Investmentanteilen.229
In § 19 InvStG finden sich weitere Übergangsvorschriften, die die Anwendung der steuerlichen Vorschriften des KAGG und des AuslInvestmG
sowie die Nicht-Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens bei Altver-
äußerungsgewinnen230 betreffen.
228 Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) v.
9.12.2004, BGBl. I 2004, 3310.
229 § 18 Abs. 2 und 3 InvStG, Geißelmeier/Gemmel, DStR 2005, 45, 48 f.; Schimmelschmidt/Otto, Stbg 2004, 457, 462; Harenberg in H/H/R, InvStG, Rn. J 04-35, J
04-10, J 04-12; BMF v. 2.6.2005, Rn. 60, 283 f.; Wagner, Stbg. 2005, 298, 311.
230 Dies sind Veräußerungsgewinne, die vor der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens realisiert wurden. Ramackers in Littmann, InvStG, § 19 Rn. 5 ff.; Carlé in
Korn, InvStG, § 19 Rn. 4; Intemann in H/H/R, InvStG, Rn. J 03-36; BMF v.
2.6.2005, Rn. 285 ff.
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References
Zusammenfassung
Diese Arbeit enthält eine umfassende Analyse der Besteuerung von Erträgen aus Investmentvermögen, die sowohl dem Praktiker als auch dem Wissenschaftler einen detaillierten Einblick in die Materie verschafft.
Die Besteuerung der Investmentanlage ist im InvStG speziell geregelt. Anleger, die ihre Investments über ein Investmentvermögen tätigen, sollen möglichst so behandelt werden, als ob sie direkt in die zu Grunde liegenden Anlagegegenstände investiert hätten (sog. Transparenzprinzip). Dieses Prinzip ist jedoch insbesondere aus Vereinfachungsgesichtspunkten im InvStG nicht vollumfänglich umgesetzt. Der Autor arbeitet die Durchbrechungen des Transparenzprinzips heraus und entwickelt Vorschläge zu einer weitergehenden Umsetzung desselben. Dabei legt er besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung der Besteuerung.
Darüber hinaus werden der Anwendungsbereich sowie die pauschale Besteuerung bei intransparenten Investmentvermögen eingehend auf ihre Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht untersucht. Der Autor schlägt Änderungen für die pauschale Besteuerung vor, die diese auf ein verfassungs- und europarechtskonformes Maß reduziert.