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men die Mitwirkungsarbeiten des Schuldners einen sehr großen Umfang an, kann
der Insolvenzverwalter den Schuldner aus der Insolvenzmasse vergüten.368
II. Selbstständige Tätigkeit des Schuldners neben dem Insolvenzverfahren
Der Schuldner ist nach geltendem Recht nicht gehindert, trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eine neue freiberufliche Tätigkeit zu beginnen, auch wenn sie inhaltlich mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmt.369 Da die
Arbeitskraft nicht Massebestandteil ist, sie also nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst
wird, ist die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch den Schuldner zulässig.
Die Tätigkeit steht nicht im Widerspruch zu § 97 Abs. 2 InsO. Der Schuldner ist allerdings weiterhin verpflichtet, bei der Verfahrensabwicklung mitzuwirken. So kann es
auch passieren, dass der Schuldner den Insolvenzverwalter bei der Abwicklung seiner
alten freiberuflichen Praxis zu unterstützen hat und gleichzeitig an anderer Stelle eine
neue Praxis betreibt. In der Insolvenzordnung ist schließlich kein Wettbewerbsverbot
normiert.
F. Pfändungsschutz durch § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
I. Berufsausübung durch den Schuldner
Entschließt sich der Schuldner zur Fortsetzung seiner Berufstätigkeit, so hilft ihm die
Vorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Gemäß § 36 Abs. 1 InsO sind unpfändbare
Gegenstände nicht Teil der Insolvenzmasse. § 36 Abs. 1 InsO verweist insofern auf
die Vorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO normiert, dass bei
Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen
Leistung ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände unpfändbar sind. Die Vorschrift schützt also den Erwerb durch persönliche Arbeit bzw. Leistung. In der Insolvenz eines Rechtsanwalts wird nicht auf
§ 811 Nr. 7 ZPO abgestellt, sondern die allgemeinere Regelung des § 811 Nr. 5 ZPO
herangezogen.370 Zu den Gegenständen, die der Schuldner zur Fortführung seiner Tätigkeit benötigt, gehören etwa Arbeitskleidung, Maschinen, Telefoneinrichtung, Kopiergeräte oder EDV-Ausstattung. Was tatsächlich zur Fortführung erforderlich ist,
bestimmt sich nach den individuellen Bedürfnissen des Schuldners sowie nach wirtschaftlichen und betrieblichen Erwägungen.371 Wie bereits aufgezeigt, kann der
Schuldner selbst entscheiden, wie er seine Arbeitskraft einsetzen will. Zu diesem
368 Uhlenbruck-Uhlenbruck, InsO, § 97 Rn. 16.
369 Schick, NJW 1990, 2359, 2360; Uhlenbruck, FS-Henckel, 877, 885.
370 Vgl. Uhlenbruck-Uhlenbruck, InsO, § 36 Rn. 11.
371 LG Mannheim, BB 1974, 1458; Musielak-Becker, ZPO § 811 Rn. 19; Thomas/Putzo-Putzo,
ZPO, § 811 Rn. 17.
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Zweck müssen ihm die Gegenstände, die er zur Fortführung seiner Tätigkeit benötigt,
belassen werden.
In den Schutzbereich der Vorschrift fallen auch Freiberufler, damit diese ihre
selbstständige Tätigkeit trotz Vermögensverfalls fortsetzen können.372 Dem Rechtsanwalt wird damit mit Insolvenzeröffnung nicht automatisch die Grundlage seiner
Kanzlei entzogen. Bei einem Rechtsanwalt gehören insbesondere seine Bücher und
sein Computer zu den unpfändbaren Gegenständen.373 Darüber hinaus soll auch die
Handbibliothek eines Rechtsanwalts geschützt sein.374 Ein Rechtsanwalt hat also die
Möglichkeit, mit der Grundausstattung seiner Kanzlei seine Erwerbstätigkeit fortzusetzen.
II. Teleologische Reduktion des § 36 InsO
1. Entscheidung des AG Köln
Im Rahmen des Pfändungsschutzes müssen auch die Interessen der Gläubiger beachtet werden. In einer der wenigen bisher zu der Problematik ergangenen Entscheidungen hat das AG Köln Stellung bezogen.375 Das Gericht hatte darüber zu entscheiden,
ob die Praxiseinrichtung eines sechzigjährigen Arztes mit einem Zeitwert von ca.
4.200 Euro dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Das AG stimmte der überwiegenden
Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zu, das die Praxis eines Arztes bei dessen Insolvenz über den Sachwert hinaus als Ganzes in die Masse fällt. § 36 Abs. 1 InsO begrenze diese Beschlagsfähigkeit nach Ansicht des Gerichts jedoch. Nach § 36 Abs. 1
InsO gehören Gegenstände, die nicht der Einzelzwangsvollstreckung unterliegen,
nicht zur Insolvenzmasse. Die Vorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schütze auch
Selbstständige. Dem Selbstständigen könnten deshalb die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände nicht weggepfändet werden. Entschließe
sich der Schuldner zur Fortführung seiner Tätigkeit, genieße er auch Pfändungsschutz. Das AG erkennt an, dass in besonderen Fällen die Gläubiger durch eine teleologische Reduktion geschützt werden müssen. Sei eine Verwertung der Gegenstände
allerdings wirtschaftlich nicht sinnvoll und der Selbstständige auf Grund seines Alters
und der schlechten Aussichten am Arbeitsmarkt auf die Fortführung angewiesen, so
hätten die Gläubiger kein berechtigtes Interesse an einer Verwertung der Praxiseinrichtung.
372 BGH NJW 1993, 921, 922; LG Heilbronn, MDR 1994, 405 (für Selbstständige); AG Köln,
ZVI 2003, 418, 419 (für einen Arzt).
373 KP-Holzer, § 36 Rn. 17.
374 Uhlenbruck-Uhlenbruck, InsO, § 36 Rn. 14.
375 AG Köln, ZVI 2003, 418 ff.
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2. Gegenansicht
Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, § 36 InsO sei im Insolvenzverfahren
natürlicher Personen teleologisch zu reduzieren, um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens erreichen zu können.376 Eine solche teleologische Reduktion des § 36 InsO komme dann in Betracht, wenn der Schuldner die unpfändbaren Gegenstände einer Verwertung zugunsten der Masse vorenthält, obwohl er selbst
diese nicht zur Fortführung nutzt.
3. Herrschende Ansicht
Nach der herrschenden Ansicht sind pfändungsfrei die Gegenstände, die zur Aufrechterhaltung eines Betriebs, der auf der persönlichen Arbeitskraft des Schuldners
beruht, nötig sind und mit denen der Schuldner weiterarbeiten will.377 Damit sind die
Voraussetzungen für eine Unpfändbarkeit genannt. Erstens müssen die Gegenstände
zur Fortsetzung der Tätigkeit tatsächlich erforderlich sein. Zweitens müssen der Betrieb und der erzielte Gewinn im Wesentlichen auf der persönlichen Arbeitsleistung
des Schuldners beruhen.378 Die dritte Voraussetzung für eine Unpfändbarkeit ist der
Fortführungswille des Schuldners.379 Es kann nicht Sinn und Zweck des § 36 InsO
sein, eine Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter zu verhindern. Deshalb
kann § 36 InsO nur dann uneingeschränkte Anwendung finden, wenn der Schuldner
tatsächlich seine Tätigkeit fortsetzt und die erforderlichen Gegenstände zu diesem
Zweck einsetzt.380 Ist dies nicht der Fall, muss der Insolvenzverwalter die Möglichkeit haben, die Gegenstände, die unter dem Schutz des § 811 Abs. 1 Nr. 5 InsO stehen, für die Masse verwerten zu können. Wenn der Schuldner Restschuldbefreiung
beantragt hat und seine Tätigkeit fortsetzt, so kommt dies den Gläubigern zugute.381
In diesem Fall kann er die unpfändbaren Gegenstände einsetzen, um während der restlichen Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO seine Gläubiger aus
den Erlösen der Erwerbstätigkeit zu befriedigen. Es wird vorgeschlagen, wie folgt zu
differenzieren382: Ist der Schuldner zur Kooperation bereit, so falle auch das Vermögen, das ansonsten über §§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, 36 Abs. 1 InsO geschützt wäre, in
die Insolvenzmasse. Sei der Schuldner hingegen nicht kooperationsbereit, so müsse
§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Gewähr dafür bieten, dass der Schuldner das Existenzminimum mit seiner selbstständigen Tätigkeit erwirtschaften kann.
376 So Smid/Wehdeking, InVo 2000, 293, 294; ebenso Tetzlaff, ZVI 2004, 2, 7.
377 Ries, ZVI 2004, 221, 224; Voigt/Gerke, ZInsO 2002, 1054, 1059.
378 BGH NJW 1993, 921, 922; Musielak-Becker, ZPO, § 811 Rn. 17; Stein/Jonas-Münzberg,
ZPO, § 811 Rn. 45; Zöller-Stöber, ZPO, § 811 Rn. 26; Voigt/Gerke, ZInsO 2002, 1054, 1055.
379 Voigt/Gerke, ZInsO 2002, 1054, 1058.
380 Siehe zur Nichtanwendbarkeit von § 811 Nr. 5 ZPO für den Fall der Aufgabe der Tätigkeit
Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, § 811 Rn. 48 m.w.N.
381 MüKo-Peters, § 36 Rn. 25 ff.
382 Ries, ZVI 2004, 221, 224.
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4. Stellungnahme und eigener Ansatz
Bei den Überlegungen, welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist, darf der Grund
für die gesetzliche Regelung nicht außer Acht gelassen werden. § 811 Abs. 1 Nr. 5
ZPO soll den Schuldner vor einer Kahlpfändung schützen, er ist eine besondere Ausprägung der grundgesetzlichen Gewährleistungen nach Art. 1, 2 GG.383
Die Entscheidung des AG Köln ist insofern zu begrüßen, als sie zur Problematik
Stellung bezieht. Das Ergebnis, zu dem das Gericht kommt, ist allerdings einzelfallbezogen. Es bejaht grundsätzlich die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion des
§ 36 Abs. 1 InsO. Gleichzeitig lehnt es eine Einschränkung des Pfändungsschutzes
mit dem Hinweis auf die Sachlage im vorliegenden Fall ab. Dem Gericht ist darin zuzustimmen, dass eine Entscheidung im Rahmen der §§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, 36
Abs. 1 InsO auf den Einzelfall bezogen getroffen werden muss. Indem § 36 Abs. 1
InsO die Pfändungsschutzvorschriften des § 811 ZPO für anwendbar erklärt, werden
die für § 811 ZPO geltenden Grundsätze ins Insolvenzrecht übernommen. Im Rahmen
des § 811 ZPO gibt es eine umfangreiche Kasuistik; auf den Einzelfall bezogene Entscheidungen herrschen hier vor.
Teilweise wird kritisiert, eine Übertragung der zu § 811 ZPO ergangenen Rechtsprechung ins Insolvenzverfahren sei nicht möglich.384 Dem stimme ich zu. Bei der
Entscheidung über die Pfändbarkeit von fortführungsnotwendigen Gegenständen im
Rahmen des Insolvenzverfahrens müssen die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens
Berücksichtigung finden. So kann zum Beispiel eine Entscheidung der Gläubigerversammlung durchaus von Bedeutung sein.385 Im Insolvenzverfahren müssen die Interessen des Schuldners in stärkerem Maße hinter den Interessen der Gläubiger zurückstehen. Schließlich ist das Hauptziel des Insolvenzverfahrens gemäß § 1 S. 1 InsO die
gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger.
Der Gegenansicht ist insoweit zuzustimmen, dass eine eingeschränkte Anwendung
des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im Insolvenzverfahren im Einzelfall durchaus angebracht
sein kann. Dabei vertritt diese Ansicht ebenso wie die herrschende Ansicht die Auffassung, ein Fortführungswille des Schuldners sei zwingende Voraussetzung für die
Unpfändbarkeit. Dies ist auch richtig, denn ein Belassen der nicht vom Schuldner benötigten Gegenstände bei diesem verstößt gegen das Prinzip der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung.
Überhaupt muss bei der Frage der Unpfändbarkeit immer auch das Interesse der
Gläubiger beachtet werden. Deshalb muss auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine Austauschpfändung nach § 811a ZPO in Betracht gezogen und geprüft werden.
383 Zöller-Stöber, ZPO, § 811 Rn. 1.
384 MüKo-Peters, InsO, § 36 Rn. 24 ff.; Tetzlaff, ZInsO 2005, 393, 399.
385 Das AG Köln hielt die Entscheidung der Gläubigerversammlung, den Betrieb des Schuldners
still zu legen, für unbeachtlich.
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Insgesamt kann die hier vertretene Ansicht wie folgt zusammengefasst werden: Ist
der Schuldner gewillt, seine selbstständige Tätigkeit fortzusetzen, so sind ihm die
fortführungsnotwendigen Gegenstände zu belassen. Dabei muss im Einzelfall entschieden werden, welche Gegenstände der Schuldner behalten darf; eventuell muss
eine Austauschpfändung vorgenommen werden. Die Rechtsprechung zu § 811 Abs. 1
Nr. 5 ZPO ist dabei nicht uneingeschränkt ins Insolvenzverfahren übertragbar.
Den Gläubigern eines Rechtsanwalts ist mit der Bejahung der Unpfändbarkeit insofern gedient, als die Gegenstände, die verwertet werden könnten, in der Regel keine
hohen Erlöse bringen würden. Die Kanzlei des Rechtsanwalts hat für gewöhnlich als
wesentliche Werte nur die EDV-Ausstattung aufzuweisen. Eventuell existierende
teure Möbel (Büroausstattung) werden ohnehin nicht von § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt. Die Gläubiger werden deshalb besser gestellt, wenn der Rechtsanwalt seine
Erwerbstätigkeit fortsetzt.
G. Zusammenfassung § 4
Mandantengelder sind nur dann massezugehörig, wenn kein Aussonderungsrecht, begründet durch die treuhänderische Bindung und Einzahlung auf ein Anderkonto, besteht. In der Regel sind die Mandantengelder damit insolvenzfrei. Die Kanzlei stellt in
der Regel den wesentlichen Vermögenswert des Rechtsanwalts dar und unterliegt
dem Insolvenzbeschlag. Die Honorarforderungen des Rechtsanwalts sind pfändbar
und unterfallen ebenfalls dem Insolvenzbeschlag. Aus dem Grundgedanken des § 807
ZPO ergibt sich, dass nur die wesentlichen Mandantendaten offenbart werden und die
Beschlagnahmefähigkeit nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts
verstößt. Die Einkünfte des selbstständigen Rechtsanwalts fallen in vollem Umfang
gemäß § 35 2. Halbsatz InsO als Neuerwerb in die Insolvenzmasse. § 114 InsO findet
keine Anwendung auf Selbstständige. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, seine
Arbeitskraft der Insolvenzmasse zur Verfügung zu stellen. Er ist lediglich zur punktuellen Mitwirkung verpflichtet. Der Pfändungsschutz über § 36 Abs. 1 InsO i.V.m.
§ 811 Nr. 5 ZPO hat zur Voraussetzung, dass der Rechtsanwalt Fortführungswillen
hat und die Gegenstände fortführungsnotwendig sind. Die Entscheidung über den
Schutz muss einzelfallbezogen getroffen werden. Im Insolvenzverfahren kann nicht
ohne weiteres auf die Rechtsprechung zur Einzelzwangsvollstreckung zurückgegriffen werden.
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Zusammenfassung
Die Insolvenz des selbstständigen Rechtsanwalts zeichnet sich durch eine Kollision von insolvenz- und berufsrechtlichen Regelungen aus. Zuvorderst ist für den Rechtsanwalt in der Insolvenz der Erhalt seiner Zulassung von Bedeutung. Daneben stellen sich Fragen rund um die Verwertung, Freigabe oder Fortführung der Kanzlei, Sanierungsmöglichkeiten vor und in der Insolvenz, den Unterhalt des Rechtsanwalts im laufenden Insolvenzverfahren sowie den möglichen Schutz und Erhalt seiner Altersvorsorge. In berufsrechtlicher Hinsicht werden in dieser Arbeit neben Fragen rund um die Zulassung, wie Erhalt und Wiedererlangung der Zulassung, die Auswirkungen der Schweigepflicht des Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren und das Verhältnis des Insolvenzverwalters zum Kanzleiabwickler untersucht. Dabei werden auch allgemeine Überlegungen zur Insolvenz des Selbstständigen und des Freiberuflers angestellt. Das Buch wendet sich insbesondere an Insolvenzrechtler und Rechtsanwälte.