203
§ 10 Die Altersvorsorge des Rechtsanwalts in der Insolvenz
A. Einleitung
Selbstständige stehen vor dem Problem, wie sie ihre Altersvorsorge im Falle der Insolvenz sicherstellen können. Anders als Arbeitnehmer sind sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Rechtsanwälte gehören nämlich nicht zu
denjenigen Selbstständigen, die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen (z.B. Künstler und Handwerker). Sie können allerdings in
die gesetzliche Rentenversicherung bei selbst erklärter Antragspflichtversicherung
nach § 4 Abs. 2 SGB VI aufgenommen werden. Die Versicherungspflicht kann längstens fünf Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beantragt werden. Ist
diese Frist versäumt, steht nur noch die private Altersvorsorge zur Verfügung.
In der Regel bieten sich einem selbstständigen Rechtsanwalt keine anderen Möglichkeiten der Altersvorsorge, als die auf dem allgemeinen Markt angebotenen Finanzprodukte. Hierzu zählen Immobilien, Lebensversicherungen, Leibrenten, Wertpapiere, Sparguthaben und Fonds. Diese Produkte dienen allgemein der Vermögensbildung und stehen damit grundsätzlich dem Zugriff der Gläubiger im Wege der Einzel- oder Gesamtvollstreckung offen.
Insbesondere die Verwertung einer Lebensversicherung, die zur Altersversorgung
bestimmt ist, gewinnt in der Insolvenz von Selbstständigen an praktischer Bedeutung.
Ein zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehender Lebensversicherungsvertrag bzw. die daraus resultierenden Ansprüche (mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt das Versicherungsverhältnis automatisch in das Stadium der Abwicklung738) fallen grundsätzlich in die Insolvenzmasse, denn vom Insolvenzverfahren erfasst wird das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO). In vielen
Fällen stellt die Lebensversicherung einen bedeutenden Vermögenswert für die Insolvenzmasse dar. Der Insolvenzverwalter kann deshalb für die Gläubiger den Lebensversicherungsvertrag verwerten. Für den Schuldner ist in diesem Zusammenhang im
Hinblick auf die Erlangung der Restschuldbefreiung wichtig, dass die Nichtaufnahme
einer Lebensversicherung in das Vermögensverzeichnis zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO führen kann.739
Wird dem Selbstständigen durch den Insolvenzverwalter seine aufgebaute Altersvorsorge genommen, ist er mit dem Ende seiner Verdienstfähigkeit zwangsläufig auf
von der Allgemeinheit über Steuern finanzierte Transferleistungen angewiesen.740
Dabei stellt sich die Frage, wie ein Interessenausgleich stattfinden kann. Wird die Lebensversicherung verwertet und der Rechtsanwalt damit im Alter ein Fall für die Sozialhilfe, so werden seine Gläubiger auf Kosten der Allgemeinheit befriedigt.
738 Prölss/Martin-Prölss, VVG, § 14 Rn. 4, 7.
739 Vgl. hierzu AG Baden-Baden, ZVI 2005, 440.
740 So auch Hasse, VersR 2004, 958.
204
Alternativ kann der Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO Erfüllung des
Lebensversicherungsvertrages wählen. Nach § 103 InsO kann der Insolvenzverwalter
bei einem gegenseitigen Vertrag, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist,
an Stelle des Insolvenzschuldners den Vertrag aus der Insolvenzmasse erfüllen und
die Erfüllung von dem anderen Teil verlangen (Abs. 1) oder die Erfüllung ablehnen
(Abs. 2). Ein Lebensversicherungsvertrag fällt dann in den Anwendungsbereich des
§ 103 InsO, wenn bei Verfahrenseröffnung noch Prämien des Versicherungsnehmers
ausstehen und der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist.741 Entscheidet sich der
Insolvenzverwalter, den Lebensversicherungsvertrag zu bedienen, um damit dem
Rechtsanwalt die Altersvorsorge zu erhalten, ist die Prämienschuld Masseschuld nach
§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO742. Dabei stellt sich die Frage, welche Gegenleistung der
Selbstständige für den Erhalt seiner Altersvorsorge erbringen kann.
Bei einem Rechtsanwalt besteht die Besonderheit, dass für ihn das berufsständische Versorgungswerk für Rechtsanwälte zur Verfügung steht. Dabei ist aber zu beachten, dass die Satzungen dieser Versorgungswerke in der Regel vorsehen, dass sich
der Verpflichtete durch den Nachweis eigener Vorsorge, beispielsweise in Form einer
Lebensversicherung, von der Pflichtmitgliedschaft befreien lassen kann.743
Im Folgenden sollen die dem selbstständigen Rechtsanwalt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Schaffung einer Altersvorsorge vorgestellt und auf ihre Insolvenzfestigkeit untersucht werden.
B. Mittel der Altersvorsorge
I. Die Lebensversicherung
1. Einführung
Die Lebensversicherung ist eine Form der Personenversicherung, sie bezweckt die
Abdeckung persönlicher Risiken. Sie beruht auf einem Versicherungsvertrag (§ 1
Abs. 1 VVG). Im Personenversicherungsvertrag übernimmt der Versicherer gegen ein
bestimmtes Entgelt (Versicherungsprämie, § 1 Abs. 2 S. 1 VVG) gegenüber dem Versicherungsnehmer die Gefahr eines möglicherweise eintretenden Personenschadens.
Wesentlicher Inhalt des Versicherungsvertrags ist also ein Leistungsversprechen des
Versicherers für den Versicherungsfall. Bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich
741 BGH NJW 1993, 1994 (zu § 17 KO); NR-Balthasar, § 103 Rn. 17; Prölss/Martin-Prölss,
VVG, § 14 Rn. 1; Uhlenbruck-Berscheid, InsO, § 103 Rn. 20.
742 Prölss/Martin-Prölss, VVG, § 14 Rn. 2.
743 Gleichenstein, ZVI 2004, 149; Kilger/Prossliner, NJW 2004, 821, 822 f.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Insolvenz des selbstständigen Rechtsanwalts zeichnet sich durch eine Kollision von insolvenz- und berufsrechtlichen Regelungen aus. Zuvorderst ist für den Rechtsanwalt in der Insolvenz der Erhalt seiner Zulassung von Bedeutung. Daneben stellen sich Fragen rund um die Verwertung, Freigabe oder Fortführung der Kanzlei, Sanierungsmöglichkeiten vor und in der Insolvenz, den Unterhalt des Rechtsanwalts im laufenden Insolvenzverfahren sowie den möglichen Schutz und Erhalt seiner Altersvorsorge. In berufsrechtlicher Hinsicht werden in dieser Arbeit neben Fragen rund um die Zulassung, wie Erhalt und Wiedererlangung der Zulassung, die Auswirkungen der Schweigepflicht des Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren und das Verhältnis des Insolvenzverwalters zum Kanzleiabwickler untersucht. Dabei werden auch allgemeine Überlegungen zur Insolvenz des Selbstständigen und des Freiberuflers angestellt. Das Buch wendet sich insbesondere an Insolvenzrechtler und Rechtsanwälte.