A. Investmentvermögen 43
Hat das Investmentvermögen nur einen Anleger, so liegt nach der Ansicht
von Geurts keine gemeinschaftliche Kapitalanlage vor.
Im Gesellschaftsrecht setzt sowohl eine Gesellschaft als auch eine
Bruchteilsgemeinschaft grundsätzlich eine Mehrheit von Personen als konstitutives Merkmal voraus.88 Verbleibt nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters nur noch ein Gesellschafter, so gilt die Gesellschaft als beendet
und aufgelöst.89 Darüber hinaus gehen das InvG und das InvStG stets von
einer Mehrheit von Anlegern aus. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG wird für die Kapitalanlagegesellschaft als Nebentätigkeitsbereich die individuelle Vermögensverwaltung zugelassen.90 Dies wäre nicht nötig, wenn auch ein Sondervermögen mit nur einem Anleger als Investmentvermögen zu qualifizieren wäre. Daher ist der Ansicht von Geurts zu folgen. Ein Investmentvermögen i.S.d. § 1 Satz 2 InvG setzt zwingend eine Mehrheit von Anlegern voraus.
II. Zulässige Anlagegegenstände
Zulässige Anlagegegenstände nach § 2 Abs. 4 InvG sind: Wertpapiere
(Nr. 1), Geldmarktinstrumente (Nr. 2), Derivate (Nr. 3), Bankguthaben
(Nr. 4), Immobilien (Nr. 5), Beteiligungen an Immobiliengesellschaften
(Nr. 6) und Investmentanteile (Nr. 7).91 Die neueingeführten Infrastruktursondervermögen dürfen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften
erwerben (Nr. 8 n.F.). Die sonstigen Sondervermögen dürfen nunmehr
auch in Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unterneh-
88 Ulmer in Münchener Kommentar, BGB, Vor § 705 Rn. 1, 124, § 705 Rn. 60;
Schmidt in Münchener Kommentar, BGB, § 741 Rn. 9; Gehrlein in Bamberger/
Roth, § 741 Rn. 1, 5 f.
89 Ulmer in Münchener Kommentar, BGB, Vor § 723 Rn. 9; Timm/Schöne in Bamberger/Roth, BGB, Vor §§ 723 ff. Rn. 3, § 730 Rn. 8.
90 Auch diese Unterscheidung vornehmend: Köndgen in Bankrechts-Handbuch,
§ 113 Rn. 1, 5 f.
91 Für die Auslegung der einzelnen Begriffe vgl.: Ramackers in Littmann, InvStG,
§ 1 Rn. 20 ff.; Hamacher in Korn, InvStG, § 1 Rn. 19 ff.; Geurts in B/B, InvStG,
§ 1 Rn. 50 ff. Nach der zutreffenden Ansicht von Ramackers in Littmann, InvStG,
§ 1 Rn. 20 kann nur eingeschränkt auf die entsprechenden Vorschriften des KAGG
zurückgegriffen werden. § 2 Abs. 4 InvStG legt allgemein, d.h. auch für ausländische Investmentvermögen, die zulässigen Anlagegegenstände fest, so dass eine
wirtschaftliche Auslegung der Begriffe geboten ist. Darüber hinaus ist aber stets
zu beachten, dass die verwendeten Begriffe entsprechend der OGAW-RL europarechtskonform auszulegen sind, so auch Geurts, Hamacher und Ramackers am
jeweils a.a.O.
44 Kapitel 3 Grundlagen des Investmentrechts
mensbeteiligungen investieren (Nr. 9 n.F.). Für Hedgefonds92 und teilweise
für Investmentaktiengesellschaften93 ist der Katalog der zulässigen
Anlagegegenstände noch zusätzlich erweitert um stille Beteiligungen
(Nr. 10), Unternehmensbeteiligungen, Edelmetalle und Warenterminkontrakte (Nr. 11). Vermögen, die diese Restriktionen hinsichtlich der Anlagegegenstände nicht einhalten, sind keine Investmentvermögen i.S.d. InvG
und bleiben im Folgenden daher außer Betracht.
III. Grundsatz der Risikomischung
Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Investmentvermögens i.S.d.
InvG ist die Anlage in den zulässigen Anlagegegenständen nach § 2 Abs. 4
InvG unter Beachtung des Grundsatzes der Risikomischung. Diese Anforderung ergibt sich auch aus Art. 1 Abs. 2 der OGAW-RL. Weder in der
OGAW-RL noch im InvG findet sich eine Definition für den Begriff »Risikomischung«. Allgemein wird als Risikomischung die Auswirkung auf das
Risiko einer unsicheren Vermögensposition bezeichnet, die dann entsteht,
wenn verschiedene riskante Sachverhalte, Objekte oder Projekte zu einem
Portfolio zusammengefasst werden.94 Aus der Festlegung verschiedener
Anlagegrenzen für die einzelnen zulässigen Anlagegegenstände kann eine
erste Konkretisierung dieses Grundsatzes abgeleitet werden.95 Bei Wertpapier-Investmentfonds wird die Risikomischung dadurch erreicht, dass auf
verschiedene Aussteller und bei gleichem Aussteller auf verschiedene
Wertpapiere zurückgegriffen wird. Daneben kann eine Streuung nach verschiedenen Laufzeiten, geographischen Regionen und Branchen vorgenommen werden. Die Einschränkungen hinsichtlich der Anlagegrenzen
ergeben sich für Wertpapier-Sondervermögen aus §§ 47 und 52 InvG. Bei
Immobilien-Sondervermögen kann Risikomischung dadurch erreicht werden, dass die Zahl der unterschiedlichen Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Gebäude erhöht wird und eine Diversifikation hinsicht-
92 Für investment(steuer)rechtliche Zwecke sind dies nach § 112 InvG Sondervermögen, mit zusätzlichen Risiken. Schmitt/Hagen, DStR 2004, 837; Leistikow/Ellerkmann, BB 2003, 2693, 2698 f.; Lang, WM 2004, 53, 58 f.; Köndgen/Schmies, WM
Sonderbeilage 1/2004, 2, 14 ff. Einen Überblick über Hedgefonds geben Kayser/
Steinmüller, FR 2002, 1269 und Ricke, BKR 2004, 60.
93 Investmentaktiengesellschaften dürfen auch stille Beteiligungen i.S.d. § 230 HGB
halten, wenn das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht seinen Sitz und
seine Geschäftsleitung im Inland hat und der Verkehrswert der Beteiligung ermittelt werden kann.
94 Caemmerer, JZ 1958, 41, 46; Baur, KAGG, § 1 Rn. 17 f. Ausführlich zur Risikostreuung: Volckens/Panzer, IStR 2005, 426; BVerwG v. 16.9.1979, NJW 1980,
2482; Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, AuslInvestmG, § 1 Rn. 46 ff.
95 Zeller in Brinkhaus/Scherer, KAGG, § 1 Rn. 12; Baur, KAGG, § 1 Rn. 17 f.
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References
Zusammenfassung
Diese Arbeit enthält eine umfassende Analyse der Besteuerung von Erträgen aus Investmentvermögen, die sowohl dem Praktiker als auch dem Wissenschaftler einen detaillierten Einblick in die Materie verschafft.
Die Besteuerung der Investmentanlage ist im InvStG speziell geregelt. Anleger, die ihre Investments über ein Investmentvermögen tätigen, sollen möglichst so behandelt werden, als ob sie direkt in die zu Grunde liegenden Anlagegegenstände investiert hätten (sog. Transparenzprinzip). Dieses Prinzip ist jedoch insbesondere aus Vereinfachungsgesichtspunkten im InvStG nicht vollumfänglich umgesetzt. Der Autor arbeitet die Durchbrechungen des Transparenzprinzips heraus und entwickelt Vorschläge zu einer weitergehenden Umsetzung desselben. Dabei legt er besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung der Besteuerung.
Darüber hinaus werden der Anwendungsbereich sowie die pauschale Besteuerung bei intransparenten Investmentvermögen eingehend auf ihre Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht untersucht. Der Autor schlägt Änderungen für die pauschale Besteuerung vor, die diese auf ein verfassungs- und europarechtskonformes Maß reduziert.