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Alternativ kann der Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO Erfüllung des
Lebensversicherungsvertrages wählen. Nach § 103 InsO kann der Insolvenzverwalter
bei einem gegenseitigen Vertrag, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist,
an Stelle des Insolvenzschuldners den Vertrag aus der Insolvenzmasse erfüllen und
die Erfüllung von dem anderen Teil verlangen (Abs. 1) oder die Erfüllung ablehnen
(Abs. 2). Ein Lebensversicherungsvertrag fällt dann in den Anwendungsbereich des
§ 103 InsO, wenn bei Verfahrenseröffnung noch Prämien des Versicherungsnehmers
ausstehen und der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist.741 Entscheidet sich der
Insolvenzverwalter, den Lebensversicherungsvertrag zu bedienen, um damit dem
Rechtsanwalt die Altersvorsorge zu erhalten, ist die Prämienschuld Masseschuld nach
§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO742. Dabei stellt sich die Frage, welche Gegenleistung der
Selbstständige für den Erhalt seiner Altersvorsorge erbringen kann.
Bei einem Rechtsanwalt besteht die Besonderheit, dass für ihn das berufsständische Versorgungswerk für Rechtsanwälte zur Verfügung steht. Dabei ist aber zu beachten, dass die Satzungen dieser Versorgungswerke in der Regel vorsehen, dass sich
der Verpflichtete durch den Nachweis eigener Vorsorge, beispielsweise in Form einer
Lebensversicherung, von der Pflichtmitgliedschaft befreien lassen kann.743
Im Folgenden sollen die dem selbstständigen Rechtsanwalt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Schaffung einer Altersvorsorge vorgestellt und auf ihre Insolvenzfestigkeit untersucht werden.
B. Mittel der Altersvorsorge
I. Die Lebensversicherung
1. Einführung
Die Lebensversicherung ist eine Form der Personenversicherung, sie bezweckt die
Abdeckung persönlicher Risiken. Sie beruht auf einem Versicherungsvertrag (§ 1
Abs. 1 VVG). Im Personenversicherungsvertrag übernimmt der Versicherer gegen ein
bestimmtes Entgelt (Versicherungsprämie, § 1 Abs. 2 S. 1 VVG) gegenüber dem Versicherungsnehmer die Gefahr eines möglicherweise eintretenden Personenschadens.
Wesentlicher Inhalt des Versicherungsvertrags ist also ein Leistungsversprechen des
Versicherers für den Versicherungsfall. Bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich
741 BGH NJW 1993, 1994 (zu § 17 KO); NR-Balthasar, § 103 Rn. 17; Prölss/Martin-Prölss,
VVG, § 14 Rn. 1; Uhlenbruck-Berscheid, InsO, § 103 Rn. 20.
742 Prölss/Martin-Prölss, VVG, § 14 Rn. 2.
743 Gleichenstein, ZVI 2004, 149; Kilger/Prossliner, NJW 2004, 821, 822 f.
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um einen privatrechtlichen, nach herrschender Ansicht744 gegenseitigen Vertrag, der
einem Garantievertrag oder einer Bürgschaft ähnelt.
Der Versicherungsfall kann bei einer Lebensversicherung entweder der Tod des
Versicherungsnehmers (Todesfallversicherung)745, das Erreichen eines bestimmten
Lebensalters (Erlebensfallversicherung)746 oder eine Mischung der beiden Formen
sein, z.B. Fälligkeit mit dem Tod, spätestens mit Erreichen des 60. Lebensjahres (Kapitallebensversicherung)747.
Bei einem Lebensversicherungsvertrag hat der Versicherer im Falle des Versicherungsfalls den vereinbarten Betrag an Kapital (Kapitalversicherung) oder Rente (Rentenversicherung) zu zahlen (§ 1 Abs. 1 S. 2 VVG).748
Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines
Dritten mit dessen schriftlicher Einwilligung genommen werden (§ 159 Abs. 1,
Abs. 2 S. 1 VVG). Im Versicherungsvertrag kann auch ein Bezugsberechtigter bestimmt werden, § 166 Abs. 1 VVG. Dies bietet sich insbesondere bei der Todesfallversicherung an. Bei der Bestimmung eines Bezugsberechtigten handelt es sich in der
Regel um einen Vertrag zugunsten Dritter.749 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers hat ein bereits benannter Bezugsberechtigter das
Recht, in das Vertragsverhältnis einzutreten (§ 177 VVG).
2. Kapitalversicherung
Bei einer Kapitalversicherung ist im Versicherungsfall einmalig die gesamte Versicherungssumme zu zahlen.750 Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ist nach § 176
VVG vom Versicherer der Rückkaufswert zu zahlen. Kapitalversicherungen können
auch mit einem Rentenwahlrecht ausgestattet werden.751 Die Kapitalversicherung
kann in unterschiedlichen Varianten und in Kombination mit verschiedenen Zusatzversicherungen abgeschlossen werden.752
3. Rentenversicherung
Bei einer Rentenversicherung ist ab dem Versicherungsfall eine Rente zu zahlen.753
Rentenversicherungen können „mit aufgeschobener Rentenzahlung“ oder „mit sofort
744 Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, Vor § 159 Rn. 1.
745 Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, Vor § 159 Rn. 8.
746 Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, Vor § 159 Rn. 7.
747 Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, Vor § 159 Rn. 9.
748 Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, Vor § 159 Rn. 1.
749 Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, § 166 Rn. 1.
750 Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, Vor § 159 Rn. 10.
751 Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, Vor § 159 Rn. 10.
752 Vgl. Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, Vor § 159 Rn. 12 ff.
753 Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, Vor § 159 Rn. 10.
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beginnender Rentenzahlung“ vereinbart werden. Im ersten Fall beginnen die Rentenzahlungen ab Erreichen eines bestimmten Lebensjahres, im zweiten Fall nach Entrichtung eines Einmalbetrags, d.h. zu einem Termin kurz nach Vertragsschluss. Rentenversicherungen können auch mit einem Kapitalwahlrecht vereinbart werden.754
Ebenso wie die Kapitallebensversicherung kann die Rentenversicherung in unterschiedlichen Varianten und in Kombination mit verschiedenen Zusatzversicherungen
abgeschlossen werden.755
4. Kapitallebensversicherung
Kapitalversicherung und Kapitallebensversicherung sind nicht synonym zu verstehen.
Die Kapitallebensversicherung ist eine Form der Kapitalversicherung, deren Besonderheit darin besteht, dass die Versicherungssumme entweder mit dem Tod des Versicherungsnehmers oder zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig wird (kapitalbildende
Lebensversicherung bzw. gemischte Lebensversicherung).756
Die Kapitallebensversicherung ist besonders gut geeignet für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge.757 Sie soll deshalb auch im Folgenden besondere Beachtung
finden.
II. Berufsständisches Versorgungswerk
1. Allgemeines
Neben der freiwilligen Altersvorsorge existiert für die Angehörigen der freien Berufe
ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Alterssicherungssystem, das der berufsständischen Versorgungswerke758. Die rechtliche Grundlage für die Versorgungswerke
besteht weitestgehend aus Satzungsrecht.
Die berufsständischen Versorgungswerke stellen die Pflichtversorgung bezüglich
der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sicher.759 Die Pflichtmitgliedschaft entsteht automatisch bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen.760
754 Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, Vor § 159 Rn. 10.
755 Vgl. Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, Vor § 159 Rn. 12 ff.
756 Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, Vor § 159 Rn. 9.
757 Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, Vor § 159 Rn. 9.
758 Esser/Prossliner, NZI 2002, 647; Groepper, NJW 1999, 3008 ff.; Kilger/Prossliner,
NJW 2004, 821; vgl. auch grundlegend zu den Versorgungswerken Kilger, AnwBl 1998, 424
ff. und 560 ff.
759 Esser/Prossliner, NZI 2002, 647.
760 Die Pflichtmitgliedschaft ist verfassungsrechtlich unbedenklich: BVerfGE 10, 354, 360 ff.
(für die Ärzteversorgung); BVerfG NJW 1990, 1653 (für Baden-Württemberg); BVerwG
NJW 1990, 589 (für Baden-Württemberg) sowie OVG Münster NJW 1990, 592 (für Nordrhein-Westfalen) m.w.N.
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Die Versorgungswerke beruhen auf dem Solidaritätsprinzip.761 Sie müssen jedes
satzungsmäßige Risiko ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten übernehmen;
die Beitragsberechnung orientiert sich nicht an den individuellen Versorgungsrisiken,
sondern an der Leistungsfähigkeit der Mitglieder.
Der Regelpflichtbeitrag pro Monat richtet sich nach dem Einkommen. Im Falle der
Anstellung ist die Hälfte vom Arbeitgeber zu zahlen. Selbstständige müssen auch
diese Hälfte selbst entrichten. Die Höhe des Betrages im Einzelnen richtet sich nach
der Beitragsgrenze der Angestelltenversicherung. Dies regeln die §§ 157 ff. SGB VI.
Für die Rechtsanwälte gibt es mittlerweile in jedem Bundesland bis auf Sachsen-
Anhalt ein Versorgungswerk.762
2. Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und Ausnahmetatbestand
a.) Befreiungsmöglichkeiten
Die Versorgungswerke der Rechtsanwälte sehen alle in ihren Satzungen Befreiungstatbestände vor.763
In der Regel können die selbstständig tätigen Rechtsanwälte von der Pflichtmitgliedschaft befreit werden, wenn sie freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert sind oder den Nachweis eigener Vorsorge erbringen. Der Nachweis
eigener Vorsorge wird allerdings nur für den so genannten „Anfangsbestand“ eröffnet. Auf diesen „Anfangsbestand“ ist bei Gründung der Versorgungswerke durch
Übergangsvorschriften deshalb Rücksicht genommen worden, weil diese Rechtsanwälte oft in Form von Lebensversicherungen bereits für ihr Alter Vorsorge getroffen
haben.764 Beispielhaft sei § 41 Abs. 4 S. 2 und 3 ThürRAVwS genannt. Danach ist der
Nachweis erforderlich, dass vor dem In-Kraft-Treten der Satzung eine Prämienzahlung für eine Lebensversicherungssumme von mindestens 75.000 DM geleistet worden ist, um eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft zu erlangen.765
761 BVerfG NJW 1990, 1653.
762 Quelle: Übersicht des DAV (http://www.anwaltverein.de/01/vwerke.html), Stand:
08.09.2005.
763 Vgl. nur § 12 BadWürttRAVwS, § 43 NRWSRV, § 41 ThürRAVwS.
764 Kilger/Prossliner, NJW 2004, 821, 822 f.
765 S. dazu OVG Weimar NJW 2004, 791, 794.
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b.) Keine Rückkehr nach Befreiung
Ein Mitglied des „Altbestands“, das sich ganz oder teilweise gegen die Versorgung
durch das Versorgungswerk und für die private Vorsorge entschieden hat, kann nach
Ablauf der in der Satzung bestimmten Fristen nicht mehr in das Versorgungswerk zurückkehren.766
c.) Ausnahmetatbestand Altersgrenze
Eine der wichtigsten Ausnahmetatbestände für die Pflichtmitgliedschaft ist das Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze, regelmäßig die Vollendung des 40. bzw. 45.
Lebensjahres767. Diese Altersgrenze verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, da die
Festlegung der Altersgrenze eine „sachlich begründete Stichtagsregelung“ darstellt.768
Damit soll Rechtsanwälten, die erst in mittleren Lebensjahren erstmals dem Rechtsanwaltsberuf zugehen oder sonst die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft erfüllen, noch der Zugang zum Versorgungswerk ermöglicht werden, andererseits sollen ältere Rechtsanwälte, die das Versorgungswerk überproportional belasten würden,
ferngehalten werden.769
3. Zusammenfassung
Die Versorgungswerke der Rechtsanwälte sind grundsätzlich geeignet, dem selbstständigen Rechtsanwalt die Altersvorsorge sicherzustellen. Falls der Rechtsanwalt jedoch vor dem In-Kraft-Treten der Satzung bereits eine private Vorsorge getroffen hat,
kann er Befreiung beantragen. Die Rückkehr in das Versorgungswerk ist ihm nach der
Befreiung versagt. Hat der Rechtsanwalt bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
ein bestimmtes Lebensalter (40. oder 45. Lebensjahr) bereits überschritten, so entsteht
keine Pflichtmitgliedschaft.
Die Versorgungswerke der Rechtsanwälte bieten daher keine Gewähr dafür, dass
der Rechtsanwalt eine Altersversorgung durch sie erhält.
766 OVG Mannheim, NJW 2003, 2113, 2114.
767 Vgl. nur § 15 Abs. 2 BaySRSV.
768 VG Stuttgart, AnwBl 2001, 691.
769 OVG Mannheim, NJW 2003, 2113, 2115.
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C. Pfändbarkeit der zur Altersvorsorge bestimmten Finanzprodukte
I. Einleitung
Nachdem die wichtigsten Instrumente der Altersversorgung für einen Rechtsanwalt
vorgestellt wurden, soll deren Verwertbarkeit in der Insolvenz untersucht werden. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gemäß § 36
Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse. Alle unpfändbaren Finanzprodukte sind also
auch den Gläubigern im Insolvenzverfahren entzogen. Dazu zählen insbesondere die
nach § 850b Abs. 1 ZPO bedingt pfändbaren Bezüge. Diese Bezüge sind nur unter
den strengen Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO in besonders gelagerten Fällen
pfändbar. Grundsätzlich sind gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO also unpfändbar Rentenzahlungen aus einem Rentenversicherungsvertrag und Renten, die wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, zu letzteren gehören vor allem Renten aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung770. § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO normiert zudem die Unpfändbarkeit sog.
Sterbegeldversicherungen und der Ansprüche aus einer Lebensversicherung, die ausschließlich771 auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen ist, bis zu
einer Versicherungssumme von 3.579 Euro. Die Pfändbarkeit der weiteren Finanzprodukte, die zur Altersvorsorge bestimmt sind, soll im Folgenden untersucht werden.
II. Die Lebensversicherung
1. § 850 Abs. 3 lit.b ZPO
a.) Einführung
Gemäß § 850 Abs. 3 lit.b, Abs. 1 ZPO können Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind, nur
nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden.
Es ist umstritten, ob auch Lebensversicherungsverträge von dieser Regelung erfasst werden.
Vorab ist jedoch zu klären, ob § 850 Abs. 3 lit.b ZPO überhaupt auf Freiberufler
Anwendung findet. Dem Wortlaut nach betrifft die Vorschrift nur Arbeitseinkommen.
770 OLG Oldenburg, NJW-RR 1994, 479; OLG Saarbrücken, VersR 1995, 1227, 1228; OLG
München, VersRf 1997, 1520; OLG Karlsruhe, InVo 2002, 238; Stein/Jonas-Brehm, ZPO,
§ 850 Rn. 47.
771 Stein/Jonas-Brehm, ZPO, § 850b Rn. 21.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Insolvenz des selbstständigen Rechtsanwalts zeichnet sich durch eine Kollision von insolvenz- und berufsrechtlichen Regelungen aus. Zuvorderst ist für den Rechtsanwalt in der Insolvenz der Erhalt seiner Zulassung von Bedeutung. Daneben stellen sich Fragen rund um die Verwertung, Freigabe oder Fortführung der Kanzlei, Sanierungsmöglichkeiten vor und in der Insolvenz, den Unterhalt des Rechtsanwalts im laufenden Insolvenzverfahren sowie den möglichen Schutz und Erhalt seiner Altersvorsorge. In berufsrechtlicher Hinsicht werden in dieser Arbeit neben Fragen rund um die Zulassung, wie Erhalt und Wiedererlangung der Zulassung, die Auswirkungen der Schweigepflicht des Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren und das Verhältnis des Insolvenzverwalters zum Kanzleiabwickler untersucht. Dabei werden auch allgemeine Überlegungen zur Insolvenz des Selbstständigen und des Freiberuflers angestellt. Das Buch wendet sich insbesondere an Insolvenzrechtler und Rechtsanwälte.