A. Investmentbegriff und historische Entwicklung des Investmentsparens 31
Kapitel 2
Wirtschaftliche, historische und rechtliche Entwicklung
A. Investmentbegriff und historische Entwicklung des
Investmentsparens
Insbesondere im englischen Sprachgebrauch ist der Begriff »Investment«18
nicht auf die Risikoverteilung bei der Anlage und die Streuung des Anteilsbesitzes festgelegt. Er bedeutet allgemein die Anlage von Geldkapital.19
Der Begriff »Investment« ist im Inland nach § 3 Abs. 1 InvG geschützt und
darf in der Firma, als Firmenzusatz und zu Geschäfts- und Werbezwecken
nur von Kapitalanlagegesellschaften, ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften i.S.d.
InvG verwendet werden.20 Aus dem Begriff und seiner Verwendung lässt
sich aber nicht ohne weiteres ableiten, dass es sich um eine kollektive Vermögensanlage handelt, die dem Prinzip der Risikostreuung (Risikomischung) folgt.21 Die Gesetze der einzelnen Staaten bestimmen, wann von
einem Investment i.S.d. Investmentsparens gesprochen werden kann und
darf.22 In Deutschland enthält § 1 Satz 2 InvG diese Bestimmung.23
Demnach sind Investmentvermögen i.S.d. InvG und des InvStG24 Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der
Risikomischung in bestimmten, gesetzlich normierten Vermögensgegenständen angelegt sind, § 1 Satz 2 InvG i.V.m. § 2 Abs. 4 InvG.
18 Abgeleitet vom lateinischen »investis« wird der Begriff in vielen Sprachen modifiziert verwendet: »investissement« (franz.), »investimento« (ital.), »investering«
(niederl. und dän.).
19 Baur, Einl I Rn. 2; Büschgen, S. 801 (»Investment«); Stotz, S. 9.
20 Zur identischen Regelung im KAGG: Zeller in Brinkhaus/Scherer, KAGG, § 7
Rn. 6; Baur, KAGG, § 7 Rn. 2.
21 Baur, Einl I Rn. 3.
22 Baur, Einl I Rn. 3.
23 Eine entsprechende Regelung enthielt auch das KAGG (§ 1 Abs. 1 KAGG: »Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld
im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber)
nach dem Grundsatz der Risikomischung, […] anzulegen«) und des AuslInvestmG
(§ 1 Abs. 1 AuslInvestmG: »Anteile an einem ausländischen Recht unterstehenden
Vermögen […], das nach den Grundsatz der Risikomischung angelegt ist«). Dazu:
Zeller in Brinkhaus/Scherer, KAGG, § 1 Rn. 12; Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/
Scherer, AuslInvestmG, § 1 Rn. 44 ff.; Baur, KAGG, § 1 Rn. 15 ff., AuslInvestmG,
§ 1 Rn. 39 ff.
24 Dies gilt auf Grund der Verweisung des § 1 Abs. 2 Satz 1 InvStG auf § 1 Satz 2
InvG.
32 Kapitel 2 Wirtschaftliche, historische und rechtliche Entwicklung
Vergleichbare Regelungen finden sich auch in ausländischen Gesetzen.25
Der erste Vorläufer26, der entfernt an die heutige Idee des Investmentsparens erinnert, ist die in Brüssel gegründete »Société Générale des Pays-
Bas«27. Diese Gesellschaft beteiligte sich bereits in großem Umfang an der
Übernahme von öffentlichen Anleihen und Unternehmungen aller Art.28
Umstritten ist, inwieweit sie bereits den Grundsatz der Risikomischung beachtet und damit den heutigen Anforderungen der Investmentidee genügt
hat.29
Die ersten Gesellschaften, die dem heutigen Begriffsverständnis i.S.d.
nationalen Investmentgesetze und der OGAW-RL30 entsprechen, wurden
Mitte des 19. Jahrhunderts in England und Schottland gegründet.31 Gründe
dafür waren die dort herrschende Kapitalsättigung verbunden mit einem
niedrigen Zinsniveau, die die Suche nach Anlagemöglichkeiten im Ausland verstärkten.32 Diese Investment Trusts wandten sich speziell an Anleger mit geringen Mitteln und versprachen, dass sie durch die gemeinsame
Anlage in Wertpapieren die gleichen Vorteile wie Anleger mit großem Vermögen erhalten würden und das Risiko durch die Streuung der Anlage auf
25 Beispielsweise in Art. 2 Abs. 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über die
Anlagefonds oder § 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 des österreichischen Bundesgesetzes über
Kapitalanlagefonds. Dazu Baur, Einl I Rn. 3, Einl III, Rn. 6 ff.
26 Der Beginn des Investmentwesens ist in der Literatur umstritten, teilweise wird
noch früher, bereits im 16. Jahrhundert bei den Fuggern und Welsern angesetzt.
Vgl. dazu Jacob, S. 20; Edelmann, S. 1.
27 Z.T. auch als »Société Générale de Belgique« bezeichnet: o. Bearbeiter in Beckmann/Scholtz, 062 S. 1; Baur, Einl III, Rn. 56; Zeller in Brinkhaus/Scherer,
KAGG, Einl Rn. 3; Förster/Hertrampf, Rn. 2.
28 Stotz, S. 37; Liefmann, S. 148.
29 Für die Einhaltung der Risikostreuung: o. Bearbeiter in Beckmann/Scholz, 062
S. 1. Die h.M. spricht sich aber dagegen aus: Baur, Einl III Rn. 56; Jacob, S. 20;
Stotz, S. 37 f., jeweils m.w.N.
30 Richtlinie 85/611/EWG, ABl. 1985 L 375, S. 3.
31 Die ersten Gesellschaften waren die 1856 gegründete »Scottish American Investment Company« (dazu: Zeller in Brinkhaus/Scherer, KAGG, Einl Rn. 3; Jacob,
S. 20; Schäcker, S. 15) und der 1868 aufgelegte »Foreign and Colonial Government Trust« (dazu: Baur, Einl III Rn. 56; Caemmerer, JZ 1958, 41, 42; o. Bearbeiter
in Beckmann/Scholtz, 062 S. 1; Förster/Hertrampf, Rn. 2). Zumindest für den
letztgenannten Fonds ist allgemein anerkannt, dass der den Grundsatz der Risikomischung beachtet hat.
32 Jacob, S. 20; Schäcker, S. 15; Stotz, S. 38.
A. Investmentbegriff und historische Entwicklung des Investmentsparens 33
mehrere Wertpapiere verringert würde.33 Erst einige Jahre später fand die
Investmentidee ihren Weg in die USA.34
In den USA wurden Anfang des 20. Jahrhunderts (1920er und 30er)
dann erstmals Investmentfonds öffentlich einem breiten Publikum angeboten. Damit begann die Erfolgsgeschichte des Investmentsparens. Bis 1929
stieg die Zahl der Investmentgesellschaften bis auf etwa 700 stark an, wobei die neueren Fonds z.T. hochspekulativer Art waren.35 Eine Zäsur dieser
Entwicklung trat mit dem Börsenkrach am sog. Black Friday36 ein. Erst
nach einiger Zeit und mit zunehmender Regulierung der Kapitalmärkte
durch den Gesetzgeber konnten die Investmentgesellschaften das Vertrauen der Anleger zurückgewinnen.37
Im Vergleich zum angelsächsischen Raum entwickelte sich die Idee des
Investmentsparens in Deutschland erst mit einiger Verzögerung. Zwar wurden gegen Ende des 19. Jahrhunderts bereits Investmentgesellschaften im
weitesten Sinne gegründet, allerdings folgten diese noch nicht dem Grundsatz der Risikomischung.38 Grund hierfür ist, dass in der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg in Deutschland die Überlassung von Kapital hoch verzinst
wurde, Kapital in großem Maße auf dem Kapitalmarkt vorhanden war und
auch angeboten wurde.39
33 Zitat aus dem Gründungsprospekt des »Foreign and Colonial Government Trust«:
»to provide the investor of moderate means the same advantages as the large capitalists in diminishing the risk of investing in foreign and colonial stocks, by spreading the investment over a number of different stocks and reserving a portion of
extra interest as a sinking fund to pay off the original capital«. Vgl. Stotz, S. 38;
Baur, Einl III Rn. 56; o. Bearbeiter in Beckmann/Scholtz, 062 S. 1.
34 Ohl, S. 17; Baur, Einl III, Rn. 257; Caemmerer, JZ 1958, 41, 42; Stotz, S. 38 f.; o.
Bearbeiter in Beckmann/Scholtz, 062 S. 1. Die ersten Gesellschaften waren der
1889 gegründete »New York Stock Trust« und der 1894 ins Leben gerufene »Boston Personal Property Trust«.
35 Barocka, S. 68; Ohl, S. 18; Stotz, S. 39; o. Bearbeiter in Beckmann/Scholtz, 062
S. 1 f. Allerdings entstanden in dieser Zeit auch angesehene Gesellschaften wie
»Massachuchusetts Investors Trust«, »State Street Investment Corporation« und
»U.S. & Foreign Securities Corporation«; dazu Zeller in Brinkhaus/Scherer,
KAGG, Einl Rn. 4.
36 Am Freitag den 25.10.1929 brachen an der New Yorker Börse die Kurse nach einer
über 2 Jahre andauernden Hausse ein.
37 Stotz, S. 39; o. Bearbeiter in Beckmann/Scholtz, 062 S. 2; Baur, Einl III Rn. 256
f.; Ohl, S. 17 ff.
38 Genannt werden die 1871 gegründete AG für Rheinisch-Westfälische Industrie, die
Bergisch-Märkische Industrie-Gesellschaft und die 1897 gegründete Hannoversche Gesellschaft für industrielle Unternehmen. Diese Gesellschaften legten ihr
Kapital jedoch nur in einzelne Unternehmen an und glichen daher eher Finanzierungsgesellschaften. Baur, KAGG, Vor § 1 Rn. 1; Stotz, S. 39; Liefmann, S. 218.
39 Weitere Gründe waren die gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Hürden
für Kapitalanlagegesellschaften in dieser Zeit. Stotz, S. 39; o. Bearbeiter in Beckmann/Scholtz, 062 S. 2.
34 Kapitel 2 Wirtschaftliche, historische und rechtliche Entwicklung
Die ersten deutschen Investmentgesellschaften, deren Anlagepolitik
dem Grundsatz der Risikomischung gehorchte, wurden in den 1920er Jahren ins Leben gerufen. Die bekannteste Gesellschaft ist der »Zickert’sche
Kapitalverein« aus dem Jahre 1923 (ab 1928: »Deutscher Kapitalverein«).40 Zu Beginn stand die Spekulationsidee im Vordergrund. Im Laufe
der Zeit wurde mehr Wert auf die Vermögensbildung gelegt. Allerdings
musste der Verein bereits 1929 mit Beginn der Weltwirtschaftskrise und
den damit verbundenen starken Kursverlusten wieder liquidiert werden.41
Als zweite Gesellschaft ist in diesem Zusammenhang die »Bayerische Investment-AG«, die 1926 ins Leben gerufen wurde, zu nennen. Auch diese
Gesellschaft musste 1932 wegen hoher aufgelaufener Verluste liquidiert
werden.42 In den folgenden Jahren bis nach dem Zweiten Weltkrieg kam es
auf Grund der Misserfolge der genannten Gesellschaften, der steuerlichen
Mehrbelastung gegenüber der Direktanlage und der herrschenden Kapitalknappheit zu keinen Neugründungen mehr.43
Erst nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Investmentidee in Deutschland mit der Gründung der »Allgemeinen Deutschen Investment GmbH«
(ADIG) 1949 wieder aufgegriffen. Nachdem die Finanzverwaltungen der
Länder im Vorgriff auf das KAGG in allen Bundesländern befriedigende
steuerlichen Regelungen vorsahen und die neue Anlageform erste Erfolge
aufzuweisen hatte, folgte die Gründung weiterer Kapitalanlagegesellschaften.44
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
(KAGG)45 am 18. April 1957 wurde die Investmentidee zum ersten Mal auf
eine rechtlich eigenständige Grundlage gestellt. Ebenso wurden die steuerlichen Nachteile, die sich aus der Zwischenschaltung einer Kapitalanlagegesellschaft ergeben, durch die Steuerbefreiung des Sondervermögens
und die (eingeschränkte) Anwendung des Transparenzprinzips für die Investmentanlage fast vollständig reduziert. Dies beschleunigte zunächst die
Gründung weiterer Gesellschaften und legte den Grundstein für den Erfolg
der Investmentfondsbranche in Deutschland.46 Wegen der ungünstigen
40 Barocka, S. 22; Baur, KAGG, Vor § 1 Rn. 1; Zeller in Brinkhaus/Scherer, KAGG,
Einl Rn. 5; Schäcker, S. 26.
41 Baur, KAGG, Vor § 1 Rn. 1; Stotz, S. 40; Barocka, S. 22; Zeller in Brinkhaus/
Scherer, KAGG, Einl Rn. 5.
42 Baur, KAGG, Vor § 1 Rn. 4 ff.; Stotz, S. 40.
43 Jacob, S. 21; Baur, KAGG, Vor § 1 Rn. 9; Zeller in Brinkhaus/Scherer, KAGG,
Einl Rn. 5.
44 In der Reihenfolge ihrer Gründung: »Union Investment GmbH«, »Deutscher
Investmenttrust Gesellschaft für Wertpapieranlagen mbH«, »DWS Deutsche
Gesellschaft für Wertpapiersparen« und »Deka Deutsche Kapitalanlagegesellschaft mbH«. Baur, KAGG, Vor § 1 Rn. 10; Zeller in Brinkhaus/Scherer, KAGG,
Einl Rn. 5; Förster/Hertrampf, Rn. 2; Steinberg, DB 1957, 196.
45 BGBl. I 1957, 378.
46 Schäcker, S. 27; Stotz, S. 41; Baur, KAGG, Vor § 1 Rn. 11.
B. Ziel und Zweck des Investmentsparens 35
Verfassung der Aktienmärkte in den 1960er Jahren verlief die Entwicklung
der aufgelegten Investmentfonds nur moderat.47 Die Auflegung weiterer
Fondsprodukte (v.a. Rentenfonds) und die negative Entwicklung ausländischer Investmentfonds trugen in der Folgezeit zum Erfolg der inländischen
Investmentfonds bei.48 Um den Anleger vor den Risiken ausländischer, unregulierter Investmentvermögen zu schützen, trat am 1. November 1969
das Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestmG) in Kraft. Seit dem 1. Januar 2004 unterliegen in- und ausländische Investmentvermögen den aufsichtsrechtlichen Regelungen des InvG49. Auch die Besteuerung ist nunmehr einheitlich für inländische und ausländische Investmentvermögen
und deren Anleger im InvStG49 geregelt.
B. Ziel und Zweck des Investmentsparens
Wie jedes Investment ist auch das Investmentsparen auf die Erzielung einer
dem Risiko angemessenen Rendite ausgelegt. Dabei sind die Ziele der
Rentabilität, Liquidität und Sicherheit in eine ausgewogene Kombination
zu bringen. Der Ertrag der Kapitalanlage ergibt die Rentabilität. Die Verfügbarkeit der investierten Mittel bestimmt die Liquidität. Die Sicherheit
bemisst sich nach der Erhaltung des Kapitalstocks, d.h., eine Anlage oder
Investition gilt dann als sicher, wenn der Kapitalstock keinem Risiko ausgesetzt ist. Die Sicherheit ist abhängig von den verschiedenen Risiken,
denen jedes Investment unterliegt.50 Anlagen, die mit einem höheren
Risiko behaftet sind, führen im Erfolgsfall tendenziell zu einer höheren
Rentabilität als Anlagen mit geringerem Risiko.51
I. Vorteile der Anlage in Investmentvermögen
Wie bereits erläutert, ist unter Investmentsparen die gemeinschaftliche
Kapitalanlage unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung zu verstehen. Es muss sich daher stets um eine Mehrzahl von Anlegern handeln,
die sich mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Kapitalanlage zusammen-
47 o. Bearbeiter in Beckmann/Scholtz, 062 S. 3; Baur, KAGG, Vor § 1 Rn. 11.
48 Baur, KAGG, Vor § 1 Rn. 11; o. Bearbeiter in Beckmann/Scholtz, 062 S. 3.
49 Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) v. 15.12.2003, BGBl. I 2003,
2676.
50 Stotz, S. 10.
51 Zur Messung der Rentabilität unter Berücksichtigung des Risikos vgl. Zeller:
Investmentfonds, S. 113 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Diese Arbeit enthält eine umfassende Analyse der Besteuerung von Erträgen aus Investmentvermögen, die sowohl dem Praktiker als auch dem Wissenschaftler einen detaillierten Einblick in die Materie verschafft.
Die Besteuerung der Investmentanlage ist im InvStG speziell geregelt. Anleger, die ihre Investments über ein Investmentvermögen tätigen, sollen möglichst so behandelt werden, als ob sie direkt in die zu Grunde liegenden Anlagegegenstände investiert hätten (sog. Transparenzprinzip). Dieses Prinzip ist jedoch insbesondere aus Vereinfachungsgesichtspunkten im InvStG nicht vollumfänglich umgesetzt. Der Autor arbeitet die Durchbrechungen des Transparenzprinzips heraus und entwickelt Vorschläge zu einer weitergehenden Umsetzung desselben. Dabei legt er besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung der Besteuerung.
Darüber hinaus werden der Anwendungsbereich sowie die pauschale Besteuerung bei intransparenten Investmentvermögen eingehend auf ihre Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht untersucht. Der Autor schlägt Änderungen für die pauschale Besteuerung vor, die diese auf ein verfassungs- und europarechtskonformes Maß reduziert.