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bleiben würden841.
Im Rahmen dieser Abhandlung muss zu diesem Streit allerdings nicht Stellung
genommen werden. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht nämlich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen gemäß § 80
Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Dieser wird hiermit zum Inhaber der
tatsächlichen Gewalt über ein altlastenbehaftetes Grundstück und somit selbst sanierungspflichtig. Mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an den
Insolvenzverwalter geht keine Gesamtrechtsnachfolge einher842. Der Insolvenzverwalter wird nicht Gesamtrechtsnachfolger des Insolvenzschuldners, sondern verwaltet nur als Partei kraft Amtes im behördlichen Auftrag das schuldnerische Vermögen. Ist der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer Altlast sanierungspflichtig, ändert der Eintritt der Insolvenz nichts an diesem Status. Hat der
Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit einen Beitrag zur Verursachung
einer Altlast erbracht, so geht seine Verursacherhaftung mit der Freigabe des altlastenbehafteten Grundstücks aus der Insolvenzmasse nicht auf den Insolvenzschuldner
über. Denn bei der Freigabe findet kein Übergang von Rechten statt, sondern es fällt
nur die Verfügungsgewalt an dem freigegeben Grundstück an den Insolvenzschuldner zurück843. Die Freigabeproblematik kommt also nur hinsichtlich der Zustandsverantwortlichkeit zum Tragen, indem durch sie der Insolvenzverwalter als Sanierungspflichtiger wegfällt. Sie berührt die Frage nach der Verhaltensverantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG nicht844.
F) Fazit
Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit befreit nach allgemeiner Ansicht nicht von
der Pflicht zur Sanierung von Altlasten. Hinsichtlich der Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pflichtigen wurde herausgearbeitet, dass bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters dieser nicht zum Gesamtrechtsnachfolger des Insolvenzschuldners wird. Solange der insolvente Sanierungspflichtige nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG zur Durchführung von Sanierungsmaß-
841 Für die Zulassung der Freigabe: BVerwG, NVwZ 2004, 1505 (1506); Tetzlaff, ZIP 2001, 10
(18-20); offengelassen: BVerwG, WM 1999, 818 (820); BVerwG, ZIP 1999, 538 (540); gegen die Freigabe störender Massegegenstände: OVG Greifswald, WM 1998, 1548 (1553);
OVG Lüneburg, ZIP 1993, 1174 (1175); Schmidt, NJW 1993, 2833 (2836). Siehe zur Diskussion über die Auswirkungen der Freigabe auf die Zustandsverantwortlichkeit:
Lwowski/Tetzlaff, Umweltrisiken Rn. F 1-F 119, S. 327-372.
842 Siehe IX. Kapitel, A.
843 Vgl. Blum, S. 214 f.
844 Blum, S. 215; Lwowski/Tetzlaff, Umweltrisiken Rn. F 106, F 110, S. 367, 369; Wüterich in
Landel/Vogg/Wüterich, § 4 Rn. 133.
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nahmen verpflichtet ist, jedoch noch keine Sanierungsanordnung erlassen wurde,
kann die Bodenschutzbehörde keine Forderungsanmeldung zur Tabelle vornehmen.
Trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann sie eine Sanierungsverfügung
gegenüber dem Sanierungspflichtigen erlassen und diese im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken. Die hierdurch entstandenen oder voraussichtlich entstehenden
Kosten kann sie als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zur Tabelle anmelden,
sobald sie die Verwaltungsvollstreckung durch Androhung der Ersatzvornahme
eingeleitet hat. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die im Bodenschutzrecht umstrittene Problematik der Freigabe störender Gegenstände aus der Insolvenzmasse
keinen Einfluss auf die Verantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers hat.
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References
Zusammenfassung
Nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz droht dem Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer Altlast eine Ewigkeitshaftung mit ruinösen finanziellen Folgen. Das Werk untersucht umfassend, inwiefern sich rechtliche Grenzen für die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers aus Verfassungs-, Europa- und einfachem Recht ergeben. Die Anwendbarkeit von Haftungsbeschränkungen für Erben und für Gesamtrechtsnachfolger im Gesellschaftsrecht wird ebenso behandelt wie Haftungsbegrenzungen aus allgemeinen Rechtsinstituten, insbesondere Verjährung, Verzicht und Verwirkung sowie bei unzureichender staatlicher Überwachung oder im Fall der Insolvenz. Darüber hinaus bietet der Autor eine rechtspolitische Bewertung der dargestellten Rechtsprobleme und konkrete Vorschläge, wie diese durch den Gesetzgeber gelöst werden können.