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Soweit die Vorschrift des § 283 StGB in der Einleitung des § 283 I StGB, in §
283 I Nr. 1 StGB und in § 283 VI StGB auf insolvenzrechtliche Begrifflichkeiten
verweist, ist insoweit auf die Vorschriften des deutschen Insolvenzrechts zurückzugreifen. Englisches Insolvenzrecht ist nicht heranzuziehen.
IV. Exkurs: Geltungsbereich des deutschen Strafrechts bei Auslandstaten
Aus dem oben Gesagten ist somit ein tatbestandsmäßiges Verhalten des directors
einer Limited gem. §§ 283 ff. StGB möglich, wenn er in Deutschland einen Verstoß
gegen englische Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften begeht. Es ist jedoch der Fall denkbar, dass der director einer in Deutschland mit ihrem Verwaltungssitz ansässigen Limited den Anforderungen der englischen Rechnungslegungsund Publizitätsvorschriften in England nicht vorschriftsmäßig nachkommt und damit
die Bankrotthandlung selbst im Ausland vorgenommen wird. An diesem Punkt stellt
sich die Frage nach dem Geltungsbereich des deutschen Strafrechts.393
1. Anwendung deutschen Rechts bei Tatbegehung im Ausland
Die Geltung deutschen Strafrechts für Auslandstaten regelt insbesondere die Vorschrift des § 7 II Nr. 1 StGB. Danach „gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am
Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist“. Eine
Anwendung des § 7 II Nr. 1 StGB kommt namentlich in Betracht, wenn ein director
einer Limited, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Rechnungslegungspflicht in England verletzt. Soweit die Tat hingegen wenigstens teilweise in
Deutschland begangen wird, so ist sie nach § 9 StGB als Inlandstat nach der in § 3
StGB inkorporierten Ubiquitätstheorie394 zu behandeln. Eine solche Konstellation
mit der Folge der Eröffnung des Anwendungsbereichs des deutschen Strafrechts
gem. § 7 StGB ist insbesondere bei Scheinauslandsgesellschaften denkbar, da dort
zumindest entweder der Tätigkeits- bzw. Unterlassungsort oder der Erfolgsort oftmals im Inland liegen.
2. Anknüpfung an objektive Strafbarkeitsbedingung
Bei den zu untersuchenden Vorschriften der §§ 283 I Nr. 5-8 und 283 b StGB
wird das wirtschaftlich verantwortungslose Handeln im Interesse der Gläubiger und
393 Rönnau, ZGR 2005, 832, 847.
394 Sie vereinigt die früher vertretene Tätigkeits- und Erfolgstheorie, vgl. Oehler, Internationales Strafrecht, Rn. 241 ff.
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einer funktionierenden Wirtschaft pönalisiert, ohne dass eine konkrete Gefährdung
oder ein Verletzungserfolg verlangt wird. Es handelt sich mithin um abstrakte Gefährdungsdelikte395, wobei fraglich ist, wann ein Erfolg i.S.d. § 9 I Alt. 3 StGB eintritt. Die Bestimmung des Taterfolgs dient der Bestimmung des Tatorts. Ein Taterfolg könnte im Inland dann gegeben sein, wenn die objektive Strafbarkeitsbedingung396 der Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Limited oder Ablehnung eines solchen mangels Masse gem. § 283 VI
StGB im Inland gegeben ist.
Der Wortlaut des § 9 I StGB spricht vom „zum Tatbestand gehörenden Erfolg“.
Mit „Tatbestand“ könnte nicht lediglich der Unrechtstatbestand im Sinne der allgemeinen Tatbestandslehre, sondern der Gesamttatbestand im weiteren Sinne gemeint
sein, so dass auch eine vom eigentlichen Unrechtstatbestand zu unterscheidende objektive Strafbarkeitsbedingung unter den „Tatbestand“ vom Wortsinn her fallen
würde.397
Untermauert wird eine solche Auslegung durch den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 9 StGB, wonach die Anwendung deutschen Strafrechts auch bei Begehung der Tat im Ausland gewährleistet sein soll, sobald es im Inland zu einer Schädigung oder Gefährdung von durch das jeweilige Strafgesetz geschützten Rechtsgütern kommt.398 Die Regelung des § 9 StGB, der insoweit eine ausgleichende Funktion gegenüber dem Territorialitätsprinzip zukommt, würde danach mit dem „zum
Tatbestand gehörenden Erfolg“ nicht allein auf die Tatbestandsmäßigkeit i.e.S. verweisen, sondern auf alle für die Strafbarkeit nicht unerheblichen Begebenheiten, die
den Unwertgehalt der Tat ausmachen - und damit auch auf eine etwaige objektive
Strafbarkeitsbedingung.399
Zwar ist davon auszugehen, dass § 9 StGB nicht die dogmatische Unterscheidung
zwischen Tatbestand und objektiver Strafbarkeitsbedingung aufgreifen will.400 Jedoch könnte gegen eine extensive Auslegung der Formulierung des § 9 I Var. 3
StGB die Funktion einer objektiven Strafbarkeitsbedingung im Rahmen von abstrakten Gefährdungsdelikten sprechen, deren Einordnung insbesondere vor dem Hintergrund ihrer bislang weitgehend ungeklärten dogmatischen Natur nicht immer eindeutig ist.401 Anders als Tatbestandsmerkmale im engeren Sinne, die strafbegründend wirken, wird den objektiven Strafbarkeitsbedingungen, die unrechts- und
395 LK-Tiedemann, § 283 Rn. 2; ders., § 283 b Rn. 1; Schüppen, Systematik und Auslegung
des Bilanzstrafrechts, S. 174; S / S-Stree / Heine, § 283 Rn. 1; S / S-Stree / Heine, § 283 b
Rn. 1; Fischer, Vor 283 Rn. 3.
396 Umstände, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tat stehen, aber nicht zum Unrechts- oder Schuldtatbestand zu rechnen sind , vgl. statt aller: Jescheck / Weigend, StR AT,
S. 555.
397 So BGHSt 42, 235, 242; LK-Tiedemann, § 283 Rn. 242; LK-Gribbohm, § 9 Rn. 23 f.
398 BGHSt 42, 235, 242; Oehler, Internationales Strafrecht, Rn. 244; S / S-Eser, § 9 Rn. 1.
399 BGHSt 42, 235, 242 f.; Oehler, Internationales Strafrecht, Rn. 261; LK-Gribbohm, § 9 Rn.
23; LK-Tiedemann, § 283 Rn. 244; S / S-Eser, § 9 Rn. 6 a.
400 BGHSt 42, 235, 242.
401 Haft, StR AT, 269.
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schuldindifferent sind und nicht vom Vorsatz umfasst sein müssen, in der Regel eine
strafbegrenzende Funktion zuteil.402 Eine solche Qualifikation ist auch hinsichtlich
des Schuldgrundsatzes nullum crimen sine culpa begrüßenswert, da ein strafbegründendes Kritierium ohne Schulderfordernis insoweit durchaus Konfliktpotenzial böte.403 Durch eine strafbegrenzend wirkende objektive Strafbarkeitsbedingung wird
damit die Strafbarkeit einer an sich bereits verwirklichten Tat vom objektiven Vorliegen weiterer objektiver Straftatumstände abhängig gemacht.404 Die strafbegrenzende Wirkung würde aber in ihr Gegenteil verkehrt, wenn anknüpfend an das Vorliegen einer strafbarkeitsbeschränkenden objektiven Strafbarkeitsbedingung eine
Strafbarkeit nach deutschen Strafvorschriften über § 9 I Alt. 3 StGB erst begründet
würde.405 Ein solcher Widerspruch kann jedoch auch von Vertretern der weiten Interpretation der Formulierung „zum Tatbestand gehörenden Erfolg“ nicht gewollt
sein, wie die ansonsten drohende strafbegründende Wirkung der jeweiligen objektiven Strafbarkeitsbedingung zeigt.406
Es bietet sich mithin folgende differenzierte Betrachtung an: Es ist zu unterscheiden zwischen Strafbarkeitsbedingungen mit strafbegründendem und strafbegrenzendem Element. Soweit einer objektiven Strafbarkeitsbedingung eine strafbegründende
Wirkung407 zukommt und diese im Inland erfüllt ist, so ist über die Vorschrift des §
9 I Alt. 3 StGB deutsches Strafrecht anwendbar. Anders ist dies jedoch, sobald der
objektiven Strafbarkeitsbedingung eine strafbegrenzende Wirkung zukommt: Um
einen Widerspruch zwischen dem Gedanken des § 9 StGB im Sinne einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des deutschen Strafrechts und dem Sinn und Zweck
solcher echten Strafbarkeitsbedingungen als Strafbegrenzung zu vermeiden, ist eine
Subsumtion von strafbegrenzenden objektiven Strafbarkeitsbedingungen unter den
tatbestandsmäßigen Erfolg i.S.d. § 9 I Alt. 3 StGB abzulehnen.408
402 Stree, JuS 1965, 465, 467 u. Haft, StR AT, S. 270 vergleichen objektive Strafbarkeitsbedingungen mit Strafausschließungsgründen; Satzger, Internationales und Europäisches
Strafrecht, § 5 Rn. 27; S / S-Lenckner / Eisele Vor 13 Rn. 124.
403 Satzger, NStZ 1998, 112, 117; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, § 5 Rn.
27.
404 BGHSt 28, 231, 234; S / S-Lenckner / Eisele, Vor § 13 Rn. 125.
405 Stree JuS 1965, 465, 474; Satzger, NStZ 1998, 112, 116 f; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, § 5 Rn. 27.
406 LK-Gribbohm, § 9 Rn. 23; vgl. weiterhin Jescheck / Weigend, StR AT, S. 178 f.; S / S-
Eser, § 9 Rn. 6 a.
407 Da objektive Strafbarkeitsbedingungen in der Regel strafbegrenzend wirken, werden solche, die strafbegründend wirken auch als unechte Strafbarkeitsbedingungen oder verkappte
Strafschärfungsgründe bezeichnet, vgl. Jescheck / Weigend, StR AT, S. 557 f.; LK-
Tiedemann, Vor 283 Rn. 89. Als Beispiel für eine strafbegründende Strafbarkeitsbedingung
sei hier die Rauschtat gem. § 323 a StGB angeführt, S / S-Eser, § 9 Rn. 6 a.
408 Vgl. Satzger, NStZ 1998, 112, 116 f: „Es kann nicht sein, dass die Zurücknahme des Strafanspruchs des Staates durch Einführung der Bedingung zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes führt.“
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Abschließend zu klären ist demnach, inwiefern die Regelung des § 283 VI
StGB409 tatsächlich strafbegrenzend wirkt. Mit der Strafbarkeitsbedingung des § 283
VI StGB wollte der Gesetzgeber wirtschaftlich schwache Unternehmen nicht unnötig existenzbedrohenden Strafverfahren aussetzen, bevor nicht tatsächlich eine Zahlungseinstellung, eine Insolvenzanmeldung oder -ablehnung mangels Masse objektiv
vorliegt und ein gewisser Zusammenhang zwischen der Bankrotthandlung und dem
Eintreten der Strafbarkeitsbedingung besteht.410 Schließlich soll durch die Strafbarkeitsbedingung die Einmischung des Staates verhindert werden, solange es dem
Schuldner gelingt, den drohenden Vermögensverfall noch abzuwenden.411 Der Strafbarkeitsbedingung kommt damit schwerpunktmäßig ein strafbegrenzender Charakter
zu. Daraus folgt, dass bei Vornahme der Bankrotthandlungen des § 283 StGB im
Ausland und alleinigem Eintreten der objektiven Strafbarkeitsbedingung gem. § 283
VI StGB im Inland, beispielsweise indem in Deutschland die Limited ihre Zahlungen einstellt, eine Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts über § 9 I Alt. 3 StGB
nicht gegeben ist.
Bei einem ausschließlich englischen Tatort hängt eine Strafbarkeit nach deutschem Recht gem. § 7 II Nr. 1 StGB neben der Voraussetzung, dass der Täter zum
Zeitpunkt der Tat die deutsche Nationalität besitzt oder sie später erworben hat, davon ab, ob die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist. Dabei brauchen sich die Tatbestände nicht zu decken, die Strafbarkeit der konkreten Tat nach Tatortrecht ist ausreichend, aber auch erforderlich.412 Da dies jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt, ist eine generelle Beantwortung der Strafbarkeitsfrage hier
nicht möglich.
V. Fazit
Eine Anwendung der Insolvenzstrafvorschriften der §§ 283 ff. StGB i.V.m. § 14
StGB auf den director einer in Deutschland mit Verwaltungssitz tätigen Limited
kommt mit einer Modifikation in Betracht: im Rahmen der Tatbestände, die auf
Rechnungslegungs- und Bilanzierungsvorschriften verweisen (§§ 283 I Nr. 5-7, 283
b I Nr. 1-3 StGB), ist insoweit auf die Vorschriften des englischen Handelsrechts
zurückzugreifen. In Anbetracht der Tatsache, dass eine Limited schon ab einem
Stammkapital von nur einem britischen penny gegründet werden kann,413 und damit
recht früh die Tatbestandsmerkmale der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschul-
409 Dies gilt auch für die auf § 283 VI StGB verweisenden §§ 283 b II, 283 c III, 283 d IV
StGB.
410 Jescheck / Weigend, StR AT, S. 558 f.; LK-Tiedemann, Vor 283 Rn. 89; Fischer, Vor 283
Rn. 4, 5.
411 Stree JuS 1965, 465, 472.
412 S / S-Eser § 7 Rn. 8, 17; Fischer, § 7 Rn. 7.
413 Vgl. Rehm, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 10
Rn. 35;Gross / Schorck, NZI 2006, 10, 12.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit Fragen zur möglichen Strafbarkeit des directors einer englischen Limited nach deutschem Strafrecht und damit mit einem ebenso aktuellen wie vielschichtigen Problem, dessen praktische Relevanz und Zukunftsorientierung nicht genug betont werden kann. Anstoß der Überlegungen sind die Urteile des EuGH in den Rechtssachen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“, in denen die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit insbesondere in Bezug auf die inländische Anerkennung von sog. Scheinauslandsgesellschaften behandelt werden. Die Autorin analysiert die Auswirkungen dieser viel beachteten Rechtsprechung auf das deutsche Strafrecht. Im Zuge dessen werden ausgewählte deutsche Strafnormen auf ihre Relevanz im Lichte der EuGH-Rechtsprechung näher untersucht. Ferner gibt sie einen Überblick über die Haftungsmöglichkeiten eines directors einer Limited nach englischem Gesellschaftsrecht und untersucht intensiv verschiedene Haftungsvorschriften nach englischem Strafrecht. Schließlich geht das Buch auf die Reform des GmbH-Gesetzes ein und schließt mit einer Stellungnahme zu den relevanten geplanten Änderungen.