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schaftsrecht bestimmt. So kann insoweit in der Grundkonstellation beispielsweise
ein Auftrag oder eine Vollmacht das Treueverhältnis bestimmen. Im Zivilrecht
selbst ist aber eine Rechtswahl zulässig. Das bedeutet, dass im Falle einer dem
Treueverhältnis zugrundeliegenden Vollmacht Normen eines anderen Rechtskreises
anzuwenden wäre, wenn in der Vollmacht eine Rechtswahl getroffen würde. Die
Vereinbarkeit der anzuwendenden Vorschriften eines fremden Rechtskreises zur
Beurteilung des Treueverhältnisses und der Prüfung, ob ein Verstoß gegen eine
Vermögensbetreuungspflicht vorliegt, mit dem Parlamentsvorbehalt kann nicht
ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum aber etwas anderes für die Bestimmung des Inhalts der Treuepflicht durch ausländisches Gesellschaftsrecht gelten soll.
Daraus folgt, dass der Grundsatz des Parlamentsvorbehalts bei der Anwendung
des Untreuetatbestands in Verbindung mit englischem Gesellschaftsrecht gewahrt
wird. Das Parlament hat bei § 266 I StGB der Wesentlichkeitstheorie entsprechend,
die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen.
II. Fazit
Die Frage der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht ist nach englischem
Recht zu beurteilen.540 Verfassungsrechtliche Grundsätze gegen eine solche Fremdrechtsanwendung innerhalb des § 266 I StGB stehen nicht entgegen. Eine Untreuestrafbarkeit eines Limited-directors erscheint insofern als möglich.
E. Strafrechtliche Sonderdelikte i.V.m. § 14 StGB
I. § 266 I i.V.m. § 14 StGB
Neben einer Strafbarkeit gem. § 266 I StGB aufgrund einer Untreue des Geschäftsleiters gegenüber seiner Gesellschaft ist darüber hinaus auch eine Untreue
gegenüber Dritten möglich. Vor allem aus Geschäftsbesorgungs- oder Kommissionsvertrag bzw. Auftrag kommt eine Treuepflichtigkeit in Betracht.541 Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Betreuungsverhältnis nicht zwischen dem Dritten und
dem Geschäftsleiter entsteht, sondern zwischen dem Dritten und der Gesellschaft.
Da das Untreuedelikt ein Sonderdelikt dahingehend ist, dass eine Strafbarkeit eine
Vermögensbetreuungspflicht des Täters voraussetzt, ist eine Strafbarkeit des direc-
540 Ebenso: Riegger, ZGR 2004, 510, 526.
541 LK-Schünemann, § 266 Rn. 48, 60 ff.; Scholz-Tiedemann, GmbHG, Vor §§ 82 ff., Rn. 16;
MüKo-Dierlamm, § 266 Rn. 69, 90.
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tors gem. § 266 StGB nur über die Organ- und Vertreterhaftung des § 14 StGB möglich.542 Zu untersuchen bleibt die korporative Wirkung der § 266 i.V.m. § 14 StGB.
Soweit sich die Vermögensbetreuungspflicht nicht aus dem Verhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsleiter, sondern zwischen Gesellschaft und Drittem ergibt,
bestimmt sich das Betreuungsverhältnis nicht nach Gesellschaftsrecht, sondern nach
den in der Regel vertraglichen Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Drittem.
Insoweit fehlt es also an einer Verbindung zum Gesellschaftsrecht. Allerdings ist
noch die Zurechnungsnorm gem. § 14 StGB zu beachten, ohne die eine Strafbarkeit
des hinter der Gesellschaft stehenden Geschäftsleiters aufgrund des begrenzten Kreises von Normadressaten nicht möglich ist. Mit ihr will der Gesetzgeber verhindern,
dass die Strafdrohung im Falle von juristischen Personen als Täter leer läuft.543
Da § 14 StGB an die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft anknüpft, weist
diese Vorschrift insofern eine korporative Wirkung auf. Eine Anwendbarkeit der
Organ- und Vertreterhaftung gem. § 14 StGB auf einen director ist im Hinblick auf
die EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit problematisch, da aufgrund
der korporativen Anknüpfung in einen Bereich eingegriffen würde, der in erster Linie der Anwendung des englischen Gesellschaftsrechts unterliegt.544 Im Hinblick
darauf, dass durch die Anwendung des § 14 StGB i.V.m. dem auf einen begrenzten
Kreis von Adressaten gerichteten Straftatbestand eine neue, eigenständige, allein an
den Geschäftsleiter gerichtete Strafnorm geschaffen wird545 folgt, dass ein alleiniger
Fokus auf § 14 StGB nicht sachgerecht sein kann. Dies ergibt sich zudem auch aus
folgender Überlegung: Die Verlagerung des Zurechnungstatbestandes wie ihn § 14
StGB verkörpert in eine separate Zurechnungsnorm ist typisch für die – zu großer
Abstraktion neigenden – Regelungstechnik des „Vor-die-Klammer-Ziehens“.546
Genausogut hätte der Gesetzgeber den Norminhalt des § 14 StGB in den Text der
jeweiligen Strafrechtsnorm integrieren können, ohne dass sich inhaltlich irgendeine
Änderung ergeben würde. Dementsprechend ist aber auch nur in der Zusammenschau von § 14 StGB mit dem jeweiligen Delikt überhaupt eine inhaltliche Beurteilung möglich. Die Kombination aus § 14 StGB und § 266 StGB bzw. der jeweils
anderen Strafnorm ist folglich als Einheit zu behandeln.547
Eine Anwendbarkeit der § 266 i.V.m. § 14 StGB auf einen Limited-director richtet sich mithin allein nach der an anderer Stelle zu erörternden Frage,548 ob dadurch
542 LK-Schünemann, § 266 Rn. 66; Scholz-Tiedemann, GmbHG, Vor 82 ff. Rn. 16; S / S-
Lenckner / Perron, § 14 Rn. 5; Fischer, § 14 Rn. 6.
543 Kawan, Die strafrechtliche Organ- und Vertreterhaftung, S. 168; S / S-Lenckner / Perron, §
14 Rn. 1; Fischer, § 14 Rn. 1b, c.
544 Spindler / Berner, RIW 2004, 7, 15.
545 Kawan, Die strafrechtliche Organ- und Vertreterhaftung, S. 163; MüKo-Radtke, § 14 Rn. 1,
6, 121,
546 Vgl. Jescheck / Weigend, StR AT, S. 18 f.; Roxin, StR AT/I, § 1 Rn. 15.
547 Siehe dazu auch Ausführungen zu § 14 StGB in Zusammenhang mit §§ 283 ff. StGB unter
Kapitel „Relevante Deutsche Strafnormen“ unter B. I. 3.
548 siehe Kapitel „Gründungsrecht als Maßstab“ unter A. II. 5. f), bb).
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nicht – gemessen am Maßstab des Gründungsrechts – in den Bereich der Niederlassungsfreiheit eingegriffen wird.
II. § 266 a i.V.m. § 14 StGB
Von der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit könnte ferner die
Strafnorm des § 266 a StGB erfasst sein. Darin wird das Vorenthalten oder Veruntreuen von Beiträgen des Arbeitnehmers (§ 266 a I StGB) und seit 01.08.2004 infolge einer Gesetzesänderung549 auch des Arbeitgebers (§ 266 a II StGB) zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber unter Strafe gestellt. Sinn und Zweck der Abs. I
und II der Strafnorm ist es, die Erfüllung des sozialrechtlichen Beitragsanspruchs zu
sichern.550 § 266 a III StGB schützt ausschließlich das Vermögen des betroffenen
Arbeitnehmers.551
Dabei tritt in der Praxis die Frage nach einer Strafbarkeit des Arbeitgebers wegen
der Vorenthaltung von Beiträgen zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung oftmals
in Zusammenhang mit einer drohenden bzw. bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens auf, und nicht selten steht auch eine
Strafbarkeit nach Insolvenzstrafrecht gem. §§ 283 ff. StGB im Raume.552
Geschäftsleiter sind von der Strafnorm nicht direkt erfasst, da sich § 266 a I StGB
an den Arbeitgeber richtet, und dieser in der Regel die Gesellschaft selbst und nicht
der Geschäftsleiter ist. Eine Strafbarkeit kommt jedoch über die Organ- und Vertreterhaftungsnorm des § 14 StGB in Betracht. Dabei ist grundsätzlich eine Zurechnung gem. § 14 I Nr. 1 StGB denkbar.553
Ein korporativer Bezug des Straftatbestandes gem. § 266 a StGB selbst ist nicht
ersichtlich, er setzt keinerlei gesellschaftsrechtliche Komponenten voraus, schließlich können nicht nur Gesellschaften als Arbeitgeber auftreten. Damit ergeben sich
zunächst keine Bedenken hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Jedoch ist zu beachten,
dass für eine Strafbarkeit des Geschäftsleiters einer Gesellschaft als Arbeitgeber
gem. § 266 a I StGB eine Heranziehung der Organ- und Vertreterhaftung gem. § 14
StGB notwendig ist. Diese knüpftjedoch an das die Gesellschaft regelnde Gründungsrecht an und hat damit korporative Wirkung.
Ob eine Anwendung der §§ 266 a i.V.m. 14 StGB auf einen Limited-director ohne Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit möglich ist, richtet sich mithin nach
dem Gründungsrecht.554
549 Art. 2 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit v. 23.07.2004
(BGBl. I 1842).
550 Stein, DStR 1998, 1055, 1057; S / S – Lenckner / Perron, § 266a Rn. 2; Fischer, § 266a Rn.
2.
551 S / S-Lenckner / Perron, § 266 a Rn. 2; Fischer, § 266 a Rn. 2.
552 Rönnau, wistra 1997, 13 m.w.N.
553 Vgl. Kapitel „Relevante Deutsche Strafnormen“ unter B. I.
554 Siehe Kapitel „Gründungsrecht als Maßstab“ unter A. II. 5. g).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit Fragen zur möglichen Strafbarkeit des directors einer englischen Limited nach deutschem Strafrecht und damit mit einem ebenso aktuellen wie vielschichtigen Problem, dessen praktische Relevanz und Zukunftsorientierung nicht genug betont werden kann. Anstoß der Überlegungen sind die Urteile des EuGH in den Rechtssachen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“, in denen die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit insbesondere in Bezug auf die inländische Anerkennung von sog. Scheinauslandsgesellschaften behandelt werden. Die Autorin analysiert die Auswirkungen dieser viel beachteten Rechtsprechung auf das deutsche Strafrecht. Im Zuge dessen werden ausgewählte deutsche Strafnormen auf ihre Relevanz im Lichte der EuGH-Rechtsprechung näher untersucht. Ferner gibt sie einen Überblick über die Haftungsmöglichkeiten eines directors einer Limited nach englischem Gesellschaftsrecht und untersucht intensiv verschiedene Haftungsvorschriften nach englischem Strafrecht. Schließlich geht das Buch auf die Reform des GmbH-Gesetzes ein und schließt mit einer Stellungnahme zu den relevanten geplanten Änderungen.