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II. Problem: Geteilte Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Spaltung als Unterfall der
Gesamtrechtsnachfolge i.S.v. § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG
Die Bezeichnung geteilte Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich aus dem Unterschied
zu sonstigen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge wie etwa der Erbschaft. Hier geht
das gesamte Vermögen des Erblassers bei dessen Tode kraft Gesetzes auf den oder
die Erben über. Bei der Abspaltung und der Ausgliederung hingegen wird nur ein
Teil des Vermögens auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen. Bei der Aufspaltung wird das Vermögen nicht auf einen, sondern auf mehrere Rechtsträger
übertragen524. Aufgrund dieser Unterschiede wird diskutiert, ob die geteilte Gesamtrechtsnachfolge als Gesamtrechtsnachfolge i.S.v. § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG angesehen werden muss und somit der übernehmende Rechtsträger als Sanierungspflichtiger in Anspruch genommen werden kann. Ganz überwiegend wird in der Literatur
zum Bodenschutzrecht vertreten, § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG sei entweder direkt525
oder sinngemäß526 auf die geteilte Gesamtrechtsnachfolge anzuwenden, so dass der
übernehmende Rechtsträger sanierungsverantwortlich sei. Für die direkte Anwendung von § 4 Abs. 3 S.1 BBodSchG auf Fälle der geteilten Gesamtrechtsnachfolge
wird vorgetragen, dass diese sprachlich unter den vom Gesetz verwendeten Begriff
der „Gesamtrechtsnachfolge“ gefasst werden könne527. Des Weiteren wird darauf
verwiesen, dass die Unternehmensspaltung ausdrücklich im Gesetzgebungsverfahren erwähnt worden sei. Außerdem spreche ein Vergleich mit den anderen Fallgruppen des § 4 Abs. 3 BBodSchG für eine Einbeziehung der geteilten Gesamtrechtsnachfolge in den Kreis der Sanierungsverantwortlichen, da das Bundes-
Bodenschutzgesetz den Kreis der Sanierungsverantwortlichen weit zöge. Das Gesetz
versuche, jeden zu einem kontaminierten Grundstück in einer rechtlichen Beziehung
Stehenden in die Verantwortung zu nehmen. Durch § 4 Abs. 3 S. 4 BBodSchG und
§ 4 Abs. 6 BBodSchG werde gezeigt, dass dies nicht auf gesellschaftsrechtlichem
oder zivilrechtlichem Wege umgangen werden dürfe528. Es wäre daher systemwidrig, bei der weiten Fassung des Kreises der Sanierungsverantwortlichen gerade den
Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers restriktiv auszulegen. Wenn man die geteilte
Gesamtrechtsnachfolge nicht als Fallgruppe der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne
von § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ansehe, würde dies bei der Aufspaltung eines Unternehmens unter Umständen zur Folge haben, dass infolge des Erlöschens des übertragenden Rechtsträgers überhaupt keine sanierungspflichtige Person vorhanden
wäre529. Die Befürchtung, der Verursacher einer Altlast könne sich seiner Verantwortung entziehen, wird auch von denjenigen geäußert, die eine direkte Anwendung
524 Hennrichs in Tilch/Arloth, Stichwort: Partielle Gesamtrechtsnachfolge.
525 Hilger in Holzwarth/Radtke/Hilger/Bachmann, § 4 Rn. 90 f.; Fleischer/Empt, ZIP 2000, 905
(912); Giesberts in Fluck, Bodenschutzrecht, § 4 Rn. 189; Turiaux/Knigge, BB 1999, 377
(380); Schmittner, S. 133.
526 Lwowski/Tetzlaff, Umweltrisiken, B 33, S. 38 mwN.
527 Giesberts/Frank, DB 2000, 505.
528 Giesberts/Frank, DB 2000, 505 (505 f.).
529 Giesberts/Frank, DB 2000, 505 (505 f.).
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von § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ablehnen und dessen sinngemäße Anwendung bejahen530. Insgesamt zielen diese Literaturmeinungen vor allem darauf hin, ein unbillig
erscheinendes Ergebnis zu vermeiden.
Fraglich ist, ob diese vom Ergebnis gedachte Argumentationslinie richtig ist. Im
Bodenschutzrecht hat sich bis jetzt – soweit ersichtlich – nur das Oberverwaltungsgericht Schleswig in einem Fall, in dem das Bundes-Bodenschutzgesetz nicht anwendbar war, mit der geteilten Gesamtrechtsfolge befasst und hierbei angedeutet,
dass es diese als Unterfall der Gesamtrechtsnachfolge ansieht. Es hat diese Frage
aber letztlich offen gelassen, weil aus anderen Gründen eine Identität des Rechtsträgers gegeben war531. Vom Bundesverwaltungsgericht ist dies in der hierzu ergangenen Revisionsentscheidung unbeanstandet gelassen worden532.
In anderem Zusammenhang hingegen erfasst die Rechtsprechung Fälle der geteilten Gesamtrechtsnachfolge nicht unter dem Begriff der Gesamtrechtsnachfolge. Der
Bundesgerichtshof533 und der Bundesfinanzhof534 sind der Ansicht, dass im Falle der
Ausgliederung der übernehmende Rechtsträger nicht als Gesamtrechtsnachfolger in
einen Prozess eintrete, in dem der übertragende Rechtsträger Partei sei. Ergänzend
ist der Bundesfinanzhof der Meinung, dass auch im materiellen Steuerrecht der
übernehmende Rechtsträger nach einer geteilten Gesamtrechtsnachfolge im Wege
der Ausgliederung nicht Gesamtrechtsnachfolger des Steuerschuldners werde535.
Begründet wird dies damit, dass für die Annahme einer Gesamtrechtsnachfolge der
Übergang des gesamten Vermögens eines untergegangenen Rechtsträgers auf einen
übernehmenden Rechtsträger gefordert wird. Bei der teilweisen Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Ausgliederung handele es sich jedoch um eine besondere Übertragungsart, bei der es gestattet sei, anstelle der Einzelübertragung verschiedener
Vermögensgegenstände eine nur durch den Willen der Parteien zusammengefasste
Summe von Vermögensgegenständen zu übertragen536.
Die Argumentation von Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof bietet wichtige
Anhaltspunkte für die hier interessierende Frage. Zwar ist der herrschenden Meinung zuzugeben, dass die Verwendung des Begriffs des Gesamtrechtsnachfolgers in
§ 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG es nicht klar und deutlich ausschließt, die geteilte Gesamtrechtsnachfolge als Unterfall hiervon zu begreifen. Das Gesetz ordnet dies aber
auch nicht ausdrücklich an, was bedenklich ist. Zu berücksichtigen ist, dass die
Inanspruchnahme als Sanierungsverantwortlicher im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1
BBodSchG eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt und ruinöse Ausmaße
530 Lwowski/Tetzlaff, Umweltrisiken, B 33, S. 38 f.
531 OVG Schleswig, DVBl. 2000, 1877 (1878 f.).
532 BVerwG, DVBl. 2001, 1287 (1288).
533 BGH, NJW 2001, 1217.
534 BFH/NV 2005, 1454 (1455); BFH, NJW 2003, 1479.
535 BFH, NJW 2003, 1479.
536 BGH, NJW 2001, 1217 (1218).
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annehmen kann. Unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Gesichtspunkte darf es
daher keine Unsicherheiten537 geben, ob jemand Sanierungspflichtiger ist oder nicht.
Betrachtet man nun den Wortlaut der Norm, so knüpft der Gesetzgeber mit dem
Wort „Gesamtrechtsnachfolger“ an einen althergebrachten Begriff an, der nicht
legaldefiniert ist, sondern von Literatur und Rechtsprechung für bestimmte gesetzliche Konstellationen, in denen das gesamte Vermögen einer Person auf andere übergeht, herausgebildet worden ist. Als der Gesetzgeber mit der Regelung der Unternehmensspaltung die Möglichkeit geschaffen hat, Teile des Vermögens als Gesamtheit zu übertragen, hat er diesen Vorgang im Umwandlungsgesetz nicht als
Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet. Literatur und Rechtsprechung haben hierfür den
Begriff der „geteilten Gesamtrechtsnachfolge“ gefunden, wobei durch den Zusatz
„geteilt“ deutlich wird, dass es sich eben nicht um einen herkömmlichen Fall der
Gesamtrechtsnachfolge, sondern um einen Sonderfall handelt, der sich nicht in die
hergebrachte Unterscheidung zwischen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge einordnen lässt. Es ist also nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorauszusehen, ob nach
einer Unternehmensspaltung eine Heranziehung als Gesamtrechtsnachfolger im
Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG droht. Dies spricht gegen die Heranziehung
einer Person als Gesamtrechtsnachfolger in Fällen der teilweisen Gesamtrechtsnachfolge.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter der Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte. Dort wurde zwar in der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des Bundes-Bodenschutzgesetzes die Unternehmensspaltung erwähnt538. Dies geschah aber nicht im Zusammenhang mit der Forderung nach der
Einführung einer Sanierungsverantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers des
Verursachers. Vielmehr wurde die Spaltung vom Bundesrat nur angesprochen, um
eine Normierung der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung in § 4 Abs. 3 S. 4
BBodSchG zu erreichen. Die Spaltung wurde vom Bundesrat als Beispiel für die
Entstehung sanierungspflichtiger unterkapitalisierter Kapitalgesellschaften genannt,
bei der „bei dem ursprünglichen Unternehmen als wesentliche Vermögenswerte nur
kontaminierte Flächen verbleiben“539. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung
wurde dann in leicht veränderter Form540 in die Endfassung des Bundes-
Bodenschutzgesetzes aufgenommen. Der Gesetzgeber geht also anscheinend davon
aus, durch § 4 Abs. 3 S. 4 BBodSchG und nicht durch § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG
die Fälle der Spaltung erfasst zu haben.
537 Eine solche nimmt Knopp, ZUR 1999, 210 (212) an. Auch Schwartmann, DStR 1999, 324
(326 f.) sieht die Rechtslage als unklar an.
538 BT-Drs. 13/6701, S. 51.
539 BT-Drs. 13/6701, S. 51.
540 Der Vorschlag des Bundesrates sah auch eine Pflichtigkeit für denjenigen vor, der aus „sonstigem Rechtsgrund“ für eine juristische Person einzustehen habe; vgl. BT-Drs. 13/6701,
S. 51, 63.
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Wenn sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes herausgestellt hat, dass dessen
Regelungen nicht ausreichen, um für alle Fälle der Unternehmensspaltung eine Sanierungsverantwortlichkeit zu begründen, so mag dies rechtspolitisch bedauerlich
sein. Dies darf aber nicht dazu führen, den Begriff der Gesamtrechtsnachfolge in § 4
Abs. 3 S. 1 BBodSchG nur deshalb weit auszulegen, um auf diese Art und Weise
dennoch zum gewünschten Ergebnis zu gelangen. Man könnte zwar noch daran
denken, unter Berücksichtigung des Zwecks des Bundes-Bodenschutzgesetzes, der
ausweislich von § 1 S. 1 BBodSchG alleine auf die Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens abstellt, den Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers
im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG so auszulegen, dass dieser auch die geteilte
Gesamtrechtsnachfolge erfasst. Würde man so vorgehen, müsste man bei allen Fallgestaltungen, bei der es im öffentlichen Interesse liegt, eine Person als Sanierungsverantwortlichen heranzuziehen, zu dem Ergebnis kommen, dass diese von § 4
Abs. 3 S. 1 BBodSchG erfasst wird. Aus diesem Grunde scheidet auch eine sinngemäße Anwendung von § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG zur Ermöglichung der Heranziehung des im Wege der Spaltung neu entstandenen Rechtsträgers aus, selbst wenn es
rechtspolitisch erwünscht sein mag, die Haftung dem Vermögen nachfolgen zu lassen541. Hat der Gesetzgeber bei der Ausformulierung des Gesetzestextes einen
rechtspolitischen Fehler begangen, kann dies nicht durch die entsprechende Anwendung von Regelungen über die Pflichtigkeit ausgeglichen werden542. Die berechtigten Interessen der Normadressaten, aus dem Gesetz ersehen zu können, ob und welche Pflichten ihnen obliegen und ob sie mit behördlichen Maßnahmen rechnen müssen, würden hiermit zu stark vernachlässigt werden.
Festzuhalten ist daher, dass die geteilte Gesamtrechtsnachfolge im Wege der
Spaltung nicht die Sanierungsverantwortlichkeit als Gesamtrechtsnachfolger im
Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG begründen kann. Möglich ist nur eine Pflichtigkeit, wenn die Voraussetzungen für eine Heranziehung als Verursacher nach § 4
Abs. 3 S.1 BBodSchG oder nach § 4 Abs. 3 S. 4 BBodSchG (gesellschaftsrechtliche
Durchgriffshaftung) gegeben sind.
Dies führt allerdings zu einer rechtspolitisch bedenklichen Schwächung der Befugnis der Bodenschutzbehörde zur Anordnung von Sanierungsmaßnahmen. Denn
im Falle der Aufspaltung eines Unternehmens erlischt der übertragende Rechtsträger
gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG, so dass keine Person mehr vorhanden ist, die als
Verursacher herangezogen werden könnte543. Im Falle der Abspaltung oder Ausgliederung wäre es möglich, alle Gegenstände bis auf das im Vermögen des Unternehmens befindliche altlastenbehaftete Grundstück mit der Sanierungsverantwortlich-
541 So die Begründung von Lwowski/Tetzlaff, WM 2001, 385 (390) für eine sinngemäße Anwendung von § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG.
542 Vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 194 f.
543 Giesberts in Fluck, Bodenschutzrecht, § 4 Rn. 189.
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keit, die aus der Verursachung der Altlast folgt, abzuspalten oder auszugliedern544.
Eine Heranziehung des übernehmenden Rechtsträgers als Gesamtrechtsnachfolger
des Verursachers wäre nicht mehr möglich, wenn man der hier vertretenen Auffassung folgt, dass die geteilte Gesamtrechtsnachfolge keine Fallgruppe der Gesamtrechtsnachfolge von § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG darstellt. Es bliebe der Bodenschutzbehörde nur die Möglichkeit der Heranziehung des praktisch vermögenslosen
übertragenden Rechtsträgers als Verursacher der Altlast bzw. als Eigentümer des
altlastenbehafteten Grundstücks oder die Heranziehung des übernehmenden Rechtsträgers unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 S. 4 BBodSchG. Diese Vorschrift
hat allerdings den Nachteil, dass sie ihrem Wortlaut nach nur den Eigentümer bzw.
ehemaligen Eigentümer eines Altlastengrundstücks, nicht aber den Verursacher der
Altlast erfasst. Des Weiteren weist die Norm die Schwäche auf, dass sie nur eine
Verantwortlichkeit des übernehmenden Rechtsträgers begründet, wenn in seiner
Person die Voraussetzungen für eine Einstandspflicht aus handelsrechtlichem oder
gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund vorliegen. Eine Einstandspflicht besteht aber,
wenn man dieselben Grundsätze anlegt wie bei der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung im Zivilrecht, nur in Ausnahmefällen545.
III. Keine Begründung einer Verantwortlichkeit über § 133 UmwG
Fraglich ist, ob diesem Problem nach bestehender Rechtslage begegnet werden
kann. Das Umwandlungsgesetz sieht in § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG vor, dass für die
Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden
der Spaltung begründet worden sind, die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als
Gesamtschuldner haften. § 133 Abs. 3 UmwG begrenzt diese Haftung, indem angeordnet wird:
„Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Satz 1 im Spaltungs- und
Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie
vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer
in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind
oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt
wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsaktes.“
Wie sich aus dieser Erwähnung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten ergibt,
geht der Gesetzgeber von der Anwendbarkeit des § 133 UmwG auf öffentlichrechtliche Sachverhalte aus. Man könnte also daran denken, in den Fällen der geteilten Gesamtrechtsnachfolge eine Sanierungsverantwortlichkeit über diese Norm zu
begründen.
544 Becker/Fett, NZG 1999, 1189 (1195 f.); Turiaux/Knigge, BB 1999, 377 (380); Wüterich in
Landel/Vogg/Wüterich, § 4 Rn. 86.
545 Schwartmann, DStR 1999, 324 (327).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz droht dem Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer Altlast eine Ewigkeitshaftung mit ruinösen finanziellen Folgen. Das Werk untersucht umfassend, inwiefern sich rechtliche Grenzen für die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers aus Verfassungs-, Europa- und einfachem Recht ergeben. Die Anwendbarkeit von Haftungsbeschränkungen für Erben und für Gesamtrechtsnachfolger im Gesellschaftsrecht wird ebenso behandelt wie Haftungsbegrenzungen aus allgemeinen Rechtsinstituten, insbesondere Verjährung, Verzicht und Verwirkung sowie bei unzureichender staatlicher Überwachung oder im Fall der Insolvenz. Darüber hinaus bietet der Autor eine rechtspolitische Bewertung der dargestellten Rechtsprobleme und konkrete Vorschläge, wie diese durch den Gesetzgeber gelöst werden können.