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geführt, dass eine Umrechnung nicht erfolgen kann, weil diese Sanierungsverantwortlichkeit ihrem Wesen nach auf die Beseitigung der von den Altlasten ausgehenden Gefahren gerichtet ist. Hieran hat sich bei der durch den Erlass einer Sanierungsanordnung konkretisierten Sanierungsverantwortlichkeit nichts geändert. Auch
diese bezweckt noch die Beseitigung von Gefahren, die der Allgemeinheit durch
Altlasten und schädliche Bodenveränderungen drohen. Würde man eine gegenüber
dem insolventen Gesamtrechtsnachfolger ergangene Sanierungsverfügung umrechnen, müsste man so auch gegenüber insolvent gewordenen Zustandsverantwortlichen verfahren. Die Beseitigung von Gefahren, um deretwillen das Bundes-
Bodenschutzgesetz erlassen worden ist, wäre so nur schwer möglich. Alleine der
Erlass einer Sanierungsverfügung genügt also nicht, um eine Umrechnung der durch
Bescheid konkretisierten Sanierungsverantwortlichkeit vornehmen zu können und
um die voraussichtlichen Sanierungskosten zur Tabelle anmelden zu können818.
C) Die Durchführung der Ersatzvornahme in der Insolvenz
Fraglich ist, ob die Bodenschutzbehörde, wenn sie eine Sanierungsanordnung gegen
den insolventen Sanierungspflichtigen erlassen hat, diese im Wege der Ersatzvornahme durchsetzen kann und ob und wie sie die dadurch entstandenen Kosten im
Insolvenzverfahren geltend machen kann.
Ob die Bodenschutzbehörde im Wege der Ersatzvornahme tätig werden kann,
richtet sich danach, ob man diese als unzulässige Zwangsvollstreckung im Sinne der
§§ 89, 90 InsO oder als Vollstreckung gemäß § 210 InsO ansieht.
Der im Wortlaut dieser Normen verwendete Begriff der Zwangsvollstreckung
bzw. Vollstreckung knüpft zwar an Begrifflichkeiten des Zivilprozessrechts an819,
schließt aber von sich aus noch nicht vollständig aus, dass damit eventuell auch die
Ersatzvornahme als Vollstreckungsmaßnahme im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung untersagt werden soll. Betrachtet man Sinn und Zweck der vorgenannten drei
Normen, so ergibt sich, dass diese dazu dienen, die Insolvenzmasse zu erhalten.
Einzelvollstreckungen in die Insolvenzmasse, die diese vermindern, sollen verhindert werden. Die Gläubiger des Gemeinschuldners sollen zu gleichen Teilen in einem staatlich kontrollierten Verfahren befriedigt werden, um Rechtsfrieden zu gewährleisten820. Dieser Zweck wird durch die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme noch nicht vereitelt. Die Sanierung einer
Altlast oder schädlichen Bodenveränderung hat unmittelbar keinen nachteiligen
Einfluss auf den Bestand der Insolvenzmasse. Zu einer Minderung derselben kommt
818 Kothe, ZfIR 2004, 1 (4) mwN; Schmidt, ZIP 1997, 1441 (1444).
819 Lwowski/Tetzlaff, Umweltrisiken Rn. D 108, S. 179.
820 Kothe, ZfIR 2004, 1 (4).
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es erst, wenn die Bodenschutzbehörde nach der Durchführung der Ersatzvornahme
die hierdurch entstandenen Kosten geltend macht. Schon der Sinn und Zweck von
§§ 89, 90 InsO steht daher der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nicht entgegen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dazu dient, von Altlasten ausgehende Gefahren für die Allgemeinheit
abzuwenden. Wäre es der Bodenschutzbehörde nicht möglich, eine Sanierungsanordnung im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken, bliebe ihr nur die Möglichkeit, Altlasten im Wege der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzugs zu
beseitigen. Diese Rechtsinstrumente sind allerdings nur anzuwenden, wenn ein
Dringlichkeitsfall vorläge, so dass die Gefahrenabwehr durch die Behörde erheblich
erschwert wäre821. Zur Gefahrenabwehr ist die Verwaltung als im Rahmen der aus
Art. 2 Abs. 2 GG herrührenden Schutzpflichten für Leben und Gesundheit verpflichtet. Diese Verpflichtung dürfte das Interesse der Gläubiger, im Rahmen des Insolvenzverfahrens gleichmäßig befriedigt zu werden, überwiegen822. Die einzige Beschränkung der Behörde durch das Insolvenzverfahren besteht darin, dass sie als
Zwangsmittel nur die Ersatzvornahme anwenden darf, nicht aber dem insolventen
Gesamtrechtsnachfolger ein Zwangsgeld oder die Beantragung von Ersatzzwangshaft androhen darf823. Da der Gemeinschuldner die Verfügungsbefugnis über sein
Vermögen verloren hat, kann er nicht auf finanzielle Mittel zurückgreifen, um einer
an ihn gerichteten Sanierungsanordnung nachzukommen. Es wäre also unverhältnismäßig, auf ein anderes Zwangsmittel zurückzugreifen als auf die Ersatzvornahme, die darauf gerichtet ist, die durch sie entstandenen Kosten zumindestens teilweise aus der Insolvenzmasse ersetzt zu bekommen.
D) Die Kosten der Ersatzvornahme in der Insolvenz
Somit bleibt zu erörtern, wie die Kosten der Ersatzvornahme zu behandeln sind.
Hinsichtlich der Ersatzvornahmekosten, die der Bodenschutzbehörde durch die
Sanierung einer Altlast entstanden sind, wird diskutiert, ob diese „als“ oder „wie“
vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigende Masseverbindlichkeiten zu behandeln sind824. Masseverbindlichkeiten sind, wie sich aus § 53 InsO ergibt, die
Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten. Die
wichtigste Fallgruppe der sonstigen Masseverbindlichkeiten wird in § 55 Abs. 1
821 Lwowski/Tetzlaff, Umweltrisiken Rn. D 101-103, S. 177.
822 Kothe, ZfIR 2004, 1 (4).
823 So ähnlich BVerwG, NVwZ 1992, 164 (165) für die Anordung von bauplanungsrechtlichen
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gegenüber einem Pflichtigen, dessen finanzielle Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
824 Vgl. Lwowski/Tetzlaff, Umweltrisiken, Rn. E 6 ff., S. 248 ff; Lwowski/Tetzlaff, WM 2005,
921 (922 f).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz droht dem Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer Altlast eine Ewigkeitshaftung mit ruinösen finanziellen Folgen. Das Werk untersucht umfassend, inwiefern sich rechtliche Grenzen für die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers aus Verfassungs-, Europa- und einfachem Recht ergeben. Die Anwendbarkeit von Haftungsbeschränkungen für Erben und für Gesamtrechtsnachfolger im Gesellschaftsrecht wird ebenso behandelt wie Haftungsbegrenzungen aus allgemeinen Rechtsinstituten, insbesondere Verjährung, Verzicht und Verwirkung sowie bei unzureichender staatlicher Überwachung oder im Fall der Insolvenz. Darüber hinaus bietet der Autor eine rechtspolitische Bewertung der dargestellten Rechtsprobleme und konkrete Vorschläge, wie diese durch den Gesetzgeber gelöst werden können.