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E. Einbeziehung der Masseverbindlichkeiten in die Restschuldbefreiung oder
Verteilung in der Wohlverhaltensperiode
I. Ausgangslage
Im Rahmen der Fortführung der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners stellt sich
die Frage, ob die Masseverbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Dies könnte sich als Hemmnis für die Fortsetzung von Verträgen mit dem Insolvenzverwalter darstellen.
In §§ 286, 301 InsO wird nur die Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber den
Insolvenzgläubigern erklärt. Die Insolvenzgläubiger sind aber nur diejenigen Gläubiger, die Forderungen nach §§ 38 oder 39 InsO haben.475 Der Gesetzeswortlaut ist mithin so zu verstehen, dass Masseverbindlichkeiten nicht von der Restschuldbefreiung
erfasst sind.
Dies wird dennoch nicht einheitlich so beurteilt. Es kann festgehalten werden, dass
die Masseverbindlichkeiten weder in die Restschuldbefreiung noch in die Verteilung
in der Wohlverhaltensperiode einbezogen werden. Die Massegläubiger können ihre
nicht befriedigten Ansprüche nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens
gegenüber dem Schuldner geltend machen.
II. Auffassungen zur Problematik
1. Einbeziehung in die Restschuldbefreiung
Einer Ansicht zufolge sei der Begriff der Insolvenzforderungen in § 301 Abs. 1 InsO
weit auszulegen.476 Der Gesetzgeber wollte dem Schuldner mit dem Restschuldbefreiungsverfahren einen „fresh-start“ ermöglichen. Dieses Ziel sei aber nicht zu erreichen, wenn der Schuldner nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens Forderungen aus Masseverbindlichkeiten zu begleichen habe.477 Ein weiteres Argument
sei, dass ohne Restschuldbefreiung von den Masseverbindlichkeiten der Anreiz für
eine frühe Eigenantragstellung fehle. Durch die Antragstellung schaffe der Schuldner
letztlich die Voraussetzung dafür, dass eine Forderung Masseverbindlichkeit und
nicht Insolvenzforderung werde. Diese Ansicht will die Qualifikation als Insolvenzforderung deshalb materiellrechtlich vornehmen. Handele es sich um eine Forderung,
die der Schuldner persönlich begründet hat, soll diese als Insolvenzforderung im
Sinne des § 301 Abs. 1 S. 1 InsO qualifiziert werden. Die Forderungen, die der Insolvenzverwalter nicht in Ansehung persönlicher Verpflichtungen des Schuldners begründe, sollen von der Restschuldbefreiung hingegen nicht erfasst werden. Dies sind
475 Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, S. 378.
476 Voigt, ZInsO 2002, 569, 572.
477 Voigt, ZInsO 2002, 569, 572.
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vor allem Kosten, die bei einer Fortführung entstehen. Für diese hafte der Schuldner
schließlich nicht mit seinem insolvenzfreien Vermögen, weswegen eine Restschuldbefreiung für diese auch leer laufen würde.
2. Einbeziehung in die Verteilung in der Wohlverhaltensperiode
Eine andere Ansicht will die Masseverbindlichkeiten nicht in die Restschuldbefreiung
einbeziehen.478 Diese Ansicht vertritt mit der herrschenden Meinung479 die Auslegung, die Massegläubiger seien in der Wohlverhaltensperiode vor den Insolvenzgläubigern zu befriedigen. Die Regelung des § 292 Abs. 1 S. 2 InsO spreche zwar nur von
den Insolvenzgläubigern. Der Vorwegbefriedigungsanspruch der Massegläubiger gemäß § 53 InsO im Insolvenzverfahren müsse aber entsprechend in der Wohlverhaltensperiode gelten. Dies sei den Motiven des Gesetzgebers zu entnehmen.480 Der Gesetzgeber habe in seiner Begründung zu § 329 RegE-InsO zutreffend festgestellt:
„Die Zahlungen, die an den Treuhänder geleistet werden, sind in erster Linie an die
noch nicht befriedigten Massegläubiger zu leisten.“481 Auch die Neufassung des
§ 292 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz InsO spreche für die Einbeziehung. Gemäß § 292
Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz InsO gelte der Vorwegbefriedigungsanspruch für die gestundeten Verfahrenskosten auch bei Verteilungen durch den Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode. Der Gesetzgeber habe die Anwendung des Vorwegbefriedigungsanspruchs mit der engen Verknüpfung des Restschuldbefreiungsverfahrens mit dem Insolvenzverfahren und der Geltung von insolvenzrechtlichen Grundsätzen im Restschuldbefreiungsverfahren begründet.
III. Stellungnahme
Der Wortlaut der Norm des § 301 Abs. 1 S. 1 InsO wird überdehnt, wenn unter diesen
Begriff Massegläubiger subsumiert werden. § 38 InsO definiert die Insolvenzgläubiger als diejenigen Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung einen Anspruch gegen den Gläubiger haben. Hingegen sind Massegläubiger definitionsgemäß
die Gläubiger, die erst nach Verfahrenseröffnung einen Anspruch gegen den Schuldner erhalten. Es widerspricht daher der Terminologie der Insolvenzordnung, Massegläubiger unter den Begriff der Insolvenzgläubiger zu subsumieren. Dies wäre aber
erforderlich, um § 301 Abs. 1 S. 1 InsO zur Anwendung zu bringen.
478 Mäusezahl, ZVI 2003, 617; Pape, NZI 2004, 1.
479 HK-Landfermann, § 289 Rn. 11; KP-Pape, § 210 Rn. 17 f.; KP-Wenzel, § 289 Rn. 6; Uhlenbruck-Vallender, InsO, § 289 Rn. 40; Schmidt, ZInsO 2003, 9, 14.
480 Mäusezahl, ZVI 2003, 617, 623; Uhlenbruck-Vallender, InsO, § 289 Rn. 40.
481 BT-Drucks. 12/2443, S. 222.
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Die materiell-rechtliche Differenzierung der ersten Ansicht sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor. Um die Erfassung einer Forderung von der Restschuldbefreiung zu
klären, muss nach dieser Ansicht zunächst die Grundlage für die Forderung geklärt
werden. Dies widerspricht der Systematik des Gesetzes. In der Insolvenzordnung ist
in §§ 54, 55 InsO klar definiert, welche Forderungen Masseverbindlichkeiten sind.
Die erste Ansicht weicht daher zu sehr von Wortlaut und Systematik des Gesetzes
ab und ist deshalb abzulehnen. Die Massegläubiger sind demzufolge nicht in die Restschuldbefreiung mit einzubeziehen.
Die Einbeziehung der Massegläubiger in die Verteilung in der Wohlverhaltensphase ist im Gesetz ebenfalls nicht angeordnet und widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Die Auffassung der herrschenden Meinung wird allerdings gestützt durch
§ 292 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz InsO. Seit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001
lautet § 292 Abs. 1 S. 2 InsO wie folgt: „Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung
erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen
getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4 a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind.“ Folglich
spricht die Norm mit den Verfahrenskosten einen Teil der Massegläubiger an, nämlich das Insolvenzgericht, den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuss.482
Der im Insolvenzverfahren geltende Vorwegbefriedigungsanspruch des § 53 InsO
kann als Verfahrensgrundsatz angesehen werden. Es erscheint fraglich, warum dieser
nicht auch in der Wohlverhaltensperiode Anwendung finden sollte. Natürlich hätte
der Gesetzgeber die Einbeziehung der sonstigen Massegläubiger durch eine Nennung
in § 292 Abs. 1 S. 2 InsO klarstellen können. Ein Blick in die Regierungsbegründung
zur Änderung des § 292 Abs. 1 S. 2 InsO hilft weiter. Dort heißt es: „Mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung wird das Insolvenzverfahren nach § 289 Abs. 2 Satz
2 InsO aufgehoben, so dass der Vorrang der Massegläubiger nach § 53 InsO nicht
mehr gilt. Da das Restschuldbefreiungsverfahren jedoch eng mit dem Insolvenzverfahren verknüpft ist und von den insolvenzrechtlichen Grundsätzen geprägt wird, ist
es gerechtfertigt, das Vorwegbefriedigungsrecht der Massegläubiger aus § 53 InsO
hinsichtlich der gestundeten Verfahrenskosten auch bei Verteilungen durch den Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode anzuwenden.“483 Aus der Begründung geht also
folgendes hervor: Dem Willen des Gesetzgebers entspricht es nur, bei der Verteilung
in der Wohlverhaltensperiode lediglich die Verfahrenskosten vorab zu befriedigen.
Der Grund liegt in der Konzeption der Stundungslösung. Öffentliche Mittel sollen dabei nur eingesetzt werden, wenn „der Schuldner auch unter Heranziehung des während des Verfahren erlangten Neuerwerbs nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten
482 Die in § 4a Abs. 1 S. 1 InsO genannten Verfahrenskosten werden in § 54 InsO (Kosten des
Insolvenzverfahrens) definiert. § 54 InsO lautet: „Kosten des Insolvenzverfahrens sind: 1. die
Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren; 2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.“
483 BT-Drucks. 14/5680, S. 28.
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abzudecken.“484 Die fehlende Nennung der sonstigen Massegläubiger in § 292 Abs. 2
S. 1 InsO ist also kein Versehen des Gesetzgebers, sondern entspricht dessen Intention. Die Heranziehung der Begründung zu § 329 RegE-InsO als Argument für die
Einbeziehung der Massegläubiger in die Verteilung ist deshalb verfehlt. Der Gesetzgeber hat mittlerweile einen entgegenstehenden Willen geäußert.
Mithin ist der Standpunkt der herrschenden Meinung verfehlt. Es ist deshalb nicht
entgegen dem Wortlaut des § 292 Abs. 1 S. 2 InsO die Berücksichtigung der Massegläubiger in der Verteilung zu rechtfertigen.
F. Zusammenfassung § 5
Die Kanzlei ist Unternehmen im Sinne der §§ 22, 157 InsO. Im Eröffnungsverfahren
besteht ebenso wie im eröffneten Insolvenzverfahren eine grundsätzliche Fortführungspflicht. Damit korrespondiert jedoch kein Anspruch des Schuldners auf Fortführung der Kanzlei. Die Kanzlei kann in jedem Stadium des Insolvenzverfahrens unter
bestimmten Voraussetzungen stillgelegt werden.
Der Insolvenzverwalter kann die Kanzlei selbst fortführen, wenn er die erforderliche berufsrechtliche Qualifikation besitzt. Die Mandanten müssen der Fortführung
durch den Insolvenzverwalter zustimmen, wenn sie nicht unter Mitwirkung des
Schuldners erfolgt. Im Falle eines kooperationsunwilligen Rechtsanwalts bieten sich
ein zeitnaher Verfahrensabschluss sowie eine Überwachung durch einen fremden
Rechtsanwalt an. Bei einem vollständig unkooperativen Rechtsanwalt bleibt letztlich
nur die Freigabe der Kanzlei. Ist der Rechtsanwalt bedingt kooperativ, so kann der Insolvenzverwalter eine Vereinbarung mit ihm treffen oder die Kanzlei an ihn freigeben.
Führt der Rechtsanwalt die Kanzlei selbst fort, so steht er unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters. Dem Insolvenzverwalter stehen verschiedene Vereinbarungsvarianten mit dem Rechtsanwalt offen, um die Abwicklung des Insolvenzverfahrens praktikabel zu gestalten. Höhe und Zeitpunkt der Abführung von Beträgen an die Insolvenzmasse durch den Rechtsanwalt müssen in jedem Fall vereinbart werden. Der
Rechtsanwalt kann im Rahmen der Fortführung keine Masseverbindlichkeiten begründen. Die Neugläubiger haben zwar eine Forderung gegen den Rechtsanwalt persönlich, eine erfolgreiche Eintreibung der Forderungen wird in der Regel erst nach
Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich sein.
Masseverbindlichkeiten werden weder von der Restschuldbefreiung, noch von der
Verteilung in der Wohlverhaltensperiode erfasst.
484 BT-Drucks. 14/5680, S. 28.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Insolvenz des selbstständigen Rechtsanwalts zeichnet sich durch eine Kollision von insolvenz- und berufsrechtlichen Regelungen aus. Zuvorderst ist für den Rechtsanwalt in der Insolvenz der Erhalt seiner Zulassung von Bedeutung. Daneben stellen sich Fragen rund um die Verwertung, Freigabe oder Fortführung der Kanzlei, Sanierungsmöglichkeiten vor und in der Insolvenz, den Unterhalt des Rechtsanwalts im laufenden Insolvenzverfahren sowie den möglichen Schutz und Erhalt seiner Altersvorsorge. In berufsrechtlicher Hinsicht werden in dieser Arbeit neben Fragen rund um die Zulassung, wie Erhalt und Wiedererlangung der Zulassung, die Auswirkungen der Schweigepflicht des Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren und das Verhältnis des Insolvenzverwalters zum Kanzleiabwickler untersucht. Dabei werden auch allgemeine Überlegungen zur Insolvenz des Selbstständigen und des Freiberuflers angestellt. Das Buch wendet sich insbesondere an Insolvenzrechtler und Rechtsanwälte.