B. Ziel und Zweck des Investmentsparens 37
cherung der Rechte der Anteilinhaber im Vordergrund, da sich diese auf
vertraglicher Basis zwischen der Investmentgesellschaft und dem Anteilseigner nicht befriedigend durchsetzen ließen. Der Gesetzgeber wollte damit die Anleger vor unseriösem Geschäftsgebaren und vor Missbrauch
schützen. So sollte das Vertrauen in den Kapitalmarkt gestärkt werden, um
neue Sparer an die Investmentidee heranzuführen. Ebenso wollte man die
steuerlichen Nachteile, die sich aus der Zwischenschaltung einer Kapitalanlagegesellschaft ergeben haben, beseitigen. Kleinanlegern sollte auf
diese Weise der Zugang zu den Kapitalmärkten erleichtert und dem Markt
weiteres Kapital zur Verfügung gestellt werden.58
II. Nachteile der Anlage in Investmentvermögen
Es darf allerdings nicht verschwiegen werden, dass die Anlage in Investmentvermögen auch Nachteile mit sich bringt. Die Zwischenschaltung
einer weiteren Institution (Investmentgesellschaft) zieht zusätzliche Kosten59, nämlich v.a. die Vergütung der professionellen Vermögensverwaltung, nach sich. Durch die Größe der verwalteten Vermögen gelten die
Investmentvermögen als unflexibel. Dies kann sich v.a. bei schnellen Ver-
änderungen am Markt und entsprechend nötigen Umschichtungen nachteilig auswirken. Auf Grund der großen Anzahl der Anleger (v.a. bei Publikums-Investmentvermögen) ist die Anlage anonym und nicht auf individuelle Bedürfnisse des einzelnen Anlegers ausgerichtet. Allerdings kann der
Anleger sich bereits beim Kauf für solche Fonds entscheiden, die seinen
Bedürfnissen am nächsten kommen. Als weiterer Nachteil, der aber nur auf
Anleger zutrifft, denen erhebliche Mittel zur Verfügung stehen, wird die
mangelnde Einflussnahme auf das Investmentvermögen angeführt. Bei
einer Direktanlage in Aktien kann ein solcher Anleger über die Hauptversammlung Einfluss auf die AG und deren Tätigkeit nehmen.60 Wegen der
am Markt vorhandenen breiten Palette an verschiedensten Fonds sollte sich
daraus kein erheblicher Nachteil ergeben. Für die Investmentaktiengesellschaft kann dieser Nachteil bezüglich der mangelnden Einflussnahme,
sogar entfallen, wenn den Anlageaktionären nach § 96 Abs. 1c InvG nach
der Satzung ein Teilnahme- und Stimmrecht auf der Hauptversammlung
gewährt wird.61
58 Wilderink, S. 20 ff.; Jacob, S. 28 ff.; Förster/Hertrampf, Rn. 74; Päsler, S. 131 ff.;
Schäfer, S. 23 ff.; BT-Drs. 15/1553, S. 65 ff.
59 Bspw. Ausgabeaufschläge, Verwaltungsgebühren und Depotgebühren, Jacob,
S. 169 ff.
60 Jacob, S. 19; Demuth, BK 1991, 30.
61 Bis zur Novelle der Vorschriften der Investmentaktiengesellschaft hatten die Aktionäre von Investmentaktiengesellschaften stets Stimm- und Teilnahmerecht auf
der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaften.
38 Kapitel 2 Wirtschaftliche, historische und rechtliche Entwicklung
III. Abwägung der Vor- und Nachteile
Im Ergebnis bieten Investmentvermögen viele Vorteile gegenüber der
direkten Anlage. Insbesondere die verbesserte Rentabilität, gute Liquidität
und erhöhte Sicherheit gegenüber der Direktanlage sind die Stärken der
Investmentanlage. Allerdings zieht die Investmentanlage auch Nachteile
nach sich. Aus einer Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile ergibt sich
aber, dass die Vorteile der Anlage in Investmentfonds – gerade für Kleinund Privatanleger – weit überwiegen. Dies zeigt auch die erfolgreiche historische Entwicklung. Andernfalls wäre ein derart starkes Wachstum der in
Investmentvermögen angelegten Gelder – sowohl national als auch international – nicht möglich gewesen.
C. Entwicklung des rechtlichen Rahmens
Der erste Entwurf für ein Gesetz zur Regelung des Investmentwesens
wurde im März 1953 in den Bundestag62 eingebracht, gelangte aber wegen
des Endes der Legislaturperiode nicht zur Verabschiedung. Am 9. Juli 1955
wurde er mit unwesentlichen Änderungen erneut in den Bundestag eingebracht.63 Nach Einschaltung des Vermittlungsausschusses wurde das
Gesetz mit einigen Änderungen verabschiedet. Am 18. April 1957 trat das
KAGG und damit die erste gesetzliche Normierung für Investmentfonds in
Deutschland in Kraft.64 Eines der wichtigsten Anliegen des Gesetzgebers
war der Schutz der Anleger. Um diesen zu verbessern, wurde die Beaufsichtigung des Investmentmarktes eingeführt. Darüber hinaus sollte der
Finanzmarkt durch die Erschließung neuer Anleger gefördert werden. Mit
der Beseitigung bestehender steuerlicher Hemmnisse legte das KAGG den
Grundstein für die nachhaltige Entwicklung des Investmentmarktes.65
Dem KAGG unterlagen nur inländische Kapitalanlagegesellschaften,
die den materiellen Investmentbegriff erfüllten. Zunächst war der Anwendungsbereich auf Wertpapierfonds beschränkt. 1969 wurden aber dann
auch Sachwerte als Anlagegegenstände zugelassen. Ausländische Investmentgesellschaften unterlagen nicht dem KAGG und damit in Deutschland
zunächst keiner Aufsicht.66
Mit der zunehmenden Intensivierung der Tätigkeit ausländischer Investmentvermögen auf dem deutschen Markt, v.a. nach der Aufhebung von de-
62 BT-Drs. I/4199, dazu: Baur, KAGG, Vor § 1 Rn. 17.
63 BT-Drs. II/1585, dazu: Baur, KAGG, Vor § 1 Rn. 18 f.
64 BGBl. I 1957, 378.
65 O. Bearbeiter in Beckmann/Scholtz, 062 S. 2; Zeller in Brinkhaus/Scherer, KAGG,
Einl Rn. 7; Baur, KAGG, Vor § 1 Rn. 16, 63 ff.
66 Zeller in Brinkhaus/Scherer, KAGG, Einl Rn. 8; Baur, AuslInvestmG, Vor § 1
Rn. 1 ff.
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References
Zusammenfassung
Diese Arbeit enthält eine umfassende Analyse der Besteuerung von Erträgen aus Investmentvermögen, die sowohl dem Praktiker als auch dem Wissenschaftler einen detaillierten Einblick in die Materie verschafft.
Die Besteuerung der Investmentanlage ist im InvStG speziell geregelt. Anleger, die ihre Investments über ein Investmentvermögen tätigen, sollen möglichst so behandelt werden, als ob sie direkt in die zu Grunde liegenden Anlagegegenstände investiert hätten (sog. Transparenzprinzip). Dieses Prinzip ist jedoch insbesondere aus Vereinfachungsgesichtspunkten im InvStG nicht vollumfänglich umgesetzt. Der Autor arbeitet die Durchbrechungen des Transparenzprinzips heraus und entwickelt Vorschläge zu einer weitergehenden Umsetzung desselben. Dabei legt er besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung der Besteuerung.
Darüber hinaus werden der Anwendungsbereich sowie die pauschale Besteuerung bei intransparenten Investmentvermögen eingehend auf ihre Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht untersucht. Der Autor schlägt Änderungen für die pauschale Besteuerung vor, die diese auf ein verfassungs- und europarechtskonformes Maß reduziert.