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keit, die aus der Verursachung der Altlast folgt, abzuspalten oder auszugliedern544.
Eine Heranziehung des übernehmenden Rechtsträgers als Gesamtrechtsnachfolger
des Verursachers wäre nicht mehr möglich, wenn man der hier vertretenen Auffassung folgt, dass die geteilte Gesamtrechtsnachfolge keine Fallgruppe der Gesamtrechtsnachfolge von § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG darstellt. Es bliebe der Bodenschutzbehörde nur die Möglichkeit der Heranziehung des praktisch vermögenslosen
übertragenden Rechtsträgers als Verursacher der Altlast bzw. als Eigentümer des
altlastenbehafteten Grundstücks oder die Heranziehung des übernehmenden Rechtsträgers unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 S. 4 BBodSchG. Diese Vorschrift
hat allerdings den Nachteil, dass sie ihrem Wortlaut nach nur den Eigentümer bzw.
ehemaligen Eigentümer eines Altlastengrundstücks, nicht aber den Verursacher der
Altlast erfasst. Des Weiteren weist die Norm die Schwäche auf, dass sie nur eine
Verantwortlichkeit des übernehmenden Rechtsträgers begründet, wenn in seiner
Person die Voraussetzungen für eine Einstandspflicht aus handelsrechtlichem oder
gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund vorliegen. Eine Einstandspflicht besteht aber,
wenn man dieselben Grundsätze anlegt wie bei der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung im Zivilrecht, nur in Ausnahmefällen545.
III. Keine Begründung einer Verantwortlichkeit über § 133 UmwG
Fraglich ist, ob diesem Problem nach bestehender Rechtslage begegnet werden
kann. Das Umwandlungsgesetz sieht in § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG vor, dass für die
Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden
der Spaltung begründet worden sind, die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als
Gesamtschuldner haften. § 133 Abs. 3 UmwG begrenzt diese Haftung, indem angeordnet wird:
„Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Satz 1 im Spaltungs- und
Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie
vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer
in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind
oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt
wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsaktes.“
Wie sich aus dieser Erwähnung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten ergibt,
geht der Gesetzgeber von der Anwendbarkeit des § 133 UmwG auf öffentlichrechtliche Sachverhalte aus. Man könnte also daran denken, in den Fällen der geteilten Gesamtrechtsnachfolge eine Sanierungsverantwortlichkeit über diese Norm zu
begründen.
544 Becker/Fett, NZG 1999, 1189 (1195 f.); Turiaux/Knigge, BB 1999, 377 (380); Wüterich in
Landel/Vogg/Wüterich, § 4 Rn. 86.
545 Schwartmann, DStR 1999, 324 (327).
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Dies kann allerdings nur dann gelten, wenn sich aus dem Bundes-
Bodenschutzgesetz, in dem vorrangig die Pflichten zum Schutze des Bodens und die
Rechte der Bodenschutzbehörde geregelt werden, nichts anderes ergibt. Betrachtet
man den Wortlauf von § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG, so werden dort die Sanierungsverantwortlichen detailliert aufgezählt, was den Schluss darauf zulässt, dass die
Aufzählung abschließend sein soll546. Des Weiteren stellt § 10 Abs. 1 BBodSchG
sprachlich eindeutig eine Ermächtigungsgrundlage zu Gunsten der Bodenschutzbehörde zur Verfügung. In dieser wird ausschließlich auf die sich aus dem Bundes-
Bodenschutzgesetz – und nicht auf die aus dem Umwandlungsgesetz – herrührenden
Pflichten Bezug genommen. Jedenfalls für den Fall der abstrakten Sanierungsverantwortlichkeit (wenn noch keine Sanierungsanordnung erlassen worden ist) muss
also davon ausgegangen werden, dass sich keine Sanierungsverantwortlichkeit aus
§ 133 UmwG begründen und keine Ermächtigung der Bodenschutzbehörde zum
Erlass von Sanierungsanordnungen herleiten lässt.
Ähnliche Bedenken bestehen hinsichtlich der konkretisierten Sanierungsverantwortlichkeit, wenn schon eine Sanierungsanordnung erlassen worden ist. Denn
§ 133 Abs. 1 S. 1 UmwG knüpft mit den Worten „haften ... als Gesamtschuldner“ an
Begrifflichkeiten des Zivilrechts an. Ob der übernehmende Rechtsträger deshalb
einen gegen den übertragenden Rechtsträger auf Gefahrenbeseitigung gerichteten
Verwaltungsakt gegen sich gelten lassen muss, lässt sich dem nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Hieran ändert auch § 133 Abs. 3 UmwG nichts, der von
„öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten“ spricht. Denn hieraus kann nicht gefolgert werden, dass der übernehmende Rechtsträger für jegliche öffentlich-rechtliche
Verpflichtung einstehen soll. Eher spricht die Bezugnahme in § 133 Abs. 3 UmwG
auf die Verjährungsvorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB und die dort genannten zivilrechtlichen Ansprüche dafür, dass § 133 Abs. 3 UmwG nur für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten gilt, die zivilrechtlichen Ansprüchen ähneln. Dies
lässt für die hier interessierende Problematik nur den Schluss zu, dass der übernehmende Rechtsträger für die Kosten einstehen muss, die aus einer bereits durchgeführten Ersatzvornahme oder unmittelbaren Ausführung zu Lasten des übertragenden Rechtsträgers entstanden sind. Dieser Kostenanspruch entspricht seiner Natur
nach einem zivilrechtlichen Zahlungsanspruch. Die Haftung ist unter den Voraussetzungen von § 133 Abs. 3 UmwG auf fünf Jahre begrenzt547.
546 BVerwG, NVwZ 2004, 1505 (1507); VGH München, ZUR 2005, 154 = NVwZ-RR 2005,
465 = UPR 2005, 235, letzterer für die § 133 UmwG ähnelnde Vorschrift des § 128 HGB.
547 Ähnlich Schmittner (S. 127-131), die allerdings auf die abstrakte und konkrete Verhaltensverantwortlichkeit § 133 UmwG nicht direkt, sondern entsprechend anwenden will.
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IV. Zwischenergebnis und rechtspolitische Bewertung
Vorstehend wurde die Ansicht vertreten, dass es sich bei der sogenannten geteilten
Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Spaltung entgegen der herrschenden Meinung
nicht um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG
handelt. Des Weiteren wurde dargelegt, dass sich auch über die Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes eine Haftung des übernehmenden Rechtsträgers nur für die
Kosten, die schon zu Lasten des übertragenden Rechtsträgers infolge der Durchführung der Sanierung im Wege der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung entstanden sind, begründen lässt. Dies ermöglicht es dem Verursacher einer
Altlast, sich durch eine geteilte Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Spaltung seiner
Verantwortung zu Lasten der Allgemeinheit zu entziehen. Lösen ließe sich dieses
Problem durch die Einführung einer gesetzlichen Regelung, die für den Normadressaten nachvollziehbar klarstellt, dass es sich bei der geteilten Gesamtrechtsnachfolge
um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG handelt.
Erreichen ließe sich dies durch die Einführung einer Legaldefinition des Gesamtrechtsnachfolgers im Rahmen einer umfassenden Regelung der Rechtsnachfolge für
das Verwaltungsrecht im Allgemeinen Verwaltungsrecht oder im Bundes-
Bodenschutzgesetz. Die einfachste Möglichkeit wäre es, in § 4 Abs. 3 BBodSchG
folgenden Satz aufzunehmen:
„Gesamtrechtsnachfolger im Sinne von Satz 1 ist auch der übernehmende Rechtsträger bei einer Umwandlung im Wege der Spaltung auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften.“
Gleichzeitig würde es sich hierbei anbieten, gesetzgeberisch eindeutig zu entscheiden, ob die in § 133 Abs. 3 UmwG vorgesehene Haftungsbeschränkung in
zeitlicher Hinsicht Anwendung finden soll oder nicht. Da diese Frage als Folgeproblem der hier abgelehnten herrschenden Meinung bereits jetzt diskutiert wird, würde
sich dieser Streit wahrscheinlich auch dann fortsetzen, wenn der hier gemachte Vorschlag zur Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes umgesetzt werden sollte.
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References
Zusammenfassung
Nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz droht dem Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer Altlast eine Ewigkeitshaftung mit ruinösen finanziellen Folgen. Das Werk untersucht umfassend, inwiefern sich rechtliche Grenzen für die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers aus Verfassungs-, Europa- und einfachem Recht ergeben. Die Anwendbarkeit von Haftungsbeschränkungen für Erben und für Gesamtrechtsnachfolger im Gesellschaftsrecht wird ebenso behandelt wie Haftungsbegrenzungen aus allgemeinen Rechtsinstituten, insbesondere Verjährung, Verzicht und Verwirkung sowie bei unzureichender staatlicher Überwachung oder im Fall der Insolvenz. Darüber hinaus bietet der Autor eine rechtspolitische Bewertung der dargestellten Rechtsprobleme und konkrete Vorschläge, wie diese durch den Gesetzgeber gelöst werden können.